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LVwG-2024/40/1799-2•LVwG T LVwG-2024/40/1799-2
LVwG-2024/40/1799-2State Administrative CourtSep 10, 2024
Verkehrszuverlässigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2024, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach dem FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers mit Ablauf des 7.11.2024 gegeben sein wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 02.09.2021 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag zur Ersterteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.
Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 06.04.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Satz StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 11.11.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe am 07.02.2024 gemäß § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt.
Dem Entlassenen wurde die Weisung erteilt, weiterhin eine ambulante Suchtberatung in Anspruch zu nehmen und dem Gericht darüber alle 6 Monate unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2024, Zl ***, wurde der Führerscheinantrag wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit für Menschen verwerflich und gefährlich seien. Im Rahmen der Wertung, das eine bestimmte Tatsache darstellenden Verhaltens seien zunächst die Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen. Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse, komme beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen. Das Kriterium der Verwerflichkeit falle schwerwiegend ins Gewicht, da er eine sehr große Suchtgiftmenge (eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt und dabei die Möglichkeit der Suchtgiftabhängigkeit und des Siechtums einer großen Zahl von Menschen in Kauf genommen habe. Dazu komme, dass das strafbare Verhalten über einen Zeitraum von über einem Jahr angedauert habe. Dazu kämen noch die wiederholte Tatbegehung, die gewinnsüchtigen Tatmotive sowie die Art des Suchtgiftes (Cannabiskraut und Cannabisharz sowie Kokain). Auch das Wertungskriterium der seither verstrichenen Zeit schlage nicht zu seinen Gunsten aus. Wenn man die nun seit dem Ende der Tathandlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser einer Wertung unterziehe, so müsse festgehalten werden, dass er am 07.11.2022 festgenommen worden sei und sich bis 07.02.2024 in Untersuchungs- bzw Strafhaft befunden habe. Demzufolge sei mangels Freizügigkeit diesem Kriterium nur untergeordnete Bedeutung beizumessen, da ihm die Gelegenheit von Tatbegehungsmöglichkeiten gefehlt habe. Daraus folge, dass er bisher keine Möglichkeit hatte, seine Läuterung unter Beweis zu stellen. Die Gründe betreffend die vorzeitige Haftentlassung seien bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend berücksichtigt worden. Eine bedingte Strafnachsicht führe für sich alleine noch nicht zwingend dazu, dass er bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen deckten, die für die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung seien. Ohnehin sei ihm auch vom erkennenden Gericht die Weisung erteilt worden, weiterhin eine ambulante Suchtberatung in Anspruch zu nehmen und einen entsprechenden Nachweis alle sechs Monate unaufgefordert vorzulegen. Der nach der Haftentlassung bis zur nunmehrigen Entscheidung verstrichene Zeitraum sei zu kurz um hier im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung eine günstigere Prognose betreffend die Verkehrszuverlässigkeit abzugeben zu können. Hierfür sei ein längerer Zeitraum (bis 31.05.2025 – dies entspreche in etwa dem nachgesehenen Strafrest) des Wohlverhaltens in Freiheit erforderlich.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sein Verhalten während der Untersuchungshaft und später in der Haft durchgehend vorbildlich gewesen sei, was zur Anwendung einer 2/3-Strafe durch die Justizanstalt geführt habe. Auch während der Zeit seines Hausarrestes mit Fußfesseln sei sein Verhalten durchwegs positiv gewesen, was zu einer vorzeitigen Entfernung der Fußfessel und der vollständigen Verbüßung seiner Strafe geführt habe. Über den gesamten Zeitraum hinweg habe er zudem die Suchthilfe aufgesucht, was ihm erheblich weitergeholfen habe und seine Perspektiven positiv beeinflusst habe. Seit Februar 2024 sei die Frequenz seiner wöchentlichen Besuche auf nunmehr 1 mal monatlich reduziert, was seine positive Entwicklung unterstreichen sollte. Nach zwei weiteren Terminen habe die Beraterin empfohlen, die monatlichen Besuche vollständig auszusetzen. Seit dem Erhalt seiner Fußfessel sei er berufstätig. Seine Anstellung bestehe bis heute fort, was ebenfalls ein Zeichen für sein positives Engagement sei. Er plane, ein Transportunternehmen zu gründen, wofür er auch einen Führerschein benötige.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Grunde genommen lediglich die Stichhaltigkeit der Bemessung der Entziehungsdauer durch die belangte Behörde zu überprüfen war.
II.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und
§ 5
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
[…]
(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
[…]
§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]“
III.Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr 112/1997 idF BGBl Nr 111/2010 begangen hat (BGBl I 2016/61).
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertungen der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wird jedoch ins Treffen geführt, dass die Bemessung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit unrichtig erfolgt sei.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen ist und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 Abs 1 FSG indiziert.
Im Rahmen der Wertung nach § 7 FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffenheit einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0357).
Im gegenständlichen Fall ist für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit maßgeblich, dass dem Beschwerdeführer ein längerer Tatzeitraum und das Zusammenwirken mit einem Mittäter zur Last gelegt wurde und die hier maßgeblichen Grenzmengen von Suchtgift um ein Vielfaches überschritten wurden. Diese Suchtgiftmenge und der gewinnbringende Handel mit Suchtgift sind jedenfalls als erschwerende Gründe zu werten. Andererseits ist das reumütige Geständnis, das Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt von unter 21 Jahren und der Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernde Gründe zu werten.
Der Zeitraum, zwischen der letzten angelasteten Tathandlung bzw der Festnahmen am 07.11.2022 bis zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls zu kurz, um zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen zu können.
In diesem Zusammenhang wird auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2004, 2002/11/0130 verwiesen. Darin hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass Haftzeiten, soweit sie bei der Berechnung der Entziehungszeit außer Betracht zu bleiben haben, nicht ohne Bedeutung für die Prognoseentscheidung, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, sind, sondern vielmehr miteinzubeziehen sind, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen diene.
Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht wird – einer Drogentherapie unterzieht, vermag die Notwendigkeit eines längere Zeit hindurchgezeigten Wohlverhaltens als Voraussetzung für die Annahme des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu ersetzen (vgl VwGH 26.03.1998, 97/11/0207).
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit einem KFZ Schmuggelfahrten durchgeführt habe. Auch ist ihm die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit zugute zu halten.
Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 06.04.2023, Zl ***, verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten am 07.02.2024 nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen wurde. Eine bedingten Strafnachsicht wird vom VwGH in ständiger Rechtsprechung ebenfalls als ein für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Gunsten des Bestraften zu wertenden Umstand gewertet (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0060; 21.08.2014, Ra 2017/11/0007; 23.11.2001, 2009/11/0263).
Für die vorzunehmende Prognose, wann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann, sind sohin die Gründe für die vorzeitige Entlassung aus der Haft maßgeblich genauso wie der seit dieser bedingten Haftentlassung verstrichene Zeitraum.
Der Beschwerdeführer hat sich erstmals in Strafhaft befunden. Er geht einer regelmäßigen Arbeit nach und befindet sich in ambulanter Beratung bei der Suchthilfe X. Es bestand für das Landesgericht Y Grund zur Annahme, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlung abgehalten wird.
Aufgrund dieser günstigen Zukunftsprognose durch das Landesgericht Y sieht sich auch das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, eine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer zu erstatten. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bei derartigen Delikten geht das erkennende Gericht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 9 Monaten ab Haftentlassung aus. Dieser Zeitraum erscheint insofern angemessen, als es dem Beschwerdeführer möglich sein muss, die Integration in den Arbeitsmarkt und in das soziale Leben wiederum unter Beweis zu stellen. Seit der bedingten Haftentlassung ist der Beschwerdeführer entsprechend dem eingeholten Strafregisterauszug nicht in Erscheinung getreten, sodass mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit mit Ablauf des 07.11.2024 zu rechnen ist.
Zwar trifft die Überlegung der belangten Behörde zu, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Nahebereich zur letzten Tatbegehung ab 07.11.2022 bis 07.02.2024 in Haft verbracht hat und damit von einem Wohlverhalten nicht ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde verkennt allerdings, dass gemäß § 20 Abs 1 Strafvollzugsgesetz der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dienst somit primär spezialpräventiven Zwecken. Es bedürfte demnach besonderer Gründe, um die Annahme im Sinne des § 7 Abs 2 FSG zu rechtfertigen, der Betreffende werde sich – trotz bedingter Entlassung aus der Strafhaft – weiterhin schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung bzw bei der Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt, nicht aber um eine Nebenstrafe mit dem Zweck, vom Besitzer der Lenkberechtigung begangene Straftaten zu sühnen oder durch die abschreckende Wirkung der Entziehungsmaßnahme der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (vgl VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062).
Vor dem Hintergrund der oben genannten Überlegungen gelangt das gefertigte Gericht zur Schlussfolgerung, dass sich ein Zeitraum vom 9 Monaten ab bedingter Haftentlassung als ausreichend erweist, um ein im oben angeführten Sinn förderliches Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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