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LVwG-2024/49/1019-8•LVwG T LVwG-2024/49/1019-8
LVwG-2024/49/1019-8State Administrative CourtSep 12, 2024
Erschließungsbeitrag<br/>Bauplatz<br/>Baumasse<br/>Sonderfläche<br/>Hofstelle<br/>Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes – anteilige Fläche des Bauplatzes, kein Neubau – Änderung des Gebäudes, bei welcher sich die Baumasse vergrößert
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 26.3.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2024, ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.1.2024, ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag für das mit Baubescheid vom 26.4.2023, ***, genehmigte Bauvorhaben (Teilweise Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf Grundstück **1, EZ *****, KG Z) in der Höhe von € 2.702,06 vorgeschrieben, der sich wie folgt errechnet:
Bauplatzanteil 76,14 m²x € 9,28x 150 vH€ 1.059,87
Baumassenanteil 252,80 m³x € 9,28x 70 vH€ 1.642,19
Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig und auf das Konto IBAN: AT** der Gemeinde X bei der Raiffeisenbank Z (BIC: ***) einzuzahlen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.1.2024, ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z als Abgabenbehörde AA (Beschwerdeführer) einen Erschließungsbeitrag für das mit Baubescheid vom 26.4.2023, ***, genehmigte Bauvorhaben (Teilweise Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf Grundstück **1, EZ *****, KG Z), in der Höhe von € 15.572,90 auf Basis einer Bauplatzgröße von 491,70 m² und einer Baumasse von 1.405,24 m³ vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, der Begründung im angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welche der beiden im § 7 Abs 1 TVAG genannten Abgabentatbestände man sich stütze. Auch aus der dem Bescheid zugrundliegenden Baubewilligung vom 26.4.2023 sei diesbezüglich nichts zu entnehmen. Das bewilligungsgegenständliche Bauvorhaben werde nämlich in der Baubewilligung als „teilweise Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude definiert. Dem Bescheid seien drei Beilagen angefügt. Eine dieser Beilagen würde eine Baumassenstatistik enthalten. Darin sei unter der Betitelung „Berechnung Baumasse Neubau“ von einer Baumasse „Neubau“ von 1.405,24 m³ die Rede. Diese 1.405,24 m³ lägen auch der Berechnung des Baumassenanteiles im Spruch des angefochtenen Bescheides zugrunde. Es könne somit angenommen werden, die belangte Behörde gehe vom Abgabentatbestand des Neubaus aus. Der Begriff „Neubau“ werde im TVAG nicht definiert. Die maßgebliche Definition finde sich in § 2 Abs 7 TBO 2022: „Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.“. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 7 TBO 2022 läge ein Neubau zwar auch dann vor, wenn Teile eines Gebäudes (wie Fundamente oder Mauern) nach dessen Abbruch oder Zerstörung weiterverwendet werden. Entscheidend dabei sei aber, ob der umbaute Raum zur Gänze beseitigt sei und nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten blieben. Ein Gebäude gelte dann als abgetragen, wenn es keine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage mehr darstelle, die verbliebenen Teile seien dann nicht mehr raumbildend. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läge im vorliegenden Fall kein Abbruch und somit auch kein „neues“ Gebäude im Sinne des § 2 Abs 7 TBO 2022 vor.
Der Baubestand auf dem Grundstück bestehe aus einem Wohngebäude und einem Wirtschaftsgebäude. Die beiden Gebäude seien durch jeweils eigenständige Brandschutzmauern getrennt. Das Wirtschaftsgebäude sei vor Ausführung des mit Bescheid vom 26.4.2023 bewilligten Bauvorhabens in zwei Bauabschnitten errichtet worden. Bei dem hier verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil, bei dem die belangte Behörde rechtsirrig von einem „Neubau“ ausgehe, handle es sich um den seinerzeitigen Wirtschaftsteil des ehemaligen Einhofes. Dieser Gebäudeteil sei bereits durch die Baubewilligung vom 20.11.1979, ZI ***, vom Wohngebäude durch eine Brandschutzwand baulich getrennt worden. Mit der Baubewilligung vom 6.12.1983, ZI ***, sei die Vergrößerung des Wirtschaftsgebäudes baurechtlich bewilligt und dieses Bauvorhaben im Jahr 1985 ausgeführt worden. Die solcherart erfolgte Vergrößerung des Wirtschaftsgebäudes habe laut Baubewilligung vom 6.12.1983 ein Ausmaß von 36,50 m x 11,70 m, sohin im Grundriss 419,75 m², aufgewiesen. Der Altbestand des Wirtschaftsgebäudes habe laut der dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Berechnung eine Erdgeschoßgrundrissfläche von 207,49 m² aufgewiesen. Bezogen auf die Gesamtgrundrissfläche des Wirtschaftsgebäudes (627,24 m²) beträfen die hier verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen am Wirtschaftsgebäude 1/3 des Baubestandes dieses Gebäudes. Dieser, im Verhältnis zur Gesamtgröße des Wirtschaftsgebäudes untergeordnete Bauteil desselben sei erneuert worden. Eine Baumassenvergrößerung beim Wirtschaftsgebäude sei mit dieser Maßnahme nicht einhergegangen, die Baumasse habe sich vielmehr verringert, weil das angrenzende Wohngebäude um einen Teil des Wirtschaftsgebäudes vergrößert worden sei. Beim Wohngebäude sei durch das gegenständliche Bauvorhaben das Obergeschoß und das Dach abgebrochen und neu aufgebaut worden. Das Erd- und Untergeschoß einschließlich der Zwischendecke sei unangetastet geblieben. Die Eindeckung der baulichen Anlage sei somit nicht entfernt worden. Der umbaute Raum sei nicht zur Gänze beseitigt worden. Selbiges treffe auf das Wirtschaftsgebäude zu, keinesfalls sei der gesamte umbaute Raum des Wirtschaftsgebäudes beseitigt worden, sondern – wie oben ausgeführt – nur ein größenmäßig untergeordneter Teilbereich desselben. Der oben beschriebene, vorherige und aktuelle Baubestand sei dokumentiert in dem bei der Baubehörde aufliegenden Bauakt der gegenständlichen Liegenschaft bzw den dort aufliegenden Baubewilligungen und bewilligten Einreichplänen. Da sohin kein Neubau vorliege, komme der erste Abgabentatbestand des § 7 Abs 1 TVAG nicht in Betracht. § 2 Abs 9 TBO 2022 definiere den „Umbau“ als die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Mit der Baubewilligung vom 26.4.2023, ZI ***, sei ein Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO 2022 bewilligt und dieser in der Folge auch ausgeführt worden. Der gegenständliche Gebäudekomplex sei in seiner Baumasse nicht vergrößert worden. Zentrales Element des zweiten Tatbestands des § 7 Abs 1 TVAG sei die Baumassenvergrößerung. Da es aber auch zu einer solchen nicht gekommen sei, läge auch dieser zweite Tatbestand nicht vor. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei durch das Bauvorhaben somit kein Abgabentatbestand im Sinne des § 4 Abs 1 BAO entstanden. Die belangte Behörde verkenne dies und belaste sie den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit.
Im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, verwiesen. Dieses Erkenntnis sei jedoch nicht einschlägig. In diesem Fall sei es um die Rechtsfrage gegangen, ob die „Wiedererrichtung“ eines durch Brand insgesamt zerstörten Gebäudes unter den Tatbestand des Neubaus iSd § 2 Abs 7 TBO 2018 zu subsummieren sei. Gegenständlich sei der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt ein völlig anderer.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2024, ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, für die Ermittlung der Vorschreibungen gemäß TVAG seien als Grundlagen die Einreichpläne und der Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 herangezogen worden. In der Legende der Einreichpläne sei klar zu erkennen, im geringen Maße seien Gebäudeteile, die im Bestand bleiben, mit Grau, jene, die abgebrochen werden, in Gelb und jene Gebäudeteile, die neu errichtet werden, in Rot dargestellt worden. Diese Farbgebung entspreche daher dem § 5 der Tiroler Bauunterlagenverordnung 2020. Aus den Einreichunterlagen gehe somit eindeutig hervor, für die Errichtung der Räumlichkeiten, wie Räder/Ski, WC, Stiegenhaus und Lagerfläche, sei die vorherige Gebäudehülle komplett abgebrochen bzw abgerissen worden. Das 1. Obergeschoß sei außerdem inkl der gesamten Konstruktion abgetragen und fortan gänzlich neu errichtet worden (inkl großen Teilen der Zwischendecke). Diese Bauschritte seien nachweislich in den Grundrissen, Schnitten und Ansichten ersichtlich und läge daher eindeutig ein Neubau im Sinne des Gesetzes vor, zumal sich auch (zumindest teilweise) der Verwendungszweck geändert habe. Aufbauend auf diesem Umstand sei sodann die bestehende Gesamtbaumasse auf dem Gst **1 ermittelt worden, welche 4.049,97 m³ betragen würde. Die Neubaumasse (GZ: ***) sei mit sohin 1.405,24 m³ errechnet bzw festgestellt worden. Für die einheitlich abgebrochenen Gebäudeteile seien belegbar bisher keine Erschließungskosten nach dem TVAG bzw nach früheren Rechtsvorschriften geleistet worden. Bei Bauplätzen, die als Sonderfläche nach § 44 TROG 2022 gewidmet seien, trete die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln sei, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die Berechnung ergäbe hierbei eine Fläche von 676,67 m². Die restlichen Bauplatzanteile (von anderen Gebäudeteilen) ergäbe eine Fläche von 1.232,22 m². Somit ergäbe sich ein Bauplatz von 1.908,89 m². Werde auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert werde, so sei ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspreche, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergäbe, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs 4 zweiter Satz TVAG gelte sinngemäß. Insgesamt dürfe dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden. Somit ergäbe sich ein Bauplatzanteil von 491,7 m². Der Baubewilligungsbescheid sei mit 2.6.2023 in Rechtskraft erwachsen. Der Baubeginn sei der Behörde mit 7.8.2023 mitgeteilt worden. Am 4.9.2023 sei durch die Abgabenbehörde ein Lokalaugenschein erfolgt, welcher den gesamten Abbruch und Wiederaufbau und sohin Neubau nach TVAG bestätigt habe. Nach § 2 Abs 7 TBO 2022 sei „Neubau“ die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden würden. Eine Regelung zum „Wiederaufbau“ enthalte § 6 Abs 11 TBO 2022; es handle sich dabei um eine Privilegierung im Falle eines Wiederaufbaus (gegenüber einer erstmaligen Errichtung eines Gebäudes) betreffend einzuhaltende Abstände; der Begriff des Wiederaufbaus werde dort nicht definiert. Es entspreche aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jeder Wiederaufbau sei ein Neubau. Im Zusammenhang mit dem Begriff Neubau werde der Abtragung eines Gebäudes dessen Zerstörung gleichgestellt. Aus Sachlichkeitserwägungen sei der Begriff Neubau weit auszulegen und den Wiederaufbau von Gebäuden generell einzubeziehen. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 7 TBO 2022 läge somit ein Neubau also auch dann vor, wenn Teile eines Gebäudes (wie Fundamente oder Mauern) nach dessen Abbruch oder Zerstörung weiterverwendet werden würden. Entscheidend sei dabei, nur einzelne Teile, würden für eine Wiederverwendung erhalten bleiben. Wenn auch das Mauerwerk teilweise erhalten bleibe und dieses das Gebäude auf allen vier Seiten umschließe, so sei die „Überdeckung“ der baulichen Anlage damit entfernt worden. Die Wiedererrichtung des Gebäudes sei daher im vorliegenden Fall als „Neubau“ iSd § 7 Abs 1 TVAG zu beurteilen, sodass nach dieser Bestimmung ein Erschließungsbeitrag erhoben werden könne. Zusammengefasst handle es sich somit beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen „Neubau“ iSd § 7 Abs 1 TVAG.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag mit Schriftsatz vom 26.3.2024.
Mit Schreiben vom 11.4.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Abgabenbehörde mit E-Mail vom 23.4.2024 einen weiteren Baubescheid vom 20.11.1979 samt dazugehörigen Plänen und mit E-Mail vom 24.4.2024 den für das Jahr 2023 geltenden Erschließungsbeitragssatz.
Mit Schreiben vom 29.4.2024, ***, erteilte das Landesverwaltungsgericht an den hochbautechnischen Amtssachverständigen einen Gutachtensauftrag zur Ermittlung des Bauplatzes und der Baumasse für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben.
Mit Schreiben vom 29.5.2024, ***, erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige das hochbautechnische Gutachten und führte darin auszugsweise aus:
„Befund
Wie dem behördlichen Akt entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.4.2023, Aktenzeichen: ***, Herrn AA, die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Teilweise Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf Grundstück **1, EZ *****, KG Z, erteilt.
Im Befund dieses Bescheides vom 26.4.2023, wird das gegenständliche Bauvorhaben wie folgt beschrieben:
Nach den vorliegenden Einreichunterlagen (Einreichplan der CC, Adresse 3, **** Y vom 19.12.2022, Lageplan gemäß § 31 Abs. 2 TBO 2022 vom 20.12.2022, Zahl: ***) wird auf Grundstück **1, EZ *****, KG Z, folgendes Bauvorhaben vorgesehen:
Teilweise Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude
Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Bauwerbers.
Das Grundstück ist nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 [iVm. § 43 (7) standortgebunden] Beschränkung der Wohnnutzfläche auf 340m² TROG 2022 ausgewiesen.
Über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes wurde ein Energieausweis vorgelegt (datiert mit 19.12.2022), welcher den Technischen Bauvorschriften 2016, LGBI. Nr.: 33/2016, entspricht.
Der Bauwerber beabsichtigt den nördlichen landwirtschaftlichen Lagerbereich abzubrechen und neu zu errichten. Beim bestehenden Wohntrakt soll das Obergeschoss inklusive Dach abgebrochen und neu errichtet werden.
Die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken können dem o. a. Lageplan gemäß § 31 Abs. 2 TBO 2022 entnommen werden.
Trinkwasserversorgung:
Eigene Quellfassung – Privatleitung
Abwasserentsorgung:
Vollbiologische Kläranlage - gemäß Wasserrechtsbescheid der BH-Kitzbühel, vom 02.11.2020, Geschäfts-zahl: ***
Oberflächenwasserentsorgung:
Versickerung auf eigenem Grund und Boden (Bestand)
Stromversorgung:
DD
Beheizung:
Hackgutheizung (Bestand)
Müllentsorgung:
Gemeindemüllabfuhr
Zufahrt zum Grundstück:
Über das Gst. **2- Öffentl. Gut (Wegint. V)
Grundeigentümer des Grundstückes:
Herr AA, Adresse 1, **** Z
Lageadresse (Anschrift) der baulichen Anlage / des Gebäudes:
Adresse 1, **** Z
Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage / des Gebäudes:
Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Betreiberwohnung im Erdgeschoss und 3 Wohneinheiten zur kurzfristigen Vermietung im Obergeschoss sowie landwirtschaftliches Lager im Rahmen der Hofstelle
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240912_LVwG_2024_49_1019_8_00/image001.jpg
(…)
2. Hochbautechnische Beurteilung bzw. Überprüfung/Berechnung Bauplatz- und Baumassenanteil:
Vorab darf dazu ausgeführt werden, dass man unter Gebäude nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, überdeckte, allseits oder überwiegend um-schlossene bauliche Anlagen versteht, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Diese Begriffsbestimmung findet sich auch im § 2 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 wieder.
Gemäß § 7 Absatz 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungs-beitrag und gemäß § 19 Absatz 1 TVAG 2011 einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist daher der Gebäudebegriff.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt in den Erkenntnissen zu LVwG‐2016/12/2006‐7 vom 14.03.2017, LVwG‐2016/20/1769‐9 vom 21.02.2017 und LVwG‐2015/12/2002‐14 vom 04.05.2016, gestützt auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, zur Frage der „Umschließung“ einer baulichen Anlage aus wie folgt:
,Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflachen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach‐ und Bodenflächen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn neben den geschlossenen Seiten bei der Berechnung der Umschließungsflächen auch Streben und Stützkonstruktionen mitberücksichtigt werden.
Ein überwiegendes Umschließen liegt dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält und zu mehr als 50% umschlossen ist. Im Ergebnis ist der flächenmäßige Anteil der Umschließungsbauteile zu berechnen und den gesamten Seitenflächen gegenüber zu stellen.
Bei den diesbezüglichen Berechnungen können Gebäudeöffnungen geringen Ausmaßes außer Acht gelassen werden, wenn sie der Seitenfläche den Wandcharakter nicht nehmen (z.B. enge Latten‐ oder Gitter-konstruktionen, Lochwände usw.).‘
In diesem Zusammengang darf auch auf das Merkblatt für die Gemeinden Tirols der Ausgabe Mai 2017 (Artikel 21) hingewiesen werden, welches vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, herausgegeben wurde.
Im Zusammenhang mit der Baumasse wird ausgeführt, dass man nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 des Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes unter Baumasse den durch ein Gebäude umbauten Raum versteht.
Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Im Erkenntnis 2008/17/0031 des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.7.2009 wird ausgesprochen, dass daraus aber noch nicht folgt, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion nicht zu berücksichtigen wäre.
Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen.
Gebäudeteile, die sich über der Unterkante der Decke befinden, sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschoßes ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrgeschossige Gebäude handelt.
Weiters darf noch auf den Absatz 2 des § 9 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz hingewiesen werden der folgendes besagt:
Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.
Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.
Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
Auf Grundlage dieser vorgenannten Bestimmungen wurde von meiner Seite eine entsprechende planliche Darstellung der Gebäudesituation und der sich iSd § 9 Abs 2 TVAG sich ergebenden Abstandsflächen (anschließenden Randes) in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 (Siehe Beilage 3) erstellt und die daraus resultierenden Flächen ermittelt.
Zu diesem Zweck wurden die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.4.2023, Aktenzeichen: ***, zugrundeliegenden Einreichunterlagen und welche mir von Herrn AA mit E-Mail vom 27.05.2024 und 28.05.2024 übermittelt wurden, in ein Computerunterstützes Zeichenprogramm (CAD computer-aided-design) übernommen und von mir die für die Ermittlung der einzelnen Flächen notwendigen Ergänzungen vorgenommen.
Dies deshalb da mittels eines derartigen Zeichenprogrammes, exakte Ermittlungen der einzelnen Flächen-anteile vorgenommen werden können, und somit auch keine konkreten mathematischen Formeln für die Berechnung notwendig werden.
In der zeichentechnischen Darstellung (Beilage 3) wurde daher auch nur eine entsprechende Kenntlichmachung der einzelnen und von mir mittels EDV Unterstützung ermittelten Flächenanteile vorgenommen, um in weiterer Folge eine klare Zuordnung in der tabellarischen Aufstellung in den statistischen Berechnungen – siehe Anlage, treffen zu können.
Aus dieser von mir vorgenommenen Flächenzusammenstellung ergibt sich eine Gesamtbauplatzgröße in der Höhe von 685,28 m².
In weiterer Folge wurde von meiner Seite auch unter Zuhilfenahme diesen oben bereits angesprochenen computerunterstützen Zeichenprogrammes, eine entsprechende Darstellung bzw. Kenntlichmachung der für die Kubaturberechnung maßgeblichen Bereiche (Siehe Beilage 1 und Beilage 2) und auf Grundlage der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.4.2023, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Tiroler Verkehrs-aufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes - TVAG, vorgenommen.
Dabei erfolgte von meiner Seite eine entsprechende Betrachtung der Baumasse bzw. Kubatur des Gebäudes vor dem beantragten Teilabbruch sowie Zu- und Umbaumaßnahmen und auf Basis der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.4.2023, Aktenzeichen: ***, genehmigten Planunterlagen.
Im Zusammenhang von der von mir vorgenommenen Baumassenermittlung darf festgehalten werden, dass hier nur Teile eingerechnet wurden, welche aufgrund ihrer vorgesehenen Umschließung als Gebäude einzustufen sind und von mir auch die jeweiligen Dachkonstruktionen mit eingerechnet wurden.
Weiters ist zu erwähnen, dass sich aus dem § 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes – TVAG ergibt, dass die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprech-end genutzter Gebäudeteile nur zur Hälfte anzurechnen ist, was von meiner Seite in den damit in Zusammenhang stehenden Berechnungen auch entsprechend berücksichtigt wurde.
Wie sich aus den von mir diesbezüglich vorgenommenen statistischen Berechnungen (Siehe Anlage) ergibt, wurden dabei nachstehende Baumassen bzw. Kubaturen ermittelt:
Baumasse TVAG Teilabbruch-Wiederaufbau =2.275,15 m³
Baumasse TVAG ursprünglicher Bestand =2.022,35 m³
Differenz Teilabbruch-Wiederaufbau zu Bestand = 252,80 m³
In Bezug auf den nach meiner fachlichen Ansicht relevanten Bauplatzanteil, darf auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes hinge-wiesen werden und woraus sich ergibt, dass sofern auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
Dies aufgrund des Umstandes, dass auf dem gegenständlichen Grundstück **1, KG Z mehrere Gebäude bestehen und im gegenständlichen Fall von einer Änderung des Baubestandes an einem der Gebäude – Teilweise Abbruch, Zu- und Umbaumaßnahmen, auszugehen ist.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240912_LVwG_2024_49_1019_8_00/image002.jpg
Beurteilung
Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung des auf der Sonderfläche nach § 44 (2) iVm § 43 (7) Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 errichteten Gebäudes iSd § 9 Abs 2 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes und in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022, eine Gesamtbauplatz-größe von 685,28 m² errechnet.
Die von mir vorgenommene Ermittlung der Baumasse nach § 2 Absatz 5 in Verbindung des § 9 Absatz 4 lit. b Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, hat eine Gesamtbaumasse (Neu) von 252,80 m³, ergeben.
Auf Basis der von mir oben bereits angesprochenen und ermittelten Werte, ergibt sich in Bezug auf den Bauplatzanteil im Sinn des § 11 Abs. 2 TVAG daraus eine Fläche von 76,14 m².“
Beilagen und Statistische Berechnungen zum hochbautechnischen Gutachten:
Beilage 1 – Ermittlung der Gesamtbaumasse gemäß § 2 Abs 5 TVAG – Teilabbruch, Wiederaufbau
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Beilage 2 – Ermittlung der Gesamtbaumasse gemäß § 2 Abs 5 TVAG – ursprünglicher Bestand
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240912_LVwG_2024_49_1019_8_00/image004.jpg
Beilage 3 – Ermittlung des Bauplatzes gemäß § 9 Abs 2 TVAG
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240912_LVwG_2024_49_1019_8_00/image005.jpg
Statistische Berechnungen
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240912_LVwG_2024_49_1019_8_00/image007.jpg
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte des Weiteren am 4.7.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin, zwei Vertreter der belangten Behörde und der hochbautechnische Amtssachverständige teilnahmen.
II.Sachverhalt
Mit dem am 4.5.2023 dem Beschwerdeführer zugestellten und rechtskräftigen Bescheid vom 26.4.2023, ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde dem Beschwerdeführer für teilweise Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf GSt **1, EZ *****, KG Z, die baurechtliche Bewilligung.
Der Bestand des Wohn- und Wirtschaftsgebäude vor den Baumaßnahmen basiert im Wesentlichen auf einer im Jahr 1948 erteilten Baubewilligung zum Umbau des vormals sich dort befundenen Wohngebäudes (Baubescheid vom 24.8.1948, ***). Weitere Baumaßnahmen am Wohn- und Wirtschaftsgebäude erfolgten in weiterer Folge aufgrund der im Jahr 1979 erteilten Baubewilligung (Baubescheid vom 20.11.1979, ***).
Mit Baubeginnsmeldung vom 2.8.2023 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde den Baubeginn am 7.8.2023 mit.
Das GSt **1 steht bzw stand auch am 2.6.2023 im Eigentum des Beschwerdeführers und weist eine Fläche von 4.603 m² auf.
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z ist das Grundstück als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 (iVm § 43 Abs 7 [standortgebunden Beschränkung der Wohnnutzfläche auf 340m²]) TROG 2022 ausgewiesen.
Auf dem Grundstück befinden sich das Wohn- und Wirtschaftsgebäude, welches vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffen und als eigenständiges Gebäude zu qualifizieren ist (siehe Tiris-Screenshot, rote Markierung).
Östlich daran angebaut und ebenfalls als eigenständiges Gebäude zu qualifizieren ist der im Jahr 1985 errichtete Laufstall (Baubescheid vom 6.12.1983, ***)..
Südlich davon befindet sich auf demselben Grundstück noch das im Jahr 2010 abgetragene und wiedererrichtete Austraghaus.
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Tiris-Screenshot
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.1.2024, ***, schrieb die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer einen Erschließungsbeitrag für das mit Baubescheid vom 26.4.2023, ***, genehmigte Bauvorhaben in der Höhe von € 15.572,90 auf Basis einer Bauplatzgröße von 491,70 m² und einer Baumasse von 1.405,24 m³ vor. Die Abgabenbehörde bezog dabei die bebauten Grundstücksflächen des Laufstalles, des Austraghauses, der Überdachung der ehemaligen Miststätte und des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens verhältnismäßig hinsichtlich der Bauplatzgröße und hinsichtlich der Baumassen ein.
Bei der Ermittlung der Baumasse beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ging die Abgabenbehörde von einem Neubau aus und legte die nach dem teilweisen Abbruch des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes wiederrichtete Baumasse als Neubaumasse der Berechnung des Erschließungsbeitrages zu Grunde.
Für das verfahrensgegenständliche Gebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) wurde noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet.
Für das Austraghaus schrieb die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 16.11.2010, ***, einen Erschließungsbeitrag von insgesamt € 4.256,14 auf Basis einer Bauplatzgröße von 268,98 m² und einer Baumasse von 959,02 m³ vor.
Für die Überdachung der bestehenden Miststätte (zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes) schrieb die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 20.2.2023, ***, einen Erschließungsbeitrag von insgesamt € 3.012,18 auf Basis einer Bauplatzgröße von 210,99 m² und einer Baumasse von 153,95 m³ vor.
Vom Wohn- und Wirtschaftsgebäude blieben anlässlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens das Kellergeschoß sowie das Erdgeschoß samt dessen Decke des Wohngebäudes im Altbestand unverändert erhalten. Während der Baumaßnahmen wurde das Erdgeschoß des Wohngebäudes weiterhin bewohnt.
Durch die Baumaßnahmen erfolgte eine Nutzungsänderung dahingehend, dass rund 1/3 des ursprünglichen Wirtschaftsgebäudes nach dem Umbau Wohnzwecken dient.
Die Baumasse des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes vor den Baumaßnahmen betrug 2.022,35 m³.
Die Baumasse des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes nach den Baumaßnahmen beträgt 2.275,15 m³.
Die Fläche des Bauplatzes des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG beträgt 685,28 m² (386,75 m² überbaute Fläche Gebäude und 298,53 m² Abstandsfläche gemäß § 6 Abs 1 lit c TBO 2022).
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere auch aufgrund den Aussagen des Beschwerdeführers und der Außerstreitstellung durch die Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich dem Umstand, bei den Baumaßnahmen blieben das Kellergeschoß sowie das Erdgeschoß samt dessen Decke des Wohngebäudes im Altbestand unverändert erhalten, sowie dem vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erläuterten und vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 29.5.2024, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes als eigenständiges Gebäude und den Ausführungen zur Berechnung der Gesamtfläche des Bauplatzes bzw der verfahrensgegenständlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs 1 lit c TBO 2022, wonach in den Eckbereichen eine abgerundete Abstandsfläche heranzuziehen ist, andernfalls sich bei Heranziehung einer rechteckigen Abstandsfläche ein Mindestabstand von mehr als 3 m ergeben würde.
Der Umstand, dass für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude bis dato kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben und bezahlt wurde bzw dem Grunde nach kein Abgabenanspruch bisher entstand, ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Beschwerdeführers als auch der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Im Übrigen wurden sowohl von Seiten des Beschwerdeführers als auch der Vertreter der belangten Behörde die vom Amtssachverständigen errechneten Baumassen und die Qualifikation des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes als eigenständiges Gebäude nicht bestritten. Dies auch hinsichtlich der errechneten Größe des Bauplatzes, ausgenommen in Bezug auf die Heranziehung einer abgerundeten anstatt einer rechteckigen Abstandsfläche in den Eckbereichen durch die Vertreter der belangten Behörde.
Der festgestellte Sachverhalt steht daher unbestritten fest.
IV.Rechtsgrundlagen
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz 2011 (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 173/2021:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a) der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,
b) nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
(…)
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(…)
Erschließungsbeitrag
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(…)
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(…)
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(…)“
Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl Nr 184/2014 idF LGBl Nr 162/2021:
„Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Erschließungskostenfaktoren
Für die Gemeinden Tirols werden folgende Erschließungskostenfaktoren festgelegt:
(…)
Bezirk Kitzbühel:
(…)
ZEUR 177,50
(…)“
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 5.11.2019 über die Einhebung eines Erschließungsbeitrages idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 8.11.2022 für das Jahr 2023 (VO-Erschließungsbeitrag):
„§ 1
Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatz
Die Gemeinde Z erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 5,23 v.H. des für die Gemeinde Z von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, LGBl. Nr. 184/2014, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 162/2021, festgelegten Erschließungskostenfaktors fest.“
V.Rechtliche Erwägungen
A. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, was im gegenständlichen Fall vorliegt, für den Erschließungsbeitrag (§ 12 Abs 1 lit a TVAG) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Diese Abgaben sind bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben erst nach Baubeginn vorzuschreiben (§ 12 Abs 3 TVAG).
Der Baubescheid wurde am 4.5.2023 zugestellt, Rechtskraft ist somit mit Ablauf des 1.6.2023, somit am 2.6.2023, eingetreten. Dieser Tag ist als Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anzusehen.
B. Abgabenschuldner
Für den Erschließungsbeitrag (§ 8 TVAG) ist der Eigentümer des Bauplatzes Abgabenschuldner. Somit ist – zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs – der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Abgabenschuldner.
C. Zur Qualifikation des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes als ein Gebäude gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG:
Das verfahrensgegenständliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist unter Verweis auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen als ein eigenständiges Gebäude gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG zu qualifizieren.
Der an das Wohn- und Wirtschaftsgebäude östlich angebaute Laufstall und das Austraghaus sind jeweils wiederum als eigenständige Gebäude gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG anzusehen.
D. Zur Qualifikation des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes als Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, und nicht als Neubau gemäß § 7 Abs 1 TVAG:
Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag einzuheben.
Beim gegenständlichen Fall ist zunächst als Kernfrage zu beurteilen, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben einen – nach Ansicht der Abgabenbehörde – Neubau bzw eine Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, darstellt und somit überhaupt ein Abgabentatbestand gemäß § 7 Abs 1 TVAG vorliegt.
In seinem Erkenntnis vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff „Neubau“ iSd § 7 Abs 1 TVAG aus:
„Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe (wenn es auch nicht zwingend ist; vgl. dazu VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0084, mwN), diese in der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen vorliegen, besteht kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. - zu § 13 TVAG - VwGH 28.2.2017, Ro 2017/16/0002; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, GZ 407/97, L-360/97, zu § 2: ‚[...] in Anlehnung an die entsprechenden baurechtlichen Begriffe bzw. das Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz [...]‘; beim nunmehrigen TVAG handelt es sich um die Wiederverlautbarung jenes Gesetzes).
§ 2 TVAG enthält zwar eigene Begriffsbestimmungen. ‚Bauliche Anlagen‘ sind demnach mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Abs. 2 TVAG; insoweit wörtlich übereinstimmend mit § 2 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, TBO 2018). ‚Gebäude‘ sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 2 Abs. 3 TVAG, insoweit übereinstimmend mit § 2 Abs. 2 TBO 2018; abweichend von der TBO 2018 sieht das TVAG sodann aber Einschränkungen vor; § 2 Abs. 3 lit. a bis d sowie Abs. 4 TVAG).
Keine Definition enthält das TVAG für den Begriff des ‚Neubaus‘; es sieht - als Erweiterung des Begriffs - nur vor, dass ein Neubau auch dann vorliegt, wenn Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen verlieren (§ 7 Abs. 1 TVAG).
Nach § 2 Abs. 7 TBO 2018 ist ‚Neubau‘ die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Eine Regelung zum ‚Wiederaufbau‘ enthält § 6 Abs. 11 TBO 2018; es handelt sich dabei um eine Privilegierung im Falle eines Wiederaufbaus (gegenüber einer erstmaligen Errichtung eines Gebäudes) betreffend einzuhaltende Abstände (vgl. dazu VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251); der Begriff des Wiederaufbaus wird dort nicht definiert. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jeder Wiederaufbau ein Neubau ist (vgl. neuerlich VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251; vgl. auch VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998, GZ 415/97, L-368/97, Seite 23: ‚Im Zusammenhang mit dem Begriff Neubau wird der Abtragung eines Gebäudes dessen Zerstörung insbesondere auf Grund von Katastrophenereignissen gleichgestellt. [...] Aus Sachlichkeitserwägungen war es schon bisher geboten, den Begriff Neubau weit auszulegen und den Wiederaufbau von Gebäuden generell einzubeziehen.‘).
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 TBO 2018 liegt ein Neubau also auch dann vor, wenn Teile eines Gebäudes (wie Fundamente oder Mauern) nach dessen Abbruch oder Zerstörung weiterverwendet werden. Entscheidend ist dabei, ob der umbaute Raum zur Gänze beseitigt ist und nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (vgl. - zur Tiroler Bauordnung 1964 bzw. 1989 - VwGH 17.12.1979, 1559/77; 25.4.1996, 95/06/0180). Werden für die Wiedererrichtung eines Gebäudes Überreste eines abgebrannten Bauwerks, die nur mehr aus dem Fundament und schwerbeschädigtem Mauerwerk bestehen und nicht mehr raumbildend sind, verwendet, so liegt ein Neubau vor (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0008). Ein Gebäude gilt dann als abgetragen, wenn es keine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage mehr darstellt; die Teile sind dann nicht mehr raumbildend (vgl. VwGH 14.10.1993, 91/17/0037, mwN). Ist ein Gebäude – etwa im Hinblick auf einen Brand – nicht mehr ‚überdeckt‘, sondern ‚nach oben offen‘, liegen keine raumbildenden Teile mehr vor (vgl. dazu auch VwGH 19.12.1995, 93/05/0143; 5.12.2000, 99/06/0204, mwN).
Nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts zerstörte im Mai 2019 ein Brand das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen. Wenn auch das Mauerwerk erhalten blieb und dieses das Gebäude auf allen vier Seiten umschließt, so war die ‚Überdeckung‘ der baulichen Anlage damit entfernt; die erhalten gebliebenen Teile waren somit nicht mehr raumbildend. Die Wiederrichtung des Gebäudes ist daher im vorliegenden Fall – entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts – als ‚Neubau‘ iSd § 7 Abs. 1 TVAG zu beurteilen, sodass nach dieser Bestimmung ein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann.“
Ändert sich im Erdgeschoß sowie in den beiden Obergeschoßen am Äußeren des Altbestandes überhaupt nichts, wird lediglich ein Dachgeschoß zusätzlich aufgesetzt und erhält das Dach unter gleichzeitiger Anhebung eine andere Form, so ist die Bauausführung als Umbau iSd § 3 Abs 7 iVm einem Zubau (Aufbau) iSd § 3 Abs 6 TBO zu bezeichnen und nicht als Neubau (VwGH 10.12.1987, 87/06/0077).
Bei den am Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Rahmen des genehmigten Bauvorhabens durchgeführten Abbruch- und Um- bzw Zubaumaßnahmen blieben das Keller- als auch das Erdgeschoß des zu Wohnzwecken genutzten Teiles des Gebäudes (Wohngebäude) unverändert im Altbestand bestehen. Die übrigen Teile des Wohn- und Wirtschaftsgebäude wurden zur Gänze abgetragen und mit einem abgeänderten Nutzungsverhältnis (Wohn- bzw Landwirtschaftsnutzung), jedoch annähernd identer Kubatur im Vergleich zum Altbestand, wiederaufgebaut.
Für die Qualifikation als Neubau unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, ist entscheidend, ob bezogen auf das gesamte Gebäude nach erfolgtem Abbruch noch raumbildende Teile bestehen oder nicht. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise, wenn nur noch Fundamente oder Mauern bestehen bleiben bzw Räume nicht mehr überdeckt sind, ist bei einem Wiederaufbau von einem Neubau auszugehen. Im Gegensatz dazu liegt folglich kein Neubau vor, wenn – auch nur Teile eines Gebäudes raumbildend bestehen bleiben. Die Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines Neubaus hat dabei bezogen auf das Ganze Gebäude zu erfolgen und nicht auf Teile des Gebäudes. Dem folgt, bleiben Teile eines Gebäudes raumbildend bestehen, so beispielsweise ein ganzes Geschoß, liegt kein Neubau vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf seine Ausführungen in seinem Erkenntnis vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, vom Vorliegen eines Neubaus bei einer Zerstörung oder einem Abbruch eines Gebäudes nur in jenen Fällen aus, in denen zwar Fundamente oder Mauern vom Altbestand für den Wiederaufbau wieder verwendet werden, aber diese jedoch nicht mehr als raumbildend zu qualifizieren sind. Die Beurteilung, ob ein Neubau vorliegt oder nicht, nimmt der Verwaltungsgerichtshof dabei unter Verweis auf den Gebäudebegriff gemäß § 2 Abs 3 TVAG immer in Bezug auf das zerstörte bzw von den Abbruchmaßnahmen betroffene gesamte Gebäude und nicht nur in Bezug auf Teile des Gebäudes vor.
In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist unter Verweis auf die vorigen Ausführungen entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde von keinem Neubau iSd § 7 Abs 1 TVAG auszugehen. Unbestrittenermaßen ist das von den Baumaßnahmen betroffene Wohn- und Wirtschaftsgebäude als ein Gebäude gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG zu qualifizieren. Folglich läge ein Neubau nur dann vor, wenn nach den erfolgten Abbruchmaßnahmen kein Teil des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes raumbildend erhalten geblieben wäre. Entsprechend dem unbestritten festgestellten Sachverhalt waren der Altbestand des Keller- und Erdgeschoßes des zu Wohnzwecken genutzten Teiles des von den Baumaßnahmen betroffenen Gebäudes von diesen nicht umfasst und blieben unverändert bestehen. Damit blieben aber Teile vom Gebäude raumbildend bestehen und führt der gänzliche Abbruch des übrigen Gebäudes und dessen Wiederaufbau nicht zum Vorliegen eines Neubaus.
Zusammengefasst handelt es sich somit beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen „Neubau“ im Sinne des § 7 Abs 1 TVAG.
Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben liegt somit, nicht zuletzt aufgrund der geänderten Nutzungsverhältnisse beim Wohn- und Wirtschaftsgebäude, nach den erfolgten Baumaßnahmen eine Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, vor.
E. Zur Baumasse:
Gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG ist der Baumassenanteil im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 vH des Erschließungsbeitragssatzes, wobei die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile nur zur Hälfte anzurechnen ist.
Unter Verweis auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen und sein Gutachten vom 29.5.2024 ergibt sich für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine Baumasse vor Ausführung der Baumaßnahmen (Gesamt-Bestandsbaumasse Alt) von 2.022,35 m³, wobei die Teile des Wirtschaftsgebäudes jeweils nur mit 50 vH berücksichtigt wurden (siehe Statistische Berechnungen laut Gutachten).
Die Baumasse für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude nach Durchführung der Baumaßnahmen (Gesamt-Bestandsbaumasse Neu) beträgt, wiederum unter Berücksichtigung der Begünstigung für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, 2.275,15 m³.
Die zusätzlich geschaffene Baumasse gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG (Neubaumasse) beträgt folglich durch die Änderung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes 252,80 m³.
F. Zur Fläche des Bauplatzes:
Gemäß § 9 Abs 2 TVAG ist der Bauplatzanteil grundsätzlich das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 vH des Erschließungsbeitragssatzes. Abweichend davon regelt § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG, bei Bauplätzen, die als Sonderflächen gemäß § 44 TROG 2022 gewidmet sind, tritt an die Stelle der Fläche des Bauplatzes, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der TBO zu ermitteln ist.
Bei Änderungen des Baubestandes schuf der Gesetzgeber in § 11 TVAG allerdings eine lex specialis zu § 9 TVAG.
Nach § 11 Abs 2 TVAG gelten spezielle Regelungen für die Berechnung des Bauplatzanteils, sofern es sich unter anderem um einen Bauplatz handelt, für den noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein Gebäude besteht oder im Falle eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleibt und dieses so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird.
Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben entspricht diesem Fall. Das GSt **1 ist zur Gänze als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 TROG gewidmet. Auf dem GStNr **1 befindet sich im Wesentlichen das bereits seit 1948 dort bestehende Wohn- und Wirtschaftsgebäude (vor den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen) mit einer Baumasse von 2.022,35 m³. Vor Inkrafttreten des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl 1997/22, mit 1.3.1998 galten für die Erschließungsbeiträge die Bestimmungen des §§ 16 ff Tiroler Bauordnung 1974. Gemäß § 19 Abs 1 Tiroler Bauordnung 1974 konnte der Erschließungsbeitrag nur für Bauplätze im Bauland vorgeschrieben werden. Bei dem gegenständlichen Grundstück handelte es sich auch damals bereits um eine landwirtschaftliche genutzte Sonderfläche im Freiland, insofern war für das im Jahr 1948 baurechtlich bewilligte Wohn- und Wirtschaftsgebäude und für die mit Baubescheid vom 20.11.1979 bewilligten Änderungen kein Erschließungsbeitrag zu bezahlen.
Die bereits entrichteten Erschließungsbeiträge für das auf dem Grundstück befindliche Austraghaus (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.11.2010, ***) und die Überdachung der bestehenden Miststätte zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.2.2023, ***, beziehen sich auf Teilflächen des Bauplatzes auf der landwirtschaftlich genutzten Sonderfläche im Freiland, völlig räumlich getrennt vom gegenständlichen Bauvorhaben, sodass sie für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht beachtlich sind.
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz regelt im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im § 11 Abs 1 TVAG, dass nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten ist, wenn auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird (Grundsatz der Einmalbesteuerung, vgl dazu auch VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110 mwH). Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs 1 TVAG ist sohin, dass der Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde (das heißt entweder für den Bauplatz im Sinne des § 2 Abs 1 TVAG – sohin für das gesamte Grundstück oder zumindest für den konkreten „Bauplatz“ im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG). Im vorliegenden Fall wurde weder für das gesamte GSt **1 bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet, noch für die gegenständlich konkret zur Berechnung des Bauplatzanteiles herangezogene Bauplatzfläche iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG.
Gemäß § 11 Abs 2 TVAG ist daher ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG (Neubaumasse) zur Summe aus dieser Baumasse (Neubaumasse) und der Baumasse des bestehenden Gebäudes (Gesamt-Bestandsbaumasse Alt; entspricht somit verfahrensgegenständlich der Gesamt-Bestandsbaumasse Neu). Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
Es ist sohin die Verhältniszahl der dem Baumasseanteil zu Grunde liegenden Baumasse und der Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes zu bilden. Als Bauplatzanteil ist sodann jener Teil des Bauplatzes anzusetzen, der zur Gesamtfläche im gleichen Verhältnis steht. Ausschlaggebend ist primär, in welchem Verhältnis die neue Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes steht.
Wenn in § 11 Abs 2 TVAG von der „Gesamtfläche des Bauplatzes“ die Rede ist, ist dabei nicht das Begriffsverständnis von Bauplatz iSd § 2 Abs 1 TVAG maßgeblich, sondern vielmehr der Bauplatz iSd Sonderbestimmung des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG, welche lautet:
„Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.“
Die Gesamtfläche des Bauplatzes des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG beträgt unter Verweis auf die Berechnungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen 685,28 m² (386,75 m² überbaute Fläche Gebäude und 298,53 m² Abstandsfläche gemäß § 6 Abs 1 lit c TBO 2022).
Der Gesetzgeber hat durch diese Bestimmung sichergestellt, dass die Berechnung des Bauplatzanteiles bei Grundstücken im Freiland oder bei Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 TROG 2022 – die zumeist um ein Vielfaches größer sind als Baulandgrundstücke – nicht zu einem unsachlichen Ergebnis führt. Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation ist daher auch bei Anwendung des § 11 Abs 2 TVAG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unter „Gesamtfläche des Bauplatzes“ das Bauplatzverständnis im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG heranzuziehen (vgl LVwG Tirol 7.11.2022, LVwG-2021/12/2153-3).
Es ergibt sich zur Berechnung der Fläche des Bauplatzes für den Bauplatzanteil daher folgende Formel:
(Bestandsbaumasse + Neubaumasse) = Gesamtfläche des Bauplatzes iSd § 9 Abs 2 2. Satz TVAG
NeubaumasseFläche für Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG
Fläche für Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG =Gesamtfläche des Bauplatzes x Neubaumasse
(Bestandsbaumasse + Neubaumasse bzw Gesamt-Bestandsmasse NEU)
Fläche für Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG =_685,28 x 252,80
(2.022,35 + 252,80 bzw 2.275,15)
Fläche für Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG = 76,14 m²
G. Zur Berechnung des Erschließungsbeitrages:
Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Gemäß § 7 Abs 2 TVAG erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes gemäß Abs 3 leg cit.
Gemäß § 7 Abs 3 TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2 leg cit. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 % des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
Die Gemeinde Z legte für ihr Gemeindegebiet die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes für das Jahr 2023 mit 5,23 % fest (§ 1 VO-Erschließungsbeitrag).
Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
Unter Zugrundelegung der festgestellten Baumasse von 252,80 m³ gemäß § 2 Abs 5 TVAG und der anteiligen Bauplatzgröße von 76,14 m² gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG iVm § 11 Abs 2 TVAG ergibt sich für das mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.4.2023, ***, baurechtlich bewilligte Bauvorhaben (Teilweise Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf Grundstück **1, EZ *****, KG Z), mit dessen Bauausführung am 7.8.2023 begonnen wurde (§ 12 TVAG), ein Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt € 2.702,06, der sich hinsichtlich des Baumassenanteils gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, wie verfahrensgegenständlich, aus dem Produkt der zusätzlich geschaffenen Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern (252,80 m³) und 70 vH des Erschließungsbeitragssatzes (Erschließungskostenfaktor € 177,50 mal Erschließungsbeitragssatz 5,23 vH = € 9,28 mal 70 vH), somit € 1.642,19, und hinsichtlich des Bauplatzanteiles gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG iVm § 11 Abs 2 TVAG im Fall eines Bauplatzes auf einer Sonderfläche gemäß § 44 TROG 2022, wie verfahrensgegenständlich, aus dem Produkt der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern, die sich aus der durch das Gebäude überbauten Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c TBO 2022 zu ermitteln ist, errechnet und verfahrensgegenständlich im Verhältnis der Gesamtfläche des Bauplatzes iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG und der Neubaumasse zur Bestandsbaumasse und der Neubaumasse zu berechnen ist (76,14 m²) und 150 vH des Erschließungsbeitragssatzes (Erschließungskostenfaktor € 177,50 mal Erschließungsbeitragssatz 5,23 vH = € 9,28 mal 150 vH), somit € 1.059,87, errechnet.
Dem Beschwerdeführer ist daher als Abgabenschuldner (§ 8 Abs 1 TVAG) für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in Höhe von € 2.702,06 vorzuschreiben.
Der Beschwerde war daher aufgrund des nicht als Neubau zu qualifizierenden Bauvorhabens und folglich anderen Berechnung des Erschließungsbeitrages teilweise Folge zu geben und der Erschließungsbeitrag, wie im ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses angeführt, festzusetzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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