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LVwG-2024/13/2106-1•LVwG T LVwG-2024/13/2106-1
LVwG-2024/13/2106-1State Administrative CourtAug 21, 2024
Bindungswirkung an rechtskräftige Strafverfügungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als Lenker eines Pickups ein Überholmanöver durchgeführt habe. Da der Pickup nicht für dauerhaft hohe Geschwindigkeiten ausgelegt sei, habe er die Geschwindigkeit nur kurzzeitig erhöht, um sicher an den vorausfahrenden Fahrzeugen vorbeizukommen. Tatsächlich sei er nur für eine sehr kurze Zeit überhöht unterwegs gewesen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Aufhebung des Bescheides der Entziehung der Lenkberechtigung beantragt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.08.2024 zur Entscheidung über diese Beschwerde vom 07.07.2024 vorgelegt.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk vom 31.07.2024 im behördlichen Akt seinen Führerschein am 31.07.2024 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben hat.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer AA, hat am 31.03.2024 um 10.03 Uhr in X auf der S** bei Straßenkilometer 46,8 Adresse 2 in Fahrtrichtung W als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen *** im angeführten Bereich die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.
Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 30.04.2024, Gz *** eine Geldstrafe in Höhe von € 445,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 5 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung ist am 22.05.2024 in Rechtskraft erwachsen.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (mobiles Radar der Marke Traffistar S390, Nr S 390 60000) festgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus der darin befindlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 30.04.2024, Zl ***. Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (mobiles Radar der Marke Traffistar S390 Nr S 390 60000) festgestellt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt.
Außerdem kommt diese Tatsache auch aus dem Spruch der in Rede stehenden rechtskräftigen Strafverfügung dadurch zum Ausdruck, dass „die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen“ wurde.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer AA, wurde – wie festgestellt wurde – von der Bezirkshauptmannschaft V wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h) gemäß § 20 Abs 2 StVO rechtskräftig bestraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.08.2021, Ra 2014/11/0027) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Falle einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO vom Betroffenen, dem Beschwerdeführer, und somit als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen *** begangen wurde und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Gemäß § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gem Abs 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate (Anm Z 3 aufgehoben durch Art 1 Z 7, BGBl I Nr 154/2021)
zu betragen.
Festgehalten wird, dass im Gegenstandsfall der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung binnen eines Zeitraumes von vier Jahren erstmalig begangen hat.
Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist, mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Bei einer zweiten Begehung in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde gem § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.
Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gem § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft V, Zl ***, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens einen Monat festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Entzugszeit von einem Monat verhängt.
In Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.
Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von einem Monat kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder beruflichen Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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