LVwG T LVwG-2024/40/0604-8

LVwG-2024/40/0604-8State Administrative CourtAug 20, 2024

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Arbeitswohnsitz<br/>Abweisung<br/>Wissenschaftliche Tätigkeit<br/>Lebensmittelpunkt im Ausland

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/0604-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.0604.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 800,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:im Zeitraum 04.08.2017 bis zumindest 05.01.2023

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben im Zeitraum 04.08.2017 bis zumindest 05.01.2023 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung in **** X, Adresse 2 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem sie das Top 3 benützt haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG 2022 erster Satz vorliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs 1 lit a erster Fall und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl.Nr. 43/2022 iVm § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI. Nr. 43/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 4.000,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 13a Abs. 1 lit. a erster Fall iVm Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€4.400,00“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er die Wohnung Adresse 2 in X nie als Freizeitwohnsitz genutzt habe. Für die Annahme der Freizeitwohnsitznutzung fehle jede Grundlage. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, die Wohnung rechtmäßig genutzt zu haben. Ihm sei kein Verschulden anzulasten. Mangels Tatsachenfeststellungen und Beweismittel sei der angefochtene Bescheid so mangelhaft, dass eine inhaltliche Überprüfung nicht stattfinden könne. Der Beschwerdeführer bewohne die Wohnung nicht ständig, sondern nutze sie etwa eine Woche pro Monat zur Berufsausübung. Der Beschwerdeführer nutze die verfahrensgegenständliche Wohnung weit überwiegend zur Ausübung eines wesentlichen Bereiches seines Berufes, nämlich zum Verfassen seiner wissenschaftlichen Arbeiten und seiner Gutachten. Diese Wohnung diene der Abdeckung eines erheblichen Teiles seines ganzjährigen Wohnbedarfs und stelle einen wichtigen familiären Anknüpfungspunkt dar. Mehrfach habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Arbeitswohnsitze eine Art der legalen Nutzung für Objekte ohne Freizeitwohnsitzwidmung darstellen würden. Dies gelte dann, wenn die Nutzung als Arbeitswohnsitz die Nutzung zu Erholungszwecken bei weitem überwiege. Auf das Ausmaß der Arbeitsausübung vom Wohnsitz in Tirol aus, im Verhältnis zum Ausmaß der Arbeitsausübung von einem weiteren Wohnsitz aus sei nicht abzustellen. Es würden keinerlei Verfahrensergebnisse vorliegen, aus der auch nur Ansätze für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten wären. Die Richtigkeit des Standpunkts des Beschwerdeführers werde durch die Vielzahl der nachweislich verfassten und veröffentlichten Werke belegt. Es wäre Wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer während durchschnittlich drei Wochen pro Monat als Leiter der refraktiven Chirurgie im DD Augenzentrum durchschnittlich mehr als 1.000 Linsenoperationen sowie 650 Laserbehandlungen zur Korrektur von Fehlsichtigkeit pro Jahr vornehme und innerhalb dieser drei Wochen zusätzlich im aufgezeigten Ausmaß wissenschaftlicher und gutachterlicher Tätigkeit nachgehe. Im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit stehe es jedem frei, seinen Beruf am Ort der eigenen Wahl auszuüben. Der Behörde stehe eine Einschätzung der Notwendigkeit zur Nutzung eines Wohnsitzes an einem bestimmten Ort als Arbeitswohnsitz nicht zu. Aus den Stellungnahmen und Aufzeichnungen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er sich im Durchschnitt 60 bis 80 Tage pro Jahr in X aufhalte. Zur Ermittlung der Zahl und Dauer der Aufenthalte würden konkrete und korrekte Aufstellungen vorliegen. Grundsätzlich stelle die Durchführung von Kontrollen abgesehen von der bedenklichen damit verbundenen Bespitzelung kein geeignetes Instrument zur Überprüfung der Nutzung eines Wohnsitzes dar. Die Art der rechtlichen Beurteilung sei verfahrensrechtlich verfehlt und führe zu einem unrichtigen Ergebnis. Der Beschwerdeführer habe bei seiner ersten Anmeldung mit Nebenwohnsitz sodann bei seiner weiteren Anmeldung nach Zusammenlegung der Wohnungen Top * und Top * im Haus Adresse 2 in X des Weiteren im Rahmen von Stellungnahmen zum geäußerten Verdacht der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz und gegenüber der Tourismusbehörde immer erklärt, das Objekt vorwiegend zur Berufsausübung, also als Arbeitswohnsitz und nicht als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Sollte das angerufene Gericht abweichend von früherer Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht gelangen, dass eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliege, so sei der Beschwerdeführer davon in unverschuldeter Unkenntnis. Er habe die Wohnung stets mit bestem Wissen und Gewissen als Arbeitswohnsitz in der Überzeugung, dass es sich um keine Freizeitwohnsitznutzung handle, verwendet. An allfälliger Unkenntnis sei ihm auch keine Fahrlässigkeit anzulasten. Mangels Verschulden sei die Verhängung einer Strafe verfehlt. Verfehlt sei auch dem Beschwerdeführer die lange Dauer der gleichbleibenden Nutzung zur Last zu legen, zumal er die Art der Nutzung bereits bei Wohnsitzbegründung offengelegt habe.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden seitens der Gemeinde X weitere Beweismittel, wie ein Aktenvermerk über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 12.02.2024 und ein Fragebogen im Bezug auf das Ermittlungsverfahren bei Verdacht der rechtswidrigen Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vom 18.10.2021 bzw 19.09.2021 und 14.10.2021, nachgereicht.

Seitens des Beschwerdeführers wurden umfangreiche Dokumentationen betreffend die wissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers vorgelegt.

Am 17.06.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie sein Sohn persönlich einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Auf Gst **1 KG X befindet sich ein Wohngebäude mit insgesamt vier Wohneinheiten, wobei die hier verfahrensgegenständliche Wohneinheit Top * im Eigentum von Frau CC steht. Sie ist die Ehegattin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in X Haus Adresse 2 mit Nebenwohnsitz „Arbeitswohnsitz“ melderechtlich erfasst. Die Wohnung scheint nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X auf. Die Freizeitwohnsitzpauschale wurde nicht bezahlt.

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Augenheilkunde im DD Augenzentrum in W (D) und leitet dort die refraktive Chirurgie. Er ist dort als Geschäftsführer zusammen mit einem Partner in einer privaten Augenklinik tätig, bei der über 8.000 Operationen jährlich durchgeführt werden, von denen er selbst über 2.000 persönlich durchführt, besonders grauer Star und refraktive Eingriffe. Im Bereich der refraktiven Chirurgie ist der Beschwerdeführer auch wissenschaftlich tätig. Er ist Berater für eine Firma mit Sitz in V. In X übt er reine wissenschaftliche Tätigkeiten aus. Er ist ca 80 Tage pro Jahr in X.

Der ständige Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in U, V. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung befindet sich in U in V. Die Einkommenssteuern werden in V entrichtet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiters vorgelegten Unterlagen seitens der Gemeinde X und des Beschwerdeführers. Am 17.06.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin und deren Sohn persönlich einvernommen wurden. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben im Rahmen des Verfahrens und seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner persönlichen Situation und dem Mittelpunkt der Lebensinteressen ergeben sich ebenfalls aus seinen persönlichen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und weiters aus dem von der Gemeinde vorgelegten Fragebogen bei Verdacht der rechtswidrigen Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vom 19.09.2021. Der Beschwerdeführer steht im gesamten Verfahren auf dem Standpunkt, dass es sich bei der von ihm genutzten Wohnung um einen „Arbeitswohnsitz“ handelt. Dementsprechend sind die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in der gegenständlichen Wohnung wissenschaftliche Arbeit leistet, durchaus glaubwürdig. Die Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch insofern zu relativieren, als dass diese wissenschaftlichen Arbeiten grundsätzlich an jedem Ort ausgeübt werden können und eine besondere Standorteignung in X weder erkennbar, noch erforderlich ist.

Feststeht, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld hauptsächlich von seinem Wohnsitz in U aus fungiert. Im Fragebogen gibt der Beschwerdeführer dazu auch an, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung in U ist. Seine im Rahmen seiner Aufenthalte in X – selbst wenn diese wie von ihm angegeben, ca 80 Tage pro Jahr betragen würden – auch vorgenommenen beruflichen, vor allem wissenschaftlichen Tätigkeiten vermögen daran nichts zu ändern. Ein Übergewicht der beruflichen und sozialen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in X kann nicht erkannt werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43 idgF lauten:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(1a) Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)die Siedlungsentwicklung,

b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,

c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,

d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,

e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,

f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn

a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,

b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder

c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.

Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.

(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.

V.Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehung des Einschreiters feststellbar ist (vgl etwa VwGH Ro 2023/06/0001 – 0002, mwN).

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Dass die gegenständliche Wohneinheit nicht als Freizeitwohnsitz verwenden darf ist völlig unstrittig und geht die Argumentation des Beschwerdeführers von Anfang an in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern viel mehr ein Arbeitswohnsitz vorliege.

Festzuhalten ist, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz, der Tiroler Bauordnung, als auch dem Meldegesetz fremd ist (VwGH 19.05.2023, Ra 2022/06/0076 ua). Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057 ua).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht unzweideutig fest, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld hauptsächlich von seinem Hauptwohnsitz in V aus fungiert. Sein Lebensmittelpunkt liegt nach seinen eigenen Angaben ebenfalls in V. Seine wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen seiner Aufenthalte in X, selbst wenn man dies für 80 Tage pro Jahr annehmen würde, können daran nichts ändern.

Zusammenfassend ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfes dient, relevante familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Haus nicht bestehen, die Wohnung nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X aufscheint und daher unzweifelhaft von einem unzulässigen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen ist.

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässige Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, sich „erkundigt“ zu haben und dass die Begründung eines Arbeitswohnsitzes legal wäre. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich jedoch völlig offengelassen, bei welcher konkreten und auch zuständigen Behörde er sich diesbezüglich erkundigt hätte. Auch eine anwaltliche Auskunft vermag am Verschulden des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er auch in diesem Zusammenhang trotz mehrmaliger Nachfrage durch das erkennende Gericht nicht konkret angeben konnte, einerseits bei welchem Anwalt und andererseits wie konkret diese Nachfrage gewesen wäre. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in den Kaufverträgen, mit welchen die gegenständliche Wohnung bzw die ursprünglich zwei Wohnungen gekauft worden sind, angegeben wird, dass kein Freizeitwohnsitz begründet wird. Auch diese Diskrepanz konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin als Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung nicht erklärt werden. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist sohin jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Es liegt auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG vor. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften in Tirol vertraut zu machen und sich nötigen Falls an zuständiger Stelle zu erkundigen. Bei welcher zuständigen Stelle sich der Beschwerdeführer erkundigt hätte, konnte er im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht konkret angeben.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitz ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie die Sicherstellung von leistbarem Wohnraum von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in beträchtlichem Ausmaß zuwidergehandelt. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt vor. Erschwerend schlägt sich die Dauer von mehr als fünf Jahren des rechtswidrigen Verhaltens nieder.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, insbesondere des erheblichen Unrechtsgehaltes und der nicht unbeträchtlichen Dauer des rechtswidrigen Verhaltens war auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit die ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 4.000,00, das sind 10 % des zulässigen Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,00 als schuld- und tatangemessen anzusehen. Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wollte der Beschwerdeführer nicht machen. Aufgrund seiner Angabe als Geschäftsführer zusammen mit einem Partner in einer privaten Augenklinik tätig zu sein, ist jedenfalls von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die verhängte Strafe in dieser Höhe war auch aus spezialpräventiven Gründen und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um einerseits den Beschwerdeführer von weiterem strafbaren Verhalten abzuhalten, aber auch andererseits um für die Allgemeinheit das Unrecht derartigen Verhaltens, die restriktive Handhabung der Freizeitwohnsitzregelung zur Wahrung einschlägiger raumordnungsrechtlicher Schutzinteressen und die effiziente Verfolgung einschlägiger Verwaltungsübertretungen nachdrücklich aufzuzeigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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