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LVwG-2023/20/3026-24•LVwG T LVwG-2023/20/3026-24
LVwG-2023/20/3026-24State Administrative CourtJul 24, 2024
Verkehrszuverlässigkeit<br/>Wertung<br/>Prognose<br/>Verhalten bei der Aufforderung (Beschimpfung, Drohung)<br/>Einsicht bzgl Begehung einer Verweigerung des Alkotestes<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch RA BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, das war am 17.10.2023, auf 9 Monate herabgesetzt wird. Die begleitenden Anordnungen bleiben aufrecht.
2. Der Spruch wird in Bezug auf Spruchpunkt II. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Mandatsbescheides („Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen“) insoweit richtiggestellt, als dem Beschwerdeführer für die Dauer der Entziehung das Recht aberkannt wird, von ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.
3. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2022 zur Anwendung.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 04.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war am 17.10.2023, für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung (vor Ablauf der Entzugsdauer) und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 31.08.2023 um 00:43 Uhr in Z, Adresse 1, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe,
1. seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort einen Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und
2. sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden hätte können, dass er zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug (in einem vermutlich durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand) gelenkt habe.
Er habe somit Verwaltungsübertretungen „gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO“ begangen. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei derartigen Delikten betrage die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate. Aus § 24 Abs 3 FSG ergebe sich, dass im Falle der Begehung eines Delikts iSd § 99 Abs 1 StVO zwingend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen seien.
Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass es nicht der Beschwerdeführer gewesen wäre, der zum Alkotest bzw zur klinischen Untersuchung aufgefordert worden wäre. Tatsächlich wären die Aufforderungen der Polizei gegenüber seinem (ihm ähnlich sehenden) Geschäftspartner CC ausgesprochen worden. Der Vorstellung waren auch eine Bestätigung von CC und EE sowie eine „ERKLÄRUNG“ von CC angeschlossen.
Die Bezirkshauptmannschaft X leitete daraufhin fristgerecht das Ermittlungsverfahren ein. Es wurde ua eine Stellungnahme der PI W zur Frage, inwieweit es sich bei der (zum Alkotest und zur klinischen Untersuchung) aufgeforderten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer gehandelt habe, eingeholt. Dieser Stellungnahme der PI W vom 02.11.2023 war eine umfassende Lichtbildbeilage angeschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Behörde von der Richtigkeit der Angaben des Anzeigenerstatters ausgehe und insbesondere auf Grund von Vergleichen von Lichtbildern jegliche Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Es wurden auch auf einschlägige Bestimmungen des FSG bzw der FSG-GV verwiesen. Die Entziehungsdauer sei „gerechtfertigt“. Die begleitenden Anordnungen würden sich auf näher angeführte Bestimmungen gründen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 18.12.2023 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt.
Mit Schreiben vom 19.12.2023 legte die Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, vor. Diese Aktenvorlage langte am 27.12.2023 beim Landesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen das im Parallelverfahren ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2023, Zl ***, mit welchem die beiden entziehungsrelevanten Übertretungen geahndet wurden, samt Akt vorgelegt. Dieses Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2023/20/3027 protokolliert.
In der Folge langten beim Landesverwaltungsgericht eine Vielzahl von Schriftsätzen und Urkunden ein. In Bezug auf den Ablauf des Verfahrens beim Verwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf den Schriftverkehr des LVwG mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, mit der PI W, mit der Staatsanwaltschaft Y und dem Landesgericht Y sei auf die detaillierte Darstellung unter Punkt I. (Verfahrensgang) des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2024, Zl LVwG-2023/20/3027-22, verwiesen.
Am 15.05.2024 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführt (vgl das Verhandlungsprotokoll OZl **). Dabei wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem parallel geführten führerscheinrechtlichen Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Bei dieser Verhandlung waren der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anwesend. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. In der Verhandlung wurden mehrere Personen einvernommen.
Am 29.05.2024 wurde die Verhandlung vom 15.05.2024 fortgesetzt und wurde dabei RevInsp LL als Zeuge einvernommen. Es wurde auch in diverse Urkunden Einsicht genommen (Verhandlungsprotokoll OZl **). Die Beweisaufnahme wurde im Wesentlichen abgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2024 (OZl **) übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine abschließende Stellungnahme sowie mehrere Urkunden. Die abschließende Stellungnahme der Rechtsvertretung wurde am 10.07.2024 (OZl **) der belangten Behörde übermittelt. Mit einem E-Mail vom 11.07.2024 (OZl **) hat die belangte Behörde iherseits eine abschließende Stellungnahme abgegeben. Schließlich wurden abschließend von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 15.07.2024 (OZl **) im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherstellung der Mobiltelefone des JJ und des CC Urkunden wie zB der Beschluss des Landesgerichtes Y vom 15.03.2024, 31 HR ***, übermittelt.
II.Sachverhalt:
II.1.
Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit:01.09.2023, 00:43 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich am 01.09.2023 um 00:43 Uhr in **** Z, Adresse 1 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
2. Datum/Zeit:01.09.2023, 00:43 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich am 01.09.2023 um 00:43 Uhr in **** Z, Adresse 1 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 5 Abs 2 zweiter Satz Zif 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2017
2. § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 5 Abs 5 1. Satz und Abs 9 StVO 1960“
Auf Grund dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO idF BGBl I Nr 39/2013 (zu Spruchpunkt 1.) bzw § 99 Abs 1 leg.cit (zu Spruchpunkt 2.) Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 1.600,-- verhängt. Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
Mit einem Schriftsatz vom 18.12.2023 hat der Bestrafte durch seine Rechtsvertretung dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gar nicht der Beschwerdeführer zur Ablegung des Alkotests bzw sich der klinischen Untersuchung zu unterziehen, aufgefordert worden wäre. Tatsächlich wären die Aufforderungen der Polizei gegenüber seinem (ihm ähnlich sehenden) Geschäftspartner CC ausgesprochen worden.
Nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Verwaltungsstrafverfahren mit Erkenntnis vom 24.07.2024, Zl LVwG-2023/20/3027-23, zu Recht erkannt, dass
1. die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. als unbegründet abgewiesen und
2. der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz eingestellt wird.
In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass es die Angaben der beiden einvernommenen Polizisten als glaubwürdig ansehe und daher von der Richtigkeit der von ihnen geschilderten, im gegenständlichen Verfahren relevanten Geschehnisabläufe und somit insbesondere davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Außenbereich seines Wohnhauses vorgefunden wurde und sich die Aufforderungen (zur Ablegung des Alkotests und sich klinisch untersuchen zu lassen) gegen ihn gerichtet hätten.
In Bezug auf die Aufforderung, sich klinisch untersuchen zu lassen, wären jedoch zu wenig greifbare Symptome vorgelegen, welche auf eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel hingewiesen und die eingriffsintensive klinische Untersuchung durch einen Polizeiarzt gerechtfertigt hätten. Dazu komme, dass § 100 Abs 2 StVO normiert, dass sich die in § 99 Abs 1 lit a bis c, Abs 1a und Abs 1b StVO enthaltenen Strafdrohungen einander ausschließen würden und dementsprechend sei – bezogen auf ein und dieselbe (vermutete) Lenktätigkeit – im Falle der Verweigerung mehrerer Aufforderungen im Sinne des § 5 StVO lediglich eine Bestrafung zulässig.
II.2.
Aufgrund der Bedenken gegen die Richtigkeit der in den gegenständlichen Verfahren (vor der PI W) getätigten Aussagen des CC, des DD, des EE, des FF, der GG, des JJ und der KK erhob die Staatsanwaltschaft Y zu Zahl ** Strafantrag wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage nach § 288 Abs 1 bzw Abs 1 und 4 StGB. Das diesbezügliche Verfahren behängt zwischenzeitlich zur Zahl ** beim Landesgericht Y, wobei erst für den 16.10.2024 eine Verhandlung festgesetzt wurde. Dass seitens der Staatsanwaltschaft Y diesbezüglich Anklage erhoben wird, spricht dafür, dass sie auf der Grundlage der hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse den dringenden Tatverdacht hegt, dass die (den Beschwerdeführer begünstigenden) Angaben der vom Strafantrag betroffenen Personen unzutreffend sind und sie diesbezüglich vorsätzlich die Unwahrheit gesagt haben.
Das Landesverwaltungsgericht sieht diesen Verdacht auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens als bestätigt an. Das Verwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die beiden Polizisten, gegen welche seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde und gegen die nun unter anderem wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs ermittelt wird, die wesentlichen Aspekte des gegenständlichen Geschehensablaufes falsch dargestellt, geschönt hätten oder einseitig unfair bzw in rechtswidriger Weise Ermittlungsschritte zu Lasten des Beschwerdeführers gesetzt hätten.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde insbesondere aufgenommen durch unmittelbare Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RevInsp LL, Insp MM, GG, DD, NN und CC im Rahmen der am 15.05. und 29.05.2024 durchgeführten Verhandlung. Weiters wurde Einsicht genommen in die verwaltungsbehördlichen Akten (in den Verwaltungsstrafakt und in den führerscheinrechtlichen Akt) der Bezirkshauptmannschaft X sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes 2023/20/3026 und 2023/20/3026. Hinsichtlich der einzelnen Beweismittel sei auf die detaillierte Darstellung unter Punkt III. des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2024, Zl LVwG-2023/20/3027-22, verwiesen.
Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren maßgebliche Bindungswirkung war der Sachverhalt betreffend die für das gegenständliche Verfahren entziehungsrelevante Übertretung in der gegenständlichen Entscheidung (über den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch hinaus) nicht gesondert festzustellen. Es war daher auch keine eigenständige Beweiswürdigung hinsichtlich der entziehungsrelevanten Übertretung erforderlich. Dennoch sei auf die überaus umfangreichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt III. des angeführten im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnisses vom 23.07.2024 verwiesen.
Demnach haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die beiden Polizisten im Rahmen ihrer Schilderungen die wesentlichen Aspekte des im gegenständlichen Verfahren relevanten Geschehnisablaufes (insbesondere betreffend die Identität der Person, gegen welche die Amtshandlung am 01.09.2023 geführt wurde) unrichtig, allenfalls sogar vorsätzlich falsch wiedergegeben, absichtlich Ermittlungen unterlassen, Stellungnahmen bewusst nicht korrigiert, bewusst nicht auf eine Verwechslung hingewiesen hätten und sich damit der Gefahr einer gerichtlichen Verurteilung samt gravierender beruflicher Folgen ausgesetzt hätten, um den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Das Verwaltungsgericht stellte auch detailliert dar, dass demgegenüber die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Entlastungszeugen in durchaus wesentlichen Punkten von zahlreichen Widersprüchen, von zum Teil völlig unlogischen Handlungsabläufen geprägt und die Aussagen auffallend häufig in wesentlichen Punkten schlichtweg nicht plausibel sind.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:
„§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[...]
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[...]
Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; [...]
§ 26
[...]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
[...]
§ 30
(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
[...]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Ablegung eines Alkotestes trotz einer entsprechenden Verdachtslage nicht nachgekommen und hat dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen. Die Bestrafung wegen dieser Übertretung ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Übertretung laut Spruchpunkt 2. hatte die Beschwerde Erfolg.
Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO besteht für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls eine bestimmte Tatsache iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG verwirklicht wurde. Dies begründet eine Verkehrsunzuverlässigkeit. Demensprechend war daher die Lenkberechtigung zu entziehen.
Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO, die eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt, beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Letztlich ist die Entziehungsdauer, sofern diese nicht fix festgelegt ist, auf der Grundlage einer Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG festzusetzen. Für die Wertung der in § 7 Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Die Behörde hat im gegenständlichen Fall die Entziehungsdauer mit zwölf Monaten festgesetzt. Dabei legte sie jedoch beide mit dem Straferkenntnis vorgeworfenen Weigerungsdelikte zugrunde. Auf Grund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und der diesbezüglichen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war für die Entziehungsdauer lediglich die (eine) Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO zugrunde zu legen und hinsichtlich dieser einen bestimmten Tatsache eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen.
Auf Grund des Geschehnisablaufes vor und beim Einschreiten der Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer bestand ein hohes Interesse, die Frage des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zu klären. Es stand fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Kontakt mit der Polizei in einem Gastlokal in Z an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt war und im Anschluss daran einen Pkw gelenkt hat. Den Polizisten war auch bekannt, dass Zeugen der Auseinandersetzung den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verständigung der Polizei am Wegfahren hindern wollten. Es gab für die Polizei darüber hinaus von Zeugen der tätlichen Auseinandersetzung geäußerte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, als er bei der OO Bar war, jedenfalls auch durch Alkohol iSd § 5 Abs 1 StVO beeinträchtigt gewesen sein könnte.
Nach Durchführung von Fahndungsmaßnahmen und dem Eintreffen bei der Wohnung des Beschwerdeführers wurde von den Polizisten festgestellt, dass der Beschwerdeführer offenbar aus der Wohnung auf die Terrasse bzw in den Außenbereich geflüchtet war. Dort wurde er zunächst am Boden liegend vorgefunden. Es wurden deutliche Alkoholisierungssymptome festgestellt, sodass auf Grund der Verdachtslage (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand) die Aufforderung zu einem Alkotest zwingend war. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch überaus aggressiv. Er hat mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch gedroht und den amtshandelnden Polizisten beschimpft. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist iSd § 7 Abs 4 FSG als besonders verwerflich zu bezeichnen.
Als durchaus verwerflich stellt sich auch das Verhalten in den anschließend durchgeführten Verwaltungsverfahren dar, in welchem mit großer Vehemenz behauptet wurde, dass tatsächlich nicht der Beschwerdeführer sondern CC den Polizisten gegenübergestanden und zum Alkotest bzw zur klinischen Untersuchung aufgefordert worden wäre. Im gegenständlichen Verfahren stellte sich nach Durchführung eines überaus umfangreichen Ermittlungsverfahrens heraus, dass diese Behauptung falsch ist und dass die vom Beschwerdeführer aufgebotenen Entlastungszeugen wahrheitswidrige Angaben zu Gunsten des Beschwerdeführers und auch unter dessen Beteiligung ablegten.
Bei der gemäß § 7 Abs 4 FSG Festsetzung der Entziehungsdauer geht es unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung angeführten Kriterien insbesondere um die Prognose, wann der Betreffende seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Täter geständig und auch einsichtig ist oder ob er entgegen der Faktenlage die Tatbegehung, allenfalls auch unter Begehung strafrechtlich relevanter Handlungen, leugnet. Im gegenständlichen Fall kann von einer Einsicht nicht die Rede sein. Insbesondere unter dem Aspekt der Verwerflichkeit war daher eine Entziehungsdauer von neun Monaten, somit drei Monate über der Mindestentziehungsdauer festzusetzen, was im Ergebnis (gerechnet ab dem Tattag) eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 10 ½ Monaten bedeutet.
Der Beginn der Entziehung wurde gemäß § 29 Abs 4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Abnahme (dem Tattag) festgelegt. Die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Anordnung einer Nachschulung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend. Gemäß § 30 Abs 1 FSG wird dem Beschwerdeführer wird für die Dauer der Entziehung das Recht aberkannt, von ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Der Spruch war dementsprechend zu berichtigen.
§ 24 Abs 3 vierter Satz FSG normiert, dass in dem Fall, dass eine der Anordnungen des § 24 Abs 3 FSG innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werden, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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