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LVwG-2024/41/1686-1•LVwG T LVwG-2024/41/1686-1
LVwG-2024/41/1686-1State Administrative CourtJul 15, 2024
Tat im Ausland<br/>Keine Bestrafung durch österreichische Behörde<br/>Voraussetzung für Entzug des Führerscheins nicht gegeben<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 1 Monat gemäß § 26 Abs 3 FSG iVm § 7 Abs 3 Z 4 entzogen.
Im Wesentlichen liegt diesem Führerscheinentzug eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Adresse 2, am Ort genannt „X“ von W herkommend in Richtung V (U) am 17.05.2023, um 16.50 Uhr, zugrunde. Laut Urteil des Bezirksgerichtes T vom 29.08.2023, Zahl S1 23 29 (U) habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt am angegebenen Tatort ausserorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 60 km/h überschritten.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II.Erwägungen:
§ 7 Abs 3 Z 4 FSG sieht in Verbindung mit § 26 Abs 3 FSG einen eigenen Führerscheinentzugstatbestand im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Allerdings ist ein auf § 26 Abs 3 FSG gestützter Entzug nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs 4 FSG zulässig. Dieser Bestimmung folgend darf eine Entziehung erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.
Aus der Formulierung, dass ein Strafverfahren erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sein muss, ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber damit an von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren angeknüpft hat. Für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass im konkreten Fall auch Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch ausländische Behörden einzubeziehen wären, findet sich jedoch keine Rechtsgrundlage (vgl VwGH 23.05.2003, 2003/11/0128 sowie Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, Seite 569 und Nedbal-Bures, FSG8 (2023) § 26, E 38).
In der hier anhängigen Rechtssache findet sich als Grundlage des Führerscheinentzuges ausschließlich ein Sachverhalt, der sich auf Uer Staatsgebiet ereignet hat. Dieser stellt unter Hinweis auf die obigen Ausführungen jedoch keine taugliche Grundlage für ein Vorgehen nach § 26 Abs 3 FSG dar.
Der Beschwerde kommt daher aus formalen Gründen Berechtigung zu. Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Folge zu geben und erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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