LVwG T LVwG-2024/36/1977-2

LVwG-2024/36/1977-2State Administrative CourtSep 5, 2024

Regest

Grenzverlauf als Vorfrage<br/>keine Verletzung eines Nachbarrechtes

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/1977-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.36.1977.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.06.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2023, Zahl ***, wurde dem von der BB , beantragten Neubau eines Firmengebäudes mit Betriebswohnung und PV-Anlage auf Gst **1 KG Z die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Im Weiteren wurde dann von der BB mit dem am 25.01.2024 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen für eine Reihe von Änderungen gegenüber diesem bewilligten Bauvorhaben die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung beantragt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.06.2024, Zl ***, wurde den beantragten Änderungen die Baubewilligung erteilt.

Dagegen brachte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) fristgerecht die Beschwerde vom 15.07.2024 ein und führte darin insbesondere Folgendes aus:

„(…)

Im gegenständlichen Bescheid sind in der Beilage auch Lagepläne und Grundgrenzen enthalten, welche mit den tatsächlichen Grenzen in der Natur, wie diese seit nun fast 70 (siebzig) Jahren bestehen, nicht übereinstimmen.

Die Gemeinde, hat meiner Rechtsauffassung nach beim Grundverkauf, obwohl dies nach Einsicht der Aktenlage und örtlicher Besichtigung, leicht feststellbar gewesen wäre, Teile meines Grundstückes bzw. Eigentums widerrechtlich verkauft.

Diese Grenzziehung in der Natur war der Gemeinde und auch dem Käufer schon VOR dem Kaufabschluss bekannt und es wurde seitens der Gemeinde über all die Jahrzehnte nie reklamiert, dass dies einen unrechtmäßigen Zustand darstellen würde.

Auch auf den ältesten Luftbildaufnahmen ist die ca. 45 Grad schräge Einzäunung nach der Einfahrt auf mein Grundstück zweifelsfrei ersichtlich.

Weshalb ich erst jetzt beim letzten Bescheid dagegen Beschwerde erhebe ist dadurch begründet, dass der Käufer anfangs nie die Absicht äußerte diese Fläche streitig zu machen und mir, sowie auch dem Vermesser CC gegenüber äußerte, dass er diese Grenze wie sie in der Natur besteht anerkennt.

Diese bestehende Grenze wurde per Auftrag vom Käufer durch den Vermesser abgesteckt und gesichert, bevor wegen der Baumaßnahmen der Zaun entfernt werden musste.

Durch den Einfluss des Rechtsanwaltes des Käufers zeigt sich nun eine ganz andere Lage und es wird ohne juristische Klärung über die Eigentumsverhältnisse eine rasche Lösung nicht erzielbar sein.

Daher kann ich die Planbeilagen NUR mit den eingetragenen natürlichen Grenzen akzeptieren und widerspreche somit der Linienführung wie sie sich aus dem Vermessungsplan ergibt;

Mein Begehren ist daher die Planbeilagen nach erfolgter Rechtssprechung über die Grenzziehung in korrigierter Form auszutauschen, damit diese der tatsächlichen Grenze entsprechend beizulegen.

Durch den Wegfall dieser betreffenden Grundfläche wäre eine Zufahrt und ein Wenden auf meinem Grundstück auch nicht mehr möglich.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(…)“

IV.Erwägungen:

1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

2. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).

Gegen eine Einschränkung der Mitspracherechte der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren bestehen auch keine höchstgerichtlichen Bedenken (vgl VfGH 21.03.1986, Slg Nr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; uva).

3. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer ua auch Eigentümer des Gst **1 KG Z, das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG Z) angrenzt.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen (Änderungs)Bewilligungsverfahren sohin berechtigt war sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

4. Soweit der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend macht, dass auch auf den ältesten Luftbildaufnahmen die ca. 45 Grad schräge Einzäunung nach der Einfahrt auf sein Grundstück zweifelsfrei ersichtlich sei, und er daher die Planbeilagen nur mit den eingetragenen natürlichen Grenzen akzeptiere und daher der Linienführung wie sie sich aus dem Vermessungsplan ergibt, widerspricht und beantragt die Planbeilagen nach erfolgter Rechtsprechung über die Grenzziehung in korrigierter Form auszutauschen, da durch den Wegfall dieser betreffenden Grundfläche eine Zufahrt und ein Wenden auf seinem Grundstück nicht mehr möglich sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung - auch zur Tiroler Bauordnung - ausführt, ist der Grenzverlauf nicht Gegenstand der Baubewilligung.

Der Bauwerber oder die Nachbarn sind allerdings zum Beweis ihrer Einwendungen nicht verpflichtet eine zivilgerichtliche Entscheidung über den Grenzverlauf herbeizuführen, sondern hat die Baubehörde - will sie in der Sache selbst eine Entscheidung treffen – von sich aus im Weg eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens den genauen Verlauf der strittigen Grenze als Vorfrage gemäß § 38 AVG zu klären.

Die Baubehörde hat daher solange das zu bebauende Grundstück – wie auch im gegenständlichen Fall gegeben - nicht im Grenzkataster eingetragen ist, einen Grenzverlauf als Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beurteilen. Dies allerdings nur insoweit, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über ein konkretes Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207; uva).

5. Sollte die Grenze im gegenständlichen Fall nicht wie im Lageplan dargestellt, zwischen den Vermessungspunkten *** und *** geradlinig nach Süden verlaufen, sondern wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, vom Vermessungspunkt 15207 aus in einem ca 45° Winkel nach Südwesten, könnte der Grenzverlauf in Bezug auf die Nachbarrechte des Beschwerdeführers nach § 33 Abs 3 TBO 2022 für die Prüfung eines konkreten Bauvorhabens allenfalls relevant sein.

6. Zum konkreten Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens wird im bekämpften Bescheid insbesondere Folgendes angeführt:

„1.Die ost- und südseitige Glasfassade des Empfangs-/Ausstellungsraumes im Osten des Erdgeschosses wird gegenüber den genehmigten Planunterlagen an der Ostseite um 1,44 m und an der Südseite um 1,63 m zurückversetzt. Die auskragende Decke im Obergeschoss stellt in der Folge eine Überdachung dieses zurückgesetzten Eingangsbereiches dar. Die Gebäudelänge an der Nordseite verringert sich von 34,22 m auf 34,09 m. Durch Änderungen an der Raumeinteilung und somit an Zwischenwänden wurde der westlich geplante Lagerbereich im Erdgeschoss vergrößert (144,76 m2) wodurch auch die mittig geplanten Sanitäranlagen mit Aufenthaltsraum verkleinert wurden.

2. Die im Süd-Westen des abgeschrägten Gebäudeteiles im Erd- und Obergeschoss geplanten Tore für eine Zulieferung entfallen und werden durch Oberlichten ersetzt. Die Zulieferung zu den westlichen Lagerbereichen im Erd- und Obergeschoss erfolgt nur mehr über die Westseite des geplanten Gebäudes. Der westliche Anlieferungsbereich wird mit einer 1,20 m auskragenden Decke überdacht und stellt dieser Gebäudeteil im Obergeschoss einen außenliegenden und mit einem Schleusengeländer abgesicherten Anlieferungsbereich dar. An den weiteren Räumlichkeiten im Obergeschoss (Mitarbeiterwohnung, Büroräume, Teeküche, Sanitäreinheiten) wurden mit Ausnahme geringfügiger Änderungen an Zwischenwänden im Bereich der Teeküche und der Büroeinheiten keine Änderungen vorgenommen.

Das äußere Erscheinungsbild des geplanten Betriebsgebäudes, die Gebäudehöhen und die im Westen des Betriebsgebäudes geplanten überdachten KFZ-Abstellplätze werden entsprechend dem nach Maßgabe des Baubescheides vom 25.07.2023, Zahl ***, genehmigten Planunterlagen ausgeführt.

Die im wesentlichen unverändert bleibende Gebäudesituierung sowie die Abstände gegenüber den Grundgrenzen ergeben sich aus dem Bestandteil der Planunterlagen bildenden Lageplan des Vermessungsbüros DD, Z, vom 05.04.2024 Zahl ***.“

7. Aus dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Lageplan des Vermessungsbüros DD vom 05.04.2024, Zahl ***, ergibt sich ua auch, dass in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bereich mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid keine Baumaßnahmen bewilligt wurden.

8. Zum geltend gemachten Grenzverlauf wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass bei Wegfall der betreffenden Grundfläche eine Zufahrt und ein Wenden auf seinem Grundstück nicht mehr möglich wäre.

Vom Beschwerdeführer werden sohin in Bezug auf den Geländeverlauf nur konkrete Auswirkungen auf die Situation auf seinem Grundstück geltend gemacht.

9. Dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grenzverlauf in Bezug auf die mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid konkret bewilligten Baumaßnahmen (Änderungsbewilligung) Auswirkungen auf seine Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2022 hätten, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts diesbezüglich eine detaillierte weitergehende Prüfung nicht geboten.

10. Zusammengefasst ergibt sich daher aus vorstehenden Erwägungen, dass dem Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung keine Berechtigung zugekommen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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