LVwG T LVwG-2022/19/2276-2

LVwG-2022/19/2276-2State Administrative CourtJul 30, 2024

Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>Seilbahnbetrieb<br/>Gastronomiebetrieb<br/>COVID-19

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/2276-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.19.2276.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 04.08.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

I.

den B E S C H L U S S:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den Gastronomiebetrieb (Spruchpunkt II.1.) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid im Umfang des Zeitraumes von 17.03.2020 bis 25.03.2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Abweisung des beantragten Mehrbegehrens betreffend den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 (Spruchpunkt I.2.) und hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges für den Gastronomiebetrieb für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 (Spruchpunkt II.1.) als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Spruchpunkt I.1. (Seilbahnbetrieb) des angefochtenen Bescheides hat die belangten Behörde der Beschwerdeführerin Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der Schließung ihres Seilbahnbetriebes und der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum 16.03.2020 bis 25.03.2020 in der Höhe von EUR 997.360,29 zuerkannt. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass im Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020 der Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin durch die Verordnung der BH X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, geschlossen worden ist und es sich bei dieser Maßnahme um einen Eingriff iSv § 20 iVm § 26 EpiG handelte, welcher einer Vergütung nach § 32 Abs 1 EpiG zugänglich ist. Dieser Spruchpunkt blieb in der gegenständlichen Beschwerde unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Spruchpunkt I.2. (Seilbahnbetrieb) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin beantragte Mehrbegehren in Höhe von EUR 657.001,73 aufgrund der Schließung ihres Seilbahnbetriebes und der geleisteten Entgeltfortzahlungsbeträge für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß § 32 EpiG ab.

Mit Spruchpunkt II.1. (Gastronomiebetrieb) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung ihres Gastgewerbebetriebes (zum Seilbahnbetrieb gehörender Gastronomiebetrieb) und der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für den beantragten Zeitraum von 17.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 3 und 4 EpiG ab.

Die belangte Behörde führte zur Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt I.2. (Seilbahnbetrieb, Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020) zusammengefasst aus, dass die anspruchsbegründende Maßnahme nach § 20 EpiG, die Verordnung der BH W, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020 (), durch Verordnung der BH W, Bote für Tirol 12a – Nr 182/2020 () mit 25.03.2020 aufgehoben worden sei und folglich keine (anspruchsbegründenden) Maßnahmen aufgrund des EpiG nach dem 25.03.2020 in Kraft gewesen seien. Mit anschließender Verordnung des Landeshauptmannes von V vom 25.03.2020, LBGl 38/2020, sei auf Grundlage des § 2 Z 2 COVID-19-MG ein landesweites Betretungsverbot von Seilbahnen mit Wirksamkeit vom 26.03.2023 verhängt worden. Der Ausschluss eines Entschädigungsanspruches aufgrund von Maßnahmen nach dem COVID-19-MG sei bereits höchstgerichtlich bestätigt (mit Verweis auf VfGH 14.07.2020, Zl G202/2020; VwGH 24.02.2021, Zl Ra 2021/03/0018), sodass für die Schließung des Seilbahnbetriebes der Beschwerdeführerin über den 25.03.2020 hinaus kein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus dieser auf das COVID-19-MG gestützten Maßnahme abgeleitet werden könne.

Die Abweisung des Vergütungsanaspruchs betreffend die Schließung des Gastronomiebetriebes (Spruchpunkt II.1.) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zwar durch die *** vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen worden sei. Am 17.03.2020 sei jedoch § 3 COVID-19-MV-96 in Kraft getreten, welche ein bundesweites Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe angeordnet habe. Dadurch sei die auf das EpiG gestützte *** kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Damit würden für die Dauer der Geltung des § 3 COVID-19-MV-96 die Bestimmungen des EpiG im selben Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung kommen, womit auch keine Entschädigung gemäß § 32 EpiG mehr gebühren könne. Daran ändere auch der nachträgliche Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzwidrigkeit und Unanwendbarkeit des § 3 COVID-19-MV-96 nichts. Da für den Gastronomiebetrieb die Verordnung gemäß § 20 EpiG nicht mehr anzuwenden gewesen sei, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG anzuwenden gewesen seien, bestünde für diesen Zeitraum als auch für den übrigen beantragten Zeitraum, in welchem ebenfalls nur Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG anzuwenden gewesen seien, kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 EpiG. Zum geltend gemachten Anspruch aufgrund der geleisteten Entgeltfortzahlungen stelle die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 EpiG auf eine Schließung von Betriebsstätten gemäß § 20 EpiG ab. Entsprechend den Ausführungen zum Gastgewerbebetrieb, wonach aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung gelange, gebühre folglich ebenfalls keine Entschädigung gemäß § 32 EpiG und sei der Antrag dem Grunde nach abzuweisen gewesen.

In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020 in Bezug auf den Seilbahnbetrieb in der Höhe von EUR 657.001,73 und gegen Spruchpunkt II.1. des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Verdienstentgang in der Höhe von EUR 592.049,82 auf Grund der Schließung des Gastgewerbebereiches im Zeitraum 17.03.2020 bis 13.04.2020 und bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie betreibe am Standort **** Z, Adresse 1, einen Seilbahnbetrieb sowie einen Gastgewerbebereich als Teil des Mischbetriebes, wobei der Seilbahnbetrieb im Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 und der Gastgewerbebereich im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 13.04.2020 behördlich geschlossen gewesen sei. Für diese Zeiträume begehre sie für den Seilbahnbetrieb Ersatz für den Verdienstentgang und für geleistete Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 657.001,73 und für den Gastgewerbebereich Ersatz für den Verdienstentgang und für geleistete Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 592.049,82. Die Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag insbesondere auf die ***, mit welcher ab 17.03.2020 bis inklusive 13.04.2020 die Schließung u.a. aller Hotels angeordnet worden sei. Auf Grund dieser Verordnung und in Kenntnis der und im Vertrauen auf die im EpiG vorgesehenen Entschädigungsrechte habe sie die für sie aus damaliger Sicht bestmöglichen Veranlassungen getroffen. Der „Grundstein“ für das Ausmaß der finanziellen Nachteile sei durch die behördlich verfügten Betriebsschließungen bis 13.04.2020 mit der *** vom 14.03.2020 gelegt worden. In Entsprechung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes habe sich u.a. die Beschwerdeführerin bei sämtlichen ihrer betrieblichen Dispositionen auf die bestehende Rechtslage verlassen und sei zu Recht nicht davon ausgegangen, dass für sie nachteilige Gesetzesänderungen bzw. Verordnungen kurzfristig in Kraft treten würden, welche sie finanziell massiv benachteiligen würden. Daher bestünde für den gesamten in der Verordnung vom 14.03.2020 angeordneten Schließungszeitraum ein Anspruch auf Entschädigung gemäß dem EpiG. Dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des COVID-19-MG bereits bestehende Entschädigungsanspruch dürfe vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber nicht nachträglich aufgehoben werden. In § 2 COVID-19 Maßnahmengesetz habe der Gesetzgeber eine Verordnungsgrundlage für weitergehende an die Allgemeinheit gerichtete Betretungsverbote betreffend „bestimmte Orte“ geschaffen und dabei definitiv nicht die Anwendung des EpiG ausgeschlossen. Auch sei aus den Verordnungsermächtigungen in § 1 und § 2 COVID-19- MG kein Ausschluss von Entschädigungsleistungen nach dem EpiG für betriebliche Einschränkungen auf Grund von Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmenbgesetz ableitbar. Mit der bekämpften Entscheidung und insbesondere der Auslegung der Bestimmungen des COVID-19-MG bzw durch das COVID-19-MG selbst werde jedoch dieser durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes normierte Grundsatz des Vertrauensschutzes massiv verletzt. Die von der Beschwerdeführerin getroffenen Dispositionen würden entwertet werden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin dadurch in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung und damit verbunden in ihrem Recht auf Schutz des Vertrauens in die bestehende Rechtslage sowie in ihren Rechten zum Schutz des Eigentums und der Erwerbsfreiheit verletzt.

II.Sachverhalt

Die CC war im Antragszeitraum Betreiberin des Seilbahnbetriebes und des dazu gehörigen Gastronomiebetriebes am Standort **** Z, Adresse 1. Das Vermögen und der Betrieb der CC wurde mit Gesellschaftsvertrag zugleich Sacheinlagevertrag vom 27.06.2021 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB in die AA eingebracht. Der Betrieb der CC im Antragszeitraum ist somit gleich wie der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführenden GmbH zuzurechnen.

Mit Schreiben vom 30.04.2020 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges samt geleisteten Dienstgeberbeiträgen aufgrund der Schließung ihres Seilbahnbetriebes und ihres dazugehörenden Gastronomiebetriebes für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 13.04.2020 in Höhe von EUR 2.295.753,20 inklusive EUR 352.011,99 (Dienstgeberbeiträge) beantragt.

Mit Schreiben vom 10.05.2022 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag hinsichtlich der beantragten Vergütung betreffend ihren Seilbahnbetrieb dahingehend, als sie nunmehr für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung in Höhe von EUR 997.360,29 und für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 eine Vergütung in Höhe von 657.001,73 beantragte.

Durch die *** wurde auf Grundlage des EpiG u.a. die Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X mit Wirksamkeit ab dem 17.03.2020 sowie ein Beförderungsverbot mit Seilbahnanlagen mit Wirksamkeit ab dem 16.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit *** mit Wirksamkeit 26.03.2020 aufgehoben.

Zwar wurde mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. In weiterer Folge hat allerdings der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.09.2021, V 188/202, § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und angeordnet, dass diese Bestimmung nicht weiter anzuwenden ist.

Aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG waren der Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 25.03.2020 und der dazu gehörende Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen.

Nach dem 25.03.2020 war keine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Seilbahnbetrieb und der Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin geschlossen waren, in Kraft.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig. Er ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem im Behördenakt einliegenden Antrag vom 30.04.2020 und dem ebenfalls im Behördenakt einliegenden Konkretisierungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 10.05.2022 in Bezug auf ihren Seilbahnbetrieb sowie dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellungen betreffend die Umgründung folgen aus einer Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 02.08.2022 an die belangte Behörde.

IV.Rechtslage

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

…“

3. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/16) lautete auszugsweise wie folgt:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

4. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete auszugsweise wie folgt:

„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.

(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.

…“

5. Die am 25.03.2020 kundgemachte Verordnung des Landeshauptmannes von V vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020 (VO-LH-38), lautete:

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

6. Die im Bote für Tirol vom 14.03.2020, Nr 126, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X betreffend „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X“ (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020), lautete:

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl *** als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4.

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

7. Diese Verordnung wurde aufgehoben durch die im Bote für Tirol vom 26.03.2020, Nr 182, und am 26.03.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirkes X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemachte „Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020“, Bote für Tirol Nr. 126, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 12a – Nr 182/2020). Diese lautete wie folgt:

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“

V.Erwägungen

1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend die Schließung des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung des Verfahrens in diesem Umfang an die belangte Behörde (Spruchpunkt I. der vorliegenden Entscheidung):

In Bezug auf den Antragszeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 begründete die belangte Behörde die Abweisung in Spruchpunkt II.1. hinsichtlich des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt gewesen sei und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG getroffenen Regelung - im überschneidenden Anwendungsbereich - ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht gebühre.

Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile klargestellt (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048), dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.

Dieser Rechtsanschauung folgend ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagt war.

§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk X an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ geschlossen worden ist.

In Folge dessen steht der Beschwerdeführerin somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend ihren Gastgewerbebetrieb durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war.

Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft“. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 126/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 182/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 126/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführerin habe auf Grund des § 3 Abs 1 COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach für ihre Gastronomiebetriebe keinen Vergütungsanspruch wegen der in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – 126/2020, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch allerdings sehr wohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 126/2020, zu Grunde zu legen und ist dieser anhand von § 32 EpiG zu prüfen.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag in Bezug auf den Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der der Beschwerdeführerin entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile der Beschwerdeführerin durch die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 126/2020, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 aufgrund der Schließung ihres Gastronomiebetriebes tatsächlich entstanden sind.

Insbesondere werden der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein sowie die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der ausbezahlten Entgelte gemäß § 32 Abs 3 EpiG nachzuholen sein (zur Vermeidung von Überkompensation in Fällen, in denen von der Betreiberin eines Unternehmens gleichzeitig sowohl ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG als auch ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 EpiG geltend gemacht wird vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).

Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.

Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen vor Ort (zB betreffend der Beschwerdeführerin) bereits gewährte Unterstützungen) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG liegen daher vor.

2. Zur Bestätigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung der Vergütungsansprüche betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes (Spruchpunkt I.2) als auch des Gastgewerbebetriebes (Spruchpunkt II.1.) der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 (Spruchpunkt II der vorliegenden Entscheidung):

Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges (im Umfang des Mehrbegehrens in der Höhe von EUR 657.001,73) für die Schließung ihres Seilbahnbetriebes und des dazu gehörigen Gastronomiebetriebes samt Entgeltfortzahlungen für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 ab. Die belangte Behörde begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass nach dem 26.03.2020 in Bezug auf den Seilbahnbetrieb und den Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin keine Maßnahmen nach § 20 EpiG mehr in Kraft gewesen seien, sondern lediglich Maßnahmen aufgrund des COVID-19-MG.

Dem entgegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr für den Zeitraum von 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 ein Entschädigungsanspruch auf Grundlage der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 126/2020, sehr wohl zustehe. Die Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 182/2020, widerspreche dem Recht auf Gleichbehandlung und damit verbunden dem Recht auf Schutz des Vertrauens in die bestehende Rechtslage. Nämlich habe sich die Beschwerdeführerin bei sämtlichen ihrer betrieblichen Dispositionen auf die bestehende Rechtslage verlassen und sei sie zu Recht nicht davon ausgegangen, dass für sie nachteilige Gesetzesänderungen bzw. Verordnungen kurzfristig in Kraft treten würden, welche sie finanziell massiv benachteiligen würden. Daher bestünde für den gesamten in der Verordnung vom 14.03.2020 angeordneten Schließungszeitraum ein Anspruch auf Entschädigung gemäß dem EpiG. Außerdem habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 COVID-19-MG eine Verordnungsgrundlage für weitergehende, an die Allgemeinheit gerichtete Betretungsverbote betreffend „bestimmte Orte“ geschaffen und dabei nicht die Anwendung des EpiG ausgeschlossen. Auch sei aus den Verordnungsermächtigungen in § 1 und § 2 COVID-19-MG kein Ausschluss von Entschädigungsleistungen nach dem EpiG für betriebliche Einschränkungen auf Grund von Verordnungen nach dem COVID-19-MG ableitbar, sodass die Beschwerdeführerin auch aufgrund dessen in ihren Rechten verletzt sei.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (siehe VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017, unter Hinweis auf VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; vgl auch VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020; 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, mwN).

Nach § 32 Abs 2 EpiG ist Entschädigung für jeden von einer in Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

Mit der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, wurde in § 1 lit a leg cit – gestützt auf § 20 iVm § 26 EpiG – die Beförderung von Personen mit Seilbahnanlagen – verboten und in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 Abs 1 leg cit trat das Beförderungsverbot mit Ablauf des 15.03.2020 und gemäß § 3 Abs 2 leg cit die Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft. Gemäß § 3 Abs 3 leg cit traten beide Maßnahmen mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 12a – Nr 182/2020, wurde diese Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, und damit die auf das EpiG gestützte Beschränkung bzw Schließung des Seilbahnbetriebes sowie des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben. Daraus folgt, dass die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, verordneten Betriebsschließungen, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 16.03.2020 (in Bezug auf den Seilbahnbetrieb) bzw vom 17.03.2020 (in Bezug auf den Gastronomiebetrieb) bis 25.03.2020 Ersatzansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete.

Weitere Maßnahmen, gestützt auf § 20 bzw § 20 iVm § 26 EpiG, waren nach dem 25.03.2020 sowohl betreffend den Seilbahnbetrieb als auch den Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin nicht mehr in Geltung:

Nach dem Aufheben der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, verordnete der Landeshauptmann von Tirol am 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020, in § 1 der bezeichneten Verordnung ein allgemeines Betretungsverbot von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet. Diese Verordnung trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Die genannte LH-Verordnung sollte an die Stelle der betreffenden, auf Grundlage des EpiG erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.

Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches über den 25.03.2020 hinaus käme gegenständlich daher nur dann in Betracht, wenn auch für den durch die – auf das COVID-19-MG gestützte –

Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde. Diesbezüglich ist aber auf die nunmehr ständige Judikatur von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof zu verweisen, wonach Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten „COVID-19-Verordnungen“ die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl zB VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (bzw. sich den daraus ableitenden Vertrauensschutz) beruft, ist ebenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G 202/2020 ua, zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in der Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetztes und den damit im Ergebnis verbundenen „Ausschlusses“ von Entschädigungsansprüchen nach dem EpiG erkannte (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Rn 107 ff).

Ebenfalls hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass kein Rechtsanspruch betroffener Unternehmen auf Fortbestand der aufgehobenen, auf das Epidemiegesetz 1950 gestützten Verordnungen der V Bezirksverwaltungsbehörden bestand (VfGH 14.07.2020, V 355/2020 ua).

Dementsprechend hat daher der Verfassungsgerichtshof in Verfahren, denen die gleiche bzw eine vergleichbare Rechtslage zu Grunde lag, weil alle Bezirksverwaltungsbehörden in V – gestützt auf das EpiG – mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – 126/2020, vergleichbare Verordnungen erlassen hatten, welche alle durch wiederum gleichlautende Verordnungen aufgehoben und zeitgleich durch die auf § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gestützte Verordnung des Landeshauptmannes von V vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, ersetzt worden waren, ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Änderung der Rechtslage, die mit dem – aus dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz abzuleitenden – Vertrauensschutz in Konflikt stünde, nicht vorliegt (vgl VfGH 28.02.2023, E 3427/2022-5).

Demnach ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 bzw § 26 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes sowie des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin in Kraft standen und somit ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG schon dem Grunde nach nicht besteht, nicht entgegenzutreten, sodass sich daher die Abweisung für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 im angefochtenen Bescheid als rechtsrichtig erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde für diesen Zeitraum sowohl in Bezug auf den Seilbahnbetrieb als auch den damit verbundenen Gastronomiebereich der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.

VI.Entfall der mündlichen Verhandlung

Hinsichtlich Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die maßgebliche Rechtsfrage in Bezug auf § 32 EpiG wurde – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung konnte das Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG von der – überdies von der Beschwerdeführerin nicht beantragten – Verhandlung absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden mittlerweile in der höchstgerichtlichen Judikatur geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner, LL.M.

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