LVwG T LVwG-2024/47/0094-9; LVwG-2024/47/0095-8

LVwG-2024/47/0094-9; LVwG-2024/47/0095-8State Administrative CourtJul 16, 2024

Regest

AT „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“<br/>Gültigkeitsdauer<br/>Erfüllung IV<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/0094-9; LVwG-2024/47/0095-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.0094.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA, geboren XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, und der BB, geboren XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Y mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu Zl *** und ***, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG),

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und den Beschwerdeführern sind ihren Anträgen vom 08.08.2023 entsprechend die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

AA, geboren XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, brachte am 08.08.2023 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.

Am 06.09.2023 wurde dem Erstbeschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt. Die Übernahme wurde am 19.09.2023 bestätigt.

BB (Zweitbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, brachte ebenso am 08.08.2023 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.

Auch der Zweitbeschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 06.09.2023 der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt und die Übernahme wurde am 19.09.2023 bestätigt.

Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden vom 03.10.2023, welche von der belangten Behörde jedoch erst am 15.01.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurden.

In den Beschwerden wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bereits vor mehr als zehn Jahren das A2-Sprachdiplom für die deutsche Sprache erworben haben und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Die Beschwerdeführer leben seit 2008 in Österreich und es liege sohin auch ein rechtmäßiger Aufenthalt von zumindest zwei Jahren vor.

Verwiesen wurde außerdem auf ein Parallelverfahren betreffend die Kinder der Beschwerdeführer, welches derzeit beim VwGH behänge. In diesem Verfahren sei eine Amtsrevision eingebracht worden.

Die belangte Behörde irre jedenfalls in der Ansicht, dass den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel lediglich für ein Jahr zu erteilen sei. Zumal die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, sei ihnen der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von drei Jahren zu erteilen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder von den Beschwerdeführern noch von der belangten Behörde beantragt.

Mit Schreiben vom 12.06.2024, wurde der belangten Behörde im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 27.05.2024, Zl Ra 2023/22/0138-5, die Möglichkeit eingeräumt, zu den verfahrensgegenständlichen Beschwerden eine Stellungnahme abzugeben.

Zudem wurde um Mitteilung gebeten, ob im Behördenakt ein Nachweis der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung enthalten ist und es wurde gegebenenfalls um Übermittlung der Unterlagen ersucht.

Mit Eingabe vom 13.06.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die A2-Zertifikate der Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 14.06.2024 wurden diese auch von der belangten Behörde vorgelegt und es wurde mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die ÖSD-Zertifikate der Beschwerdeführer vom 04.07.2012 bzw 23.07.2015, einen Auszug der Beschwerdeführer aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

II.Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 17.10.2022 bis 05.09.2023. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm erstmals am 09.10.2012 erteilt und er verfügte seither durchgehend über diesen Aufenthaltstitel. Sein Reisepass der Russischen Föderation weist eine Gültigkeitsdauer bis 12.09.2032 auf. Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2012 das Österreichische Sprachdiplom Deutsch „A2 Grundstufe Deutsch 2“ gut bestanden.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 05.09.2023. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr erstmals am 10.10.2013 ausgestellt und sie verfügte seither durchgehend über diesen Aufenthaltstitel. Der Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin der Russischen Föderation weist eine Gültigkeitsdauer bis 12.09.2032 auf. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 23.07.2015 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ gut bestanden.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellung zur Gültigkeitsdauer der Reisedokumente ergibt sich aus den Kopien der von den Beschwerdeführern vorgelegten Reisepässe. Die Feststellungen zu den Deutsch-Zertifikaten ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Urkunden der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den Eintragungen in den Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 175/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 8

Arten und Form der Aufenthaltstitel

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 12) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.

§ 20

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 76/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 7

Integrationsvereinbarung

(1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, durch Verordnung festzulegen.

§ 9

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 11

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 20 Abs 1a NAG sind Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 2 leg cit („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat (Z 1) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (Z 2), es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin die beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ lediglich mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Reisedokumente der Beschwerdeführer eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweisen und auch keine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt wurde.

Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer für drei Jahre ist die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG. Gemäß § 9 Abs 4 Z 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Fremde über einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 verfügt. Gemäß § 7 Abs 2 Z 1 dient das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung und auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren. Sie verfügten beide über Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.05.2024, Ra 2023/22/0138-5, in Folge einer Amtsrevision der belangten Behörde erneut festgestellt, dass der Behörde und dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln gemäß § 20 Abs 1a NAG kein Ermessen eingeräumt wird (vgl „sind … auszustellen“). Der VwGH hat außerdem festgestellt, dass es für die Gültigkeitsdauer der auszustellenden Aufenthaltstitel nicht entscheidend ist, ob sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 NAG vorliegen oder trotz Fehlens der Voraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG ein Aufenthaltstitel im Sinn des § 11 Abs 3 NAG auszustellen ist, um dem Gebot des Artikel 8 EMRK zu entsprechen. Wird ein Aufenthaltstitel ausgestellt, ist seine Gültigkeitsdauer – sind die Voraussetzungen nach § 20 Abs 1a Z 1 und 2 NAG erfüllt – mit drei Jahren festzulegen (VwGH 27.05.2024, Ra 2023/22/0138-5, mwN).

Zumal sämtliche Voraussetzungen des § 20 Abs 1a NAG sowohl bei dem Erstbeschwerdeführer als auch bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegen, waren die beantragten Aufenthaltstitel entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht mit einer Gültigkeitsdauer von nur zwölf Monaten sondern mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren zu erteilen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ab. Es liegen außerdem keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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