LVwG T LVwG-2024/37/0563-17; LVwG-2024/37/0564-15

LVwG-2024/37/0563-17; LVwG-2024/37/0564-15State Administrative CourtAug 14, 2024

Regest

Parteistellung<br/>Waldeigentümer<br/>Waldanrainer<br/>Dinglicher Waldberechtigter<br/>Wasserberechtigter<br/>Grundeigentum<br/>Nutzungsbefugnis

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/37/0563-17; LVwG-2024/37/0564-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.37.0563.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, über die Beschwerde des CC und des DD, beide Adresse 2, **** Z, über die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und über die Beschwerde des FF und dessen Rechtsnachfolgerin GG, beide Adresse 4, **** Z, beide vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 („Rutschung X – Schutzmaßnahmen“) und 2 („Ersatzwasserversorgung X“) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Landeshauptmann von W und W Landesregierung), den

I.B E S C H L U SS

1. Die Beschwerde des FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des KK und des CC, beide Adresse 2, **** Z, die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und die Beschwerde der GG, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen Spruchteil 1/B.) und D.)/b. („Naturschutzrechtliche Bewilligung“ einschließlich der naturkundlichen Nebenbestimmungen) und gegen Spruchteil 2/B.) und D.)/b („Naturschutzrechtliche Bewilligung“ einschließlich der naturkundlichen Nebenbestimmungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, werden als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z und die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchteil 1/C.) und D.) e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/C.) und D)/e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, werden als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.zu Recht:

1. Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z, und die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) sowie die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z, und die Beschwerde der GG, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen), Spruchteil 1/C.) D.)e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen), Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/C).e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der „Kurzbeschreibung der beantragten Maßnahmen“ in der Einleitung vor dem Spruch im Kapitel 1. „Rutschung X – Schutzmaßnahmen“ Unterkapitel d) „Errichtung Notwasserversorgung“ ersatzlos zu entfallen hat.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit dem am 06.11.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schriftsatz beantragte die Marktgemeinde Z die Erteilung der wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der laut dem „Operat X Rutschung 2020“ geplanten Maßnahmen zum Schutz des Ortteiles X. Der Antrag enthielt eine Beschreibung des Einzugsgebietes und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Nach einer Projektvorstellung am 29.01.2021 äußerten sich zum Vorhaben der wasserfachliche Amtssachverständige LL im Schriftsatz vom 01.02.2021, Zl ***, der geologische Amtssachverständige MM, im Schriftsatz vom 12.02.2021, Zl ***, und der naturkundliche Amtssach-verständige NN im Schriftsatz vom 22.02.2021. Eine weitere Besprechung im Rahmen dieses Verfahrens fand am 20.12.2021 statt.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 wurden die überarbeiteten Unterlagen („Operat X Rutschung ***“) der belangten Behörde vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 beantragte die Marktgemeinde Z unter Vorlage eines Einreichprojektes in vierfacher Ausfertigung die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Ersatzwasserversorgung X“ – Nutzung der gesamten Quellschüttungen von rund 5,0 l/s für die „OO“ und von rund 1,4 l/s für die „PP“. Mit Schriftsatz vom 19.04.2022, Zl *** und ***, ermächtigte der Landeshauptmann von W sowie die W Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des wasser- und forstrechtlichen Verfahrens sowie des naturschutzrechtlichen Verfahrens betreffend die beantragte Errichtung der Ersatzwasserversorgung X.

Die Bezirkshauptmannschaft Y (auch als delegierte Behörde) führte das wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Verfahren für die getrennt zu behandelnden Vorhaben „X Rutschung“ und „Ersatzwasserversorgung X“ ab. Zu beiden Vorhaben richtete die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 11.05.2022, Zl ***, Anfragen an Amtssachverständige aus den Bereichen Naturgefahren (Wildbach- und Lawinenverbauung), Naturkunde, Geologie, Forstwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft. Der naturkundliche Amtssachverständige NN äußerte sich im Schriftsatz vom 23.05.2022. Der wasserfachliche Amtssachverständige LL erstattete mit Schriftsatz vom 19.05.2022, Zl ***, eine Stellungnahme. Der forsttechnische Amtssachverständige QQ beurteilte die beiden Vorhaben in den Schriftsätzen vom 03.06.2022, Zl ***, und vom 07.06.2022, Zl ***. Zu den wasserfachlichen Darlegungen übermittelte die Marktgemeinde Z mit E-Mail vom 02.08.2022 die vom Ingenieurbüro RR ausgearbeitete Stellungnahme vom 25.07.2022.

Mit E-Mail vom 08.08.2022 zog die Marktgemeinde Z den Projektteil „Notwasserversorgung“ (Technischer Bericht Seite 33, Kapitel 9.3, OG 10) zurück, sodass dieser nicht mehr Projektgegenstand war.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2022, Zl ***, erstellte der wasserfachliche Amtssachverständige LL eine überarbeitete Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 reichte das Ingenieurbüro RR entsprechend der naturkundlichen Stellungnahme vom 23.05.2022 eine vegetationsökologische Stellungnahme nach.

Der naturkundliche Amtssachverständige NN erstattete Befund und Gutachten mit Schriftsatz vom 30.09.2022, Zl ***. Der wildbach-technische Amtssachverständige SS erstattete sein Gutachten mit Schriftsatz vom 29.09.2022, Zl ***.

Am 17.10.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. In deren Rahmen äußerten sich insbesondere die Beschwerdeführer TT, CC, EE und FF.

Nach der Verhandlung erstattete der geologische Amtssachverständige MM, mit Schriftsatz vom 18.10.2022, Zl ***, Befund und Gutachten. Der forstfachliche Amtssachverständige QQ erstattete Befund und Gutachten mit Schriftsatz vom 17.10.2022, Zl ***.

Der agrarfachliche Amtssachverständige UU, hob in seiner Stellungnahme vom 09.11.2022, Zl ***, hervor, dass im Hinblick auf die Ermittlung des Bedarfs der zukünftigen Ersatzwasserversorgung der Nutztierbestand im relevanten Versorgungsgebiet erhoben worden sei. Seinem Gutachten war eine Berechnungstabelle beigefügt. Der wasserfachliche Amtssachverständige LL erstattete unter Berücksichtigung der vom agrarfachlichen Amtssachverständigen bekannt gegebenen Viehbestände zum Wasserbedarf die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2022.

Bereits mit E-Mail vom 18.11.2022 übermittelte das Ingenieurbüro RR einen Tekturplan mit einer neuen Trassenführung ohne Berührung der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** X. Aufgrund dieser Trassenänderung wird auch die öffentliche Parzelle Gst Nr **3 GB *** X, nicht mehr in Anspruch genommen.

Die hydrografische Amtssachverständige VV äußerte sich im Schriftsatz vom 02.02.2023, Zl ***, zur Frage, ob das Langzeitminimum an den zwei für die Fassung und Ableitung vorgesehenen Quellen (OO und PP) aus hydrografischer Sicht ausreichend bzw korrekt ermittelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 31.08.2023 teilte der Beschwerdeführer FF der belangten Behörde mit, dass eine Einigung über die Grundablöse betreffend den Standort des geplanten Hochbehälters erreicht worden sei. Ansonsten würde er aber seine in der Verhandlung vom 17.10.2022 erhobenen Einwendungen aufrechterhalten.

Mit Spruchteil 1/A.) und B.) in Verbindung mit Spruchteil 1/D.)a., b., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung der im Projekt „X Rutschung – Projekt 2021“ dargestellten Maßnahmen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X und des GB *** nach Maßgabe der Einreichunterlagen sowie unter Einhaltung von Nebenbestimmungen. Die wasserrechtliche Bewilligung befristete die Bezirkshauptmannschaft Y mit 31.12.2075, zudem wurde die Marktgemeinde Z verpflichtet, die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen bis spätestens 31.12.2030 umzusetzen. Mit Spruchteil 1/C.) in Verbindung mit Spruchteil 1/D.)e. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Marktgemeinde Z die forstrechtliche Bewilligung für die Durchführung von dauernden und vorübergehenden Rodungen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X und des GB *** V sowie zur Verlegung der Forststraße „Adresse 5“ auf einer Länge von 487 m nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

Mit Spruchteil 2/A.) und B.) in Verbindung mit Spruchteil 2/D.)a., b., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl , erteilten der Landeshauptmann von W und die W Landesregierung der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Ersatzwasserversorgung X nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Das Wasserbenutzungsrecht bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Y mit der Fassung und Ableitung von in Summe 1,55 l/s aus der OO () und der PP (***). Das eben beschriebene Wasserbenutzungsrecht ist bis zum 31.12.2047 befristet. Die Durchführung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen hat bis 31.12.2030 zu erfolgen.

Mit Spruchteil 2/C.) in Verbindung mit Spruchteil 2/D.)e. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von W der Marktgemeinde Z die zur Durchführung der im Projekt „Ersatzwasserversorgung X“ dargestellten Maßnahmen erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen auf genau bezeichneten Grundstücken des GB *** X unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen.

WW und BB, beide Adresse 1, **** Z, CC und CC, beide Adresse 2, **** Z, sowie EE, Adresse 3, **** Z, erhoben jeweils mit den Schriftsätzen vom 12.02.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, Zl , und forderten insbesondere eine schlüssige Beweissicherung für die Quelle „“ (Quelle Gasthaus X“). Der Beschwerdeführer EE ergänzte sein Vorbringen im Schriftsatz vom 16.02.2024.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 erhob FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, Zl ***, und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das „Operat X Rutschung ***“ sowie die Errichtung der Ersatzwasserversorgung X versagt werde; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das „Operat X Rutschung ***“ sowie die Errichtung der Ersatzwasserversorgung X „nur mit der Maßgabe und unter der Auflage erteilt“ werde, dass er [= dem Beschwerdeführer] nach Durchführung der projektierten Maßnahme dieselbe Wassermenge wie bisher über seine im Sanierungsgebiet liegenden Quellen weiterhin beziehen könne, sich die Antragstellerin bereit erkläre, die Ersatzwasserversorgung ihm [= dem Beschwerdeführer] unentgeltlich und zeitlich unbefristet zur Verfügung zu stellen, sich die Antragstellerin bereit erkläre, für näher genannte, in Anspruch genommene Grundflächen für die eingeräumten Dienstbarkeiten und die Rodung eine Entschädigung zu leisten, und sich die Antragstellerin bereit erkläre, im Falle von Schäden im Waldbestand durch die beantragten Maßnahmen diese auf ihre Kosten zu sanieren; hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer zudem, den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2024, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden

der WW und des BB, Adresse 1, **** Z

des XX und des CC, Adresse 2, **** Z

des EE, Adresse 3, **** Z und

des FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ

dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Die Marktgemeinde Z nahm zu den Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 03.04.2024 Stellung. In der ergänzenden Stellungnahme vom 13.06.2024 äußerte sie sich zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Schriftsatz vom 06.06.2024, Zl *** und ***, aufgeworfenen Fragen zu verschiedenen, von den Sanierungsmaßnahmen allenfalls betroffenen Quellen.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 erstattete der Beschwerdeführer FF eine umfangreiche Äußerung und teilte zudem mit, dass mit Übergabevertrag vom 26.01.2024 er den „YY“ an seine Tochter GG übergeben habe.

Am 03.07.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer AA und BB, CC und CC, EE und FF verwiesen auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen. Die Marktgemeinde Z verwies ebenfalls auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 03.04.2024 und 13.06.2024. Die belangte Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des ZZ als informierten Vertreter der mitbeteiligten Partei, durch Einvernahme des Beschwerdeführers FF, des Beschwerdeführers CC, des Beschwerdeführers EE und der Beschwerdeführerin AA, durch Einvernahme der Zeugin GG und des Zeugen A1, durch die Einvernahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen B1, des geologischen Amtssachverständigen MM, des wasserfachlichen Amtssachverständigen LL und des forsttechnischen Amtssachverständigen QQ sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Die vom Beschwerdeführer FF und von der mitbeteiligten Partei in den Schriftsätzen gestellten weiteren zusätzlichen Beweisanträge wurden nicht mehr aufrechterhalten.

Im Hinblick auf die Übergabe des „YY“ durch den Beschwerdeführer FF hielt dessen Tochter und Rechtsnachfolgerin GG durch ihre Rechtsvertreterin im Schriftsatz vom 04.07.2024 fest, dass alle Äußerungen ihres Rechtsvorgängers FF, insbesondere in der Beschwerde vom 19.02.2024, im Schriftsatz vom 19.06.2024 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auch für sie gelten würden.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

1. Vorbringen der Beschwerdeführerin AA sowie des Beschwerdeführers BB, des CC und des CC:

Die Beschwerdeführer betonten, dass sie an der Quelle „Gasthaus X, U“ (***; Versorgungszone ID Nr. ***) ein Nutzungsrecht hätten. Da eine Beeinträchtigung bezüglich der Schüttung (Qualität und Quantität) nicht völlig ausgeschlossen werden könne, verlangten sie vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen eine schlüssige Beweissicherung für die angeführte Quelle.

2. Vorbringen des Beschwerdeführers EE:

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass sich die Quelle „Gasthaus X U“ (***; Versorgungszone ID Nr. ***) in seinem Eigentum befinde und ua das Gasthaus X, die Haushalte Adresse 3, 4b, 4c und die Hofstelle T, Adresse 2, versorge. Davon ausgehend verlangte der Beschwerdeführer EE vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen eine schlüssige Beweissicherung für die eben angeführte Quelle.

3. Vorbringen der Beschwerdeführerin GG:

Die Beschwerdeführerin betonte, dass sich die belangte Behörde der durch die geplanten Schutzmaßnahmen hervorgerufenen konkreten Gefahr bewusst sei, dass sämtliche im Sanierungsbereich befindlichen Quellen, darunter auch jene der Beschwerdeführerin, versiegen würden. Zwar habe die belangte Behörde der Ersatzwasserversorgung X die wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung erteilt, mit dieser Ersatzwasserversorgung sei allerdings eine ausreichende Wasserversorgung nicht sichergestellt. Zukünftig werde teilweise weniger Wasser zur Verfügung stehen. Es bestünden daher große Bedenken, dass durch die geplante Ersatzwasserversorgung X die Versorgung der Wasserberechtigten und damit auch der Beschwerdeführerin, wie bisher sichergestellt werden könnte. Folglich hätte die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.

Die Beschwerdeführerin betonte zudem, beim Projekt „Ersatzwasserversorgung X“ handle es sich um eine neu zu errichtende Trinkwasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z. Es sei daher von Anschlussgebühren und laufenden Gebühren für die Wasserentnahme auszugehen. Die belangte Behörde habe sie [=die Beschwerdeführerin] mit diesen Ausführungen lediglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dies widerspreche jedoch § 34 Abs 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Folglich hätte die Auflage erteilt werden müssen, dass die Ersatzwasserversorgung ihr [= der Beschwerdeführerin] unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 vorgebrachte Einwendung, wonach von einer Drainage großer Waldflächen auf den Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X, auszugehen sei. Entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid sei somit ein Absterben der Bäume keineswegs unwahrscheinlich. Die belangte Behörde hätte deshalb der antragstellenden Marktgemeinde Z auftragen müssen, im Falle des Absterbens von Waldbeständen für eine Wiederaufforstung auf deren Kosten zu sorgen. In der Äußerung vom 19.06.2024 wies die Beschwerdeführerin auf die „C1“ (Quelle 3), ***, die Quelle 24, ***(„D1“), und die Quelle 23, ***, hin. Die Schüttmenge der „C1“ sei immer ausreichend für den Hof und den landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Nach Realisierung der Maßnahmen würden die angeführten Quellen mit hoher Wahrscheinlichkeit versiegeln. Es müsste für das Ersatzwasser bezahlt werden. Folglich werde das Eigentumsrecht maßgeblich beeinträchtigt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde bestehe ein Rechtsanspruch auf die Nutzung dieser Quellen gemäß den §§ 3 und 10 WRG 1959. Für die Verringerung oder den Totalausfall der Quellen gebühre daher eine Entschädigung. Die Beschwerdeführerin betonte zudem, das Ziel des gegenständlichen Projektes sei, den X zu entwässern. Folglich würden nicht nur die im Eigentum stehenden Quellen weniger Wasser führen oder versiegen, sondern auch die Wälder, deren Eigentümerin sie sei, nicht mehr mit ausreichend Wasser versorgt wären. Auch dies stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Die Beschwerdeführerin bemängelte zudem die Ermittlung des Wasserbedarfs anhand der Summer der Großvieheinheiten (GVE), da diese Berechnung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht würde. Insbesondere liege der Wasserbedarf des Betriebes über der errechneten Schüttmenge.

Die Beschwerdeführerin hob hervor, dass eine Einigung über den Verkauf eines 598 m2 großen Teilstückes aus dem Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X, erzielt worden sei. Darüber hinaus würden aber weitere in ihrem Eigentum stehende Flächen in Anspruch genommen. Diesbezüglich erfolgte ein Verweis auf die dauernden unbefristeten Rodungen auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke.

Die wasserrechtliche Bewilligung hätte daher nur erteilt werden dürfen, sofern ihr [= der Beschwerdeführerin] die ihr zustehende Entschädigung zugesprochen worden wäre.

4. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

Die mitbeteiligte Partei bestritt die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeiten. Die beantragten und behördlich korrekt bewilligten Projekte seien nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern sogar sachlich notwendig und im dringenden Interesse der Gemeindebürger. Einziger Anlass für die eingereichten Projekte seien die unaufhörlichen Hangrutschungen im Ortsteil X seit einigen Jahren.

Die mitbeteiligte Partei betonte, dass das öffentliche Recht den Tatbestand der Ersitzung nicht kenne. Solange für die Beschwerdeführer keine rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheide ergangen seien, bestünde kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer gegen das vorliegende Projekt, schon gar nicht in der gegebenen Notlage. Der konkrete Wasserbedarf werde im Projekt bestmöglich berücksichtigt. In Ergänzung zum Projekt der Wildbach- und Lawinenverbauung sei die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Ersatzwasserversorgung X erwirkt worden. Aufgrund allfälliger privatrechtlicher (früherer) Rechte, zB an Quellen vor Ort, gebe es keine aktuell verfügbaren öffentlich-rechtlichen Ansprüche.

Die mitbeteiligte Partei betonte, sie würde im dringenden notwendigen allgemeinen Interesse handeln. Es liege ein klassisches überragendes öffentliches Interesse am Gesamtprojekt vor. Die Beschwerdeführer würden auch keinen Vermögensverlust, sondern im Gegenteil einen Zugewinn an Rechtssicherheit bei einer gesicherten Gemeindewasserversorgung und zudem eine Stabilisierung der Hangrutschungen erfahren. Das Gesamtprojekt liege im allgemeinen Interesse und sei alternativlos. Subjektive Rechtsansprüche der Beschwerdeführer aus dem Bereich des öffentlichen Rechts seien denkunmöglich.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeines:

Im Bereich X und der Marktgemeinde Z findet eine Hangbewegung statt. Die „X Rutschung“ befindet sich an der orographisch linksufrigen Talflanke des E1 im Ortsteil X der Marktgemeinde Z. Diese tiefgreifende, aktive Hangbewegung hat ein Ausmaß von ca 0,2 km² und 5 Millionen m³ und weist Bewegungsraten von durchschnittlich 1 bis 5 cm/Jahr auf. In der Hangbewegung befinden sich 8 Wohngebäude, mehrere landwirtschaftliche Wirtschafts- und Nebengebäude sowie das Feuerwehrhaus X. Mehrere Gebäude weisen massive Schäden auf und zwei Gebäude sind abzusiedeln.

2. Rutschung X – Schutzmaßnahmen:

2.1. Einleitung:

Durch Errichtung zweier Drainagefächer in der Rutschung und durch Drainagen oberhalb der Hangbewegung soll der Grundwasserhaushalt in der Rutschung entlastet werden und so eine Verlangsamung der Hangbewegung erreicht werden. Da bei diesen Drainagen zu erwarten ist, dass einzelne Hausquellen im beeinflussten Gebiet eine geringere Schüttung aufweisen, wird von der Marktgemeinde Z eine Trinkwasser-Ersatzanlage errichtet. Dazu sollen Quellen aus dem taleinwärtigen Bereich zu einem Hochbehälter abgeleitet und von diesem die Versorgungs- und Verteilleitungen zu den einzelnen privaten Quellbassins verlegt werden. Drainagewässer oder Überwasser aus dem Trinkwasser-Hochbehälter sollen in den F1 abgeleitet werden. Die zusätzliche Einleitung dieser Wassermengen macht es notwendig, zwei Bachabschnitte im F1 mit doppelwandigen Steinkastensperren mit einer Staffelung zu versehen.

2.2. Drainagen:

2.2.1. Allgemeines:

Durch zwei Drainagefächer auf Seehöhe (SH) 885 m und SH 960 m soll sichergestellt werden, dass das Grundwasser direkt vor Ort abgesenkt und die Porenwasserdrücke reduziert werden. Bei ungenügender Wirksamkeit dieser Drainagefächer ist zudem vorgesehen, bis zu vier Drainagestränge zwischen SH 1.200 m - SH 1.400 m anzulegen, sodass die diffus auftretenden Quellaustritte und tieferliegenden Hangwasserzüge im Bereich Brunnfeld vollständig gefasst werden. Diese Drainagestränge werden primär an Forststraßen angelegt und damit weitgehend in den Schichtenlinien geführt. Im Unteren Brunnfeld ist auf Grund des Fehlens von Forststraßen die fächerförmige Errichtung von Drainageschlitzen vorgesehen.

Zuerst soll der untere, erst dann der obere Drainagefächer ausgeführt werden, da diesen Maßnahmen die größte Wirkung in Bezug auf die Absenkung des Grundwassers unterstellt wird.

Bei ungenügender Verringerung der Bewegungsraten werden die Drainagestränge am Oberhang ausgeführt. Diese Drainagen erfolgen stufenweise von oben nach unten. Nach Errichtung der Drainagefächer sowie nachfolgend nach Errichtung jeweils eines Drainagestranges wird deren Wirksamkeit auf die Rutschung evaluiert. Für die Evaluierung werden einerseits die Entwicklungen der Pegelstände in den Kernbohrungen, andererseits die Bewegungsdaten des Dauermonitorings vom Gegenhang herangezogen. Um eine solide Aussage zur Wirksamkeit treffen zu können, wird ein regulärer Beobachtungszeitraum von bis zu einem Jahr, mindestens aber mehreren Monaten veranschlagt. Hierdurch sollen auch die Auswirkungen von intensiven Niederschlagsereignissen oder der Schneeschmelze im Frühjahr erfasst werden. Bei zu geringer Wirksamkeit der Drainagefächer und nachfolgend des jeweiligen Drainagestranges wird der nächste Strang im nächst tiefergelegenen Stockwerk ausgeführt.

Die Drainageschlitze werden im Regelfall mit einem gelochten Drainagerohr DN 200, mit einer Sickerpackung 16/32 und einer Teichfolie an Sohle und Talseite des Grabens ausgebildet. Die Sickerpackung soll dabei bis an die Oberfläche gezogen werden. Derzeit sind für den Vollausbau insgesamt vier Stränge vorgesehen. In regelmäßigen Abständen von rd 80 -100 m werden in den Drainagesträngen 1 - 4 Fertigteilschächte zu Kontrollzwecken eingebaut.

2.2.2. Errichtung Drainagefächer:

Der untere Drainagefächer 1 wird auf SH 885 m im Bereich der Kernbohrung KB 2/2017 auf der orographisch linken (schnelleren) Teilscholle A errichtet und soll zuerst ausgeführt werden. Der zweite Drainagefächer 2 wird im Überlappungsbereich der beiden Teilschollen A/B auf SH 960 m angelegt.

Die anfallenden Drainagewässer werden in bestehende (geschlossene) Ableitungsrohre auf Höhe des Sandfanges beim L1 (Drainagefächer 1) bzw. auf Höhe des Feuerwehrhauses (Drainagefächer 2) eingeleitet.

2.2.3. Errichtung Drainagestrang 1:

Drainagestrang 1:

Der Drainagestrang 1 soll an der Forststraße „Adresse 5" auf SH 1.400 m ausgeführt werden, die Länge beträgt 294 Ifm. Der Drainageschlitz soll auf der Trasse der bestehenden Forststraße „Adresse 5" errichtet werden, da hier einerseits sichtbare Wasseraustritte auftreten, der darüber liegende Hang relativ trocken ist und andererseits die Hangwasserzüge aufgrund des morphologischen Geländeknicks (bergseitige Hangaufsteilung) am effektivsten gefasst werden können. Die notwendige Tiefe des Drainagegrabens wird voraussichtlich rd 4 bis 5 m betragen.

Bei Errichtung von Drainagestrang 1 mit Verfüllung des Grabens mit Drainagekies bis an die Geländeoberkante fällt eine beträchtliche Menge an Aushubmaterial an. Dieses soll talauswärts der Forststraße „G1" auf den Gste Nrn **5 und **6, beide GB *** V, im Rahmen einer landwirtschaftlichen Kultivierung eingebaut werden. Der Einbau erfolgt in enger Absprache mit dem Grundeigentümer und dient dazu, die Bewirtschaftung der Wiesen mit ihrer unruhigen Morphologie durch das Auffüllen der Mulden zu verbessern. Die Größe der zu bearbeitenden Fläche liegt bei rd. 4.600 m2, die durchschnittliche Schütthöhe liegt bei 1,0 m. Eine maximale Schütthöhe von 2,0 m wird nicht überschritten.

Ableitung Hochbehälter:

Das Ableitungsrohr von Drainagestrang 1 führt von Schacht Si in nördlicher Richtung – größtenteils dem dortigen Schlepperweg folgend - zur Wegkehre der Forststraße „S" auf Seehöhe 1.309 m, danach rd 80 m nach NW entlang der Forststraße „Adresse 6" und in weitere Folge durch den Fichten-Hochwald in nordöstlicher Richtung zum Schacht S5 und Hochbehälter. Verwendet werden dabei geschlossene PE-Rohre DN 300. Ein Schacht wird auf halber Strecke zwischen Adresse 6 und Sammel-/Hochbehälter zu Kontrollzwecken eingebaut (Schacht S-K). Drainagewässer werden dabei nicht in den Hochbehälter (für Trinkwasser) eingeleitet, sondern in den separaten Schacht S5. Für Trinkwasser wird ein separater PE-Trinkwasserschlauch verlegt, der in den Hochbehälter einleitet.

Ableitung F1:

Die Ableitung vom Sammelbehälter Schacht S5 und vom Hochbehälter zum F1 erfolgt in einem Rohr PE DN 400. Dieses Rohr führt die Drainagewässer von Drainagestrang 1, Drainagestrang 2 und Drainagestrang 3 sowie das Überwasser und die Entleerung des Hochbehälters ab. Vor Einleitung in den F1 auf SH 1.194 m wird ein Energieumwandlungsschacht errichtet.

Verlegung Forststraße „Adresse 5“:

Die Forststraße „Adresse 5" ist aufgrund der Errichtung dieses Drainageschlitzes zur Talseite zu verschieben, wobei anfallendes Aushubmaterial vor Ort wieder eingebaut werden kann. Die Forststraße wird mit einer Breite von 4,0 m (Fahrbahn plus Bankett) und einem Quergefälle zur Talseite hin ausgebildet. Die Länge der Forststraßen-Verlegung beträgt 487 Ifm. Von (Forststraßen-) hm 0,0 - 0,7 ist eine Längssteigung von 6 %, von hm 0,7 - hm 4,87 eine Längssteigung von 12 % vorgesehen.

2.2.4. Errichtung Drainagestrang 2:

Dieser Drainagestrang wird an der Forststraße „S" zwischen SH 1.302 m - 1.341 m errichtet und weist eine Länge von 390 Ifm auf. Der Drainageschlitz wird bergseitig der bestehenden Forststraße errichtet und mündet in einen Schacht (S2) auf SH 1.302 m, in welchen auch das Ableitungsrohr von Drainagestrang 1 einmündet und von wo die Drainagewässer in Richtung Sammel-/Hochbehälter abgeleitet werden. Die Tiefe des Drainagegrabens richtet sich nach der Tiefe der angetroffenen Wasserzüge und wird derzeit mit rd. 3,0 m Tiefe angeschätzt.

2.2.5. Errichtung Drainagestrang 3:

Im Bereich des Unteren Brunnfeldes sollen zwischen J1 und F1 fächerförmige Drainagen errichtet werden. Die Drainageschlitze münden in einen Schacht (S3) auf Seehöhe 1.245 m, von wo die Drainagewässer auf der orographisch linken Seite des J1es in nördlicher Richtung in einem RE Rohr DN 300 in Richtung Sammelbehälter Schacht S5 und weiter in den F1 abgeleitet werden. Die Tiefe der Drainagegräben richtet sich nach der Tiefe der angetroffenen Wasserzüge und wird derzeit mit über 2 m Tiefe geschätzt.

2.2.6. Errichtung Drainagestrang 4:

Im Bereich des Schlepperweges „Adresse 7" soll zwischen SH 1.208 m -1.219 m bergseitig des Weges ein weiterer Drainageschlitz mit 181 Ifm errichtet werden. Die Drainagen münden in einen Schacht (S4), von wo die Drainagewässer in einem Ableitungsrohr zum F1 abgeleitet werden. Die Tiefe des Drainagegrabens richtet sich nach der Tiefe der angetroffenen Wasserzüge und ist derzeit mit rd 3,5 m Tiefe geschätzt. Die Ableitung von Drainagestrang 4 vom Tiefpunkt der Drainage (Schacht S4) erfolgt über rd 50 m Länge in östlicher Richtung zum F1, wo die Wässer eingeleitet werden. Bei größerem Wasseranfall wird hier ein Energieumwandlungsbauwerk errichtet.

2.3. F1 Errichtung doppelwandige Steinkastensperren HM 6,28 – HM 6,67 und HM 12,39 – HM 13,03:

Auf Grund der zusätzlichen Wassereinleitungen ist es notwendig, vorhandene Erosionsbereiche und Kriech- und Rutschhänge im F1 mittels doppelwandigen Steinkastensperren abzustaffeln. Durch diese Geschiebebindung erhöht sich das Gefährdungspotential auch bei einer zusätzlichen Wassereinleitung nicht. Die Holzsperren weisen ein Trapezprofil als Abflusssektion auf und sind in der Lage, die geschiebebelastete Hochwasserspitze eines Bemessungsereignisses abzuleiten. Die generelle Absturzhöhe beträgt 3 m, die Kenndaten für die Sperre laut Bauvorbild lauten:

maximale Länge (Flügel zu Flügel): 16,6 m

maximale Höhe (Fundament-UK zu Flügel-OK): 5,92 m

Breite Basis: 5,9 m

Absturzhöhe: 3,0 m

Luftseitiger Sperrenanzug: 5:1

Abflusssektion Breite unten: 1,6 m

Abflusssektion Breite oben: 3,8 m

Abflusssektion Höhe: 1,1 m

Abflusssektion Trapez seitl. Neigung: 1:1

Flügelanzug: 10%

Holz: Robinie

Die Flügel der Holzsperren werden mit einem Anzug von mindestens 10 % ausgeführt. Um ein Auslaufen des Lockermaterials zu verhindern, wird ein Schwerboden errichtet sowie ein Geotextil mit Vlies verwendet.

Der erste Verbauungsabschnitt mit einer Holzsperrenstaffelung liegt bei hm 6,28 - hm 6,67. In diesem Bereich ist auf der orographisch linken Seite eine Rotationsrutschung vorhanden, die einer Stabilisierung bedarf. Die oberhalb vorbeiführende Forststraße ist von der Rutschung betroffen und wurde in der Vergangenheit schon von der Marktgemeinde Z saniert. In diesem Bachabschnitt sollen insgesamt vier doppelwandige Steinkastensperren errichtet werden.

Der zweite Verbauungsabschnitt liegt bei hm 12,39 - hm 13,03. In diesem Bereich liegt orographisch rechts eine stark wasserhaltige Rutschmasse vor, die sich kriechend in Richtung Bach bewegt. Geländeabsetzungen sind vor Ort und im Schummerungsbild deutlich sichtbar. Hier sollen insgesamt sieben Holzsperren errichtet werden, wobei die vier unteren eine Absturzhöhe von 3 m, die oberen drei Sperren eine Absturzhöhe von 2 m aufweisen. Die Abflusssektion ist bei allen Sperren wie oben angeführt.

2.6. F1 Gerinneabdichtung HM 17,15 – 17,75:

Im Unteren Brunnfeld ist auf einer ausgeprägten Einebnung zwischen SH 1.250 m -1.280 m eine stark wasserhaltige Fläche vorhanden. In diesem Bereich befinden sich auch die Oberläufe von F1 im Norden und J1 im Süden. Hier liegen augenscheinlich - vor allem im F1 – Gerinneabschnitte mit Wasserverlusten vor. Um einerseits die Versickerung von Wasser in den Untergrund und damit eine Dotierung des Wasserzuges im Bereich der Rutschung zu vermeiden und andererseits ökologische Ausgleichsflächen als Kompensation für etwaige Trockenlegungen von wasserhaltigen Flächen zu schaffen, ist hier auf einer Strecke von rund 60 Ifm eine Gerinneabdichtung mit biologisch abbaubaren Bentonit-Matten geplant. Diese Bentonit-Matten werden derzeit an einer Versuchsstrecke am „Adresse 7" auf SH 1.209 m getestet; der Feldversuch wird vom Team wissenschaftlich begleitet.

Eine Abdichtung des F1es mittels solcher Bentonit-Matten soll auch zwischen hm 17,15 - hm 17,75 durchgeführt werden. Hier werden die Bentonit-Matten mit einer rund 50 - 70 cm mächtigen Auflage aus Aushubmaterial abgedeckt. Die Linienführung in der Sohle soll geschwungen durchgeführt werden, sodass sich kleine Buchten ergeben. Dadurch können sowohl Wasserverluste in den Untergrund verhindert werden als auch Lebensräume für Kleinstlebewesen erhalten bleiben.

2.7. Rodung:

Für die Errichtung der Maßnahmen, im Wesentlichen zur Errichtung der Drainagestränge und zur Verlegung der Ableitungen, ist eine dauernde und eine vorübergehende Rodung notwendig.

In Ergänzung zum Rodungsplan kann die erforderliche Trassenbreite der Rodung für Drainageleitungen und Ableitungsrohre wie folgt detailliert angegeben werden:

Drainagestrang 1:

Dauernde Rodung: 9 m Breite (für Drainageköper an Oberfläche, gemäß Querprofilen) Vorübergehende Rodung: 4 m bergseitig (für Bauphase auf Höhe Drainageschlitz); 11 - 20 m talseitig und östlich des Drainageschlitzes zur Herstellung Böschungen neu und Forststraße neu

Ableitung von Strang 1:

Dauernde Rodung: 2 m Breite (für Trasse Ableitungsrohr)

Vorübergehende Rodung: jeweils 2 m links und rechts der Leitung

Drainagestrang 2:

Dauernde Rodung: 5 m Breite (für Drainageköper an Oberfläche, gemäß Querprofilen)

Vorübergehende Rodung: jeweils 4 m links und rechts der Leitung (für Bauphase)

Drainagestrang 3:

Dauernde Rodung: 4 m Breite (für Drainageköper an Oberfläche, gemäß Querprofilen)

Vorübergehende Rodung: jeweils 4 m links und rechts der Leitung (für Bauphase)

Drainagestrang 4:

Dauernde Rodung: 6 - 8 m Breite (für Drainageköper an Oberfläche, gemäß Querprofilen)

Vorübergehende Rodung: jeweils 4 m links und rechts der Leitung (für Bauphase)

Ableitung Hochbehälter zu F1:

Dauernde Rodung: 2 m Breite (für Trasse Ableitungsrohr)

Vorübergehende Rodung: jeweils 2 m links und rechts der Leitung

Maßnahmen F1:

Die Rodungsflächen für die beiden Abschnitte der Holzsperrenstaffelung und für die Gerinneabdichtung F1 orientieren sich an den Breiten gemäß Querprofile.

Nur Teilbereiche der von der Rodung betroffenen Waldflächen sind laut Waldentwicklungsplan mit hoher Schutzfunktion ausgewiesen. Im überwiegenden Planungsgebiet ist die Nutzfunktion als Leitfunktion angegeben. Zum Teil sind Waldflächen mit mittlerer Erholungsfunktion bewertet. Abgesehen von einem kleinräumigen Bereich ist kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben. Eine Beeinträchtigung der in Teilbereichen angeführten Schutzfunktion ist durch die geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten. Da vorgesehen ist, die Verfüllung der Drainageschlitze bis an die Bodenoberfläche zu ziehen, ist auch keine Beeinträchtigung der forstlichen Nutzungen in Bezug auf die Holzbringung gegeben.

Sowohl im Hinblick auf die Stabilität der zukünftigen Bestände als auch auf die sich verändernde Wasserversorgung des Bewuchses kann durch das Einbringen der Baumart Tanne in der Waldverjüngung möglichen negativen Auswirkungen entgegengewirkt werden. Dies muss daher als waldverbessernde Maßnahme vor allem auf den befristet gerodeten Flächen durch Aufforstung von Tannen erfolgen. Auf ausgewählten Standorten kann zur Stabilitätsverbesserung auch Lärche und Laubholz beigemischt werden.

Bei Einhaltung der forsttechnischen Auflagen sind daher keine längerfristigen Nachteile für die betroffenen Waldbestände zu erwarten.

2.8. Zusammenfassung Rutschung –Sanierungsmaßnahmen:

Im Ortsteil X finden Rutschungen in einem genau definierten Bereich statt, der eine Fläche von rund 0,2 km2 in Anspruch nimmt, Dabei werden rd 5 Mio m3 Wasser bewegt. Die Bewegungsraten betragen durchschnittlich ein bis fünf Zentimeter pro Jahr.

Die Feststellungen zur Rutschung basieren auf einer weitreichenden Untersuchung in einem Monitoring-Programm. Darüber hinaus wurden entsprechende Kartierungen vorgenommen. Es besteht auch ein geodätisches Überwachungsprogramm der Abteilung Geoinformation.

Grundsätzlich ist der gesamte Einhang des Ortsteils X bis zum Gipfelbereich durch ein Talzuschubsystem erfasst. Innerhalb dieses Talzuschubsystems bestehen mehrere Teilschollen. Eine dieser Teilschollen ist die aktive Rutschung „X“.

Bei jeder Teilscholle ist auch Grundwasser vorhanden. Bei den Übergängen zur jeweiligen anderen Teilscholle tritt das Grundwasser als Quelle zu Tage und bildet Quellhorizonte.

Auch im aktiven Bereich der Rutschung ist ein Grundwasserkörper vorhanden, der bei den Tiefenbohrungen festgestellt wurde. Darüber hinaus wurde dieser Grundwasserkörper über Grundwasserpegel gemessen.

Bei Niederschlagsereignissen dringen die Wässer oberhalb des aktiven Rutschbereiches in den Boden ein und gelangen in weiterer Folge in den Rutschbereich als Grundwasser. Dieses Grundwasser führt in weiterer Folge zu Porendrücken, die letztendlich die Rutschdynamik hervorrufen.

Die Drainagefächer und Drainagestränge dienen dazu, diesen Porendruck jedenfalls zu minimieren oder ganz zu beseitigen, um damit in weiterer Folge die Rutschungen hintanzuhalten oder auf ein verträgliches Maß zu reduzieren.

3. Ersatzwasserversorgung:

3.1. Allgemeines:

Durch die geplanten Maßnahmen der Wildbach und Lawinenverbauung (WLV) zur Stabilisierung der labilen Hangbereiche am X besteht die Gefahr, dass sämtliche im Sanierungsbereich befindlichen Quellen versiegen. Zur Gewährleitung und Bereitstellung von frischem Trinkwasser für Bewohner und Nutztiere wurde von der Marktgemeinde Z um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Ersatzwasserversorgung X angesucht.

Es handelt sich hierbei um die Errichtung einer Ersatzwasserversorgung für den Ortsteil X, welche zur Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z zählt. Dabei sollen zwei Quellen (OO und PP) gefasst und abgeleitet, in einem neu zu errichtenden Hochbehälter mit eigener Trink- und Löschwasserkammer zwischengespeichert und über je zwei separate Versorgungsstränge West und Ost für das Trink- bzw Löschwasser, entsprechend verteilt werden.

3.2. Quellfassung OO mit Quellschacht und Quellableitung OO Teil 1:

•Quellfassung OO-Quelle – 1 Stk

•Fassungsrohre vollständig mit doppelt gewaschenem Rundkies 16/32 umhüllt -PE100 DA140 PN10 (ID 123,4) 2/3 gelocht; LG = rd 10lfm

•Quellsammelleitung / Überlaufleitung OO-Quelle – PE100 RC DA140 PN10 (ID 123,4); LG = rd 12 lfm

•Drainageleitungen Fassung – PP DA110 SN10 gelocht; LG = rd 14,0 lfm

•Ableitungskanal Drainagewässer für die Quellfassung OO mit Froschklappe – PP DA110 SN10; LG = rd 11 lfm

•Errichtung Schutzzone I für Quellfassung OO ohne Umzäunung (10m ab Fassungsrohre - dauerhafte Baufreihaltung) – rd 21m x 27m = 569m²

•Quellschacht OO - PE-HD Fertigteilschacht DN1500 mit Domeinstieg DN800 mit Edelstahldeckel inkl. Dunsthut mit Insektenschutz – 1 Stk

•Entleerungs- und Überlaufleitung für Quellschacht OO mit Froschklappe – PP DA160 SN12; LG = rd 6 lfm

•Quellableitung OO – Teil 1; PE100 RC DA110 PN25 (ID 79,8); LG = 477 lfm (schräg rd 530 lfm)

•Mitverlegung Kabelschutzrohre mit Kabelziehschacht – PE -Kabelschutzrohre 2 x DA90; LG = rd. 2 x 477 lfm (schräg rd 2 x 530fm)

•Kabelziehschacht DN1000 – min 4 Stk

•Errichtung einer Bauzufahrts- und Wartungsstraße mit Schranken beim Kaltwasserweg; B= rd. 3,0m LG rd 200lfm

•Errichtung einer vorübergehenden Zwischenlagerfläche mit Rückbau zur Zwischenlagerung des Aushubmaterials und des Baumaterials bzw. für die Baustelleneinrichtung; rd 825 m² (halbes Rechteck von 30m x 55m)

3.3. Quellstube OO und Quellableitung Teil 2:

•Quellstube OO mit Druckunterbrecherfunktion für die Quellableitung OO Teil 1 - PE-HD Fertigteilschacht DN2000 mit Fronteinstieg inkl. Edelstahltüre 800/1200 mit Lüftungsjalousien, Be- und Entlüftungskamin mit Insektenschutz Messblende 0-15 l/s und beidseitigen Natursteinflügelmauerwerk – 1 Stk.

•Entleerungs- und Überlaufleitung für Quellstube OO mit Froschklappe – PP DA160 SN12; LG = rd 71 lfm

•Drainageleitungen Quellstube OO – PP DA110 SN10 gelocht; LG = rd. 6,0 lfm

•Ableitungskanal Drainagewässer für die Quellstube OO mit Froschklappe – PP DA110 SN10; LG = rd 71 lfm

•Quellableitung OO – Teil 2; PE100 RC DA110 PN16 (ID 90.0); LG = 1587 lfm (schräg rd 1604 lfm)

•Be- und Entlüftungshydrant – 1 Stk

•Mitverlegung Kabelschutzrohre mit Kabelziehschacht – PE -Kabelschutzrohre 2 x DA90; LG = rd 2 x 1587 lfm (schräg rd. 2 x 1604 lfm) Kabelziehschacht DN1000 – min. 12 Stk

•Errichtung einer vorübergehenden Zwischenlagerfläche mit Rückbau parallel zum Adresse 8 zur Zwischenlagerung des Aushubmaterials und des Baumaterials der Quellstube OO; rd 15m x 6m = 90 m²

3.4. Quellfassung PP mit Quellsammelstube und Quellabltg. OO Teil 3:

•Quellfassung PP-Quelle – 1 Stk

•Fassungsrohre vollständig mit doppelt gewaschenem Rundkies 16/32 umhüllt - PE100 DA110 PN10 (ID 96,8) 2/3 gelocht; LG = rd 10lfm

•Drainageleitungen Fassung – PP DA110 SN10 gelocht; LG = rd 14,0 lfm

•Ableitungskanal Drainagewässer für die Quellfassung PP mit Froschklappe – PP DA110 SN10; LG = rd 20 lfm

•Quellsammelleitung PP-Quelle – PE100 RC DA110 PN10 (ID 96,8); LG = rd. 71 lfm (schräg rd 76 lfm)

•Überlaufleitung PP-Quelle – PE100 RC DA110 PN10 (ID 96,8); LG = rd. 21 lfm

•Errichtung Schutzzone I für Quellfassung PP mit Umzäunung (10m ab Fassungsrohre - dauerhafte Baufreihaltung) – rd 21m x 27m = 569m²

•Quellsammelstube PP - PE-HD Fertigteilschacht DN2500 mit Fronteinstieg inkl. Edelstahltüre 800/1200 mit Lüftungsjalousien, Be- und Entlüftungskamin mit Insektenschutz, 3 Zulaufkammern mit Messblenden 0-8 l/s bzw. 0-15 l/s und beidseitigen Natursteinflügelmauerwerk – 1 Stk

•Entleerungs- und Überlaufleitung für Quellschacht OO mit Froschklappe – PP DA200 SN12; LG = rd 11 lfm

•Drainageleitungen Fassung – PP DA110 SN10 gelocht; LG = rd 6,0 lfm

•Ableitungskanal Drainagewässer für die Quellfassung PP mit Froschklappe – PP DA110 SN10; LG = rd 12 lfm

•Quellableitung OO – Teil 3; PE100 RC DA140 PN10 (ID 123,4); LG = 1274 lfm (schräg 1277 lfm)

•Entleerungsleitung Quellableitung OO – Teil 3; PE100 RC DA63 PN10 (ID 55,4); LG = 23,2 lfm (schräg 23,57lfm)

•Mitverlegung Kabelschutzrohre mit Kabelziehschacht – PE -Kabelschutzrohre 2 x DA90; LG = rd. 2 x 1274 lfm (schräg rd 2x 1277 lfm) Kabelziehschacht DN1000 – 8 Stk

•Errichtung einer vorübergehenden Zwischenlagerfläche mit Rückbau parallel zum Adresse 8 zur Zwischenlagerung des Aushubmaterials und des Baumaterials der Quellsammelstube PP; rd 15m x 6m = 90 m²

3.5. Hochbehälter X mit Behälterausrüstung und Innenverrohrung in Niro:

•Hochbehälter „HB X“ mit quadratischem Trinkwasserspeicher 200m³ und rechteckigem Löschwasserspeicher 75m³ (50m³+25m³) und mit allen erforderlichen Ausrüstungsteilen wie Türen, Fenster, Gitterroste, Lüftungsleitungen, Schaltschränke, Handwaschbecken, Lufttrockner, E-Ausrüstung usw - 1 Stk

•Verrohrung Zulaufleitungen Trinkwasserkammer mit Probenahmehahn, einmal für Quellableitung OO und einmal für Quellableitung Schichtwässer Forststraße G1 (Drainagestrang1) in DN100 mit IDM, Einlaufdüse DN100/60 und mit der Option zum Einbau einer typengeprüften UVC-Anlage auf beiden Zulauflaufleitungen mit Trübungsmessung, Mengenbegrenzungsventil und Auf/Zu Ventil in der Verwurfleitung für eine gegebenenfalls erforderliche Aufbereitung der „Quellwässer“ zu Trinkwasser – 2 Stk

•Druckhalteventil auf Zuleitung Quellableitung OO Teil 3 für Quellsammelstube PP

•Druckreduzierventil auf Zuleitung Quellableitung Oberes Brunnenfeld

•Verbindungsleitung Verrohrung Zulaufleitung Quellableitung OO Teil 3 nach möglicher UVC-Anlage auf Entnahmeleitung Strang West und Strang Ost zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung im Revisionsfall Behälterreinigung mit einer 1/2“ Entleerungsmöglichkeit sowie Anschlussleitung 1/4“ für Handwaschbecken - 1 Stk

•Verrohrung Zulaufleitungen Löschwasserkammer mit Rückflussverhinderer und IDM einmal für Quellableitung OO und einmal für Quellableitung Schichtwässer Forststraße G1 (Drainagestrang1) in DN100, mit Verbindung auf Entleerungsleitung Trinkwasserkammer zur Ausleitung der Quellwässer bzw. zur Nutzung als Verwurfsleitung bei eingebauter optionaler UVC-Anlage – 2 Stk

•Entnahme- bzw. Noteinspeisemöglichkeit auf beiden Zulaufleitungen Quellableitung OO Teil 3 und Quellableitung Schichtwässer Forststraße G1 mit Schieber und C-Kupplung 2“ – 2 Stk

•Zwei getrennte Entnahmeleitungen DN80 aus der Trinkwasserkammer für den Versorgungsstrang Ost und für den Versorgungsstrang West, mit IDM, Probenahmehahn und 1 1/2“ Be- und Entlüftungsrohr - 2 Stk

•Eine Entnahmeleitung DN150 aus der Löschwasserkammer mit IDM und Auf/Zu Ventil (stromlos offen), mit weiterführender Aufteilung auf die beiden Löschwasserstränge Strang West und Strang Ost mit je einem 2“ Be- und Entlüftungsrohr – 1 Stk

•Je eine separate Überlauf- und Entleerungsleitung DN200 für die Trinkwasser – und DN150 für den Löschwasserkammer - 2 Stk

•Anbindung an die Fernwirkanlage der Marktgemeinde Z

3.6. Außenleitungen vom Hochbehälter X:

•Entleerungs- und Überlaufleitung Trinkwasserspeicher mit Froschklappe beim Einleitungsschacht S5.1 – PP DA200 SN12; LG= rd 17 lfm

•Entleerungs- und Überlaufleitung Löschwasserspeicher mit Froschklappe beim Einleitungsschacht S5.1 – PP DA160 SN12; LG= rd 16 lfm

•Ableitungskanal Gebäudeentwässerung bis zum Einleitungsschacht S 5.1 mit Froschklappe – PP DA110 SN10, LG=rd 13 lfm

•Drainageleitungen rund um den Behälter – PP DA160 SN12 gelocht; LG = rd. 55,0 lfm

•Ableitungskanal Drainagewässer bis zum Einleitungsschacht S5.1 mit Froschklappe – PP DA160 SN12; LG = rd 7 lfm

•Sammelschacht DN1500 S5.1 – 1 Stk

•Verbindungskanal Schacht S5.1 zu Schacht S5 aus Projekt WLV – PP DA300 SN12; LG = rd 22 lfm

•Errichtung einer vorübergehenden Zwischenlagerfläche mit Rückbau im Bereich des HB- X zur Zwischenlagerung des Aushubmaterials und des Baumaterials sowie der Baustelleneinrichtung; ca. 660 m²

3.7. Trinkwasserversorgungsleitungen und Anschlussleitungen zu den bestehenden Quellen:

•Versorgungsleitung Strang Ost zwischen Pkt. (1) und (4) – PE100 RC DA90 PN16 (ID 73,6); LG = 634 lfm (schräg rd 643 lfm)

•Versorgungsleitung Strang Ost zwischen Pkt. (4) und (14) – PE100 RC DA75 PN16 (ID 61,4); LG = 936 lfm (schräg rd 975 lfm)

•Druckunterbrecherschächte Trinkwasser Versorgungsleitung Strang Ost mit Rohrbe- und Entlüftungsventil – 3 Stk

•Anschlussleitungen zu den Quellen der Versorgungsleitung Ost in PE 2“ PN10 - LG = 191,10 lfm (schräg r. 191,5lfm)

•Anschlussleitungen zu den Quellen der Versorgungsleitung Ost in PE 1“ PN10/16 - LG = 650,88 lfm (schräg rd 690,09lfm)

•Anbindung von 13 Privatquellen an die Versorgungsleitung Strang Ost. Quelle 1 bis Quelle 12 sowie Quelle 19 – QU70367502 indirekt über die Versorgungsleitung

•HB-. Alle mittels ¾“ Schwimmerventil und Errichtung von 12 Übergabeschächten mit Hauswasserzähler, Druckminderer und Be- und Entlüftung je nach Erfordernis, jener der Quelle 3 () wird in der Schieberkammer des HB-X untergebracht – 13 Stk

•Be- und Entlüftungshydrant im Hochpunkt zur Anschlussleitung Quelle 12 – 1 Stk

•Anbindung () mittels Schwimmerventil und Mengen-begrenzung ausgelegt auf die maximal mögliche Ableitungsmenge der Versorgungsleitung HB-, mit Schmutzfilter und Wasserzähler in DA90 PN10 – 1 Stk

•Mitverlegung Kabelschutzrohre Strang Ost mit Kabelziehschacht – PE –Kabelschutzrohre 2 x DA90; LG = rd 2 x 1572 lfm Kabelziehschacht DN1000 – 12 Stk

•Mitverlegung Stromkabel zwischen Verteiler Kienast bis Hochbehälter X vorrausichtlich E-AY2Y 4*150²

•Versorgungsleitung Strang West zwischen Pkt. (1) und (3) – PE100 RC DA110 (ID 90) PN16; LG = 519,16 lfm (schräg rd 521 lfm)

•Versorgungsleitung Strang West zwischen Pkt. (3) und (11) – PE100 RC DA75 PN16 (ID 61,4); LG = 1413,86 lfm (schräg rd 1455 lfm)

•Druckunterbrecherschächte Trinkwasser Versorgungsleitung Strang West mit Rohrbe- und Entlüftungsventil – 3 Stk

•Anschlussleitungen zu den Quellen der Versorgungsleitung West in PE 1“ PN10/16 - LG = 206,04 lfm (schräg rd 210,5lfm)

•Anbindung von 6 Privatquellen an die Versorgungsleitung Strang Ost (Quelle 13 bis 15, 18 und 20 bis 21 mittels ¾“ Schwimmerventil und Errichtung von 6 Übergabeschächten mit Hauswasserzähler Druckminderer und Be- und Entlüftung je nach Erfordernis,– 6 Stk

•Mitverlegung Kabelschutzrohre Strang West mit Kabelziehschacht PE –Kabelschutzrohre 2 x DA90; LG = rd. 2 x 1932,99 lfm (schräg rd 2x 1976 lfm), Kabelziehschacht DN1000 – 16 Stk

3.8. Löschwasserleitungen:

•Löschwasserleitung Strang Ost zwischen Pkt. (1) und (3) – PE100 RC DA125 PN16 (ID 102,2); LG = 409 lfm (schräg rd 416lfm)

•Löschwasserleitung Strang Ost zwischen Pkt. (3) und (HY2-Ost) – PE100 RC DA110 PN16 (ID 90,0; LG = 575 lfm (schräg rd 587 lfm)

•Entnahmehydranten Löschwasserleitung Ost DN100 – 2 Stk

•Druckunterbrecherschächte Löschwasserleitung Strang Ost (Doppelschächte gemeinsam mit Trinkwasser) mit Rohrbe- und Entlüftungsventil – 1 Stk

•Löschwasserleitung Strang West zwischen Pkt. (1) und (3) – PE100 RC DA125 PN16 (ID 102,2); LG = 518 lfm (schräg rd 522 lfm)

•Löschwasserleitung Strang West zwischen Pkt. (3) und (HY2-West) – PE100 RC DA110 PN16 (ID 90; LG = 1076 lfm (schräg rd 1111 lfm)

•Löschwasserleitung Strang West zwischen Punkt (5) und (HY3-West) – PE100 RC DA110 PN16 (ID90,0); LG = 162 lfm (schräg rd 165 lfm)

•Druckunterbrecherschächte Löschwasserleitung Strang West (Doppelschächte gemeinsam mit Trinkwasser) mit Rohrbe- und Entlüftungsventil – 2 Stk

•Entnahmehydranten Löschwasserleitung West DN100 – 3 Stk

3.9. Projektänderungen:

•Das Volumen des Löschwasserbehälters wurde von 75m³ auf 125 m³ erweitert.

•Aufgrund einer geänderten Leitungsführung der Ersatzwasserversorgung werden die Gste Nrn **1 und **2, GB *** X (Eigentümer: Beschwerdeführer EE), nicht mehr in Anspruch genommen.

Die mögliche Anbindung/Versorgung der Quelle 18 – über das Grundstück **2, GB *** X, kann auf Wunsch des Eigentümers jederzeit hergestellt werden. Das von der Quelle 18 versorgte Objekt X Nr 20 kann direkt über die neue Versorgungsleitung Strang West der Marktgemeinde Z mit Trinkwasser versorgt werden (analog der Volksschule X).

Die Quellen 16 und 17 können ebenfalls jederzeit auf Wunsch der Betroffenen angebunden werden – über öffentliche Parzellen bzw den privaten Grundstücken auf welchen die beiden Quellen liegen.

3.10. Rodung:

Der überwiegende Teil der von der Ersatzwasserversorgung betroffenen Waldflächen ist laut Waldentwicklungsplan mit hoher Schutzfunktion, Teilbereiche mit mittlerer Erholungsfunktion ausgewiesen. Daher besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung. Allerdings liegt etwa die Hälfte der Rodungsflächen auf Wegtrassen und deren angrenzenden Böschungsbereichen. Jene Flächen, die bestockte Waldbereiche betreffen, sind somit auf ein Mindestmaß reduziert. Eine Beeinträchtigung der besonderen Wirkungen des Waldes, insbesondere der Schutzfunktion, ist durch die geplanten Maßnahmen somit im Allgemeinen nicht gegeben.

Durch die Öffnung von Beständen zur Hauptwindrichtung (Sektor Süd) hin können diese Schlagfronten einer höheren Windwurfgefährdung ausgesetzt werden. Randschäden sind jedenfalls nicht auszuschließen. Da die vorgesehenen Arbeiten abschnittsweise erfolgen, können befristet gerodete Flächen möglichst rasch nach Abschluss der Arbeiten wieder aufgeforstet werden. Der Gefahr der Windwurfgefährdung kann im Zuge der Holzauszeige bei flexibler Trassenwahl durch Belassen möglichst stabiler und von Bäumen mit Ästen im unteren Bereich weitgehend entgegengewirkt werden. Die Verlegung der Ableitungen in den zur forstlichen Bewirtschaftung zentralen Wege (Adresse 8 und Adresse 9) bewirkt eine erhebliche Einschränkung der Waldbewirtschaftung für den Zeitraum der Grabungsarbeiten eingeschränkt. Diese Einschränkungen der Waldbewirtschaftung lassen sich aber durch flexible Organisation der geplanten Holznutzungen minimieren.

Bei Einhaltung der forsttechnischen Auflagen sind daher keine längerfristigen Nachteile für die betroffenen Waldbestände zu erwarten.

3.11. Zusammenfassung Ersatzwasserversorgung:

Bei dem für die Ersatzwasserversorgung relevanten Bedarf wurden folgende Faktoren berücksichtigt:

Großvieheinheiten (GVE)

Kleinvieheinheiten (KVE)

Geflügel

häuslicher Bedarf (Anzahl der Personen)

Die Erhebung des Trinkwasserbedarfs erfolgte entsprechend der ÖNORM B2538. Bewässerungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Es entspricht auch nicht dem Stand der Technik, über Wasserversorgunganlagen die Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen sicherzustellen.

Der Bedarfsberechnung wurde ein verbrauchsreicher Tag in der Zukunft festgelegt. Darüber hinaus wurde von einem um 15% erhöhten Bedarf gegenüber dem derzeit festgestellten Bedarf ausgegangen. Ausgehend davon beträgt Bedarf 1,55 l/s.

Der geplante Hochbehälter ist derart ausgestattet, dass er das Wasser für den Tagesausgleich speichert. Dies bedeutet, dass pro Tag die entsprechenden Mengen an Wasser über das Verteilernetz den einzelnen Anwesen zugeführt werden. Damit werden die Tagesspitzen in der Früh, zu Mittag und allenfalls am Abend abgedeckt.

Die Anlagenteile der Ersatzwasserversorgung entsprechen – bis zum Anschluss an die privaten Versorgungsanlagen – dem Stand der Technik.

Den einzelnen Haushalten steht teilweise über die Ersatzwasserversorgung weniger Wasser zur Verfügung als bei Nutzung der derzeit vorhandenen privaten Quellen.

4. Wasserrechte:

4.1. Quelle Gasthaus X, ***:

An dieser, auf Gst Nr **6 und **7 in EZ ***, GB *** X, entspringenden „Quelle Gasthaus X“, ***, besteht zugunsten der Liegenschaft EZ ***, GB *** X – derzeitiger Eigentümer Beschwerdeführer EE – die Dienstbarkeit der Fassung und Ableitung. Ausgehend von der genannten Quelle besteht ein Versorgungsnetz/Verteilernetz, mit dem die nachfolgenden Anwesen/Haushalte versorgt werden:

Gasthaus X 4

Anwesen Adresse 3

Anwesen Adresse 1

Anwesen Adresse 2

derzeit nicht bebautes Grundstück X 4b

Das Gasthaus X, Adresse: Adresse 3, **** Z ist derzeit an die Sportstätten- und Erholungs- Einrichtungs- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Marktgemeinde Z beteiligt ist, verpachtet.

Miteigentümer der Liegenschaft .***, *** X [EZ , GB *** X], sind die Beschwerdeführer CC und CC. Zugunsten des Gst Nr ., GB *** X, besteht das Recht der Quellfassung, der Rohrleitung und des Betretens unter anderem des Gst Nr **6 in EZ ***, GB *** X. Eine vergleichbare im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zur Quellnutzung besteht zugunsten des Gst Nr **8, GB *** X (Miteigentümer: AA und BB; Adresse: Adresse 1, **** Z) nicht.

Diese Quelle wird jährlich lebensmitteltechnisch untersucht. Sie speist zudem ein Biotop mit einer Fläche von rund 120 m2, welches vor ca 25 Jahren in die Biotopkartierung aufgenommen worden ist. Für die aus der genannten Quelle gespeiste Wasserversorgungsanlage für die angeführten Anwesen wurde bislang eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt.

Die „Quelle Gasthaus X“, ***, liegt entsprechend der hydrogeologischen Übersichtskarte (vergleiche Kapitel 5. des technischen Berichtes des Projektes „X Rutschung“) innerhalb jenes Bereiches, bei dem Auswirkungen durch die Drainagen nicht auszuschließen sind. Bei Untersuchungen des Grundwassers wurde festgestellt, dass auch Wässer aus einem höheren Bereich dieser Quelle zufließen. Somit ist auch ein Strömungsverhalten Richtung Norden möglich. Diese Strömungszuflüsse von Norden begründen die Annahme, dass Drainagen sich auch auf diese Quelle auswirken können. Entscheidend dafür ist, in welchem Ausmaß die „Quelle Gasthaus X“ von den in Richtung Norden fließenden Wässern aus dem Gipfelbereich gespeist werden. Eine Beeinflussung durch die zunächst vorgesehenen Drainagefächer ist allerdings auszuschließen, da diese Drainagefächer unterhalb der „Quelle Gasthaus X“ angelegt werden.

4.2. C1, *** (Quelle 3), D1, ***(Quelle 24) undQuelle 23, ***:

Die „C1, *** (Quelle 3), entspringt auf der im Eigentum der Beschwerdeführerin GG stehenden Gst Nr **9, GB *** X. Ebenso entspringen die „D1, ***(Quelle 24), und die Quelle 23, ***, auf im Eigentum der Beschwerdeführer GG stehenden Grundstücken. Die „C1“ versorgt das Haus und Wirtschaftsgebäude Adresse 4 und ***, speist den laufenden Brunnen zur Viehversorgung sowie den laufenden Brunnen beim Feldstadel und dient darüber hinaus zur Bewässerung der Felder bei Bedarf. Die „D1“ dient zur Viehversorgung beim „Dachsstadel“ sowie zur Bewässerung der Felder bei Bedarf. Derzeit findet eine Nutzung der Quelle 23 nicht statt.

Die „C1 (Quelle 3), „D1“ (Quelle 24) und die Quelle 23 liegen im potenziellen Beeinflussungsbereich der Drainagen. Durch die geplanten Drainagen ist nicht ausgeschlossen, dass die Schüttmengen der genannten Quellen reduziert werden oder allenfalls vollständig versiegen. Bei der Anlage des Drainagenfächers im Ansatzbereich der Rutschung X werden sich allerdings keine Auswirkungen auf die Höhe des geplanten Hochbehälters im Nahbereich der „C1“ ergeben.

Derzeit lässt sich nicht abschätzen, welche Wässer durch die Drainagen erfasst werden. Es können Wässer erfasst werden, die auch die Quellen mit Wasser speisen. In diesem Fall ist von einem Rückgang der Schüttmenge oder gar von einem Versiegen auszugehen. Möglich wäre es auch, dass lediglich Wässer erfasst werden, die zwar für die Rutschung verantwortlich sind, nicht aber die von der Beschwerdeführerin GG genutzten Quellen speisen.

4.3. Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführerin GG:

Für die im Projekt „Rutschung X“ vorgesehenen Maßnahmen werden die nachfolgenden, im Eigentum der Beschwerdeführerin GG stehenden Gste Nrn **10, **4, **5, **11, **12, **13 und **14, alle GB *** X in Anspruch genommen. Die Anlagenteile der Ersatzwasserversorgung berühren unter anderem die nachfolgenden im Eigentum der Beschwerdeführerin GG stehenden Gste Nrn **4, **5 und **15, **16, **17, **18, **19, **19, **20, **21 und **14.

Bei der Umsetzung aller Sanierungsmaßnahmen sind dauernde und vorübergehende Rodungen auf den Gste Nrn **4 (1.039 m2 dauernde, 1.395 m2 vorübergehende Rodung), **5 (2.535 m2 dauernde, 4.968 m2 vorübergehende Rodung), **11 (336 m2 dauernde, 50 m2 vorübergehende Rodung), **12 (157 m2 dauernde, 90 m2 vorübergehende Rodung) und **13 (510 m2 dauernde, 460 m2 vorübergehende Rodung), alle GB *** X, durchzuführen.

Für die Errichtung der Ersatzwasserversorgung X sind dauernde und vorübergehende Rodungen auf den Gste Nrn **4 (1.131 m2 dauernde, 1.767 m2 vorübergehende Rodung), **5 (244 m2 dauernde, 156 m2 vorübergehende Rodung), **15 (5 m2 dauernde, 75 m2 vorübergehende Rodung), **16 (11 m2 dauernde, 56 m2 vorübergehende Rodung), **17 (101 m2 dauernde, 201 m2 vorübergehende Rodung), **18 (25 m2 vorübergehende Rodung), **19 (78 m2 dauernde, 154 m2 vorübergehende Rodung), **19 (101 m2 dauernde, 205 m2 vorübergehende Rodung), **20 (64 m2 dauernde, 360 m2 vorübergehende Rodung) **21 (21 m2 dauernde, 326 m2 vorübergehende Rodung) und **14 (332 m2 dauernde, 941 m2 vorübergehende Rodung), alle GB *** X, erforderlich.

Die Auswirkungen der Drainagen für den Wasserhaushalt betreffend die Waldbestände, insbesondere auf den Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X, lassen sich nicht abschließend beurteilen. Die betroffenen Waldbestände sind maßgeblich von der Fichte dominiert. Bei der Fichte handelt es sich um eine Baumart, die über das ganze Jahr betrachtet einen ausgeglichenen Wasserhaushalt benötigt. Ein Absterben der Fichtenbestände ist allerdings selbst bei einem vollständigen Entzug des Wassers durch die Drainage und bei trockenen Sommern über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht zu erwarten.

IV.Beweiswürdigung:

Die – unstrittigen – Feststellungen der Kapitel 1., 2.1. bis 2.7. und 3.1. bis 3.10. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung stützten sich auf die Einreichprojekte und die von der belangten Behörde vorgenommene Beschreibung. Bei den Kapiteln 2.7. und 3.10. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung wird ergänzend auf die nicht in Zweifel gezogenen forstfachlichen Darlegungen, wiedergegeben im Bescheid vom 16.01.2024, Zl *** (Seite 63 ff), Bezug genommen. Die zusammenfassenden Feststellungen (Kapitel 2.8. und 3.11. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung) zu den beiden Vorhaben stützen sich betreffend die Drainagemaßnahmen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen B1 und des geologischen Amtssachverständigen MM, anlässlich der mündlichen Verhandlung. Die zusammenfassende Betrachtung der Ersatzwasserversorgung, insbesondere zur Berechnung des Bedarfes, beruhen auf den Aussagen des wasserfachlichen Amtssachverständigen LL anlässlich der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024. Der Sachverständige erläuterte nachvollziehbar, dass eine Bewässerung von Feldern dem Stand der Technik entsprechend nicht über Wasserversorgungsanlagen zu erfolgen hat.

Die Feststellungen zur „Quelle Gasthaus X“, *** (Quelle 17), stützt sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers EE, aber auch die Aussagen der Beschwerdeführer CC und CC sowie WW und BB anlässlich der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024. Ergänzend dazu nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht in die entsprechenden Grundbuchsauszüge. Zugunsten des Gst Nr **8, GB *** X (Anwesen: Adresse 1, **** Z), findet sich im Grundbuch keine Eintragung einer Dienstbarkeit zur Nutzung der Quelle ***.

Die Feststellungen zu möglichen Beeinträchtigungen durch die Drainagemaßnahmen stützen sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des wildbachtechnischen Amtssachverständigen B1 und des geologischen Amtssachverständigen MM, anlässlich der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024. Beide Amtssachverständige verwiesen auf die dem Einreichprojekt „X Rutschung Operat ***“ zugrundeliegende umfangreichen Untersuchungen.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Sachverhaltsdarstellung in Kapitel 4.1. der gegenständlichen Entscheidung.

Die Feststellungen zur „C1“, *** (Quelle 3), zur „D1“, ***(Quelle 24), und der Quelle 23, ***, stützen sich insbesondere auf die Darlegungen des FF, Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin GG, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 unter Berücksichtigung der schriftlichen Darlegungen, insbesondere im Schriftsatz vom 19.06.2024.

Zu den möglichen Beeinträchtigungen dieser Quellen äußerten sich der wildbachtechnische Amtssachverständige B1 und der geologische Amtssachverständige MM, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024. Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 4.2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

In den Einreichprojekten „X Rutschung Operat ***“ und „Ersatzwasserversorgung X“ werden die von den Maßnahmen berührten Grundstücke detailliert angeführt und ergänzend festgehalten, auf welchen Grundstücken Rodungen notwendig sind. Aus diesen Unterlagen entnahm das Landesverwaltungsgericht Tirol die im Eigentum der Beschwerdeführerin GG stehenden und von den beiden Vorhaben berührten Grundstücke. Es besteht diesbezüglich auch Übereinstimmung mit den Angaben in der Beschwerde vom 19.02.2024.

Zu möglichen Einwirkungen auf die Waldbestände durch den Entzug von Grundwasser äußerte sich der forstfachliche Amtssachverständige QQ nachvollziehbar und schlüssig im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024. Insbesondere erläuterte er, dass bei der vorherrschenden Baumart Fichte selbst bei vollständigem Grundwasserentzug und trockenen Sommern ein Absterben wenig wahrscheinlich ist.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

V.Rechtslage:

1. Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§§ 9, 11, 22, 41 und 113), BGBl I Nr 82/2013 (§§ 12, 13 und 111), BGBl I Nr 14/2011 (§§ 38 und 105), BGBl I Nr 97/2023 (§§ 12a und 112) sowie BGBl I Nr 73/2018 (§ 21) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 5.

Benutzungsberechtigung.

[…]

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit dem durch Gesetze durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zu, denen sie gehören.“

„§ 9.

Besondere Wasserbenutzungen an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

[…]

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder in Folge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

[…]“

„§ 11.

Bewilligung.

(1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

[…]“

„§ 12.

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]“

„§ 12a.

Stand der Technik

(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

[…]“

„§ 13.

Maß und Art der Wasserbenutzung.

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasser dargeboten mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auch möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

[…]“

„§ 21.

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten. […]“

„§ 22.

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

(1) Bei nichts ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigte der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese rechtlich verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

[…]“

„§ 38.

Besondere bauliche Herstellung

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen und Unterwasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

[…]“

„§ 41.

Schutz- und Regulierungswasserbauten.

(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

[…]“

„§ 102.

Parteien und Beteiligte

(1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

[…]

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind − nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt − insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

[…]“

„§ 105.

Öffentliche Interessen.

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]

„§ 111.

Inhalt der Bewilligung

(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in dem selben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß in Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffernmäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie möglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

[…]

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrücklicher Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

[…]“

Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im Übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.“

2. Forstgesetz 1975:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 in den Fassungen BGBl I Nr 59/2002 (§ 17), BGBl I Nr 55/2007 (§ 18) und BGBl I Nr 104/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 17.

Rodung

(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

[…]“

„§ 18.

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn derRodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zumbeantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a)zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b)zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

[…]“

„§ 19.

Rodungsverfahren

(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs 3 Zuständigen,

[…]

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nachden bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oderbundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

[…]“

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“

3. Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 in den Fassungen LGBl Nr 14/2015 (§ 36) und LGBl Nr 163/2019 (§ 43), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 36

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

[…]

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

[…]“

„§ 43

Verfahren

[…]

(5) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.

(6) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,

a)gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,

b)gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,

c)gegen Bescheide, insoweit damit

1. hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder

2. hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie

d)gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach § 14 Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.

[…]“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 28.

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„§ 29.

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

[…]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid vom 16.01.2024, Zl ***, wurde

den Beschwerdeführern AA und BB am 22.01.2024

dem Beschwerdeführer CC am 08.02.2024,

dem Beschwerdeführer Marco XX K1 am 23.01.2024,

dem Beschwerdeführer EE am 22.01.2024 und

dem Beschwerdeführer FF zH seiner Rechtsvertreterin am 22.01.2024

zugestellt.

Die Beschwerdeführer WW und BB gaben ihre Beschwerde vom 12.02.2024 am 15.02.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post auf. Ihre Beschwerde wurde daher fristgerecht eingebracht.

Die Beschwerdeführer XX und CC gaben ihre Beschwerde am 15.02.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post auf. Folglich brachten sie ihre Beschwerde fristgerecht ein.

Die Beschwerde des EE langte am 16.02.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein. Der Beschwerdeführer EE hat folglich seine Beschwerde fristgerecht erhoben.

FF brachte über seine Rechtsvertreterin die Beschwerde vom 19.02.2024 auf digitalem Weg bei der für die rechtswirksame Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Y am 19.02.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ein. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

Der Beschwerdeführer FF übergab den verfahrensgegenständlichen YY – Liegenschaft in EZ ***, GB *** X – an seine Tochter GG, die zwischenzeitlich im Grundbuch als Eigentümerin der angeführten Liegenschaft eingetragen ist. GG hat durch ihre Rechtsvertreterin dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, in das Beschwerdeverfahren als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters und Beschwerdeführers FF einzutreten und dessen Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechtzuhalten. Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde durch FF gilt somit auch für dessen Rechtsnachfolgerin GG.

2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Für im Einreichprojekt „Rutschung X Operat ***“ vorgesehenen Maßnahmen war die Bezirkshauptmannschaft Y zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß § 98 Abs 1 WRG 1959. Die mit Schriftsatz vom 17.02.2021, Zl *** und ***, erfolgte Delegierung durch den Landeshauptmann von W ist nicht mehr relevant, da die ursprünglich vorgesehene Notwasserversorgung mit Schriftsatz vom 08.08.2022 zurückgezogen wurde.

Für die verfahrensgegenständliche Ersatzwasserversorgungsanlage ist der Landeshauptmann von W die zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß § 99 Abs 1 lit c WRG 1959. Allerdings ermächtigte der Landeshauptmann von W und die W Landesregierung mit Schriftsatz vom 19.04.2022, Zl *** und ***, die Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides.

Die Spruchteile 1 und 2 des angefochtenen Bescheides haben somit die jeweils zuständige Wasserrechts-, Forst- und Naturschutzbehörde erlassen.

3. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Spruchteil 3 („Kosten“) des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, verpflichtet die Marktgemeinde Z zur Bezahlung näher bestimmter Kosten (Kommissionsgebühren und Barauslagen). Dieser Spruchteil ist somit ausschließlich gegenüber der Marktgemeinde Z wirksam. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher aufgrund der eingebrachten Beschwerden lediglich die Spruchteile 1 und 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, auf deren Rechtskonformität zu prüfen.

4. In der Sache:

4.1. Zur Bewilligungspflicht:

Die gegenständliche Ersatzwasserversorgungsanlage einschließlich der Begründung von Wasserrechten an den in Spruchteil 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, angeführten Quellen unterliegt der Bewilligungspflicht des § 9 Abs 2 WRG 1959. Die in Spruchteil 1 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, bewilligten Schutzmaßnahmen (Drainagen) umfassen die Entnahme von Grundwasser und Wasserableitungen. Zudem sind bauliche Maßnahmen im F1 – Errichtung von Steinkastensperren und die Anbringung einer (geringen) Abdichtung – notwendig. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Schutzmaßnahmen ist daher eine Bewilligungspflicht nach den §§ 38 und 41 Abs 2 WRG 1959 gegeben. Die belangte Behörde hatte daher sowohl für die geplanten Schutzmaßnahmen als auch für die Ersatzwasserversorgung ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Sowohl die Schutzmaßnahmen als auch die Ersatzwasserversorgungsanlage berührt/berühren Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975 sowie nach dem TNSchG 2005 besonders geschützte Bereiche. Die beantragten Maßnahmen bedurften daher auch einer Rodungsbewilligung und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

4.2. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers FF:

FF hat den YY, Liegenschaft in EZ ***, GB *** X, und damit die für das gegenständliche Verfahren relevanten Grundstücke an seine Tochter GG übergeben. GG ist an die Stelle ihres Vaters und Rechtsvorgängers in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingetreten. FF ist somit nicht mehr Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Da er seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat, war dessen Beschwerde gegen Spruchteil 1 und 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, mangels Parteistellung, als unzulässig zurückzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I./1. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung.

4.3. Zu den naturschutzrechtlichen Bewilligungen:

Parteien eines naturschutzrechtlichen Verfahrens sind neben dem Antragssteller die Landesumweltanwältin oder der Landesumweltanwalt (vgl § 36 Abs 8 TNSchG 2005) und die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (vgl § 43 Abs 5 TNSchG 2005). Darüber hinaus sind anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 43 Abs 6 lit a bis d TNSchG 2005 berechtigt, Beschwerde gegen genau bezeichnete Bescheide an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich im Hinblick auf die mit Spruchteil 1/B.) und D./b) sowie Spruchteil 2/B.) des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung eine Parteistellung der Beschwerdeführerinnen AA und GG sowie der Beschwerdeführer BB, CC, CC und EE nicht ableiten. Daran vermag auch § 43 Abs 2 TNSchG nichts zu ändern, wonach im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unter anderem der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragssteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist. Die Vorlage einer Zustimmungserklärung ist dann nicht erforderlich, wenn aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dies trifft auf die mit Spruchteil 1 und Spruchteil 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl Zl ***, bewilligten Vorhaben zu, da für beide Vorhaben das Grundeigentum gemäß § 12 Abs 3 und § 41 Abs 4 WRG 1959 gemäß den Vorschriften des 8. Abschnittes des WRG 1959 beseitigt oder eingeschränkt werden können.

Die Beschwerden der angeführten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher gemäß Spruchpunkt I./2. des gegenständlichen Erkenntnisses als unzulässig zurück.

4.4. Zu den forstrechtlichen Bewilligungen:

Die Marktgemeinde Z war gemäß § 19 Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 berechtigt, auch für jene Waldflächen, deren Eigentümerin sie nicht ist, den Antrag auf Rodungsbewilligung einzubringen. Die zur Umsetzung der beiden Vorhaben – Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Rutschbewegung im Ortsteil X und Errichtung einer Ersatzwasserversorgungsanlage – erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen erfolgen im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens (vgl § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975), dem im konkreten Fall hohe Bedeutung zukommt. Bei der Durchführung der Rodungen ist § 19 Abs 8 Forstgesetz 1975 zu beachten.

§ 19 Abs 4 Forstgesetz 1975 nennt die Parteien in einem Rodungsverfahren. Zu den Parteien zählen der Waldeigentümer (§ 19 Abs 4 Z 1 Forstgesetz 1975), der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte (§ 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz 1975) und der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen (§ 19 Abs 4 Z 4 Forstgesetz 1975).

Die Beschwerdeführerin AA und die Beschwerdeführer BB und CC sind weder Eigentümer noch Berechtigte von Waldflächen im Sinne des § 19 Abs 4 Z 1, 2 und 4 Forstgesetz 1975 und folglich von den mit Spruchteil 1 und 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilten Rodungsbewilligungen nicht berührt. Mangels Parteistellung war daher deren Beschwerde gegen Spruchteil 1/C.) und D.)e. sowie gegen Spruchteil 2/C.) und D.)e. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführer CC und EE sind Eigentümer benachbarter Waldflächen im Sinne des § 19 Abs 4 Z 4 ForstG 1975. Die Rodungsbewilligungen wirken sich allerdings nicht nachteilig für deren Waldflächen aus. Eine Beeinträchtigung ihres subjektiven Rechtes auf Erhaltung der ihnen gehörenden nachbarlichen Waldflächen oder auf Abwehr von für ihren Waldbestand nachteiligen Maßnahmen behaupteten die Beschwerdeführer auch nicht. Die Beschwerde des CC und des EE gegen Spruchteil 1/C. und D.) e. sowie gegen Spruchteil 2/C.) und D.)e. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen.

FF, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin GG, erhob im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 – Gegenstand dieser Verhandlung waren die Schutzmaßnahmen wegen der Rutschung im Ortsteil X und die Ersatzwasserversorgung X – Einwendungen. Diese bezogen sich auf die „C1“, „D1“ und Quelle 24 sowie auf die Inanspruchnahme der Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X, zwecks Errichtung des geplanten Hochbehälters. Diesbezüglich ist auf die Darlegungen in Kapitel 4.5. der rechtlichen Erwägungen zu verweisen.

Im Hinblick auf die beantragten Rodungen hielt FF im Rahmen der Verhandlung am 17.10.2022 Folgendes fest:

„Von einer Drainagierung sind auch große Waldflächen der Grundeigentümer auf den Grundstücksnummern **4 und **5 vorhanden und betroffen. Es ist zu befürchten, dass dadurch eine Versteppung der Grundflächen stattfindet und dies zur Folge hat, dass möglicherweise der bestehende Fichtenwald zur Gänze abstirbt. Es wird notwendig sein, Maßnahmen vorzuschreiben, dass diese nachteiligen Folgen möglichst hintangehalten werden. Für den Fall, dass diese dennoch eintreten, muss die Antragstellerin verpflichtet werden für diese Schäden aufzukommen und insbesondere für eine geeignete Aufforstung mit entsprechendem Gehölz auf eigene Kosten Sorge zu tragen.“

Mit diesem Vorbringen behauptete der Beschwerdeführer, durch das „Absterben“ der Fichtenwälder in seinem subjektiven öffentlichen Recht als Waldeigentümer (§ 19 Abs 4 Z 1 Forstgesetz 1975) verletzt zu sein.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Dem Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche steht das subjektive Recht zu, dass die betroffene Fläche die Waldeigenschaft nicht auf gesetzwidrige Weise verliert (VwGH 31.07.2009, 2006/10/0063). Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die zur Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen, insbesondere der Drainagen, beantragten Rodungen nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 zu bewilligen sind. Darüber hinaus kommt dem Rodungszweck unter dem Gesichtspunkt des Siedlungswesens ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügte Verlust der Waldeigenschaft für die von den dauernden Rodungen betroffenen Waldflächen ist somit nicht rechtswidrig.

Der Eintritt des von der nunmehrigen Beschwerdeführerin GG behaupteten Absterbens von Fichtenwäldern ist zudem selbst bei weitgehendem Entzug des Grundwassers äußerst unwahrscheinlich. Von dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Eingriff ist somit nicht auszugehen. Darüber hinaus kann durch das Einbringen der Baumart Tanne in der Waldverjüngung möglichen negativen Auswirkungen entgegengewirkt werden. Gemäß der forsttechnischen Nebenbestimmung 14. des Spruchteiles I./D.)e. des angefochtenen Bescheides ist die Marktgemeinde Z verpflichtet, die befristet gerodeten Flächen mit Weißtannen im Abstand von 2 mal 2 m aufzuforsten. Diese Pflanzen sind gegen Wildeinfluss zu schützen und bei Ausfällen zu ersetzen.

Die mit Spruchteil 1/C.) und D)e. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilte Rodungsbewilligung ist nicht rechtswidrig wirkt sich auch nicht nachteilig auf die Waldflächen des Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X, aus.

Zu den Rodungen im Zusammenhang mit der Ersatzwasserversorgung erhob der Beschwerdeführer FF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 keine Einwendungen und erstattete diesbezüglich auch kein Vorbringen in der Beschwerde vom 26.02.2024. Unabhängig davon sind für die zur Errichtung der Ersatzwasserversorgung beantragten Rodungen die in § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

GG ist auch Waldanrainerin im Sinne des § 19 Abs 4 Z 4 Forstgesetz 1975. Eine Missachtung des Deckungsschutzes machte FF als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht geltend. Zudem bewirken die bewilligten Rodungen für die beiden Vorhaben keine Beeinträchtigung des Deckungsschutzes.

Folglich war (auch) die Beschwerde der GG gegen die erteilten forstrechtlichen Bewilligungen als unbegründet abzuweisen.

4.5. Zu den wasserrechtlichen Bewilligungen:

4.5.1. Allgemeines:

§ 12 Abs 2 WRG 1959 nennt als – schutzbedürftige – bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum. Diese Rechte vermitteln aufgrund des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich oder der Sachlage nach nicht auszuschließen ist.

Der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung umfasst durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das WRG 1959 aufrecht erhaltene Wasserbenutzungsrechte. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die in § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Schon der Wortlaut des § 12 Abs 2 WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit.

Das Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die – etwa mangels Superädifikats oder Baurechts – mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten. § 12 Abs 2 WRG 1959 schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum, und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen im Projekt vorgesehene substantielle Eingriffe. Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Damit sind insbesondere zahlreiche Nebenaspekte des Grundeigentums, wie etwa schöne Aussicht, gute Luft etc irrelevant [Bachler in Oberleitner/Berger WRG-ON4.02 § 12 (Stand 1.1.2024, rdb.at); zur Nutzungsbefugnis siehe auch VwGH 19.06.2023, Ra 2022/07/0031].

4.5.2. Zur Beschwerdeführerin AA und den Beschwerdeführern BB, CC, CC und EE:

Die Beschwerdeführerin AA und die Beschwerdeführer BB, CC und CC betonten, dass sie an der „Quelle Gasthaus X“ ein Nutzungsrecht hätten. Da eine Beeinträchtigung bezüglich der Schüttung (Qualität und Quantität) nicht völlig ausgeschlossen werden könne, verlangten sie vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen eine schlüssige Beweissicherung für die angeführte Quelle. Der Beschwerdeführer EE hob hervor, dass sich die „Quelle Gasthaus X“ in seinem Eigentum befinde und mehrere Anwesen/Haushalte mit Wasser versorge. Davon ausgehend verlangte der Beschwerdeführer EE vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen eine schlüssige Beweissicherung für die eben angeführte Quelle.

Ergänzend dazu brachten die Beschwerdeführer EE, CC und BB im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 vor, dass ihnen für die Versorgung mit Wasser aus der Ersatzwasserversorgung keine Anschlussgebühren oder Wassergebühren auferlegt werden dürften.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

An der „Quelle Gasthaus X“ besteht kein Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung dieser Quelle einschließlich der Festlegung eines Wasserbenutzungsrechtes wurde bislang nicht erlassen. An dieser Quelle besteht auch keine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 142 WRG 1959. Zu prüfen ist daher, inwieweit die Beschwerdeführer über eine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 2 WRG 1959 verfügen.

Eine solche Nutzungsbefugnis besteht aufgrund grundbücherlich sichergestellter Dienstbarkeiten zum Wasserbezug zugunsten der im Eigentum des EE stehenden Liegenschaft EZ *** sowie zugunsten des im Miteigentum der Beschwerdeführer CC und CC stehenden Gst Nr .***, GB *** X.

Zugunsten der im Miteigentum der Beschwerdeführerin AA und des BB stehenden Gst Nr **8, GB *** X [Adresse: Adresse 1, **** Z] ist eine derartige Dienstbarkeit im Grundbuch nicht eingetragen. Die allenfalls auf zivilrechtlicher Grundlage bestehende Erlaubnis des Wasserbezugs ist nicht als Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 2 WRG 1959 zu qualifizieren.

Die Beschwerde der AA und des BB gegen die mit den Spruchteilen 1/A.) und D.)a., c. und d. und Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen ist somit mangels Eingriff in ein nach § 12 Abs 2 WRG 1959 besonders geschütztes Recht als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführer EE sowie CC und CC forderten in ihrer Beschwerde eine schlüssige Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen. Zu einer solchen Beweissicherung ist die mitbeteiligte Partei (Antragstellerin Marktgemeinde Z) aufgrund der geologischen Nebenbestimmungen 21. bis 25. des Spruchteiles 1/D.)d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, verpflichtet. Die von den Beschwerdeführern gestellte Forderung wird somit durch die eben angeführten geologischen Nebenbestimmungen erfüllt.

Die Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 2WRG 1959 schützt die bloße Möglichkeit der Benutzung der gegenständlichen Quelle. Daraus leitet sich kein Anspruch auf eine genau definierte Wassermenge ab. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass sich das Schüttverhalten einer Quelle tageszeitlich und durch äußere Einflüsse verändert und verändern kann. Aus einer solchen Nutzungsbefugnis lässt sich somit nicht das Recht ableiten, dass über die Ersatzwasserversorgung genau jene Wassermenge zugeführt wird, die die „Quelle Gasthaus X“ spendet.

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Beschwerdeführer CC, CC und EE bewirkt die wasserrechtliche Bewilligung der Drainagemaßnahmen gemäß Spruchteil 1./A.) und D.)a., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, keinen rechtswidrigen Eingriff in die beschriebene Nutzungsbefugnis.

Die Ersatzwasserversorgung beeinträchtigt die genannten Beschwerdeführer in keinem der in § 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten geschützten Rechte. Mit der Forderung, für die Ersatzwasserversorgung keine Anschlussgebühren und keine Wassergebühren leisten zu müssen, wird kein Eingriff in die in § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Rechte geltend gemacht und somit keine zulässige Einwendung erhoben. Folgerichtig waren die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

4.5.3. Zur Beschwerdeführerin GG:

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 23.09.2022, Zl ***, in den wasser-, forst- und naturschutzrechtlichem Verfahren für die Projekte „Rutschung X“ und „Ersatzwasserversorgung X“ die mündliche Verhandlung für den 17.10.2022 anberaumt. FF, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin GG als damaliger Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, GB *** X, nahm an dieser Verhandlung teil. Gemäß § 42 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war er verpflichtet, im Rahmen dieser Verhandlung Einwendungen zu erheben.

Unter einer Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Eine Einwendung in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung zum Inhalt hat, dass durch die Genehmigung des den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhabens ein subjektives Recht verletzt wird. Nur eine derartige Einwendung ist eine zulässige Einwendung, die gemäß § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren sichert. Zudem muss mit einer Einwendung die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts geltend gemacht werden, also eines Rechts, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vermag den Eintritt der Präklusion nicht zu verhindern. Entweder ist der Einwender auf den Zivilrechtsweg zu verweisen oder es werden die Präklusionsfolgen ausgelöst.

Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß den materiell rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das heißt aus welchem er seine Parteistellung ableitet [Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at)].

FF als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin GG machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 Eingriffe in die Nutzungsmöglichkeit der „C1“, der „D1“ und der „Quelle 24“ sowie eine Versteppung der Waldflächen auf den Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X, durch die Drainagemaßnahmen geltend. Zudem beeinspruchte er auch die Errichtung des geplanten Hochbehälters auf den Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X. Betreffend die Errichtung des Hochbehälters kam es am 23.07.2023 zwischen FF als damaligem Grundeigentümer und der Marktgemeinde Z zu einer Einigung über die Inanspruchnahme der dafür erforderlichen Grundfläche.

Zur Ersatzwasserversorgung brachte FF vor, dass über diese mindestens gleich viel Wasser stets und unentgeltlich zur Verfügung stehen müsse. Darüber hinaus seien die Aufwendungen für die Errichtung und die Erhaltung der Ersatzwasserleitung von der Marktgemeinde Z zu tragen seien. Sein ergänzendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 lautete wie folgt:

„Ergänzend wird festgehalten, dass das Wasser unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden soll bzw. für sämtliche, im Projekt vorgesehenen Maßnahmen, entsprechende Entschädigungen geleistet werden. Nur unter diesen Voraussetzungen wird dem Projekt die Zustimmung erteilt.“

Zur Auslegung dieser Aussage greift das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 19.02.2024 zurück, in der es insbesondere abschließend heißt:

„Insgesamt ergibt sich, dass der bekämpfte Bescheid auf die Rechte der beteiligten Grundeigentümer und Quellbesitzer nicht ausreichend eingeht. Wenn auch der Beschwerdeführer, wie eingangs bereits ausgeführt, grundsätzlich gegen die Ausführung des Projektes keine Einwände erhoben hat, so hat er seine Zustimmung zum Projekt stets davon abhängig gemacht, dass die Wasserversorgung seines Hofes und seiner Liegenschaft im selben Ausmaß wie bisher und unentgeltlich sichergestellt sein muss und darüber hinaus der Konsenswerberin eine Kostentragungsregelung auferlegt gehört, falls es im Zuge der Durchführung der Maßnahmen zu Schäden an seinem Wald kommt.

Das Wasserrechtsgesetz erlaubt eine Einschränkung bestehender Rechte nur insoweit, als auch auf diese dargestellten Interessen entsprechend Rücksicht genommen wird und angemessene Entschädigungen festgesetzt bzw Auflagen diesbezüglich dem Konsenswerber erteilt werden. Diesen Festlegungen wird der bekämpfte Bescheid allerdings nicht gerecht, weshalb er an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol bewertet das Vorbringen des vormaligen Beschwerdeführers FF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht als Einwendung gegen die Inanspruchnahme der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke für die geplanten Maßnahmen, insbesondere die Errichtung der Ersatzwasserversorgungsanlage. Einen Eingriff in sein Eigentum machte er lediglich dahingehend geltend, dass durch die Drainagen eine Versteppung von Waldflächen auf den Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X, eintreten würde. Von einem solchen Eingriff und den dadurch bewirkten nachteiligen Auswirkungen auf den Waldbestand ist aber nicht auszugehen. Diesbezüglich ist auf die Darlegungen in Kapitel 4.4. der rechtlichen Erwägungen der gegenständlichen Entscheidung zu verweisen.

Zusammengefasst sprach sich der Beschwerdeführer FF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 somit gegen Eingriffe in die Nutzungsbefugnis der in seinem Eigentum stehenden Quellen aus. Zudem forderte er eine unentgeltliche Versorgung mit Wasser aus der Ersatzwasserversorgung (keine Anschlussgebühren, keine Wassergebühren). Im Umfang dieses Vorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin GG gegen die mit Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. sowie Spruchteil 2/A.)a., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen auf ihre Rechtskonformität zu prüfen.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Die mit Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides unter anderem wasserrechtlich bewilligten Drainagemaßnahmen zielen darauf ab, Grundwasser zu entziehen, um den damit zusammenhängenden Porendruck zu verringern und dadurch die derzeit bestehende Rutschung hintanzuhalten oder im erforderlichen Maß zu reduzieren. Die Maßnahme selbst zielt nicht darauf ab, die zugunsten der Beschwerdeführerin GG bestehende Benutzung der genannten drei Quellen einer anderen Person einzuräumen, zu verlegen oder zu beseitigen. Dementsprechend stellte die Marktgemeinde Z auch keinen Antrag zur Einräumung eines Zwangsrechtes im Sinne des § 64 Abs 1 lit a WRG 1959.

Allerdings lassen sich nachteilige Einwirkungen auf die der Beschwerdeführerin GG eingeräumten Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 und damit eines gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Rechtes nicht ausschließen. Ein solcher Eingriff ist nach der zitierten Bestimmung unzulässig.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist aber entscheidend, dass die Marktgemeinde Z jedenfalls die mit Spruchteil 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, ua wasserrechtlich bewilligte Ersatzwasserversorgungsanlage zu errichten hat, bevor mit den Drainagemaßnahmen begonnen wird. Die Beschwerdeführerin wird – auf der Basis einer der einschlägigen Norm entsprechenden Bedarfsberechnung – jedenfalls mit Trinkwasser versorgt. Die nicht auszuschließende Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis wird durch die Ersatzwasserversorgung ausgeglichen. Die Ersatzwasserversorgung bildet somit einen Naturalersatz für eine mögliche Einschränkung der Nutzungsbefugnis. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 kein Recht auf eine bestimmte Wassermenge eingeräumt. Die Ersatzwasserversorgung, deren Auslegung auf den gemäß der Norm B 2538 berechneten Wasserbedarf abstellt, ist als Ausgleich zu qualifizieren, der den möglichen Eingriff in das gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Recht der Beschwerdeführerin kompensiert.

Die Forderung nach dem Bezug von Wasser im Umfang der drei genannten Quellen ist schon deswegen nicht relevant, da die Quellschüttungen durchaus unterschiedlich sind und auch von äußeren Umständen abhängen.

Das im Zusammenhang mit der Ersatzwasserversorgung gestellte Begehren, Wasser unentgeltlich zur Verfügung stellen, stellt eine auf das Zivilrecht gestützte Forderung dar. Eine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes wird unter Berücksichtigung des § 12 Abs 2 WRG 1959 damit nicht geltend gemacht. Die Verpflichtung der Marktgemeinde Z, die Ersatzwasserversorgungsanlage in der der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, ergibt sich aus § 50 Abs 1 WRG 1959.

Aus den dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde der GG gegen die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. und die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Spruchteil 2/A.) und D.)a, c. und d des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, als unbegründet abzuweisen.

4. Ergebnis:

4.1. Zur Entscheidung:

An die Stelle des Beschwerdeführers FF ist dessen Tochter und Rechtsnachfolgerin GG getreten. Die bislang noch nicht zurückgezogene Beschwerde des FF war daher mangels Parteistellung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl Spruchpunkt I./1).

Keine der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ist Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens. Die gegen die mit den Spruchteilen 1 und 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, ua erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen erhobenen Beschwerden waren daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl Spruchpunkt I./2. der gegenständlichen Entscheidung).

AA, BB und CC werden durch die Rodungsbewilligungen der Spruchteile 1 und 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, nicht berührt. Deren Beschwerde gegen die erteilten Rodungsbewilligungen waren daher mangels Parteistellung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl Spruchpunkte I./3. der gegenständlichen Entscheidung).

CC und EE sind zwar Waldanrainer. Durch die erteilten Rodungsbewilligungen wird allerdings in deren forstrechtlich geschützte Rechte nicht eingegriffen. Gegenteiliges haben die genannten Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Ebenso wenig findet ein Eingriff in forstrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin GG als betroffene Waldeigentümerin und Waldanrainerin statt. Insbesondere zu der von ihr geforderten Wiederherstellung von Waldflächen ist die mitbeteiligte Partei durch die forsttechnische Nebenbestimmung 14. des Spruchteiles 1/D.)e des angefochtenen Bescheides verpflichtet.

Die Beschwerdeführer AA und BB verfügen an der „Quelle Gasthaus X“ über kein nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschütztes Recht, folglich findet auch kein Eingriff in ein derartiges Recht durch die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen statt. Die von CC, CC und EE im Zusammenhang mit der „Quelle Gasthaus X“ geforderten Beweissicherung wird durch die geologischen Auflagen 21.ff des Spruchteiles D.)d.) des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, verwirklicht. Zudem wird anhand der mit Spruchteil 2 des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, bewilligten Ersatzwasserversorgungsanlage eine Wasser-versorgung der genannten Beschwerdeführer sichergestellt. Die Forderung nach einem unentgeltlichen Wasserbezug aus der Ersatzwasserversorgung ist nicht als Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zu qualifizieren und diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zusammengefasst machte die Beschwerdeführerin GG Eingriffe in die Nutzungsbefugnis der in ihrem Eigentum stehenden Quellen geltend. Zudem forderte sie eine unentgeltliche Versorgung mit Wasser aus der Ersatzwasserversorgung (keine Anschlussgebühren, keine Wassergebühren).

Die nicht auszuschließende Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis wird durch die Ersatzwasserversorgung ausgeglichen. Die Ersatzwasserversorgung bildet somit einen Naturalersatz für eine mögliche Einschränkung der Nutzungsbefugnis. Die Ersatzwasser-versorgung, deren Auslegung auf den gemäß der Norm B 2538 berechneten Wasserbedarf abstellt, ist somit als Ausgleich zu qualifizieren, der den möglichen Eingriff in das gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Recht der Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 der Beschwerdeführerin kompensiert.

Die Forderung nach einem unentgeltlichen Wasserbezug aus der Ersatzwasserversorgung ist nicht als Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zu qualifizieren und diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Beschwerden des EE, des CC und der GG gegen die erteilten forstrechtlichen Bewilligungen waren daher als unbegründet abzuweisen. Ebenso waren die Beschwerden gegen die jeweils erteilte wasserrechtliche Bewilligung der Spruch-teile 1 und 2 der GG und der AA sowie des BB, des CC, des XX und des EE als unbegründet abzuweisen. Allerdings war die Beschreibung der geplanten Drainagemaßnahmen in der Einleitung vor dem Spruch des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, zu berichtigen und waren die Ausführungen zur nicht mehr vorgesehenen Notwasserversorgung ersatzlos zu streichen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die damit zusammen-hängende Beweiswürdigung rechtfertigt den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben die an der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 teilnehmenden Parteien – Beschwerdeführer, mitbeteiligte Partei, belangte Behörde – auf die mündliche Verkündung der Entscheidung – Beschluss und Erkenntnis – verzichtet.

VII.Unzulässigkeit/Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt zu ermitteln. Davon ausgehend hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol anhand der eindeutigen Bestimmungen des WRG 1959, des Forstgesetzes 1975 und des TNSchG 2005 die Parteistellung und somit die Beschwerdelegitimation aller Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu prüfen. Die Zurückweisungen von Beschwerden gemäß Spruchpunkt I./1. bis 3. der gegenständlichen Entscheidung stützen sich auf eine eindeutige Gesetzeslage und waren in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Folglich wird diesbezüglich die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt I./4. der gegenständlichen Entscheidung).

Im Zusammenhang mit dem forstrechtlichen Verfahren und dem wasserrechtlichen Verfahren war zu klären, ob gesetzlich geschützte Rechte beeinträchtigt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte sich dabei umfangreich mit der Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 2 WRG 1959 auseinander und prüfte, ob durch den Ausgleich in Form der „Ersatzwasserversorgung“ mögliche Eingriffe in dieses gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Recht kompensiert werden. Da dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, wird dazu die ordentliche Revision für zulässig erklärt (Spruchpunkt II./2. der gegenständlichen Entscheidung).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.