LVwG T LVwG-2024/29/2393-2

LVwG-2024/29/2393-2State Administrative CourtSep 18, 2024

Regest

Schulpflichtverletzung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/2393-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.2393.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, *** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 31.05.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der BB vom 31.05.2024, ***, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte des Schülers CC, geb. 05.03.2011, im Zeitraum 08.04.2024 bis 19.04.2024 unterlassen dafür zu sorgen, dass der Schüler CC seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal er im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen unterechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, *** Z, ferngeblieben ist.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 SchulpflichtG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen das Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass eine Regelschule für ihren Sohn nicht die geeignete Schulform darstelle und sie im Sinne des Art 17 StGG ihren Sohn im häuslichen Unterricht bilden möchte. Es liege im Hinblick auf das Verfahren *** auch eine unzulässige Doppelbestrafung aufgrund Vorliegens eines Dauerdeliktes vor. Es wurde beantragt, die Bestrafung aufzuheben und den Schulbesuch in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule zu genehmigen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die Durchführung einer solchen eine weitere Erörterung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt.

I.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des mj CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, *** Z (ZMR).

Der mj CC ist seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, sohin auch in der Zeit vom 08.04.2024 bis 19.04.2024 unentschuldigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben (Anzeige MS Z vom 19.04.2024).

II.Beweiswürdigung:

Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie Erziehungsberechtigte des mj CC ist und ihr Sohn in der genannten Zeit den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht hat, sie bringt auch selbst vor, dass die Mittelschule an sich keine geeignete Schulform für ihren Sohn darstelle, weshalb sie ihn nicht in die Schule schicke.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

[…]

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

[…]

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

[…]

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

IV.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der mj Sohn der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z im Zeitraum 08.04.2024 bis 19.04.2024 ferngeblieben ist. Die Mittelschule Z stellt die zuständige Sprengelschule für den, der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden, mj Sohn der Beschwerdeführer dar. Da die Beschwerdeführerin entgegen § 24 Abs 1 SchulpflichtG nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihr mj Sohn den Unterricht an der Mitteschule Z im Zeitraum 08.04.2024 bis 19.04.2024 besucht, hat sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass generell Mittelschulen und auch die Mittelschule Z keine geeignete Bildungseinrichtung für ihren Sohn seien, sie selbst ausgebildete Montessoripädagogin sei und ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung habe, um ihrem Sohn alles Wissen weiterzugeben und im Regelschulsystem keine so individuelle und stärkeorientierte Bildung vermittelt werden könne, wie sie der Sohn im häuslichen Unterricht erfahre, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Nach dem Schulpflichtgesetz besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985 zulässig. Demnach kann die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder mittleren oder höheren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) mindestens gleichwertig ist. Der zureichende Erfolg des Unterrichts durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsreicht und Teilnahme am häuslichen Unterricht ist durch eine Prüfung an einer der zuvor genannten entsprechenden Schulen nachzuweisen. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, dass der häusliche Unterricht nach § 17 StGG keiner Beschränkung unterliege, übersehen, dass im vorliegenden Fall häuslicher Unterricht im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat. § 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).

Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, dass sie den Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem als Eingriff in die Wahlfreiheit und auch als Kindeswohlgefährdung, vor allem wegen der Belastungen, denen ihr Sohn ausgesetzt gewesen sei, bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt hat, dass die Umstellung auf eine Regelschule eine Überforderung für das Kind bedeutet hätte und er in den vergangenen Schuljahren bereits einen Schulwechsel und privat mehrere Trauerfälle verarbeiten habe müssen, weshalb ein erneuter Schulwechsel in ein für ihn ungewohntes System in eine bereits bestehende Klassengemeinschaft mit für ihn fremden Mitschülern und Lehrpersonen eine extreme Belastung gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass keine grenzenlos gewährte „Wahlfreiheit“ hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht besteht. Wie bereits ausgeführt, ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen und lediglich unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen nach §§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985 die allgemeine Schulpflicht auch durch Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllbar.

Aus § 17 StGG lässt sich auch kein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht ableiten und – wie zuvor ausgeführt – garantiert § 17 Abs 3 StGG nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.

Sofern die Beschwerdeführerin auf die Kinderwohlgefährdung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein aufgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes gefährden Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob136/18s; vgl auch 1 Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

Auch mit dem Vorbringen einer unzulässigen Doppelbestrafung aufgrund des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Das im Verfahren vor der DD zu *** ergangene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2023 zugestellt (siehe Entscheidung ***), der Tatvorwurf des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens umfasst den 08.04.2024 bis 19.04.2024, dieser Tatzeitraum liegt folglich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Straferkenntnisses, weshalb keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für ihren Sohn sei und sie ihm die Belastung des Wechsels in die Mittelschule ersparen habe wollen und sie selbst als ausgebildete Montessoripädagogin ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung habe, um ihrem Sohn alles Wissen weiterzugeben, welches er braucht, ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin sich bewusst für die Übertretung entschieden hat und ist somit von Vorsatz auszugehen. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Mildernd war kein Umstand, als erschwerend einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als erheblich einzustufen, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.

Die Behörde hat die für gegenständliche Verwaltungsübertretungen vorgesehene Höchststrafe verhängt. Diese ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und insbesondere der vorsätzlichen Begehung des Deliktes hinreichend Rechnung zu tragen und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen indiziert. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin offenbar auch weiterhin beabsichtigt, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken, sich sohin weiterhin uneinsichtig zeigt.

Die Voraussetzungen nach § 20 VStG lagen nicht vor, zumal ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Anwendung des § 45 Abs 1 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule beantragt, ist auszuführen, dass weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht Tirol für die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule zuständig ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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