LVwG T LVwG-2024/11/2319-4

LVwG-2024/11/2319-4State Administrative CourtSep 13, 2024

Regest

Einfuhr von Arzneiwaren<br/>Verbotsirrtum<br/>Verfall

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/11/2319-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.11.2319.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M., über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes X wurden am 13.06.2024 um 12:00 Uhr in der Zollstelle Adresse 2, **** W, in einer an AA (=Beschwerdeführer), Adresse 3, **** V, gerichteten Postsendung 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) und 4 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen, die ohne erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (=belangte Behörde) vom 27.06.2024, Zl , wurden die für den Beschwerdeführer bestimmten Arzneiwaren, nämlich 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) und 4 Stück Cenforce 100 (Sildenafil), zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2024, Zl LVwG-, als unbegründet abgewiesen.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.08.2024, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von Euro 300,00 wegen Verstoß gegen § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 AWEG 2010 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.08.2024 Einspruch.

Mit Straferkenntnis vom 30.08.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, im Fernabsatz mit der Empfängeradresse **** V, Adresse 3, von seiner Wohnadresse *** Z, Adresse 1 aus und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) und 4 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) per Fernkommunikationsmittel bestellt zu haben, welche aus S aufgrund seiner Bestellung per Postversand am 13.06.2024 in das Bundesgebiet (X) eingeführt und vom Zollamt X, Zollstelle U, entdeckt worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit zu verantworten, dass entgegen § 3 AWEG 2010 die vorgenannten Arzneiwaren ohne vorliegende erforderliche Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt worden seien. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 21 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 AWEG 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 21 AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 30,00 bestimmt. Mit dem selben Straferkenntnis wurde der Verfall der beschlagnahmten Arzneiwaren gemäß § 21 Abs 3 AWEG 2010 erklärt.

Im Verlauf des Verfahrens verantwortete sich der Beschwerdeführer im E-Mail vom 27.06.2024, dass er im Internet bei einer Online-Apotheke von T aus Potenzmittel (Sildenafil) legal bestellt habe. Er habe nicht gewusst bzw nicht wissen können, aus welchem Land die Tabletten geschickt werden würden. Es sei Aufgabe der Apotheken bzw der Unternehmen, für die Genehmigungen für die Sendung zu sorgen. Diesem E-Mail waren Screenshots der Internetseite „BB“ und ein Auszug einer E-Mail der Versandbestätigung zur Sendenummer *** beigeschlossen.

Im Einspruch vom 29.08.2024 zur Strafverfügung teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit einer Sendung einer privaten Person aus der Slowakei nichts zu tun habe. Er habe bisher zweimal Potenzmittel über Online-Apotheken bestellt und habe diese Lieferungen bisher nicht erhalten. Der „BB“ habe die Sendung über S verschickt und sei dieser durch den Zoll beschlagnahmt worden. Weil er es nicht erhalten habe, habe das Unternehmen eine zweite Sendung geschickt, die wiederum beim Zoll „hängengeblieben“ sei. Mit einer Sendung aus der Q von einem p Unternehmen habe er nichts zu tun. Er habe als Konsument nichts Falsches oder Gesetzwidriges getan. Er habe zweimal seiner Ansicht nach – legal von zwei verschiedenen Online-Apotheken Potenzmittel vergleichbar mit Viagra (mit demselben Wirkstoff) bestellt. Diese Unternehmen seien – seiner Ansicht nach – verpflichtet, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen und die Ware rechtmäßig zu verkaufen und zu versenden. Wenn diese Unternehmen Fehler bei der Versendung machen würden, sei das nicht sein Fehler und seine Schuld. Es handle sich auch nicht um Drogen oder um andere verbotene Substanzen. Es seien nur Potenzmittel.

In seiner Beschwerde vom 30.08.2024 gegen das Straferkenntnis wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Einspruch vom 29.08.2024 im Wesentlichen gleichlautend. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer nicht.

Mit Schreiben vom 02.09.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landeverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin verzichtete die belangte Behörde auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Bei der Kontrolle am 13.06.2024 um 12:00 Uhr im Postverteilerzentrum **** W, Adresse 2, wurde eine aus S kommende Lieferung mit der Nummer *** kontrolliert. Versender dieser Lieferung war CC, Adresse 3, ***** R. Die Sendung war an AA, Adresse 3, **** V, adressiert. Die Postsendung enthielt Arzneiwaren, nämlich 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) und 4 Stück Cenforce 100 (Sildenafil).

Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code ***) und sind rezeptpflichtig. Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.

Die angeführten Arzneiwaren wurden zunächst von der Zollbehörde vorläufig, später dann von der belangten Behörde im ordentlichen Verfahren beschlagnahmt.

Der Beschwerdeführer hat die oben angeführten Arzneiwaren beim Online-Versandhandel „BB“ bestellt. Aufgrund dieser Bestellung wurden die angeführten Arzneiwaren mit der Sendungsnummer *** an ihn versendet und in das Bundesgebiet eingeführt.

Zum Beschwerdeführer sind fünf rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (vorwiegend zu verkehrsrechtlichen Bestimmungen der StVO, des KFG und des IG-L sowie eine zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) vorgemerkt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Die durch das Zollamt X am 13.06.2024 beim Postverteilerzentrum **** W, Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus S stammenden und an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) und 4 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes X vom 13.06.2024, Zl ***, dokumentiert. Auch auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hier zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige. In der Anzeige wird auch darauf hingewiesen, dass der als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer zur Meldung gemäß § 4 AWEG 2010 nicht berechtigt war.

Dass die Arzneiwaren rezeptpflichtig sind, wurde anhand einer Abfrage des öffentlichen Arzneispezialitätenregisters auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ermittelt.

Die folgende Beschlagnahme im ordentlichen Verfahren vor der belangten Behörde ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den Bescheid über die Beschlagnahme vom 27.06.2024, Zl , und dem hiezu ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2024, Zl LVwG-.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die angeführten Arzneiwaren auch bestellt hat ergeben sich widerspruchsfrei aus dessen eigenem Vorbringen, insbesondere dem E-Mail vom 27.06.2024 und den diesen angeschlossenen Unterlagen sowie dessen Einspruch und Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Sendungsnachverfolgung weist als Sendungsnummer für die bestellten Arzneiwaren beim Online-Shop „BB“ die Sendungsnummer *** aus, welche identisch ist mit der Nummer des von der Zollbehörde kontrollierten Paketes (was sich wiederum aus der Anzeige des Zollamts X ergibt).

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, und 21), BGBl I Nr 163/2015 (§ 19) sowie BGBl I Nr 186/2023 (§§ 5, 17), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

[…]

[…]“

„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3 (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„Antrags- und Meldeberechtigung

§ 4. (1) Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:

[…]“

„Einfuhrbescheinigung

§ 5 (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die

[…]“

„§ 17

Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17 (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…]“

„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19 (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„Strafbestimmungen

§ 21 (1) Wer

[…]

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2024 zugestellt. Die Beschwerde ist am 30.08.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit Adresse in **** V angeführt, wohnhaft ist dieser Adresse 1, *** Z. Der Beschwerdeführer hat die Arzneiwaren auch bestellt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

3. In der Sache:

3.1. Zum Tatvorwurf:

3.1.1. Zur objektiven Tatseite:

Bei den verfahrensgegenständlichen Arzneimitteln handelt es sich um Waren der Position 3004 im Sinn der VO (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet (vgl § 2 Z 5 AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist (vgl § 3 Abs 1 AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010 nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt.

§ 17 Abs 1 AWEG 2010 verbietet den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Einfuhr oder Meldung berechtigt sind. Der Bezug von Arzneiwaren oder Blutprodukten im Sinn des Verbotstatbestandes des § 17 Abs 1 AWEG 2010 ist somit als Einfuhr oder Verbringen im Sinn des § 3 Abs 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Das Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz ist mit der Einfuhr oder dem Verbringen im Sinn des § 2 Z 4 und 5 in Verbindung mit § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist folglich im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Der Beschwerdeführer hat im Fernabsatz die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren bestellt. Da der Beschwerdeführer nicht zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach diese Bestellung dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG 2010. Folglich hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass diese Arzneiwaren entgegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 1 AWEG 2010 ist für den gegenständlichen Fall relevant.

In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer somit den Straftatbestand des § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 erfüllt.

3.1.2. Zur subjektiven Tatseite:

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung in der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 9 [Stand 01.07.2023, abgerufen 12.9.2024, rdb.at]).

Der Beschwerdeführer hat die Bestellung der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren nicht bestritten, sondern ausdrücklich eingeräumt. Er brachte zusammengefasst vor, es sei nicht seine Verantwortung, für die erforderlichen Einfuhrdokumente zu sorgen. Darum hätten sich die Unternehmen zu kümmern. Damit macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Verbotsirrtum geltend.

Bei einem Erwerb von Medikamenten im Internet ist erhöhte Vorsicht geboten. Bei einer sorgfältigen Recherche im Internet ist zu erfahren, dass es sich beim Wirkstoff „Sildafenil“ um ein in X rezeptpflichtiges Medikament handelt. Der Beschwerdeführer hätte daher erkennen können, dass er ein rezeptpflichtiges Medikament erwirbt und in weiterer Folge in das Bundesgebiet einführen lässt.

Beim Beschwerdeführer liegt auch kein unverschuldeter Verbotsirrtum im Sinn des § 5 Abs 2 VStG vor: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich nämlich jedermann mit den einschlägigen Normen auseinanderzusetzen. Es besteht also insoweit eine Erkundungsflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 18 [Stand 01.07.2023, abgerufen 12.9.2024, rdb.at]). Dabei hat der Betroffene die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden (zB VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14. 1. 2010, 2008/09/0175). Sofern daher Bestellungen von Arzneiwaren im Internet vorgenommen werden, hat sich die jeweilige Person über die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen des AWEG 2010, zu informieren. Dieser Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachgekommen.

Die Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 iVm § 3 Abs 1 AWEG 2010 hat der Beschwerdeführer somit auch subjektiv zu verantworten.

3.2. Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. Das AWEG 2010 enthält für die Einfuhr – wie auch für das Verbringen – von Arzneiwaren zum Schutz der öffentlichen Gesundheit strikte Regelungen und verbietet insbesondere das Verbringen durch Privatpersonen. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut – öffentliche Gesundheit – ist daher von hoher Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren bewusst bestellt. Ein geringes Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 24.04.2021, Ra 2019/09/0100; 13.08.2019, Ra 2019/03/0068; 27.02.2019, Ra 2018/04/0134 jeweils mwN). Durch die Bestellung und den Bezug der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren aus S, ohne zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt zu sein, hat der Beschwerdeführer genau das durch § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 pönalisierte Verhalten verwirklicht.

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240; 18.12.2019, Ra 2019/02/0180; 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG und damit die Erteilung einer Ermahnung statt der Verhängung einer Geldstrafe scheidet somit jedenfalls aus. § 20 VStG ist nicht anzuwenden, da § 21 Abs 1 AWEG 2010 keine Mindeststrafe kennt.

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt und damit den vorgesehenen Strafrahmen bis zu Euro 3.600,00 im Ausmaß von etwas mehr als 8,3 % ausgenützt. Die von der belangten Behörde verhängte, geringfügige Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, aber auch im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen anzusehen. Auch liegt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vor, wenn der Beschwerdeführer lediglich keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist. Die Unbescholtenheit des Beschuldigten darf nämlich nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Beschwerdeführer nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war (VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126); die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0831), sondern nur die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten (VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097). Diese liegt – in Anbetracht der mehrfachen Verwaltungsstrafvormerkungen – nicht vor.

3.3. Zum Verfall:

§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht den Verfall von dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren vor, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die Bestellung der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren nicht bestritten, sondern ausdrücklich eingeräumt. Insofern ist von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.

Bei den verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren handelt es um potenzsteigernde Mittel (PDE-5-Hemmer). Bei missbräuchlicher Anwendung muss auch am Gesunden mit zahlreichen, teilweise beträchtlichen Nebenwirkungen gerechnet werden. Dies kommt bereits in der Rezeptpflichtigkeit der Arzneiwaren, die den verfahrensgegenständlichen Wirkstoff enthalten, zum Ausdruck.

Der belangten Behörde ist somit auch hinsichtlich des Verfallsausspruchs nicht entgegen zu treten.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 30.08.2024 heißt es ausdrücklich:

„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 30.08.2024 eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 02.09.2024, Zl ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts (insbesondere aufgrund der in der Sache zugestandenen Bestellung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel und der Übereinstimmung der Sendungsnummern zwischen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Sendungsnachverfolgung und der vom Zollamt X angezeigten Lieferung) nach § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von einer solchen abgesehen werden.

5. Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsstraftatbestand des § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht im Wesentlichem den Vorgaben des § 16 in Verbindung mit § 19 VStG. Der Verfallsausspruch entspricht den Vorgaben des AWEG 2010.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 60,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage insbesondere anhand der §§ 3, 17 und 21 AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048 mwN). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der Judikatur zum AWEG 2010 abgewichen. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194 mwN). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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