LVwG T LVwG-2024/31/2057-9

LVwG-2024/31/2057-9State Administrative CourtSep 11, 2024

Regest

Krankenhilfe<br/>Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung<br/>Behandlungskosten in der Schweiz

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/2057-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.2057.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Verein CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 14.04.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Behandlungskosten des Beschwerdeführers im Universitätsspital Y vom 9.9.2020 in der Höhe von umgerechnet Euro 950,- (CHF 887,95) gemäß § 7 Abs 1 lit b Z 2 TMSG übernommen werden.

Diese Kosten sind von der belangten Behörde direkt an das Universitätsspital Y, IBAN ***, zur Überweisung zu bringen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 14.4.2021, ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 14.4.2021 auf Übernahme der Behandlungskosten im Universitätsspital Y vom 9.9.2020 laut Rechnung vom 30.11.2020 in der Höhe von CHF 897,95 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behandlung im Universitätsspital Y nach schriftlicher Bestätigung der ÖGK keine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle, sondern wie eine Wahlarzthonorarnote zu behandeln sei. Demnach könne eine Kostenübernahme durch die belangte Behörde aus Mindestsicherungsmitteln nicht erfolgen, zumal Zuschussleistungen nur dann übernommen werden könnten, wenn es sich bei der dazu in Bezug stehenden medizinischen Behandlung um eine Pflichtleistung der Krankenversicherung handle, was im Gegenstandsfall nicht zutreffe.

Dadurch erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus wie folgt:

Er sei im September 2020 nach Y gereist und habe während dieses Aufenthalts einen Zusammenbruch erlitten, welcher dringende medizinische Versorgung notwendig gemacht habe. Er habe sich dann ins Universitätsspital Y begeben und sei dort einige Stunden geblieben. Im Krankenhaus sei er aufgrund von akuten Schmerzen behandelt worden, wobei die durchgeführten medizinischen Untersuchungen allesamt relevant gewesen seien. Aufgrund seiner akuten Schmerzen habe er keine andere Wahl gehabt, als ein Krankenhaus aufzusuchen. Im Nachhinein habe er seitens des Krankenhauses eine Zahlungsaufforderung in der Höhe von CHF 897,95 erhalten, welche er bei der Österreichischen Gesundheitskasse in Z eingereicht habe. Diese hätte die Rechnung als Wahlarzthonorarnote eingestuft, weshalb eine voraussichtliche Kostenerstattung in Höhe von Euro 70,13 zugesagt worden sei. Bisher habe er die Rechnung noch nicht begleichen können. Am 14.4.2021 habe er einen Antrag auf Übernahme der entstandenen Behandlungskosten eingebracht. Dieser wurde am selben Tag abgelehnt. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Sein körperlicher Zustand habe eine Behandlung in Österreich nicht zugelassen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.5.2022, LVwG-2021/17/1675-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesetzlich krankenversichert sei, weshalb die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 1 lit b Z 2 TMSG nicht geboten sei. Der Umstand, ob die Übernahme der Wahlarztkosten durch die ÖGK zu Recht verweigert worden sei, sei nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes und sei nach den Sozialversicherungsvorschriften zu klären.

Aufgrund der gegen diese Entscheidung eingebrachten außerordentlichen Revision wurde das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.7.2024, Ra 2022/10/0102-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„3.2. In dem vom Revisionswerber genannten Erkenntnis Ro 2020/10/0030 hat sich der Gerichtshof mit den in § 7 Abs. 2 TMSG genannten „Selbstbehalten für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung“ näher befasst und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen solche „Selbstbehalte“ aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragen sind (vgl. insbesondere Punkt 3.5. des Erkenntnisses).

Eine Anwendung des § 7 Abs. 2 TMSG kommt allerdings von vornherein nur in Betracht, wenn es sich um eine „Pflichtleistung der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung“ handelt (vgl. dazu Punkt 3.1. des Erkenntnisses Ro 2020/10/0030).

3.3. Gerade diese Frage war in dem vom Verwaltungsgericht zu erledigenden Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die gegenständliche Behandlung des Revisionswerbers in einem bestimmten Universitätsspital in der Schweiz strittig (vgl. die Wiedergaben oben unter Rz 2 und 3).

Indem sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage nicht befasst hat, hat es sein Erkenntnis mit Blick auf das hg. Erkenntnis Ro 2020/10/0030 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“

Infolge der zwischenzeitlichen Pensionierung der im Verfahren LVwG-2021/17/1675 erkennenden Richterin wurde dieser Akt dem Gefertigten am 7.8.2024 zu Zahl LVwG2024/31/2057 neu zugeteilt.

Seitens des Gefertigten wurde zunächst erhoben, ob es sich im Gegenstandsfall um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Der zuständige juristische Fachreferent DD, FF * der Österreichischen Gesundheitskasse, teilte auf schriftliche Anfrage des Gefertigten am 8.8.2024 mit, dass es sich bei den gegenständlichen Behandlungskosten im Universitätsspital Y um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung handle und der in Rede stehende Betrag von CHF 887,95 seitens der Österreichischen Gesundheitskasse in voller Höhe übernommen werden könne.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei jedoch eine saldierte Rechnung über die Begleichung der aushaftenden Behandlungskosten durch den Krankenhausträger.

Mit Mail des Gefertigten an das Universitätsspital Y vom 14.8.2024 wurde angefragt, ob die Behandlungskosten nach wie vor ausständig seien und wurde seitens der stellvertretenden Leiterin der Debitorenbuchhaltung des Universitätsspitals Y, EE, am 14.8.2024 mitgeteilt, dass diese Kosten nach wie vor unbeglichen sind.

Mit ergänzender Stellungnahme der stellvertretenden Leiterin der Buchhaltung des Universitätsspitals Y wurde ein noch aushaftender Eurobetrag (ohne Mahngebühren) in der Höhe von Euro 950,- genannt (Mail vom 11.9.2024). Unter Zugrundelegung eines tagesaktuellen Umrechnungskurses von 1,07 Euro für einen Schweizer Franken ergibt dies bei einer Summe von 887,95 CHF X 1,07 einen Eurobetrag von 950,11, sodass sich die bekanntgegebene Höhe dieser Forderung als nachvollziehbar und angemessen erweist.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal mittlerweile hinreichend geklärt werden konnte, dass es sich bei den geltend gemachten Behandlungskosten um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, sodass eine Kostenübernahme im Sinn des § 7 Abs 1 lit b Z 2 TMSG indiziert ist.

II.Rechtliche Grundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023 (TMSG), lautet wie folgt:

„Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

§ 7. (1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht

(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der rechtlich bindenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.7.2024, Ra 2022/10/0102-10, sowie der oben angeführten ergänzenden Ermittlungen war einerseits davon auszugehen, dass es sich bei den Behandlungskosten des Beschwerdeführers im Universitätsspital Y vom 9.9.2021 um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt und andererseits eine Kostenübernahme der belangten Behörde in der Höhe von CHF 887,95, das sind zum Zeitpunkt der Entscheidung umgerechnet Euro 950,-, geboten war.

Aufgrund des Umstandes, dass die Österreichische Gesundheitskasse eine Kostenzusage für diesen Betrag abgegeben hat, diese Kostenzusage aber an eine fakturierte Rechnung des Krankenhausträgers geknüpft ist, waren diese Behandlungskosten daher zunächst der belangten Behörde aufzuerlegen und werden diese in weiterer Folge seitens der belangten Behörde gemäß § 24 TMSG bei der ÖGK geltend gemacht.

Nach Erhalt einer fakturierten Rechnung, welche seitens des Gefertigten beim Universitätsspital Y nach Erhalt des Anweisungsbetrages bereits angefordert wurde, ist sodann eine Überwälzung der einbezahlten Behandlungskosten bei der Österreichischen Gesundheitskasse möglich, sodass der belangten Behörde im Gegenstandsfall lediglich die Aufgabe zukommt, als Zwischenfinancier der Behandlungskosten in Vorlage zu treten, um diese Kosten dann wiederum von der Österreichischen Gesundheitskasse zurückzuerhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.