LVwG T LVwG-2024/46/1605-1

LVwG-2024/46/1605-1State Administrative CourtJul 23, 2024

Regest

Perfektionsfahrt<br/>2. Ausbildungsphase<br/>Probezeitverlängerung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/46/1605-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.46.1605.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die angeordnete Absolvierung der 1. Perfektionsfahrt gem § 4 Abs 1 Z 1 FSG und das Fahrsicherheitstraining gem § 4b Abs 1 Z 2 FSG zu entfallen haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2024, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4c Abs 2 des Führerscheingesetzes als Besitzer einer Lenkberechtigung die Absolvierung der nachstehend angeführten Stufen der zweiten Ausbildungsphase angeordnet:

„Zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B:

1. eine Perfektionsfahrt (gem. § 4b Abs. 1 Zif. 1 FSG)

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch (gem. § 4b Abs. 1 Zif. 2 FSG)

3. eine weitere Perfektionsfahrt (gem. § 4b Abs. 1 Zif. 3 FSG)“

Des Weiteren wurde mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bei der belangten Behörde unter Mitnahme eines Passfotos unverzüglich vorzulegen.

Der Beschwerdeführer wurde auch darüber informiert, dass, wenn er dieser Anordnung nicht bis längstens 27.08.2024 nachkomme, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werde.

Dagegen erhob Herr AA fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme im August 2023 eine Fristverlängerung für die zweite Ausbildungsphase beantragt habe.

Am 9. Jänner 2024 habe er die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y erhalten, die zweite Ausbildungsphase innerhalb von vier Monaten abzuschließen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er am 24.04.2023 die erste Perfektionsfahrt erfolgreich absolviert habe. Dieses sei nicht eingetragen worden und habe er daher eine weitere erste Perfektionsfahrt absolvieren müssen, was er am 11. Mai 2024 getan habe.

Das Fahrsicherheitstraining habe er am 4. Mai 2024 absolviert. Der Termin für die zweite Perfektionsfahrt sei für den 14. August 2024 gebucht.

Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem die Bestätigungen über das am 04.05.2024 erfolgte Mehrphasensicherheitstraining B, sowie ein SMS über die angemeldete zweite Perfektionsfahrt am 14.08.2024.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in die Beschwerde vom 26.05.2024 und die beigelegten Bestätigungen.

II.Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde am 27.12.2022 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 29.04.2024 hatte der Beschwerdeführer die für die zweite Ausbildungsphase erforderliche erste Perfektionsfahrt befristet bis 27.04.2023, das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch befristet bis 27.09.2023 und die zweite Perfektionsfahrt befristet bis 27.12.2023 noch nicht abgeschlossen.

Am 9. Jänner 2024 erhielt der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde mit der Aufforderung, die zweite Ausbildungsphase binnen einer Frist von 4 Monaten zu absolvieren. Hingewiesen wurde in diesem Schreiben darauf, dass die erste und die zweite Perfektionsfahrt sowie das Fahrsicherheitstraining noch nicht abgeschlossen wurden.

Mittlerweile hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2024 die erste Perfektionsfahrt absolviert. Am 4. Mai 2024 wurde vom Beschwerdeführer das Fahrsicherheitstraining absolviert. Für die zweite Perfektionsfahrt wurde ein Termin am 14. August 2024 gebucht.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Der Sachverhalt in Bezug auf die bereits absolvierte erste Perfektionsfahrt und das Fahrsicherheitstraining ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen. Dass für den 14.08.2024 die zweite Perfektionsfahrt gebucht ist, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Chatverlauf.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte

§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

(…)

Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

§ 4c. (…)

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(…)“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 24 Abs 4 VwGV von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Lenkberechtigung am 27.12.2022 die zweite Ausbildungsphase nicht absolviert hat.

Fest steht weiters, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist von 4 Monaten (somit bis zum 27. April 2022) noch kein Modul der zweiten Ausbildungsphase absolviert wurde.

Erst am 04.05.2024 wurde vom Beschwerdeführer das Fahrsicherheitstraining und am 11.05.2024 die erste Perfektionsfahrt absolviert. Die zweite Perfektionsfahrt ist bis dato noch ausständig. Es wurde jedoch bereits ein Termin für den 14.08.2024 vereinbart.

Somit wurden erst nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides die erste Perfektionsfahrt und das Fahrsicherheitstraining absolviert, sodass diese zwar von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben wurden, aber aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung infolge faktischer Erfüllung spruchgemäß aus dem Rechtsbestand zu entfernen war.

Die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt bleibt aufrecht, da diese noch nicht absolviert wurde.

In Bezug auf die ausgesprochene Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr ist auszuführen wie folgt:

Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage besteht keine Möglichkeit, aufgrund des Beschwerdevorbringens eine weitere Nachfrist zu setzen oder von der bescheidmäßigen Anordnung der Probezeitverlängerung infolge der noch nicht absolvierten zweiten Perfektionsfahrt Abstand zu nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er aufgrund eines Klinikaufenthaltes und einer schweren Erkrankung außerstande gewesen sei, die Perfektionsfahrten und das Fahrsicherheitstraining fristgerecht zu absolvieren, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände – so zutreffend sie auch sein mögen – aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Rechtslage des § 4c Abs 2 FSG keine Berücksichtigung finden konnten.

Gemäß §4c Abs 2 FSG können „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen werden kann.

Eine vergleichbare Regelung im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen, von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt jedoch.

Ungeachtet der dargestellten Rechtslage ist es darüber hinaus Sache des Beschwerdeführers selbst, sich um die rechtzeitige Absolvierung der ausstehenden Teile der Mehrphasenausbildung zu kümmern:

Zunächst wird bereits im Fahrschulunterricht wiederholt auf die einzuhaltenden Modalitäten bei der Mehrphasenausbildung hingewiesen. Diese Modalitäten werden bei nahezu sämtlichen Fahrschulen in Tirol (zahlreichen RichterInnen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist dies aus ihrer mehrjährigen tirolweiten Praxis als Fahrprüfer bekannt) nach positiv bestandener Prüfung durch eine Merkhilfe, wann welche Inhalte der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren ist, erneut in Erinnerung gerufen und jederzeit abrufbar gemacht. Schließlich ergeht auch noch ein Erinnerungsschreiben, in dem die noch nicht absolvierten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase angezeigt werden. Darin sind ebenfalls die notwendigen Informationen ausgewiesen, bis zu welchem Endtermin die fehlende Stufe der zweiten Ausbildungsphase spätestens zu absolvieren ist.

Da dem Beschwerdeführer bereits am 27.12.2022 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde, hätte auch bereits früher und somit vor der Erkrankung mit der zweiten Ausbildungsphase begonnen werden können und müssen.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher – unabhängig davon, dass es aufgrund der oben angeführten Rechtslage im gegenständlichen Fall unerheblich ist – auch kein schuldloses Verhalten erblickt werden; schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Erkrankung bereits acht Monate Zeit gehabt hätte, sich um die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase zu kümmern.

Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Probezeitverlängerung und der Anordnung der zweiten Perfektionsfahrt abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.