LVwG T LVwG-2023/46/1913-7

LVwG-2023/46/1913-7State Administrative CourtAug 22, 2024

Regest

Zusammenkunft<br/>Mund-Nasen-Schutz<br/>gewerberechtliche Veranstaltung<br/>Veranstalter<br/>Verantwortlicher<br/>in dubio pro reo

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/46/1913-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.46.1913.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:01.01.2022, 02:30 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, beim dortigen Hotel "CC"

Sie haben als für die Zusammenkunft Verantwortlicher nicht dafür Sorge getragen, dass nur bis zu 25 Personen an der Zusammenkunft teilnehmen, obwohl gemäß § 14 (2) Zif. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 588/2021, in derzeit von 27.12.2021 bis 01.01.2022 Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig sind.

Bei einer durchgeführten Kontrolle durch Organe der Bundespolizei konnte festgestellt werden, dass ca. 30 Personen anwesend waren.

2. Datum/Zeit: 01.01.2022, 02:30 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, beim dortigen Hotel "CC"

Sie haben als für die Zusammenkunft Verantwortlicher nicht dafür Sorge getragen, dass die anwesenden Personen eine Maske tragen, obwohl gemäß § 14 (2) Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 588/2021, in der Zeit von 27.12.2021 bis 01.01.2022 Teilnehmer in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

Es wurde festgestellt, dass die Personen keine entsprechende Maske trugen.

3. Datum/Zeit: 01.01.2022, 02:30 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, beim dortigen Hotel "CC"

Sie haben als für die Zusammenkunft Verantwortlicher nicht dafür Sorge getragen, dass die Zusammenkunft nur zwischen 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattfindet, obwohl gemäß § 14 (2) Zif. 5 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 588/2021, in der Zeit von 27.12.2021 bis 01.01.2022 Zusammenkünfte nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden dürfen.

Bei einer durchgeführten Kontrolle durch Organe der Bundespolizei konnte festgestellt werden, dass um 02:30 Uhr noch ca. 30 Personen anwesend waren.

4. Datum/Zeit: 01.01.2022, 02:30 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, beim dortigen Hotel "CC"

Sie haben als für die Zusammenkunft Verantwortlicher nicht sichergestellt, dass die Konsumation von Speisen und Getränken im Sitzen erfolgt, obwohl gemäß § 14 (2) Zif. 6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 588/2021, in derzeit von 27.12.2021 bis 01.01.2022 die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgen darf.

Bei einer durchgeführten Kontrolle durch Organe der Bundespolizei konnte festgestellt werden, dass Barbetrieb herrschte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 5 (4) und 8 (5a) Zif. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021 i.V.m. § 14 (2) Zif. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 588/2021

2. §§ 5 (4) und 8 (5a) Zif. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021 i.V.m. § 14 (2) Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 588/2021

3. §§ 5 (4) und 8 (5a) Zif. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021 i.V.m. § 14 (2) Zif. 5 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 588/2021

4. §§ 5 (4) und 8 (5a) Zif. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021 i.V.m. § 14 (2) Zif. 6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 588/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 360,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

§ 8 (5a) Zif. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021

2. € 360,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

§ 8 (5a) Zif. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021

3. € 360,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

§ 8 (5a) Zif. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021

4. € 360,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

§ 8 (5a) Zif. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 255/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 144,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.584,00“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt der Beschwerdeführer AA mit, dass er Rechtsanwalt RA BB mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich dieser auf die ihm erteilte Vollmacht.

Der Beschwerdeführer erhebt durch den ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2023, ***, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 14.06.2023, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsermittlung und der unrichtigen Beweis Würdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14.06.2023 zugestellt, die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und endet somit am 12.07.2023. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Sachverhalt:

In der Silvesternacht vom 31.12.2021 auf den 01.01.2022 kam es zu einer privaten Zusammenkunft im damals noch nicht fertiggestellten Hotel „CC“ in X. Nachdem nach Mitternacht die Polizei zu der Zusammenkunft gekommen ist und Herrn DD darauf hingewiesen hat, dass eine solche Zusammenkunft untersagt ist, hat Herr DD unverzüglich dafür Sorge getragen, dass die Zusammenkunft aufgelöst wurde.

In den Tagen vor der Silvesternacht kam es zu mehreren Änderungen betreffend der COVID-Gesetzgebung. Die letzte Änderung wurde am 30.12.2021 kundgetan.

Zu Beginn wurde gegen Herrn DD ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und auch eine Strafverfügung gegen ihn erlassen. Erst später wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches dann zu dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Straferkenntnis geführt hat.

Beschwerdegründe:

Anfang 2019 wurde der Grundsatz „Beraten statt strafen“ in § 33a VStG, als zwingend anzuwendende Vorschrift, verankert. § 33a VStG besagt:

§ 33a.

(1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

Wenn dieser Aufforderung entsprochen wird, darf gemäß § 33a Abs 2 VStG keine weitere Verfolgungshandlung mehr gesetzt werden. Die gegenständliche Zusammenkunft wurde natürlich nach Aufklärung durch die Beamten aufgelöst. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, in der Nacht vom 31.12.2021 auf 01.01.2022 wurde binnen weniger Tage bereits die 5. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Allein am 30.12.2021 wurden zwei Novellen veröffentlicht. Bei dieser sich beinahe täglich ändernden Rechtslage ist das Verschulden des Beschuldigten jedenfalls als gering anzusehen und hätte ihn die Behörde in Anwendung des § 33a VStG zu beraten gehabt. Da es sich bei § 33a VStG um eine zwingend anzuwendende Bestimmung handelt, hätte die Behörde nach dieser Regelung vorgehen müssen und hätte nach erfolgter Beratung und Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 33a Abs 2 VStG keine weitere Verfahrenshandlung, im konkreten die angefochtene Strafverfügung, mehr gesetzt werden dürfen.

Beweis: PV

ZV, EE, PI X, Adresse 3, **** X

In eventu wird folgendes eingewandt:

Bei jedem der Tatvorwürfe wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte der Verantwortliche für die gegenständliche Zusammenkunft war. Aus der gesamten Strafverfügung ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte als Verantwortlicher geführt wird. Vielmehr ist es so, dass der Zeuge Herr EE, Herrn DD als Verantwortlichen angeführt hat. Dies wird auch dadurch belegt, dass im Tatzeitpunkt mit Herrn DD kommuniziert wurde und auch er derjenige war, der versicherte, dass mit dem Eintreffen der Polizei die Feier aufgelöst und er alle Personen nach Hause schicken werde.

Beweis: PV

ZV, EE, PI X, Adresse 3, **** X

Sohin war nicht der Beschuldigte Verantwortlicher im Sinne des Gesetzes und ist somit auch nicht er zu bestrafen.

In eventu wird folgendes eingewandt:

§ 8 Abs 5a Z 4 verlangt, dass gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert werden und eben genau dabei die festgelegten Beschränkungen missachtet werden. Bei jedem der vier Tatvorwürfe wird davon ausgegangen, dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt wurde.

Eine gewerbsmäßige Organisation der Zusammenkunft lag zu keinem Zeitpunkt vor. Diese Verantwortung des Beschuldigten wird durch die Aussage des Zeugen bestätigt. Dieser bezeichnet die Feier als Privatfeier und gibt auch an, dass das Hotel zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht eröffnet und auch noch Baustelle war.

Mit dem Straferkenntnis werden dem Beschuldigten vier unterschiedliche Tatbestände nach der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorgeworfen und über ihn zu jedem Tatbestand eine /Strafe nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz verhängt. Die Strafverhängung wird jeweils auf § 8 Abs 5a Z 4 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt. § 8 Abs 5a Z 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (idF vom 01.01.2022) lautet:

„Wer gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3.600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

Wie oben ausgeführt und vom Zeugen bestätigt, handelte es sich um eine private Feier. Sohin ist die Verhängung einer Strafe gemäß § 8 Abs 5a Z 4 Covid-19-Maßnahmengesetz unzulässig. Diese stellt nur die gewerbsmäßige Organisation von Zusammenkünften unter Strafe. Der Beschuldigte hat die Feier nicht gewerbsmäßig organisiert und ist schon daher nicht gemäß § 8 Abs 5a Z 4 Covid-19-Maßnahmengesetz zu bestrafen.

Darüber hinaus trifft die belangte Behörde auch keinerlei Feststellungen zu einer allfälligen Gewerbsmäßigkeit der Organisation der Zusammenkunft.

Beweis: PV

ZV, EE, PI X, Adresse 3, **** X

In eventu wird folgendes eingewandt:

Ad 1)

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass bei der Zusammenkunft, für die er verantwortlich gewesen sei, ca. 30 Personen anwesend waren, obwohl zu diesem Zeitpunkt lediglich bis zu 25 Teilnehmer zulässig gewesen wären. Dieser Tatvorwurf ist nicht konkret genug. Personengruppen, insbesondere von dieser Größe, sind genau zählbar. Dies ist im gegenständlichen Fall besonders von Bedeutung, da der Schätzwert von ca. 30 sehr nahe an der erlaubten Grenze der Teilnehmerzahl von 25 liegt.

Nach Zählung der Personen, welche auf dem Beweisvideo zu erkennen sind, wurde festgestellt, dass sich genau 25 Personen bei der Zusammenkunft befanden haben. Im Video ist ersichtlich, dass die Person 9 mit glitzernder Jacke, welche bei Sekunde 00:23 zu sehen ist, im weiteren Verlauf nach hinten im Raum begibt und somit auf Bild 5 ganz rechts in Sekunde 00:45 nochmals zu sehen ist.

Beweis: PV

Bilder 1 bis 5

Sohin liegt die dem Beschwerdeführer in Punkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht vor.

Ad 2)

Am gegenständlichen Abend waren Hinweisschilder betreffend der Maskenpflicht aufgestellt und die Anwesenden wurden auf die Maskenpflicht hingewiesen. Wenn einzelne Anwesende keine entsprechende Maske getragen haben, so liegt dies in der Verantwortung der einzelnen Anwesenden und kann nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte hat jedenfalls nach seinen Möglichkeiten dafür Sorge getragen, dass die Anwesenden Masken tragen.

Beweis: PV

Ad 4)

Am gegenständlichen Abend herrschte Selbstbedienung für die Anwesenden. Es gab keinen Barbetrieb. Der Beschuldigte hat zusätzlich durch Hinweise dafür Sorge getragen, dass jeder Anwesende nur im Sitzen an den jeweiligen Verabreichungsplätzen konsumiert. Die Anwesenden haben sich selbst bedient und dann an den Verabreichungsplätzen konsumiert.

Beweis: PV

Aufgrund der obigen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol daher den

Antrag,

es wolle

das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2023, *** ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen.

Z, am 12.07.2023 AA“

II.Sachverhalt:

In der Silvesternacht vom 31.12.2021 auf 01.01.2022 fand im Hotel „CC“, **** X, Adresse 2, eine Zusammenkunft von mehr als 25 Personen statt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Zusammenkunft teil.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer des Hotels. Die offizielle Leitung/Geschäftsführung des Hotels war zum gegenständlichen Zeitpunkt Herrn DD zugewiesen. Mit dem operativen Geschäft des Hotelbetriebes war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt betraut.

Der Beschwerdeführer und Herr DD waren zum gegenständlichen Tatzeitpunkt Bekannte. Eine Freundschaft bestand zwischen den beiden nicht.

Das gegenständliche Hotel befand sich zum Tatzeitpunkt noch in einer Umbauphase und war aus diesem Grund nicht offiziell geöffnet. Die Umbau- und Renovierungsarbeiten waren noch nicht abgeschlossen. Es funktionierten noch keine Lifte im Hotel und es waren teilweise Baustellen ersichtlich.

Am 01.01.2022 um 02:30 Uhr wurde das Hotel von Polizeibeamten der Polizeiinspektion X, Inspektorin FF und EE, aufgesucht. Die Polizeibeamten führten nach ihrer Ankunft zunächst mit dem Beschwerdeführer sowie DD im Barbereich ein Gespräch. Das Gespräch wurde dann aber nach draußen ins Freie verlagert. Beim Gespräch im Freien nahm nur mehr DD teil.

Es handelte sich bei der Zusammenkunft um eine Silvester Party. Diese fand als eine geschlossene Feierlichkeit für geladene Gäste statt. Bei den geladenen Gästen handelte es sich um langjährige Gäste des ehemaligen Hotels „GG“ und auch einige Bekannte des Beschwerdeführers wurden zur Feier geladen. Die Feierlichkeit wurde in einem geschlossenen Raum in einem der oberen Stockwerke des Hotels, in der sogenannten „JJ“, veranstaltet. Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle spielte auf der Feierlichkeit ein DJ und es herrschte Barbetrieb. Die Gäste befanden sich zum Tatzeitpunkt stehend verteilt im Raum.

Der Beschwerdeführer und alle anderen anwesenden Personen trugen während der Feierlichkeit keine Atemschutzmaske.

Die Feierlichkeit wurde von den Polizeibeamten im Anschluss an die Amtshandlung aufgelöst.

Das Gericht konnte nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer der Veranstalter der Feierlichkeit war oder zumindest als Verantwortlicher mitwirkte.

Das Gericht konnte nicht feststellen, ob und auf welche Art der Beschwerdeführer die Gäste zur Feierlichkeit geladen hat.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass es sich bei der Feierlichkeit um eine gewerbsmäßige Zusammenkunft handelte.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Weiters wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Beweisvideo der Polizei eingeholt. Dies zeigt die örtlichen Gegebenheiten und die Situation (Feierlichkeit) im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten.

Dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt am Tatort an der Zusammenkunft (Silvesterfeier) teilgenommen hat und dabei keinen Mundschutz getragen hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er an der Veranstaltung zwar teilgenommen hat, selbst aber nicht der Veranstalter der Feierlichkeit war und ihm keine Stellung als Verantwortlicher zukam.

Die Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, EE, erschienen glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Angaben zum Tatort und den dort befindlichen Gästen waren ebenfalls vollkommen glaubwürdig. Diese stimmen mit den Wahrnehmungen aus dem Beweisvideo überein. Die Anzahl der Gäste, welche im Beweisvideo ersichtlich waren, stimmen ebenfalls mit den Angaben des Zeugen, EE, überein. Die Beweisergebnisse ergaben hier mehr als 25 anwesende, erwachsene Gäste zum Tatzeitpunkt. Die Feststellung, dass die anwesenden Personen keinen Mund-Nasen-Schutz während der Feierlichkeit getragen haben, ergab sich ebenfalls aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen EE, sowie aus dem vorliegenden Beweisvideo. Aus dem Beweisvideo geht auch hervor, dass zum Tatzeitpunkt laufender Barbetrieb herrschte.

Zu den Negativfeststellungen ist auszuführen, dass im Behördenakt zwar ein Beweisvideo vorliegt, auf welchem der Beschwerdeführer bei Ankunft der Polizeibeamten auf der Feierlichkeit ersichtlich ist. Auch, dass er den Polizeibeamten etwas zu trinken anbot. Aus diesem Video ist aber nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer als Veranstalter, Verantwortlicher oder nur als Gast an der Feierlichkeit teilnahm. Auch die Aussagen des Zeugen EE deuteten eher auf eine Verantwortlichkeit von Herrn DD hin. Auch hinsichtlich der erfolgten Einladungen konnte durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht festgestellt werden, ob diese durch den Beschwerdeführer erfolgten. Am Gespräch mit den Polizeibeamten im Freien nahm nur DD teil. Wenn der Beschwerdeführer als Veranstalter an der Feierlichkeit teilgenommen hätte, dann wäre es nachvollziehbar gewesen, dass auch er am gesamten Gespräch mit den Polizeibeamten teilgenommen hätte. Der Inhalt der Anzeige deutet ebenfalls nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Feierlichkeit eine leitende Funktion hatte, da zunächst nur DD angezeigt wurde. Hätten die Polizeibeamten zum Tatzeitpunkt den Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer für die Feierlichkeit mitverantwortlich gewesen sei, wäre zum Tatzeitpunkt auch gegen ihn Anzeige erstattet worden.

Die Gewerbsmäßigkeit der gegenständlichen Feierlichkeit konnte ebenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Wie bereits oben erwähnt, waren im Hotelbereich teilweise Baustellen ersichtlich und die Personenlifte waren zum Tatzeitpunkt nicht in Betrieb. Wie aus der Aussage des Zeugen EE in dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung hervorging, war der Hotelbetrieb noch nicht eröffnet. Die Ergebnisse deuten hier eher auf eine private Feierlichkeit mit hotelbekannten Personen/Freunden hin, als auf eine gewerbsmäßige Feierlichkeit.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes (Covid-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021, sowie der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Covid-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 588/2021, lauten wie folgt:

Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021:

„Zusammenkünfte

§ 5.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]“

„Strafbestimmungen§ 8.

Wer

[…]

(5a)

4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

[…]“

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 588/2021:

„Zusammenkünfte§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für

Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:

1. Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

[…]

5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.

6. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.

[…]“

„Ausnahmen§ 21.

[…]

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;

(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl Nr 52/1991, BGBl I Nr 33/2013 lauten wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

„Kosten § 52.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

(9) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Straferkenntnis vom 07.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters nachweislich am 14.06.2023 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 12.07.2023 wurde am diesem Tag, und somit am letzten Tag der Frist zur Post gegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte fristgerecht, da die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen nicht in die Frist miteinberechnet werden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.07.2023 richtet sich gegen alle Spruchpunkte (1. - 4.) des Straferkenntnisses vom 07.06.2023, Zl ***. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind somit alle Spruchpunkte.

Zunächst darf festgehalten werden, dass eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich war. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

2. In der Sache:

2.1. Zur Zusammenkunft und zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

§ 14 Abs 2 Ziffer 1 Covid-19-SchuMaV in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erlaubte Zusammenkünfte, ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, bis zu einer Teilnehmerzahl von 25 Personen. Voraussetzung für den Einlass zu einer solchen Zusammenkunft war ein gültiger 2G-Nachweis, welcher dem Verantwortlichen der Zusammenkunft vorgezeigt wurde. Zudem musste im Sinne des § 14 Abs 2 Ziffer 2 Covid-19-SchuMaV bei solchen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ein Mund- und Nasenschutz getragen werden. Nach § 14 Abs 2 Ziffer 5 Covid-19-SchuMaV war eine solche Zusammenkunft nur zwischen 05:00 und 22:00 Uhr erlaubt. Wurden bei solchen Zusammenkünften Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt, so waren dafür Sitzplätze zuzuweisen.

Im Hotel „CC“, **** X, Adresse 2, wurde unstrittig zur Tatzeit am 01.01.2022 um ca. 02:30 Uhr eine Zusammenkunft in Form einer privaten Silvesterfeier veranstaltet. Der Beschwerdeführer war unstrittig auf dieser Feierlichkeit/Zusammenkunft anwesend.

Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder nicht Vorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zahl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, 92/08/0062).

Im vorliegenden Fall ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit gelungen festzustellen, ob sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 31.12.2021 auf 01.01.2022 als gewerbsmäßiger Veranstalter oder Verantwortlicher auf der Zusammenkunft befand. Im Zweifel war daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gast an der Feierlichkeit teilgenommen hat. Lässt sich eine Tatsache wie gegenständlich, nämlich, dass der Beschwerdeführer als gewerbsmäßiger Veranstalter oder Verantwortlicher auf der Zusammenkunft agierte, nicht feststellen, dann hat das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich von deren nicht Vorliegen auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, 92/08/0062; sowie vom 29.06.2000, 2000/07/0024). Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesen sein des Gegenteiles geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 20.09.1995, 93/13/0006). Die Beweislast dahin, ob eine beschuldigte Person den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt hat, trifft das Verwaltungsgericht (bzw davor die Verwaltungsbehörde); eine Umkehrung tritt erst dann in den Blick, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht und lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede gestellt wird (vgl VwGH vom 3.10.2013, 2013/09/0107; vom 12.12.2005, 2005/17/0090). Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 17 VwGVG iVm § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde bzw das Verwaltungsgericht. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl VwGH vom 3.10.2013, 2013/09/0107). Der Grundsatz „in dubio pro reo" gilt nur für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte; nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl VwGH 24.2.2014, 2012/17/0549, mwN).

Im vorliegenden Fall kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig als Veranstalter oder als Verantwortlicher auf der Zusammenkunft agierte und dass er gewerbsmäßig Gäste zur Feierlichkeit eingeladen hat, sodass die Regel "in dubio pro reo" greifen musste. Da bereits aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, konnte davon abgesehen werden auf das übrige Vorbringen einzugehen.

Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten gemäß § 52 VwGvG zu ersetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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