LVwG T LVwG-2022/36/1334-3

LVwG-2022/36/1334-3State Administrative CourtSep 16, 2024

Regest

Beitragspflichtiger Umsatz<br/>Umsatzsteuerbescheid mit Bindungswirkung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/1334-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.36.1334.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch den BB, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der EE vom 15.07.2021, Zl ***, mit dem für das Jahr 2020 nach dem Tiroler Tourismusgesetzes 2006 ein Pflichtbeitrag an den CC sowie ein Beitrag an den DD in der Höhe von insgesamt Euro 544,80,- festgesetzt wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für das Jahr 2020 gemäß §§ 30 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Pflichtbeitrag an den CC und der Beitrag an den DD gemäß § 200 Abs 2 BAO wie folgt endgültig festgesetzt wird:

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger

Umsatz

Berufsgruppe bzw Einordnung gemäß § 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung

Beitrags-gruppe

Grund-zahl

01.01. 2020 – 31.12.2020

Euro 35.980,00

(Nr 203) Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung

II

(80%)

28. 784

Promillesatz

Beitrag

Beitrag an den Tourismusförderungsfonds (gemäß § 45 Tourismusgesetz 2006)

1,2

Euro 34,54

Beitrag an den CC Tourismus (gemäß § 35 Tourismusgesetz 2006)

15,8

Euro 454,76

Gesamt:

Euro 489,30

Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unberührt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich bekämpften endgültigen Bescheid der EE vom 15.07.2021, Zl ***, wurde gegenüber dem AA (in der Folge: beschwerdeführender Verein) nach dem Tiroler Tourismusgesetzes 2006 für das Jahr 2020 ein Pflichtbeitrag an den CC Tourismus sowie ein Beitrag an den DD in der Höhe von insgesamt Euro 544,80,- festgesetzt.

Dagegen brachte der beschwerdeführende Verein fristgerecht die Beschwerde vom 13.08.2021 ein und wird darin ua insbesondere Folgendes vorgebracht:

„(…)

Die bisherige Berechnung des Pflichtbeitrages geht von einem Gesamtumsatz des AA in Höhe von 118.150,75 aus. Dieser Umsatz ergab sich aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020.

Im Jahr 2020 ergab sich aufgrund der steuerlichen Covid-Maßnahmen eine Änderung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungen von 10% auf 5%, geltend ab 01.07.2020. Durch die Einschränkungen aufgrund der Covid-Pandemie mussten in der ersten Jahreshälfte Anzahlungen für Umsätze zurückbezahlt werden, die dem 10%igen Steuersatz unterlagen. Ab Juli 2020 wurden wieder Umsätze erzielt, die jetzt allerdings mit 5 % zu versteuern sind.

In der Umsatzsteuererklärung sind die jeweiligen Werte in Kennzahlen einzutragen. Neben dem Gesamtumsatz in Kennzahl 000 sind auch die Umsätze nach Steuersätzen getrennt einzutragen, dafür gibt es die Kennzahlen 022, 029 und 009 für 20%, 10% und 5%. In keiner dieser Kennzahlen können negative Beträge eingetragen werden. Für negative Beträge ist die Kennzahl 090 vorgesehen, in der solche Fälle als „sonstige Berichtigung“ einzutragen sind. In dieser Kennzahl wird nicht der negative Umsatz, sondern der Steuerbetrag eingetragen.

Diese Vorgangsweise hat zur Folge, dass aufgrund der eingeschränkten technischen Möglichkeiten in der Kennzahl 000 ein höherer Umsatz ausgewiesen ist, als tatsächlich vorliegt.

Nach § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG). Dies entspricht im vorliegenden Fall nicht dem Betrag, der in der Kennzahl 000 der Umsatzsteuererklärung eingetragen ist. Diese Kennzahl enthält neben den Umsätzen nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG auch die geleisteten Anzahlungen. Werden Anzahlungen nicht zurückbezahlt, führen sie normalerweise zu einem späteren Umsatz iSd § 1 Abs 1 Z1 UStG. Bei Rückzahlung ergibt sich jedoch kein entsprechender Umsatz. Bei gleichbleibendem Steuersatz saldieren sich Rückzahlungen und Umsätze, der gekürzte Betrag ist damit in der Kennzahl 000 enthalten und wird richtigerweise auch dem Pflichtbeitrag als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Änderung des Steuersatzes bewirkt, dass auch Beträge in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden, die keinen Umsatz iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG darstellen. Wäre der Steuersatz bei 10 % geblieben, dann wäre der Abzug bei den Gesamtumsätzen möglich gewesen, eine Erhöhung des Umsatzes um die rückgezahlten Anzahlungen wäre nie in Frage gekommen. Der gesamte Umsatz für das Jahr 2020 beträgt daher € 81.668,71, auf den CC entfallen € 21.817,00.

Der Umstand, dass keine negativen Beträge in den genannten Kennzahlen eingetragen werden können, hat somit zur Folge, dass der Pflichtbeitrag nicht entsprechend der Bestimmungen des § 31 Tiroler Tourismusgesetz von der Summe der steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG und somit rechtswidrig festgesetzt wurde.

(…)“

Mit E-Mail vom 23.08.2021 teilte die belangten Behörde deren Rechtsansicht dem beschwerdeführenden Verein mit und brachte dieser dazu die Eingabe vom 30.08.2021 ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung der EE vom 24.03.2022, Zl ***, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und für das Jahr 2020 der Pflichtbeitrag an den CC sowie ein Beitrag an den DD reduziert in der Höhe von insgesamt Euro 489,- festgesetzt.

Die Entscheidung wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst damit begründend, dass das Tiroler Tourismusgesetz 2006 keine Bestimmung kenne, wonach der in der Beschwerde angeführte Umsatzbestandteil von der Beitragspflicht enthoben wäre. Die Berichtigung der bekämpften Beitragsvorschreibung sei anhand der seitens des beschwerdeführenden Vereins für die beiden Standorte in unterschiedlichen Tourismusverbänden bekannt gegebenen Aufteilung erfolgt.

Dagegen brachte der beschwerdeführende Verein fristgerecht den Vorlageantrag vom 19.04.2022 ein. Darin wird im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass das Tourismusgesetz keinerlei Bindungswirkung an Kennzahlen eines Umsatzsteuerbescheides normiere oder einer Umsatzsteuererklärung, sondern bloß den Umsatz iSd UStG als Bemessungsgrundlage festlege. Die Abgabenbehörde sei demnach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht an einen Umsatzsteuerbescheid gebunden, sondern gehalten, den tatsächlichen Umsatz zu ermitteln. Die dafür notwendigen Informationen seien bereitgestellt worden. Es liege auch keine fehlerhafte Umsatzsteuererklärung und kein unrichtiger Umsatzsteuerbescheid vor, der berichtigt werden könne.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 15/2015 (zu §§ 31, 35 und 37):

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

(…)

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

(…)

(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(…)“

Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b) den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d) im Tourismusverband Z und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

A

B

C

Z und seine Feriendörfer

(…)

203

Gastgewerbetreibende mit der Be-rechtigung nach § 142 Abs. 1 Z 1 bis 4der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung

II

II

II

II

(…)“

(2) Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Nach § 2 Abs 1 iVm § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben alle Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Y erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und an den DD zu entrichten.

Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006.

Aufgrund der unbestrittenen gebliebenen Zuordnung des Umsatzes in die Berufs-gruppe Nr 203 - Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung ergibt sich gemäß der Beitragsgruppenverordnung 1991 eine Einreihung in die Beitragsgruppe II.

Die Grundzahl ist gemäß § 35 Abs 2 Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Y erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage und beträgt dieser für die gegenständliche Beitragsgruppe II 80%.

Als Pflichtbeitrag an den CC ergibt sich im gegenständlichen Fall ein Promillesatz von 15,8 der Grundzahl.

Der Beitrag an den DD beträgt nach § 45 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 1,2 Promille der Grundzahl.

3. Soweit vom beschwerdeführenden Verein mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass keine negativen Beträge in den betreffenden Kennzahlen eingetragen werden könnten, und aufgrund der eingeschränkten technischen Möglichkeiten in der Kennzahl 000 ein höherer Umsatz ausgewiesen sei, als tatsächlich vorliege, was zur Folge habe, dass der Pflichtbeitrag nicht entsprechend der Bestimmungen des § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 von der Summe der steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG festgesetzt worden sei, ist dazu hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die gegenständlich bekämpfte Abgabenfestsetzung Folgendes auszuführen:

Für Nächtigungsleistungen ist bereits im Jahr 2018 eine Steuersenkung auf 10% in Kraft getreten (vgl Änderung des UStG, BGBl I Nr 12/2018).

Zur Unterstützung der Gastronomie, Hotellerie ua wurde im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie der Steuersatz abweichend von § 10 UStG 1994 nochmals - zeitlich befristet - auf 5 % gesenkt.

Abweichend von § 10 Abs 2 Z 3 lit c und d UStG 1994 ist daher gemäß § 28 Abs 52 Z 1 lit b UStG 1994 im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2021 der reduzierte Steuersatz zur Anwendung gekommen (vgl BGBl I Nr 60/2020).

Mit der damaligen Steuersenkung, wie auch mit der Einführung und dem Ende der Begünstigung aufgrund der COVID-19 Pandemie haben sich in Bezug auf Anzahlungen, spätere Leistungen, allfällige Rückzahlungen von Anzahlungen (ganz oder teilweise) usw, steuerlich entsprechend zu behandelnde Sachverhalte ua auch vermehrt im Bereich der Beherbergung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer ergeben (Richtlinie des BMF vom 04.11.2015, BMF-010219/0414-VI/4/2015, Rz 3544 ua (Umsatzsteuerrichtlinie 2000).

4. Bei Änderungen des Steuersatzes regelt grundsätzlich § 28 UStG 1994, ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt abgestellt.

Im Zusammenhang mit „An- und Vorauszahlungen und Steuersatzänderungen“ ist im Sinne der Richtlinie des BMF vom 04.11.2015, BMF-010219/0414-VI/4/2015, Rz 1476, 2607 ua (Umsatzsteuerrichtlinie 2000) vorzugehen, die einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 darstellt.

5. Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit nichts anderes bestimmt ist, oder eine in dieser Bestimmung normierte Ausnahme zur Anwendung gelangt, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der EE von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln.

Grundlage für die Abgabenbemessung sind sohin grundsätzlich die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind.

6. Soweit daher keine gesonderte Regelung der Bemessungsgrundlage nach § 32 Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu erfolgen hat - wie auch gegenständlich gegeben - ist der Umsatz nach § 31 leg cit der Bemessung der Pflichtbeiträge zu Grunde zu legen.

Mit gegenständlichem Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins wurde auch kein Ausnahmetatbestand des Tiroler Tourismusgesetz 2006 geltend gemacht.

7. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht, solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301; ua).

Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins, kommt sohin im konkreten gegenständlichen Fall dem Umsatzsteuerbescheid im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sehr wohl eine Bindungswirkung zu.

8. Allenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten bei der umsatzsteuerlichen Abgabenbemessung, sei es aufgrund fehlerhafter Umsatzsteuererklärungen, sei es aufgrund unrichtiger Umsatzsteuerfestsetzungen, können im Beitragsverfahren nur korrigiert werden, wenn sie zuvor erfolgreich im diesbezüglichen Umsatzsteuerverfahren gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes geltend gemacht wurden. War der Beitragsberechnung lediglich die Umsatzsteuererklärung oder ein nicht rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid zugrunde gelegt worden, dann findet nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt.

9. Im konkreten gegenständlichen Fall wurde der Abgabenbehörde von der zuständigen Finanzbehörde (Finanzamt Z) der Umsatzsteuerbescheid des beschwerdeführerenden Vereins (Steuernummer: ***) für das Jahr 2020 übermittelt, aus dem sich ein Gesamtumsatz von Euro 118.150,75 ergibt.

Eine Änderung dieses Umsatzsteuerbescheides ist nicht erfolgt.

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben für die Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Umsatz des Umsatzsteuerbescheides als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen war.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung des Gesamtumsatzes auf die Betriebsstätte X sowie die Betriebsstätte W, V in der Beschwerdevorentscheidung wurde vom beschwerdeführenden Verein nicht bestritten.

11. Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.

Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz/ Koran, BAO7, § 264, Rz 3).

12. Aufgrund vorstehender Erwägungen war daher die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Neufestung - die der beschwerdeführende Verein nur in Bezug auf die Bemessungsgrundlage bekämpft hat - nunmehr mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum festzusetzen, da mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft tritt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der VwGH zudem in ständiger Rechtsprechung ausführt, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision im Übrigen ua auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003).

Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig - wie auch im gegenständlichen Fall gegeben - dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (VwGH 27.07.2014, Ra 2014/05/0007, mwN).

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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