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LVwG-2024/35/2042-3•LVwG T LVwG-2024/35/2042-3
LVwG-2024/35/2042-3State Administrative CourtAug 21, 2024
Agrargemeinschaft<br/>Ausschuss<br/>Vollersammlung<br/>Beschlüsse<br/>Wahlen<br/>Aufhebung<br/>Ungültigerklärung<br/>Nichtwahl<br/>Nichtbeschluss<br/>Beschwerdelegitimation<br/>Mangelnde Beschwer<br/>Rechtsschutzbedürfnis<br/>Absolute Nichtigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 3.7.2024, ***, betreffend Einsprüche in einer Angelegenheit nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.7.2024, ***:
Mit Eingabe vom 17.4.2024 legte Frau AA als Mitglied der Agrargemeinschaft Y einen näher begründeten Einspruch gegen die im Rahmen der Vollversammlung am 12.04.2024 durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse ein. Dies deshalb, da sie nicht ordnungsgemäß durch den Obmann, sondern durch ein einfaches Mitglied eingeladen worden sei. Zudem liege mit näherer Begründung ein Verstoß gegen § 6 Abs 4 der Satzung vor.
Mit weiterer Eingabe vom 25.4.2024 bekämpfte AA sämtliche Beschlüsse und Wahlen der der Vollversammlung folgenden Ausschusssitzung vom 12.04.2024.
Nach Einräumung von Parteiengehör entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996,
„1. über den Antrag (Einspruch) des Mitgliedes der Agrargemeinschaft Y, AA, vom 17.04.2024, gegen sämtliche Wahlen und sämtliche Beschlüsse (explizit die Beschlüsse und Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5, 6 und 7) der Agrargemeinschaft Y auf der Vollversammlung vom 12.04.2024, wie folgt:
Dem Antrag wird hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2 und 7 keine Folge gegeben.
Im Übrigen wird dem Antrag (Einspruch) Folge gegeben und werden die in der Vollversammlung zu Tagesordnungspunkt 3 durchgeführten Wahlen sowie die zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, und 6 gefassten Beschlüsse aufgehoben.
2. über den Antrag (Einspruch) des Mitgliedes der Agrargemeinschaft Y, AA, vom 25.04.2024, gegen sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Agrargemeinschaft Y auf der Ausschusssitzung vom 12.04.2024, wie folgt:
Dem Antrag wird Folge gegeben und die Wahl des Obmannes sowie des Obmannstellvertreters aufgehoben.“
Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere des § 37 Abs 1 und 7, im Wesentlichen wie folgt:
„Laut dem der Agrarbehörde vorliegenden Protokoll fasste die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y am 12.04.2024 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5 und 6 Beschlüsse und führte zu Tagesordnungspunkt 3 Neuwahlen durch. Zu den ebenfalls bekämpften Tagesordnungspunkten 2 und 7 wurden keine Beschlüsse gefasst. Den diese Tagesordnungspunkte betreffenden Anträgen der AA war daher keine Folge zu geben.
Die Antragstellerin moniert, BB sei zum Zeitpunkt der Einladung und Durchführung der Vollversammlung vom 12.04.2024 nicht Obmann der Agrargemeinschaft Y gewesen. Dies habe die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge.
Hiezu ist festzustellen, dass zufolge den der Agrarbehörde vorliegenden Wahlmeldungen Richard Huber in der Ausschusssitzung am 07.02.2024 zum Obmann der Agrargemeinschaft Y gewählt wurde. Zuvor wurde in der Vollversammlung am 02.02.2024 der vormalige Obmann BB zum (einfachen) Mitglied des Ausschusses gewählt. Zufolge eines Einspruches der AA behob die Agrarbehörde mit Bescheid vom 12.03.2024, ***, die Wahl des Ausschusses, der Rechnungsprüfer, des Obmannes und des Obmannstellvertreters. Mit Eingabe vom 10.04.2024 bekämpfte die Antragstellerin den Bescheid vom 12.03.2024 mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 22.04.2024 wies das Landesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab und der Bescheid vom 12.03.2024, ***, erwuchs in Rechtskraft.
Gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung der Agrargemeinschaft Y hat eine Beschwerde gegen eine Wahl keine aufschiebende Wirkung. Angewandt auf den gegenständlichen Fall war jedenfalls Huber Richard im Zeitraum vom 07.02.2024 bis zur Vollversammlung am 12.04.2024 noch Obmann der Agrargemeinschaft Y und BB Ausschussmitglied.
Die Einladung zur Vollversammlung am 12.04.2024 erfolgte unbestritten durch das zu diesem Zeitpunkt (einfache) Ausschussmitglied BB. Dem Protokoll zur Vollversammlung ist zu entnehmen, dass BB auch die Leitung (Vorsitzführung) und Durchführung der Vollversammlung oblag.
Gemäß § 35 Abs. 7 TFLG 1996 obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses dem Obmann. Von einer ordnungsgemäßen Einladung ist bei einer Einladung durch den Obmann auszugehen.
Dadurch, dass die gegenständliche Einladung durch ein Ausschussmitglied und gemäß § 35 Abs. 7 TFLG 1996 nicht ordnungsgemäß erfolgte, kann die Rechtsfolge der Unzulässigkeit des Einspruches gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 für die Antragstellerin nicht zur Anwendung kommen. Ihr Antrag erweist als zulässig.
§ 8 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft Y sieht vor, dass die Vollversammlung unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde ihre Beschlüsse fasst.
In der Vorsitzführung durch ein Ausschussmitglied liegt somit ein Verstoß gegen die Satzung vor.
§ 8 Abs. 1 der Satzung sieht aber nicht nur vor, dass der Obmann in der Vollversammlung den Vorsitz führt, sondern lässt rechtskonforme Beschlüsse nur zustande kommen, wenn sie unter Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde zustande kommen. § 8 Abs. 1 ist keine bloße Ordnungsvorschrift, die Bestimmung ordnet der Vorsitzführung durch bestimmte Organe insofern besonderes Gewicht zu, als das Zustandekommen gültiger Beschlüsse ausdrücklich davon abhängig gemacht wird.
Ist aber ein Beschluss auf Grund der Anordnung des § 8 Abs. 1 der Satzung gar nicht gültig zustande gekommen, dann stellt sich erst gar nicht die Frage, ob durch den Beschluss wesentliche Interessen der Beschwerdeführerin verletzt werden. Vielmehr liegt ein gravierender Fehler vor, der schon im Vorfeld dieser Frage angesiedelt ist und zur Aufhebung der Vollversammlungsbeschlüsse samt Wahlen berechtigt (vgl. VwGH 2002/07/0073).
Gemäß der Wahlmeldung an die Agrarbehörde war Thema der Ausschusssitzung am 12.04.2024 die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters. Die Aufhebung der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters in der Ausschusssitzung am 12.04.2024 ist die zwingende Konsequenz aus der Behebung der Wahl des Ausschusses. Die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters erfolgte durch ein nicht rechtmäßig gebildetes Agrargemeinschaftsorgan.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“
Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 8.7.2024 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Frau AA Beschwerde, welche am 1.8.2024 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begehrt wurde mit dieser Beschwerde insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ausgesprochen wird, dass sämtliche Wahlen und Beschlüsse als Nichtbeschlüsse unwirksam sind.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass von der belangten Behörde nicht darauf eingegangen worden sei, dass die gegenständliche Vollversammlung nicht vom Obmann einberufen wurde, sondern nur darauf, dass diese nicht vom Obmann geleitet wurde. Dies wäre aber maßgeblich gewesen, da nach erstem Anschein zwar nach VwGH 18.9.2002, 2002/07/0073, eine Vollversammlung unter dem Vorsitz eines einfachen Mitglieds wirksame, aber aufhebbare Beschlüsse produzieren könne, dies aber nicht gelten könne, wenn schon die Einberufung durch ein einfaches Mitglied erfolgte. Letztlich gehe aber auch der VwGH bereits bei der Vorsitzführung von ungültigen Beschlüssen/Wahlen ohne Rechtswirkungen aus, sodass dies dann erst recht bei der Einberufung durch ein einfaches Mitglied (oder ein Nicht-Mitglied) gelten müsse.
In der Beschwerde wird weiters darzulegen versucht, dass die gegenständlichen Wahlen von Vorneherein keine Rechtswirkungen entfaltet hätten und die Aufhebung der wirkungslosen Wahlen nur der Klarstellung der Rechtslage und der Rechtssicherheit diene.
Im vorliegenden Fall hätte es sich aufgrund näherer Begründung um Nichtbeschlüsse gehandelt.
Der Spruch des bekämpften Bescheids erweise sich als mangelhaft, da aus diesem nicht hervorkomme, dass die Beschlüsse und Wahlen mit Wirkung ex tunc - dh rückwirkend auf den Tag der Beschlussfassung und der Wahlen, das ist der 12.4.2024 - aufgehoben werden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Die gegenständliche Beschwerde ist allerdings aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 35 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) (…)
(5) Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(6) (…)
(7) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(10) Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.
(11) Ist der Obmann verhindert, so sind die Geschäfte von seinem Stellvertreter zu führen.“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) (…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 20 und 21) der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.02.2023, AGR-R455/321-2023, erlassenen Satzung der Agrargemeinschaft Y lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5
WAHL DER ORGANE
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzettel zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu, d.h. es ist berechtigt, auf dem Stimmzettel so viele wählbare Kandidaten zu setzen, wie Mitglieder und Ersatzleute zu wählen sind.
Wählbar sind die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sowie die persönlich (walzenden) Anteilsberechtigten, die spätestens zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sind. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist nur der nach § 3 Abs. 3 der Satzung namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft oder persönlich (walzend) anteilsberechtigt, so ist diese ebenfalls wählbar. Zur Vertretung der juristischen Person ist eine aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugte Person bestimmt.
Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen; nur die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
Die Ausschussmitglieder haben nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre.
Eine Neuwahl des Ausschusses ist durchzuführen, wenn:
a) dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt;
b) die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt;
c) dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft.
„§ 6
DIE VOLLVERSAMMLUNG
Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden:
a) wenn dies der Obmann oder Ausschuss für notwendig erachten,
b) binnen eines Monats ab Antragstellung, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder verlangen,
c) wenn dies die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine einberuft.
Die erste Vollversammlung wird von der Agrarbehörde oder einem von ihr Beauftragten einberufen und geleitet.
Als Termin für die Vollversammlung wird der letzte Freitag des Jänners jeden Jahres fixiert. Die Einladungen mit Tagesordnung zur Vollversammlung ergehen fristgerecht per E-Mail an die Mitglieder, die dem Obmann Ihre aktuelle E-Mailadresse mitteilen. An jeder Gemeindetafel werden die Einladungen mit Tagesordnung für zwei Wochen ausgehängt.
Einem Mitglied, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Agrargemeinschaft ihren Sitz hat, kann über Ausschussbeschluss aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinde wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, gelten Zustellungen mit der ortsüblichen Kundmachung als erfolgt.“
„§ 7
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten sind. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Stammsitzliegenschaften bzw. persönlich (walzende) Anteilsberechtigte vertreten, unabhängig von der Anzahl der in seinem Eigentum befindlichen Stammsitzliegenschaften. Ist ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft verstorben und ein Eigentümerwechsel noch nicht an den Obmann schriftlich gemeldet worden, so haben alle Einladungen der Agrargemeinschaft an eine vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Person zu erfolgen. Als eine solche Person kommt insbesondere der überlebende Ehepartner in Betracht.
Sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.“
„§ 8
Die Vollversammlung fasst unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde ihre Beschlüsse.
Sind Anteilsrechte festgelegt, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft kann in der Vollversammlung entweder der nach § 3 Abs. 3 namhaft gemachte Vertreter oder eine Person, welche die Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen hat, auftreten. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
Das bei der Vollversammlung verfasste Protokoll ist binnen einer Woche in das Beschlussbuch einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung vom Obmann und zwei Ausschussmitgliedern zu bestätigen. Überstimmte Mitglieder sind im Protokoll anzuführen.“
„§ 10
DER AUSSCHUSS
Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren fünf Mitgliedern. Für den Ausschuss sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.
Der Ausschuss ist vom Obmann nach Bedarf, spätestens an dem der Sitzung vorangehenden Tag, einzuberufen. Ebenso kann die Agrarbehörde oder ein von ihr Beauftragter den Ausschuss einberufen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl (§ 5 Abs. 3) Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen; § 10 Abs. 2 1. Satz ist nicht anzuwenden.
Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
Die Beschlüsse sind unverzüglich in das Beschlussbuch einzutragen und von sämtlichen anwesenden Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.
Ein Mitglied des Ausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen, wenn der Beratungsgegenstand seine Privatinteressen betrifft.“
„§ 11
Ausschussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Als Bekanntmachung im Sinn des § 20 Abs. 1 der Satzung gilt der erste Tag des Anschlages.“
„§ 12
Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zählen alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie insbesondere die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister; Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinn des § 9 lit. f.“
„§ 13
DER OBMANN
Der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen und Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Der Obmann hat der Vollversammlung jährlich über die Wirtschaftsführung und Gebarung der Agrargemeinschaft zu berichten und dafür jeweils einen eigenen Tagesordnungspunkt ‚Bericht des Obmannes‘ vorzusehen. Für den Bericht der Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschussmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
Ihm obliegen die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte, die Arbeitsanweisung und Arbeitsaufsicht.
Er hat ein Mitglieder-, Grundstücks- und Inventarverzeichnis anzulegen und laufend zu führen und hat um die ordnungsgemäße Haushaltsführung besorgt zu sein.
Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.“
„§ 14
Der Obmann ist für seine Mühewaltung angemessen zu entschädigen (§ 9 lit. f).
Ist der Obmann verhindert, sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.
Nach Ablauf der Amtsperiode sind alle die Agrargemeinschaft betreffenden Unterlagen dem neu gewählten Obmann zu übergeben. Die Übernahme dieser Unterlagen ist im Protokollbuch des Ausschusses zu vermerken und vom alten und neuen Obmann zu bestätigen.
Der (neue) Obmann hat der Agrarbehörde unverzüglich das Wahlergebnis zu melden.“
„§ 20
STREITIGKEITEN, FRISTEN
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996.
Anträge nach lit. a) und b) sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
Bis zur behördlichen Entscheidung dürfen die angefochtenen Beschlüsse (Verfügungen) nicht vollzogen werden.
Gegen die Wahl des Ausschusses kann binnen zwei Wochen nach Stattfinden der Wahl in der Vollversammlung durch einen bei der Wahl anwesenden Mitglieder bei der Agrarbehörde schriftlich Beschwerde geführt werden; in dieser Beschwerde sind der Beschwerdegegenstand und die Beschwerdegründe darzulegen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. In gleicher Weise kann auch die Obmann- bzw. Obmannstellvertreterwahl sowie die Wahl der Rechnungsprüfer in Beschwerde gezogen werden. Wahlen sind wegen Rechtswidrigkeit von der Agrarbehörde als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
Für die Berechnung von Fristen gelten die §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sinngemäß.“
„§ 21
BEHÖRDLICHE AUFSICHT
a) die Einhaltung des TFLG 1996 und des Regulierungsplanes einschließlich der Wirtschaftspläne und dieser Satzung sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft.
a) ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaft zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und auf Verlangen der Agrarbehörde zur Durchführung einer Prüfung bei der Agrarbehörde zu erscheinen und die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
b) und kann als Aufsichtsmaßnahme Vertreter zu Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaft entsenden; diese sind berechtigt, bei solchen Sitzungen Anträge zu stellen.
Vernachlässigt die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf deren Gefahr und Kosten zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
Beschlüsse über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen einer Genehmigung durch die Agrarbehörde (§ 37 Abs. 4 TFLG 1996).
Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher und anderer im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten der Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m2 veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt (§ 40 Abs. 1 TFLG 1996).
Wer seinen Pflichten nach dem TFLG 1996 oder nach den aufgrund des TFLG 1996 ergangenen Bescheiden (Regulierungsplan, Wirtschaftsplan und Satzung) zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,-- bzw. € 4.500,- bestraft.
Gegen Verfügungen der Organe der Agrargemeinschaft steht jedem Mitglied der Agrargemeinschaft die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde offen. Diese ist mit einer Begründung versehen bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Aufsichtsbeschwerde hindert nicht den Antrag auf Streitentscheidung nach § 37 Abs.7 TFLG 1996.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Der gegenständlichen Beschwerde fehlt es aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes an der Legitimation.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation unter anderem, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist etwa zu verneinen, wenn es für die Rechtssphäre des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1977, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).
Dieser Judikatur liegt der Grundgedanke zugrunde, dass der VwGH zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, und ein Rechtsschutzbedürfnis ua dann zu verneinen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (Hinweis auf die Beschlüsse vom 20.9.1979, 1090/78, vom 28.1.1980, 0051/80, vom 14.2.1980, 0904/78, vom 24.11.1980, 2675/80, vom 18.9.1981, 3481/80, vom 28.2.1983, 82/12/0104, vom 13.12.1983, 83/07/0326, vom 17.1.1984, 83/07/0383, sowie vom 9.4.1984, 83/12/0085).
Diese auf den damaligen, die Legitimation einer VwGH-Beschwerde regelnden Art 131 Abs 1 B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtbeschwerde regelnden Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG übertragen. Danach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde „wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“.
Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll; in Zusammenschau der Einzelbestimmungen des VwGVG und nach Maßgabe allgemeiner prozessrechtlicher Grundsätze ist allerdings davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht dann im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Beschwerde unzulässig ist, insb wegen Verspätung, fehlender rechtzeitiger Verbesserung oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, oder weil sonstige Prozessvoraussetzungen fehlen (etwa Prozessunfähigkeit, fehlende Beschwerdelegitimation, res iudicata) (siehe hierzu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Anm 5 zu § 28).
Weiters führen Fister/Fuchs/Sachs aus, dass neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommt. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw sachliche Oberbehörde gem § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027; 31.1.2018, Ra 2018/10/0022).
Das Rechtsschutzbedürfnis ist also eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens.
Auch laut VwGH 22.4.1999, 98/07/0107, wird die Berufungslegitimation einer Partei verneint und hat mangels Beschwer eine Zurückweisung der Berufung als unzulässig zu erfolgen, wenn dem verfahrenseinleitendem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird, und ist diese Judikatur aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren übertragbar.
Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass es der gegenständlichen Beschwerde an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, zumal die Beschwerdeführerin wegen der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Aufhebung der von ihr bekämpften Beschlüsse und Wahlen klaglos gestellt wurde, die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin daher ohne objektiven Nutzen wäre und weder vom VwGH noch vom Landesverwaltungsgericht die Klärung von Rechtsfragen mit nur theoretischer Bedeutung verlangt wird.
In ihren Eingaben vom 17. und 25.4.2024 begehrte die Beschwerdeführerin zwar nicht nur die Aufhebung bestimmter Beschlüsse und Wahlen, sondern ausdrücklich auch die Unwirksamerklärung der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters sowie der in der Vollversammlung vom 12.4.2024 gefassten Beschlüsse, und zielt auch das nunmehrige Beschwerdebegehren auf eine solche Unwirksamerklärung ab, allerdings hätte eine solche Unwirksamerklärung für die Beschwerdeführerin aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine anderen Rechtsfolgen als die von der belangten Behörde ausgesprochene Aufhebung.
Bei Anträgen (Einsprüchen) wie den gegenständlichen von Frau AA ist nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 grundsätzlich zu prüfen, ob die angefochtenen Beschlüsse (Verfügungen) gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzen, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Agrarbehörde nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs 7 TFLG 1996 die Beschlüsse (Verfügungen) des jeweiligen Organs der Agrargemeinschaft aufzuheben.
Im Sinne dieser Bestimmung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Beschlüsse und Wahlen, konkret die in der Vollversammlung am 12.4.2024 zu Tagesordnungspunkt 3 durchgeführten Wahlen sowie die zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, und 6 gefassten Beschlüsse sowie die Wahl des Obmannes sowie des Obmannstellvertreters in der Ausschusssitzung vom 12.4.2024, aufgehoben. Lediglich zu den Tagesordnungspunkten 2 und 7 der Vollversammlung vom 12.4.2024 wurde keine Aufhebung ausgesprochen, weil diesbezüglich – wie von der belangten Behörde zu Recht in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt wurde und auch von der Beschwerdeführerin unbestritten ist – gar keine Beschlüsse gefasst wurden.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin somit vollinhaltlich stattgegeben. Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage herangezogene § 37 Abs 7 TFLG 1996 sieht als Maßnahme bei Rechtswidrigkeit auch nur die Aufhebung von Beschlüssen (Verfügungen) vor, kennt aber nicht den von der Beschwerdeführerin begehrten Ausspruch, dass „sämtliche Wahlen und Beschlüsse als Nichtbeschlüsse unwirksam sind“.
Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Rechtswirkungen ein solcher Ausspruch der Unwirksamkeit für die Beschwerdeführerin als die ausgesprochene Aufhebung hätte, da in beiden Fällen die Ungültigkeit ex tunc gilt, diese ex-tunc-Wirkung bei einer Wahlaufhebung aber nicht auch zwangsläufig die Ungültigkeit aller vom rechtswidrig gewählten Organ gefassten Beschlüsse und Verfügungen bewirkt, sondern eine solche Ungültigkeit für jeden Beschluss und jede Verfügung im Einzelfall geprüft werden müsste, weil auch rechtswidrig zustandegekommene Beschlüsse rechtskräftig und wirksam sein können, wenn sie etwa nicht rechtzeitig bekämpft werden, die weiteren Voraussetzungen, wie die Verletzung wesentlicher Mitgliederinteressen, nicht vorliegen, oder wenn von der Agrarbehörde nicht innerhalb der dreijährigen Frist des § 37 Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 eine Behebung erfolgt.
Für die ex-tunc-Wirkung einer Wahlaufhebung spricht etwa, dass in § 20 Abs 3 der Satzung geregelt ist, dass eine Beschwerde an die Agrarbehörde gegen bestimmte Wahlen keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet also, dass die Wahl zunächst trotz Beschwerde gültig ist, dies müsste aber nicht ausgesprochen werden, wenn die stattgebende Entscheidung über eine solche Beschwerde ohnehin nur ex-nunc-Wirkung hätte. Auch der Wortlaut der maßgeblichen Gesetzes- bzw Satzungsbestimmungen, wo von einer Aufhebung bzw Ungültigerklärung der Wahl die Rede ist, spricht dafür, dass eine solche Aufhebung bzw Ungültigerklärung ex tunc wirkt, wären ansonsten die Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit einer Wahl wohl anders formuliert worden, etwa als Abberufung oder dahingehend, dass die Funktion endet oder Ähnliches.
Im Sinn der obigen Ausführungen hätte auch die von der Beschwerdeführerin begehrte Erklärung zum Nichtbeschluss bzw zur Nichtwahl keine andere Rechtswirkung, weil in beiden Fällen davon auszugehen ist, dass eine Wahl schon ursprünglich nicht korrekt erfolgte.
Handelte es sich bei den im gegenständlichen Fall angefochtenen Wahlen wie von der Beschwerdeführerin behauptet um „Nichtwahlen“, läge gar keine Zuständigkeit der Agrarbehörde vor, da diese nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 nur über Beschlüsse oder Verfügungen oder über die Wahl von Organen der Agrargemeinschaft entscheidet, nicht aber dann, wenn gar kein Bezug zu einer Agrargemeinschaft besteht.
Dass im vorliegenden Fall aber aufgrund der festgestellten Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Beschlüsse und Wahlen überhaupt kein Bezug zur Agrargemeinschaft gegeben gewesen wäre, kann in keinster Weise behauptet werden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die belangte Behörde erfolgte vielmehr erst nach eingehender rechtlicher Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes und war nicht ohne weiteres zu erkennen, dass der frühere Obmann BB im gegenständlichen Zusammenhang nicht mehr als Obmann auftreten durfte. Durch die Aufhebung der Wahl des Obmannes anlässlich der Ausschusssitzung vom 07.02.2024 durch Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.3.2024, ***-2024, in Verbindung mit einer dagegen erhobenen Beschwerde, die erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2024, LVwG-2024/35/1006-1, als unbegründet abgewiesen wurde, war die Rechtslage in Bezug auf die Frage, wer gerade Obmann ist, kompliziert, und hatten auch die Tätigkeiten von Herrn BB, nämlich die Einladung zur Vollversammlung und die Leitung der Vollversammlung, einen so nahe Bezug zur Agrargemeinschaft Y, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer absoluten Nichtigkeit und für das Vorliegen von „Nichtbeschlüssen“ und „Nichtwahlen“ nicht gegeben sind. Diesbezüglich kommt es einerseits auf die Offenkundigkeit des begangenen Fehlers und andererseits auf die Schwere der Rechtsfolgen an.
In diesem Zusammenhang kann etwa auf die Ausführungen von Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013) Rz 515 zum Thema „absolute Nichtigkeit“ verwiesen werden. Danach richtet sich die Frage, ob ein gewisser Akt unterhalb der Schwelle der Anfechtbarkeit liegt nach dem Begriff des „Fehlerkalküls“. Ein Rechtsakt müsse bestimmte Mindestbedingungen erfüllen, wobei dies nicht anhand einer schematischen Beurteilung möglich sei, sondern im Einzelfall nach den Gesichtspunkten der Gravität und Evidenz des Fehlers zu würdigen sei. Im vorliegenden Fall sprechen diese Gesichtspunkte aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eindeutig gegen die Annahme einer absoluten Nichtigkeit.
Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch folgenden, aus VwGH 23.5.1996, 96/07/0078, abgeleiteten Rechtssatz:
„Ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid über das Ergebnis der Wahl zum Ausschuß einer Zusammenlegungsgemeinschaft fehlt. Es trifft nämlich nicht zu, daß ohne einen solchen Feststellungsbescheid allenfalls bei der Wahl unterlaufene Rechtswidrigkeiten nicht geltend gemacht werden könnten.“
Diese Aussage lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen und spricht dafür, dass die im § 37 Abs 7 TFLG 1996 vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung von Beschlüssen bzw einer Wahl ausreicht, um unterlaufene Rechtswidrigkeiten zu beseitigen, und dass es keines – im TFLG 1996 nicht vorgesehenen - Ausspruchs des Vorliegens von Nichtbeschlüssen bzw Nichtwahlen bedarf.
Weiters sprechen gegen das Vorliegen einer absoluten Nichtigkeit auch folgende Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) 194 f:
„Eine Agrargemeinschaft ist dann körperschaftlich eingerichtet, wenn sie jenes Mindestmaß an Organisation aufweist, welches sie erst zur selbständigen Willensbildung und zur Abgabe von Willenserklärungen durch vertretungsbefugte Organe befähigt. (…) Auch einer Agrargemeinschaft ohne Satzung fehlt es somit nicht an Regeln für eine Willensbildung, noch an Regeln zur Bestellung von Organen zur Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen (§ 35 und § 37). Für die körperschaftliche Einrichtung ist nicht entscheidend, ob die Organisation durch schriftliche Regeln erfolgt, und es ist auch nicht wesentlich, ob die zur Willensbildung und zur Vertretung nach außen erforderlichen Organe auch tatsächlich gewählt oder bestellt worden sind.“
Schließlich sprechen auch noch folgende, aus dem von der Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführten VwGH-Erkenntnis vom 18.9.2002, 2002/07/0073, abgeleiteten Rechtssätze eindeutig für die hier vertretene Auffassung, dass keine Nichtbeschlüsse bzw Nichtwahlen vorliegen:
„§ 8 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft X sieht nicht bloß vor, dass der Obmann in der Vollversammlung den Vorsitz führt, sondern lässt gültige Beschlüsse nur dann zustande kommen, wenn die Beschlüsse der Vollversammlung unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter der Leitung der Agrarbehörde gefasst wurden. Diese Vorschrift ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Einer Deutung als bloße Ordnungsvorschrift steht der eindeutige Wortlaut entgegen. Diese Bestimmung ordnet damit der Vorsitzführung durch bestimmte Organe insofern besonderes Gewicht zu, als das Zustandekommen gültiger Beschlüsse ausdrücklich davon abhängig gemacht wird. Es liegt daher in der Vorsitzführung durch den Kassier ein Verstoß gegen die Satzung. Ein solcher Verstoß kann aber nach § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 nur dann zur Aufhebung des Beschlusses führen, wenn dadurch wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden.“
„GRS wie 87/07/0150 E 28. Mai 1991 VwSlg 13449 A/1991 RS 3 (Hier: Der Beschluss ist unter dem Vorsitz des Kassiers auf Grund der Anordnung des § 8 Abs. 1 der Satzung AgrG X gar nicht gültig zustande gekommen, daher stellt sich erst gar nicht die Frage, ob durch diesen Beschluss wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Vielmehr liegt ein gravierender Fehler vor, der schon im Vorfeld dieser Frage angesiedelt ist und zur Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses berechtigt. Es liegt nicht etwa ein Nichtbeschluss vor, sondern nur ein Beschluss, dem die Satzung Rechtswirkungen versagt, der aber einer Aufhebung zugänglich ist und dessen Aufhebung zur Herstellung der Rechtsklarheit auch notwendig ist.)“
Insgesamt fehlt nach Maßgabe der obigen Erwägungen im vorliegenden Fall die Legitimation für die eingebrachte Beschwerde und war diese daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis musste auf das inhaltliche Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen werden.
2. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und erachtet das Landesverwaltungsgericht eine solche Verhandlung auch nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Vom Landesverwaltungsgericht waren somit keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten, da das Landesverwaltungsgericht die rechtliche Frage nach der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Anträge anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes klären konnte und eine Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In Zusammenhang mit dem Entfall der öffentlichen Verhandlung ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) betont, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Im Übrigen konnte eine Verhandlung auch nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach dem Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde und diesbezüglich nach der Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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