LVwG T LVwG-2023/36/2656-3

LVwG-2023/36/2656-3State Administrative CourtSep 24, 2024

Regest

Bodensparende Bebauung<br/>Bauplatzgröße

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/2656-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.2656.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit den am 22.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Teilung im eigenen Besitz im Bereich der Gste **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB ***** X, bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt.

Dieser Teilung liegt der Vermessungsplan der BB vom 14.04.2023, Zl *** zu Grunde. Daraus ergibt sich ua, dass das Gst 7 KG ***** künftig eine Fläche von 3077 m2 aufweist und nach Angaben des Beschwerdeführers mit der ehemaligen Hofstelle des Hofes „" bebaut ist, sowie das Gst 5 KG ***** mit einer künftigen Fläche von 787 m2, das nach Angaben des Beschwerdeführers mit einem „“ bebaut ist.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2023, Zl ***, wurde dieser Teilung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. In der Begründung der Entscheidung wird ua auch ausgeführt, dass durch die Teilung Baugrundstücke im Ausmaß von 787 m2 und 3.077 m2 entstehen. Die Schaffung eines Baugrundstückes von über 3.000 m2 widerspricht in erheblichem Ausmaß den Interessen der Landeskultur, da vor allem in einer Vorbehaltsgemeinde - wie Z - im Sinne bodensparender Raumordnung Bauplätze ein überschaubares Ausmaß aufweisen sollten. Die baurechtlichen Voraussetzungen für Um- und Zubauten wären auch bei kleinerer Grundstücksgröße gegeben. Zudem entstehe im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Umgebungsgrund bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung eine isolierte unwirtschaftliche Parzelle.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 30.10.2023 ein und führte darin jeweils mit näheren Angaben im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst aus:

Tatsächlich handle es sich bei den beiden genannten Grundstücken (sowie den umgebenden Flächen) um die ehemalige Hofstelle des Hofes „". Dieser Hof „" werde seit dem Jahr 1986 durch die Familie des Beschwerdeführers im Rahmen des Betriebes „" im Pachtwege bewirtschaftet. Im Jahr 2010 habe sich die Möglichkeit ergeben, diesen Betrieb, welcher bereits als wirtschaftliche Einheit im Rahmen des Hofes „" anzusehen war, käuflich zu erwerben. Mit dem Kaufgeschäft im Jahr 2010 hätten sich die Bewirtschaftungsverhältnisse hinsichtlich des Hofes „" in keiner Weise geändert. Es sei eine Mitbewirtschaftung der Flächen im Rahmen des Betriebes „" vorgenommen worden und sei die Hofstelle zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht mehr genutzt worden. Bereits seit Anfang der 1990-iger Jahre habe die Hofstelle auf Gst **7 landwirtschaftlich keine bzw maximal eine untergeordnete Rolle gespielt (Einstellung von Geräten und Maschinen). Zum derzeitigen Zeitpunkt weise die ehemalige Hofstelle auf Gst 7 nunmehr auch lediglich einen Rossstall auf, eine weitere Viehhaltung sei weder vorgesehen noch möglich. Als Vater von insgesamt vier Kindern erachte der Beschwerdeführer es nunmehr als offensichtliche familieninterne Lösung seinen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt an eines seiner Kinder zu übertragen und die ehemalige Hofstelle „*", welche landwirtschaftlich für seinen Betrieb keine Rolle mehr spiele, an ein weiteres seiner Kinder zu übertragen. Damit könne einerseits eine bestehende Wohnmöglichkeit für ein weichendes Kind genützt werden und andererseits auch eine faire Aufteilung seines Liegenschaftsvermögens unter seinen Kindern erreicht werden. Tatsächlich sei geplant, mit vorliegender Einmessung die Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung zu treffen, welche familienintern erst in einigen Jahren vorgesehen sei. Selbstverständlich müsse zugestanden werden, dass insbesondere im Hinblick auf die Fläche des neu eingemessenen Gst **7 eine ungewöhnliche Größe gewählt wurde. Nichtsdestotrotz sei die vorliegende Vermessung zu dem Zwecke geplant, für die bestehenden Gebäude bau- und raumordnungsrechtlich dienliche Grundstücksgrenzen zu schaffen, um überhaupt erst die Möglichkeit zu schaffen, einen Baubescheid für allfällige Umbauten oder Sanierungen erhalten zu können. Tatsächlich orientiere sich die gewählte Größe vor allem an den örtlichen Gegebenheiten. Das Gst **7 sei westlich durch die bestehende Weganlage abgegrenzt, östlich durch die angrenzende Hofstelle des Nachbarn und südlich befinde sich in einer Entfernung von ca 30 m von der Hauskante gerechnet die L ** - ***. Lediglich nördlich grenze das bestehende Gebäude an Feldflächen an. Damit sei eine natürliche Abgrenzung östlich, westlich und nördlich geradezu vorgegeben. Im südlichen Bereich hätte grundsächlich auch eine andere Grenzführung gewählt werden können. Zumindest aber sei von der Hauskante des bestehenden Gebäudes gerechnet eine Abstandsfläche notwendig. Außerdem sei das auf dem derzeitigen Gst **2 bestehende Gebäude als Brennhütte der ehemaligen Hofstelle zugehörig und solle das dort bestehende Brennrecht unbedingt erhalten werden, was auch der dringenden Intention seines weichenden Sohnes entspreche. Damit sei auch für dieses Grundstück eine entsprechende baurechtliche Abstandsfläche notwendig. Würde man im südlichen Bereich die derzeitige Freifläche als eigenes Grundstück einmessen, würde dieses eine Fläche von max ca 900 m2 - 950 m2 ergeben. Aus rein landwirtschaftlicher Perspektive betrachtet würde eine derartige Fläche wohl als unwirtschaftlich kleines Grundstück angesehen werden und sei aus dieser Überlegung die vorliegende Grenzführung gewählt worden. Im Übrigen werde diese Sichtweise auch dadurch untermauert, dass die Marktgemeinde Z i.B. ebenso wie die weitere Verfahrenspartei die Landwirtschaftskammer Tirol keine Stellungnahme zur vorgelegten Teilung abgegeben haben. Beide Verfahrensparteien würden sohin in vorliegender Angelegenheit keinen Handlungsbedarf sehen und teilten damit die Bedenken der I. Instanz offensichtlich nicht, insbesondere im Fall der Marktgemeinde Z als Bau- und Raumordnungsbehörde sei dies aus seiner Sicht doch sehr aussagekräftig. Abschließend wurde nochmals festgehalten, dass eine Verkaufsabsicht hinsichtlich der neu eingemessenen, ehemaligen Hofstelle nicht gegeben sei und diese im Rahmen der familieninternen Übergabe als Entfertigungsleistung sowie Wohnmöglichkeit für einen weichenden Sohn geplant sei.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie der Einsicht in das jeweils allgemein online zugängliche Tiroler Rauminformationssystem - TIRIS (www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris/), den Kunstkataster Tirol (www.tirol.gv.at/kunst-kultur/kunstkataster/kunstkataster/) und der homepage des Beschwerdeführers (***).

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2024:

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

(…)

(…)

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4

Genehmigungspflicht

(…)

(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters

(…)

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

(2) Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

(…)

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Die verfahrensgegenständliche Grundteilung sieht ua auch vor, dass das bestehende Gst 7 KG ***** künftig eine Fläche von mehr als 3.000m2 aufweisen soll und nach Angaben des Beschwerdeführers mit einer ehemaligen Hofstelle des Hofes „*" bebaut ist.

Zutreffend ist, dass dieses derzeitige Bestandsgebäude sich neben dem Gst **7 KG ***** zudem auch teilweise über andere Grundstücke erstreckt.

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Nach § 4 Abs 3 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn die in dieser Bestimmung normierten Vorgaben erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang allerdings selbst vor, dass die Eigentumsübertragung erst in einigen Jahren vorgesehen ist, sohin eine unmittelbar bevorstehende konkrete Bautätigkeit derzeit gar nicht geplant ist, weshalb daher auf die baurechtlichen Vorschriften nicht mehr weiter im Detail einzugehen war.

2. Gemäß 7 Abs 2 TGVG ist die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken insbesondere auch dann zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere, wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.

Das historische Bestandsgebäude auf Gst **7 KG ***** wie auch der im angrenzenden Bereich befindliche Backofen und das östliche Nachbargebäude auf Gst **8 KG ***** sind jeweils im Tiroler Kunstkataster eingetragen.

Beim Gebäude auf Gst **7 KG ***** handelt es sich - wie sich aus der Kurzbeschreibung im Tiroler Kunstkataster ergibt - um einen regionstypischen zweigeschossigen Einhof der ursprünglich aus dem 18. Jahrhundert stammt (vgl Tiroler Rauminformationssystem - TIRIS, Kunstkataster; www.tirol.gv.at/kunstkataster).

Das Gebäude auf Gst **7 KG Z sowie die unmittelbaren Nachbargebäude bilden ein schützenswertes Ensemble. Der dem Gst **7 KG ***** zur L ** - *** hin vorgelagerte Bereich mit altem Baumbestand soll sohin von einer Bebauung freigehalten bleiben.

Die Erhaltung dieses Baubestandes auf Gst **7 KG ***** steht daher im landeskulturellen Interesse.

3. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern auf der Homepage des Beschwerdeführers selbst, dass das Bestandsgebäude auf Gst 7 KG ***** derzeit zu touristischen Zwecken vermieten wird und mit der südseitigen Vorderansicht mit unverbauter Lage und altem Baumbestand davor, so auch beworben wird (vgl https://*/).

4. Weiters ist zum landeskulturellen Interesse Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, definiert das Tiroler Höfegesetz wie auch das Tiroler Grundverkehrsgesetzt den Begriff der landeskulturellen Interessen nicht. Dieser Begriff umfasst aber jedenfalls Aspekte der Bodenreform. So sind im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst / 5 von Mayrhofer – Pace 1900, Band VI, bei der Darstellung der Landeskultur die Angelegenheit der Bodenreform an erster Stelle genannt (vgl VwGH 26.04.1995, 94/07/0134).

Damit ist bei der Frage, ob landeskulturelle Bedenken vorliegen, jedenfalls auch auf Ziele der Raumordnung abzustellen (vgl LVwG Tirol 10.07.2023, LVwG-2023/38/1578; ua).

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass Belange der Raumordnung im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum landeskulturellen Interesse zählen.

5. Als Ziele der örtlichen Raumordnung ist ua in § 27 Abs 2 lit e TROG 2022 die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, normiert.

So ist auch gemäß § 1 Abs 1 lit c TGVG bei der Vollziehung dieses Gesetzes der Grundsatz der sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Grund und Boden zu beachten.

Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist daher gemäß § 7 Abs 2 TGVG nicht nur dann zu versagen, wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, sondern auch dann, wenn zB für Bestandsgebäude so große neue Grundstücke geschaffen werden, dass ein Widerspruch zum Ziel der örtlichen Raumordnung der bodensparenden Bebauung gegeben ist.

6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das er als Vater von vier Kindern seinen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt an eines seiner Kinder übertragen werde und die ehemalige Hofstelle „***", welche landwirtschaftlich für seinen Betrieb keine Rolle mehr spiele, an einen weichenden Sohn als Wohnmöglichkeit übertragen werde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Ein Grundstück zur Ermöglichung einer reinen privaten Wohnbebauung in der Größe von über 3.000 m2 widerspricht bereits grundsätzlich in erheblichem Maße den Zielen der örtlichen Raumordnung im Hinblick auf eine bodensparende Bebauung und damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dem landeskulturellen Interesse.

So wird vom Beschwerdeführer ja in der Beschwerde auch selbst zugestanden, dass für das Gst **7 KG ***** in seiner angestrebten Form eine ungewöhnliche Größe gewählt wurde.

7. Aber auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte Situierung des gegenständlichen Bestandsgebäudes rechtfertigt im konkreten gegenständlichen Fall nicht eine Grundstücksgröße von mehr als 3.000 m2.

Zutreffend ist, dass der Bereich um das Bestandsgebäude auf Gst **7 KG ***** westlich durch einen Weg, der ua auch dieses Bestandsgebäude erschließt, und östlich durch die Nähe zum Nachbargebäude begrenzt wird.

Nördlich grenzt das Bestandsgebäude an von Bebauung freie Feldflächen an.

Südlich beträgt allerdings die Entfernung der Außenmauern des Bestandgebäudes bis zur Landesstraße L ** - *** - wie auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht - mehr als 30 Meter.

Das Gst **7 KG ***** so zu vergrößern, dass sich dies südlich bis zur Landesstraße L ** - *** erstreckt und damit ein Baugrundstück im Freiland von mehr als 3.000 m2 zu schaffen, widerspricht auch bei konkreter Einzelfallbeurteilung erheblich den Zielen der örtlichen Raumordnung (bodensparende Bebauung) und ist auch - wie vorstehend bereits ausgeführt - keinesfalls durch den Baubestand samt gesetzlichem Mindestabstand geboten.

Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass im südlichen Bereich grundsächlich auch eine andere Grenzführung gewählt werden hätte können.

8. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das im südlichen Bereich des Bestandsgebäudes Gst **7 KG ***** zumindest von der Hauskante gerechnet eine Abstandsfläche notwendig sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Das verfahrensgegenständlich Gst **7 KG ***** weist derzeit eine Fläche von 346 m2 auf. Wie sich aus dem Orthofoto des Tiroler Rauminformations-Systems (TIRIS) ergibt, handelt es dabei um die Fläche der Außenmauern des darauf errichteten Gebäudes.

Dieses Grundstück sowie der umgebende Bereich ist im Flächenwidmungsplan als Freiland nach § 41 TROG 2022 gewidmet.

Damit ergibt sich gemäß § 6 Abs 1 lit d TBO 2022 ein gesetzlicher Mindestabstand vom 0,4 fachen des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter.

Damit ergibt sich sohin, dass im südlichen Bereich des Bestandsgebäudes der in § 6 Abs 1 lit d TBO 2022 normierte Abstand um das 10-fache überschritten wird.

9. Selbst, wenn man daher dem Bestandsgebäude im südlichen Bereich mehr als nur den gesetzlichen Mindestabstand, sondern allenfalls auch noch zusätzlich eine weitere eingeschränkte Gartenfläche im Süden zugestehen würde, ist eine Fläche von mehr als 30 m Länge in der gesamten Grundstücksbreite nach Süden hin, im Hinblick auf den Grundsatz einer bodensparenden Bebauung, der auch für die Grundstücksneubildung im Freiland zu beachten ist, als erheblich überschießend zu qualifizieren.

Das Gst **7 KG ***** und der umgebende Bereich befindet sich zudem auch nicht in Hanglage, oder bestehen andere geländebedingte Gegebenheiten, Gefahrenzonen usw.

Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall auch nicht aufgrund einer speziellen Topographie oder sonst ein für das erkennende Gericht erkennbarer Grund gegegeben, dass bei der Größe des Grundstückes darauf entsprechend Bedacht zu nehmen wäre.

10. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Fläche von fast 1.000 m2 südlich des Bestandsgebäudes auf Gst **7 KG ***** unmittelbar an der Verkehrsfläche aus rein landwirtschaftlicher Perspektive betrachtet wohl als unwirtschaftlich kleines Grundstück angesehen werden würde und daher aus dieser Überlegung die vorliegende Grenzführung gewählt worden sei, konnte auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

Diese landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich des Bestandsgebäudes auf Gst **7 KG ***** ist bereits derzeit aufgrund des Bau- und Baumbestandes in dieser Form gegeben und ändert sich durch die Grundstückneubildung in landwirtschaftlicher Hinsicht daran nichts. Da sich unmittelbar daneben landwirtschaftliche Flächen des Beschwerdeführers in erheblichem Ausmaß und zudem in ebener Fläche befinden, ist eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung nicht zu erkennen.

Wie sich zudem aus dem Orthofoto des Tiroler Rauminformationssystems - TIRIS des gegenständlichen Bereiches deutlich zeigt, weißt der südliche Bereich des Bestandsgebäudes auf Gst **7 KG ***** zur Landesstraße L ** - *** hin denselben Vegetationszustand mit deutlich erkennbar gleicher Mähnutzung auf, wie die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen.

Es konnte daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen und eine Grundstückgröße von mehr als 3.000m2 für eine allenfalls irgendwann in der Zukunft beabsichtige künftige reine Wohnnutzung, des derzeit auch touristisch genutzten Gebäudes keinesfalls rechtfertigen.

11. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass bereits aufgrund der beabsichtigen künftigen Größe des Gst **7 KG ***** die Genehmigung gemäß § 7 Abs 2 TGVG zu versagen war, da - wie vorstehend im Detail dargetan - erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen.

Es konnte daher der gegenständlichen Beschwerde bereits aus diesem Grund im Ergebnis keine Berechtigung zukommen und war daher auf die weitere Grundstücksneubildung sowie die Ausführungen in der bekämpften Entscheidung und das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr im Detail einzugehen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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