LVwG T LVwG-2024/32/1750-4

LVwG-2024/32/1750-4State Administrative CourtJul 11, 2024

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>BF als Erziehungsberechtigter verantwortlich<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/1750-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.1750.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es nach der Wort- und Zeichenfolge „Datum/Zeit:“ bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:„ 05.12.2023 bis 11.03.2024“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, ***, wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 05.12.2023

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigter des schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX,

unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im oben angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 05.12.2023 -11.03.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule X, **** X, Adresse 2, ferngeblieben ist.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig die schriftliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und bringt darin wie folgt vor:

Es wird hiermit die Aufhebung des o.g. Straferkenntnis beantragt.

a)es ist Beweis zu erbringen aus welchem Grund die Wahrnehmung der Menschenrechtskonvention hier Art. 26 - die Wahl der Bildung als Vorrecht der Eltern - strafbar ist und die BH Y bzgl dieser Wahl unverhältnismäßige Strafen verhängt

b)es ist zu begründen weshalb die BH Artikel 30 Menschenrechtskonvention verletzt Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240711_LVwG_2024_32_1750_4_00/image001.jpgdie BH Y zwingt mich durch Verhängung von Geldstrafen Zwang auf meinen Sohn auszuüben

c)es ist Beweis zu erbringen, dass in den öffentlichen Mittelschulen Uausschließlich Fachlehrer unterrichten und ein qualitativ hochwertiger Unterricht geboten wird

d)es ist Beweis zu erbringen, dass gem. Schulorganisationsgesetz

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule.

1. (1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

die öff. Schule diese Aufgabe erfüllt.

Es wird beantragt

die Aufhebung des o.g. Straferkenntnis wegen mangelnder Bescheidqualität und Doppelbestrafung durch Mehrfach-Verhängung ein und der selben Verwaltungsstrafe, wobei das Höchststrafmaß verdoppelt wird.

Begründung

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240711_LVwG_2024_32_1750_4_00/image002.jpg

Doppelbestrafung

www.xxx.xx.at

Geldstrafe

Die praktisch wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechts ist die Geldstrafe. Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften.

Schulpflichtgesetz

D.h., auf der Seite der Behörde erscheint ein Formular, der Ausdruck muss eingescannt und in das Formular eingefügt und als Anlage an die Behörde gesendet werden.

Nach geraumer Zeit oder auch gar nicht bekommt man von der BH Y eine e- ABSCHNITT 111

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24, Abs. 1, 2, 3 4 besagt nirgendwo, dass, wie von Ihnen praktiziert, Vater und Mutter gesondert für das gleiche Delikt mit gleichem Tatzeitraum zu bestrafen sind.

§ 24 besagt, dass es sich um gemeinsame Bestimmungen, die Eltern als Einheit betreffend, handelt.

D.h., dass für Verwaltungsstrafen die Eltern gemeinsam, also zusammen aufkommen.

D.h., dass die Verwaltungsstrafe auf die Eltern aufgeteilt werden aber nicht zu verdoppeln sind — wenn es sich um das gleiche Delikt mit gleichem Tatzeitraum handelt.

In dem die BH aus einem Verwaltungsdelikt 2 Verwaltungsdelikte mit gleichem Tatzeitraum mit Ausschöpfung der Höchststrafe konstruiert hat, ist die Verhältnismäßigkeit der Bestrafung bei Weitem überschritten.

Meinem Sohn BB haben sie die gleiche Verwaltungsstrafe ausgestellt, so wurden 3 Verwaltungsstrafen für das gleiche Delikt mit gleichem Tatzeitraum verhängt.

Verwaltungsstrafgesetz

§ 14 VStG. (1) Geldstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

Da aus § 24 Schulpflichtgesetz in keinem Punkt hervorgeht, dass, wie von Ihnen praktiziert, Verwaltungsstrafen je Elternteil zu ahnden sind, erwarte ich die genaue Benennung der rechtlichen Grundlage für die Verdoppelung der betreffenden Verwaltungsstrafen.

Begründung

Straferkenntnis / fehlende Signatur

Das Straferkenntnis *** weist als Amtssignatur die Bildmarke W aus, darunter befindet sich der Hinweis Amtssigniert. ***, Informationen unter: xxx.xx.xx.at.

Unter dem Hinweis xxx.xx.xx.at kann man bei der BH Y den Ausdruck in Papierform verifizieren lassen.

mail, in der bestätigt wird, dass das Dokument von der BH Y stammt, damit ist der Herkunftsnachweis durch die BH bestätigt. Damit ist der Ausdruck in Papierform verifiziert.

Eine Fertigung / Unterzeichnung des benannten Sachbearbeiters CC ist auf dem Ausdruck nicht vorhanden, es wird behauptet, dass mit der o.b.

Amtssignatur auch der Ausdruck des elektronischen Dokuments in Papierform die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 20 E-GovG hat.

Der Verwaltungsgerichtshof sich am VwGH unter Geschäftszahl Ra 2023/09/0052, Entscheidungsdatum 19.06.2023, Rechtssatznummer 4

Rechtssatz

„Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden.

Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BIgNr. 23. GP 12 f).

Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw. durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist.

Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw. eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit."

Mit diesem Rechtssatz setzt der VwGH das AVG § 18, die elDAS VO 910/2014, das SVG E-GovG SS 19 u. 20 außer Kraft, nur dass diese Gesetze nach wie vor gelten, also nicht weggefallen sind.

Dieser Rechtssatz stellt die Behauptung auf, dass der maschinenschriftlich angeführte Sachbearbeiter gar nicht mehr unterschreiben muss.

Dem VwGH scheint weder die Bedeutung von ELAK noch das Wesen eines Berechtigungs- und Rollenkonzeptes bekannt zu sein.

Empfehlung, das BMF, Abt. Digitalisierung bietet laufend Schulungen für Digitalisierung in Behörden an, vielleicht sollte der VwGH diese wahrnehmen um von Rechtsunterworfenen weiteren Schaden fernzuhalten.

HINWEIS:

Dem Adressaten muss bei Erhalt des Bescheides die Prüfung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Bescheid-erlassenden

Organwalters möglich sein. Dem Adressaten ist mit Erhalt des Ausdrucks weder bekannt, dass der Akt im EI-AK geführt wird (geht aus dem Ausdruck nicht hervor), noch ist dem Adressaten bekannt welche Rolle der Mitarbeiter der BH einnimmt, über welche Berechtigung dieser verfügt.

Das Ausfertigungsprotokoll liegt dem Adressaten bei Zustellung des Bescheides nicht vor.

Das Ausfertigungsprotokoll ist in der Akteneinsicht enthalten, welche der Adressat anfordern muss --- und ---- welche die BH Y aktuell verweigert.

Von einem Laien, was der Adressat ist, kann man nicht verlangen, dass dieser sich mit ELAK sowie Berechtigungen und Rollen auskennt.

Einem Laien muss es möglich sein, und zwar auf einfache Weise feststellen zu können ob das behördliche Schriftstück mit einer Unterschrift des Organwalters versehen ist oder nicht, ob ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt oder nicht.

Der Rechtssatz des VwGH ist derart gestaltet, dass der Adressat / Laie bei Empfang eines behördlichen Schriftstückes keine Möglichkeit hat einen rechtskräftigen Bescheid zu erkennen.

Dem VwGH ist auch nicht bekannt, dass die Amtssignatur seit 2016 gem. elDAS-Vo verpflichtend ist.

Nach diesem Rechtssatz braucht keine Behörde einen Vertrauensdiensteanbieter wie A-Trust weil keine Signatur eines Organwalters mehr zertifiziert / beglaubigt werden muss, weil kein Organwalter Bescheide unterschreiben muss, um diesen Rechtsgültigkeit zu verleihen.

Nach diesem Rechtssatz steht die Empfehlung, dass die Fertigungsklausel für Bescheide im Verwaltungsverfahrensrecht geändert wird.

Die Fertigungsklausel sollte lauten:

„Für den Bezirkshauptmann

ELAK und BERECHTIGUNGS- UND ROLLENKONZEPT"

Damit wäre dem Rechtssatz genüge getan!

Mit diesem Rechtssatz kann man auch

Hengstschläger / Leeb - Verwaltungsverfahrensrecht 2018

4. Fertigung, Rz 172, c) durch Amtssignatur entsorgen.

Weiterhin ist die Frage zu beantworten aus welchem Grund die Behörde überhaupt noch die Bildmarke Wund den Hinweis Amtsigniert /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240711_LVwG_2024_32_1750_4_00/image003.jpgauf ihren Dokumenten anbringt, wo die doch nach dem Rechtssatz des VwGH nicht mehr nötig ist.

Der Wegfall der Amtssignatur auf Dokumenten der BH wäre im Sinne der Umwelt auch noch Ressourcen-schonend, erspart Energie.

Zum ELAK — Elektronischer Akt

Die Bescheide der BH enthalten weder einen Hinweis - elektronisch gefertigt - , noch ist den Bescheiden zu entnehmen, dass die Aktführung im EI-AK erfolgt und eine rechtskräftige Bescheiderlassung mittels EI-AK sowie Berechtigungs- u. Rollenkonzept erfolgt, dass diese Systeme die Unterschrift des Organwalters ersetzt.

Dieser Fakt sollte dem Adressaten / Laien kundgemacht werden, bestens in der Bekanntmachung der Amtssignatur der BH, mit gleichzeitigem Verweis in der bekannt gemachten Amtssignatur, dass diese nicht mehr erforderlich ist.

Auszug

ELAK POLICY der Marktgemeinde V

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Die ELAK-PoIicy ist ein interner Leitfaden und Hilfestellung für sämtliche ELAK-User, welche täglich mit diesem „Werkzeug" arbeiten.

Abschließend dürfen wir euch informieren, dass diese ELAK-Policy als Work-Flow zu sehen ist und ausnahmslos umzusetzen ist.

Aus diesem Grund dürfen wir euch ersuchen, dieses Nachschlagewerk zu studieren und zu verwenden.

Vielen Dank für euren Einsatz - Das Team V 2.0

1. ALLGEMEINE REGELN — Kodex — Anwendungsrichtlinien Auszug ---

Digitale Aktenverwaltung — Stand 2020

Sämtliche verfügbaren Anträge Akten werden digital verwaltet. Alle Inhalte sind über den ELAK abzuwickeln und zu erstellen.

Die Unterfertigung erfolgt mittels

Amtssignatur, der Versand erfolgt mittels dualer Zustellung. Der Rechnungsworkflow wird ebenfalls komplett digital über den ELAK abgewickelt.

Tipps und Tricks:

Sämtliche digitale Schriftstücke mit verbindlichem Rechtscharakter sind digital zu signieren!

Der Posteingang des ELAK ist ständig aktuell und leer zu halten, damit der Überblick gewahrt wird.

Bei Aktenmappen in Papierform muss man die digitale Aktenzahl dazu schreiben. Dies erleichtert die Suche im ELAK, da der Akt dadurch eindeutig identifiziert werden kann.

---- Auszug Ende ----

Aus dieser ELAK Policy der Gemeinde V geht hervor, dass auch bei Aktführung im ELAK die Signatur des jeweiligen Organwalters mittels Amtssignatur erfolgen muss.

Zum Berechtigungs- und Rollenkonzept

Die im elektronischen Aktprotokoll befindliche elektronische Genehmigung bezieht sich nicht auf die Signatur von Bescheiden durch den befugten Organwalter sondern auf den Zugriff im Stammportal und den Zugriff auf Daten im Berechtigungs- und Rollenkonzept.

Das Berechtigungs- und Rollenkonzept dient nicht dem Nachweis der Signatur des Organwalters sondern dem Nachweis welcher Organwalter / Sachbearbeiter Zugriff auf die Daten gem. DSGVO

hat.

Exkurs DSGVO

Diese vielfältigen Anforderungen kann nur eine Lösung für Berechtigungsmanagement vollständig erfüllen, Sie basiert auf einem durchdachten und rechtskonformen Berechtigungskonzept. Um die Bedeutung dieses Konzepts zu zeigen, möchten wir kurz auf den rechtlichen Hintergrund eingehen. Die DSGVO definiert folgende drei Grundlagen:

Zweckbindung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss einem bestimmten Zweck dienen, um den Zugriff zu rechtfertigen.

Datenminimierung: Die gerechtfertigte Verarbeitung ist jedoch limitiert, d.h. welche Daten gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat, muss immer beschränkt sein.

Laut dem Prinzip „Need-to-Know" muss man überlegen, was tatsächlich an Daten für die Erledigung einer Aufgabe benötigt wird.

(Das Berechtigungskonzept hat also zum Ziel, dass nur befugte Personen im notwendigen Ausmaß Zugriff auf die ihnen zugewiesenen Daten haben. Um dies zu realisieren, gibt es zwei Ansätze, nämlich ein personenbasiertes oder ein rollenbasiertes Berechtigungskonzept. Empfehlenswert ist der rollenbasierte Ansatz, weil dieser effektiver und rechtssicherer ist, im Hinblick auf die eingangs erwähnten Herausforderungen wie Fluktuation, interne Positionswechsel oder DSGVO.)

Best-Practice für ein Berechtigungskonzept

Wer darf was und warum? Das ist die zentrale Frage, um Zugriffsrechte auf Rollenebene quantitativ und qualitativ zu definieren und um damit der Dokumentationspflicht laut DSGVO nachzukommen.

https://xxx.de

— Auszug -/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240711_LVwG_2024_32_1750_4_00/image004.jpg

Bei einem Rollenbasierten Berechtigungskonzept werden also nicht umständlich jeder Person manuell Rechte zugewiesen, sondern lediglich Rollen. Diese Rollen wiederum haben bestimmte Rechte.

Praxisbeispiel für ein einfaches Berechtigungskonzept auf Rollenbasis

Die Sachbearbeiterinnen DD und EE haben die gleiche Position in Ihrem Unternehmen und daher auch die gleichen Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Grundsätzlich müssten Sie für beide Beschäftigten eine Identität erstellen und dieser Identität einzeln ihre zulässigen Zugriffe zuordnen.

Mittels eines Rollenkonzeptes können Sie die Identitäten einer sogenannten Rolle zuordnen.

Die Identitäten der Beschäftigten DD und EE werden somit Rolle "Sachbearbeitung" zugeordnet.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240711_LVwG_2024_32_1750_4_00/image005.jpg- Auszug Ende -/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240711_LVwG_2024_32_1750_4_00/image006.jpg

Ein Vereinsmitglied unseres Rechtskreis, dem ich angehöre, hat beim Bundesministerium für Finanzen, Abt. Digitalisierung ein Auskunftsersuchen wegen Rechtsunsicherheit Validierung elektronische Signatur gestellt.

Grundlage des Auskunftsersuchens war das einzige elektronische Originaldokument was die Auskunftsersuchende von der BH Y erhalten hat, das Straferkenntnis BH Y ***.

Dieses elektronische Dokument wurde bei RTR zur Signatur-/Siegelprüfung eingereicht. Von RTR wurde das Zertifikat geprüft und der Prüfbericht zur Verfügung gestellt.

Dieses Ansuchen wurde vom BMF unter Geschäftszahl: *** beantwortet.

Hier ein Auszug, auf Verlangen wird die vollständige Antwort auf das Auskunftsersuchen unter GZ des BMF *** vorgelegt.

(…)

Sehr geehrte FF,

zu Ihrem gegenständlichen Schreiben vom 22.3.2024 darf seitens der für Digitalisierung zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitgeteilt werden:

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Amtssignatur gemäß 19 und 20 E-Government-Gesetz lauten:

-Es folgt die Zitierung der Gesetzestexte der §§ 19 und 20 E-GovG, Amtssignatur und Beweiskraft von Ausdrucken.

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Daraus ergeben sich folgenden Voraussetzungen für die Verwendung der Amtssignatur durch einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Behörde):

-Elektronisches Signieren bzw. elektronisches Besiegeln des elektronisch erzeugten Behördendokuments unter Verwendung zumindest! einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels im Sinne der elDAS-VO (§ 19 Abs. 1 E-GovG)

-entsprechendes Attribut („Verwaltungseigenschaft der Behörde") im Signatur- oder Siegelzertifikat (§ 19 Abs. 1 E-GovG)

— Darstellung der Amtssignatur in Ansichten des signierten/besiegelten elektronischen Dokumentes durch

-eine Bildmarke (§ 19 Abs. 3 E-GovG), die im Internet gesichert zu veröffentlichen ist, und

-einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde (§ 19 Abs. 3 E-GovG) sowie o einen Hinweis auf eine Fundstelle im Internet zum Verfahren der Verifizierung des Ausdrucks (oder zum Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen) bzw. zur Bereitstellung der Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels (§ 19 Abs. 3 iVm § 20 2. Satz E-GovG)

Aus dem von Ihnen als Papierbeilage zur Verfügung gestellten Prüfbericht des RTR- Signaturprüfservices über das elektronische Dokument mit dem Dateinamen „*** E-Original GG.pdf" ergibt sich, dass dieses Dokument technisch erfolgreich geprüft werden konnte und somit kein Zweifel an der

Authentizität und Herkunft besteht. Der Signaturwert des Dokuments ist unter „Hash-Wert" angeführt. Das von der Behörde verwendete

Zertifikat enthält auch die geforderte Verwaltungseigenschaft („Das Zertifikat erfüllt die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur"). Als unterzeichnende Organisation scheint das „W" auf, dem sämtliche Bezirkshauptmannschaften U organisatorisch zuzuordnen sind.

xxx.xx.xx.at angeführte Informationen stellen die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels unter Verweis auf signaturpruefung.gv.at bereit. Für die Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten Dokuments worden mehrere Möglichkeiten angeboten. ua. sogar ein mit Upload Möglichkeit eines eingescannten Ausdrucks als Anlage. Letztlich ist auch die Bildmarke W gesichert („https") veröffentlicht.

Das Nichtvorhandensein von weiteren optionalen Elementen wie tabellarischer Amtssignatur Block mit weiteren Informationen - wie sie von anderen Behörden ergänzt werden— ist gesetzlich nicht vorgeschrieben Auch das Anfuhren eines Organwalters ist nicht Bestandteil einer Amtssignatur. Im Übrigen muss die Aufbringung einer Amtssignatur auch nicht vom Genehmigungsbefugten selbst ausgelöst werden.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240711_LVwG_2024_32_1750_4_00/image007.jpg

Die gesetzliche Anordnung zur Verwendung der Amtssignatur im Verwaltungs(straf)verfahren ergibt sich aus § 18 Abs. 4 AVG (bzw. iVm. § 24 VStG):

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Dies bedeutet, dass eine Amtssignatur verpflichtend auf elektronischen Ausfertigungen anzubringen ist, jedoch auf einer solchen elektronischen Ausfertigung als auch auf Ausdrucken von amtssignierten Ausfertigungen keine Unterschrift des genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei enthalten sein muss.

Davon weiter zu unterscheiden sind die sonstigen Anforderungen an eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 18 Abs. 4 1. Satz AVG — nämlich die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden. Diese Elemente sind jedoch zusätzlich zur Amtssignatur auf der Ausfertigung unabhängig von der Verwendung einer Amtssignatur vorzusehen. Daraus Wird auch deutlich, dass die Amtssignatur keine Darstellung des genehmigenden Organwalters ersetzt und diesen daher auch nicht enthält. Wie oben bereits angeführt muss die Amtssignatur auch nicht vom

Genehmigungsbefugten (Organwalter) selbst ausgelöst werden.

(…)

-- Auszug Ende ---

HINWEIS:

Im Absatz „Dies bedeutet, dass eine Amtssignatur verpflichtend auf elektronischen Ausfertigungen../Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20240711_LVwG_2024_32_1750_4_00/image008.jpg

wird vom BMF bestätigt

„Daraus wird auch deutlich, dass die Amtssignatur keine Darstellung des genehmigenden Organwalters ersetzt und diesen daher auch nicht enthält.

Wie oben bereits angeführt muss die Amtssignatur auch nicht vom Genehmigungsbefugten (Organwalter) selbst ausgelöst werden.

Damit ist erwiesen, dass der Hinweis unter der visuellen Darstellung der Amtssignatur der BH W „Amtssigniert SID... nicht die fortgeschrittene elektronische Signatur des befugten Organwalters, sondern das elektronische Siegel / den Stempel gemäß § 19 E-GovG darstellt, welches der genehmigungsbefugte Organwalter nicht einmal selbst auslösen muss.

Damit liegt ein Verstoß gegen AVG § 18

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Steile dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (S 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

vor, da nach § 2 Z 1 E-GovG lediglich die Identität der juristischen Person Organisation Wodurch die Amtssignatur in Form des elektronischen Siegel (Behördenstempel), also der Herkunftsnachweis des Bescheides in Form des Ausdrucks durch das Siegel/zertifikat bescheinigt ist.

Zum Formular Genehmigungsprotokoll

Mir wird im aktuellen Strafet-kenntnis die Akteneinsicht verweigert, indem man auf meine wiederholten Anforderungen nicht reagiert.

Ich habe Zugriff auf die Aktprotokolle meiner Eltern und habe damit Einsicht in die Formulare / Protokolle.

Aus diesen Formularen geht hervor:

Genehmigung erforderlichNein

Genehmigung durch Sachbearbeiter erforderlichNein

Das „genehmigt" am/um bezieht sich demnach nicht auf eine Bescheidgenehmigung/Unterschrift / elektronische Signatur sondern um die Genehmigung, den Zugriff auf das Berechtigungs- und Rollenkonzept oder den Zutritt zum Portal.

Die Verletzung von

§ 6 ABGB

Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

ist dem VwGH nicht vorzuwerfen.

Der VwGH legt Gesetze nicht anders als im Wortlaut aus, der VwGH setzt mit seinem o.g. Rechtssatz Gesetze außer Kraft, das ist eine andere „Qualität".

Fazit:

Die Amtssignatur ersetzt keine Unterschrift / elektronische Signatur des Organwalters

Im ELAK muss die Signatur des Anwenders / Organwalter enthalten sein, um rechtskräftige Bescheide zu erlassen

das Berechtigungs- und Rollenkonzept bietet keinen Unterschrifts-/Signaturersatz des Organwalters, es bestätigt lediglich seine Rolle (Sachbearbeiter, Putzfrau, Pförtner) in einer Firma oder Behörde.

Anhand dieser Rolle oder Funktion werden ihm Berechtigungen in Bezug auf Datenzugriff, Datenverarbeitung im Sinne des DSG/DSGVO zugeteilt. Diese Berechtigungen können jederzeit wieder entzogen werden.

Damit sind die Bescheide der BH Y Nichtbescheide, als solche zu behandeln und diese Verwaltungsakte einzustellen.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der erziehungsberechtigte Vater von BB AA, geb XX.XX.XXXX; beide sind wohnhaft an derselben Adresse in **** Z.

BB nahm an keinem der Schultage im Zeitraum vom 05.12.2023 bis zum 11.03.2024 am Unterricht in der Mittelschule X teil.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde im Rahmen der Anwendung VSTV geführt.

Der Organwalter der belangten Behörde war zur Genehmigung des gegenständlichen Straferkenntnisses befugt.

Dem Akt liegt ein Beiblatt zum Straferkenntnis vom 07.05.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieses elektronisch erstellte Straferkenntnis vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich CC am 16.05.2024 um 07:55:41 Uhr elektronisch genehmigt wurde.

Diesem Beiblatt ist weiters wie folgt zu entnehmen:

„Genehmigung erforderlich:Nein

Genehmigung durch Sachbearbeiter erforderlich:Nein“

Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Straferkenntnisses ein.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2023, LVwG-2023/13/2134-5, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des gleichen Deliktes über den Zeitraum vom 27.01.2023 bis zum 14.04.2023 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dieses Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer am 03.01.2024 zugegangen. In diesem Erkenntnis werden fünf einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers erwähnt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben sich, soweit in weiterer Folge nicht näher darauf eingegangen wird, unzweifelhaft aus den bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücken. Die Nichtteilnahme am Unterricht über den vorgeworfenen Zeitraum wird im Übrigen nicht bestritten.

Die Fertigungsbefugnis des Organwalters CC der Bezirkshauptmannschaft Y ergibt sich aus dem Schreiben des Bezirkshauptmannes Y vom 08.01.2020, Zahl ***.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2023, LVwG-2023/13/2134-5, ist dem nunmehrigen Beschwerdeführer selbst zugegangen, wie dem bezüglichen Postrückschein zu entnehmen ist.

Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt das Schreiben des Amtes der JJ, Sachgebiet XY vom 19.05.2023 ein, indem ua wie folgt ausgeführt wird:

„Im Rahmen der Betriebsaufnahme der Anwendung VSTV - Verwaltungsstrafverfahren in den U Bezirkshauptmannschaften, dem Amt der JJ und der Stadt T wurden unter anderem untenstehende Punkte geprüft und festgestellt, dass den Anforderungen an ein System zur elektronischen Aktenführung, inkl. elektronischen Genehmigungen/Unterschriften gemäß AVG 1991 §§ 14, 16, 18 („[..] wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.“) mit der Anwendung entsprochen wird.

Identifizierung/Identität: Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der U Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.

Authentizität: Eindeutige, nachvollziehbare Genehmigungsprozesse: Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.“

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 6

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

§ 11

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021:

„§ 52

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

…“

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 177/2023:

„Artikel I

(…)

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Zum Vorbringen, das angefochtene Straferkenntnis weise keinen Bescheidcharakter auf, da es nicht unterschrieben sei, und auch eine Amtssignatur nicht vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen:

Nachdem das Verwaltungsorgan gegenständlich Aufgaben in einem Verwaltungsstrafverfahren erledigt hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass dabei behördliche Aufgaben besorgt wurden (vgl Art 1 Abs 1 EGVG). Die belangte Behörde hat dabei gemäß Art I Abs 2 Z 2 EGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Der Verweis auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und andere Rechtsnormen geht sohin ins Leere.

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).

Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30. 11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen (vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f)

(Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt in der Anwendung VSTV geführt.

Es liegt sohin ein Verfahren vor (vgl den festgestellten Sachverhalt), welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das gegenständliche Straferkenntnis von dem dazu befugten Organwalter elektronisch genehmigt wurde.

Wenn vorgebracht wird, auf dem Beiblatt zum gegenständlichen Straferkenntnis sei angeführt „Genehmigung erforderlich:Nein

Genehmigung durch Sachbearbeiter erforderlich:Nein“,

so betrifft dies lediglich den behördlichen Aktenlauf. Wie der Email der belangten Behörde vom 05.07.2024 zu entnehmen ist, besteht grundsätzlich für einen Hilfsreferenten die Möglichkeit, Formulare vor dem Versand dem eigentlichen Sachbearbeiter zur Genehmigung zusenden. Dies wird über die Checkbox „Genehmigung durch Sachbearbeiter erforderlich“ realisiert. Ist der Haken dieser Checkboxen gesetzt, wird das Formular vor dem Versand dem Sachbearbeiter zur Genehmigung vorgelegt. Sind beide Haken der Checkboxen (auch der Haken der Checkbox „Genehmigung erforderlich“) gesetzt, ist das Formular auch vom Leiter zu genehmigen.

Im gegenständlichen Fall sind beide Haken der Checkboxen nicht gesetzt (arg „nein“). Eine Genehmigung des Vorgesetzten (Leiters) war demnach nicht erforderlich. Auch wurde die behördliche Entscheidung nicht durch eine dem Sachbearbeiter nachgeordnete Person (Hilfsreferent) konzipiert, was das Vorsehen der Genehmigung durch den Sachbearbeiter und/oder dessen Vorgesetzten durch Setzen des/der Haken der Checkbox(en) erforderlich gemacht hätte.

Vielmehr wurde - wie schon erwähnt - das gegenständliche Straferkenntnis vom hierzu befugten Sachbearbeiter am 16.05.2024 um 07:55:41 Uhr elektronisch genehmigt.

Im Übrigen ist eine von einem beschränkt approbationsbefugten Organwalter genehmigte Erledigung dem ermächtigenden Organ unabhängig davon zuzurechnen, ob sich dieser Akt im Rahmen der Ermächtigung bewegt oder ob sie überschritten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 RZ 4(Stand 1.1.2014, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur), wenngleich im gegenständlichen Fall eine derartige Beschränkung ohnehin nicht vorliegt.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.

Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (des Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44a VStG), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

Nachdem der Beschwerdeführer insbesondere darauf hinweist, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse xxx.xx.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:

„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

Online-Formular

E-Mail

elektronischem Zustelldienst

(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)

persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort des Beschuldigten. Der Bescheid wurde von dem dazu befugten Organwalter elektronisch genehmigt und ist die dem Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.

Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtswirksam erlassen worden.

Da ein rechtskonform erlassenes Straferkenntnis vorliegt, ist dieses entgegen dem Beschwerdeantrag als solches zu beurteilen.

Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).

Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Der Begriff der einheitlichen Streitpartei entspringt dem Zivilrecht (ZPO), weder das Schulpflichtgesetz noch die anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) noch des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) sehen jedoch einheitliche Streitparteien als solche vor, weshalb jeder Erziehungsberichtigte (als auch das schulpflichtige Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres) getrennt zu Verantwortung gezogen werden können.

Unbestrittenermaßen hat der Sohn des Beschwerdeführers die Mittelschule X während des vorgeworfenen Zeitraums vom 05.12.2023 bis 11.03.2024 nicht besucht.

Laut den Mitteilungen der Schulleitung sind auch Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz gesetzt worden. Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.

Im Übrigen ist nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1895 seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.

Der Beschwerdeführer hat nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn BB während des vorgeworfenen Tatzeitraumes eine Schule besucht hat, welche nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zur Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen ist. Dem Beschwerdeführer ist daher vorzuwerfen, die Schulpflicht nicht in der Mittelschule X erfüllt zu haben, welche in der Verordnung der Bildungsdirektion für U über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in U (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 31.07.2023, Nr 53, für den Schulsprengel X genannt ist.

Insofern hat er den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2023, LVwG-2023/13/2134-5, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des gleichen Deliktes über den Zeitraum vom 27.01.2023 bis zum 14.04.2023 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dieses Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer am 03.01.2024 zugegangen. Aufgrund dieses vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahrens und den in diesem Erkenntnis erwähnten fünf einschlägigen Vorstrafen musste es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, während des hier vorgeworfenen Tatzeitraumes wiederum eine Schulpflichtverletzung zu begehen. Es ist daher von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, obwohl mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2024 hierzu Gelegenheit eingeräumt wurde. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Auch die belangte Behörde ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt – von Vorsatz auszugehen.

Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerend sind die fünf, ab dem 04.01.2024 sechs Verwaltungsvorstrafen zu werten.

Zudem ist der lange Tatzeitraum, nämlich die durchgehende, drei Monate andauernde Schulpflichtverletzung als erschwerend zu werten.

Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen). Aufgrund dessen und des langen Tatzeitraumes sowie der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung war die Ausschöpfung des Strafrahmens gerechtfertigt.

Zur Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat war das Verwaltungsgericht berechtigt; eine unzulässige Auswechslung der Tat erfolgt damit nicht, da lediglich der Tatzeitraum, der bei der erwiesen angenommenen Tat im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin genannt wird, nochmals angegeben wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt wird auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen: Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, gefährden das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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