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LVwG-2024/11/1730-1•LVwG T LVwG-2024/11/1730-1
LVwG-2024/11/1730-1State Administrative CourtJul 11, 2024
Vermietung von Betriebsräumlichkeiten<br/>Pflichtbeitrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer aufgrund des Vorlageantrages vom 11.06.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2024 (Zl ***), über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. CC) vom 25.01.2024 (Zl ***), mit dem der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024 endgültig festgesetzt wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung (Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. CC) wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag für das Jahr 2024 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: ***) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundsatz
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
Pauschale für Kleinunternehmen
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 5,92
Tourismusverband
6,5
€ 32,08
Gesamt
7,7
€ 38,00
Davon bereits erstattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 38,00
Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Privatperson sei, die eine Wohnungseigentumseinheit an die RA BB vermiete, und zwar zur Nutzung als Büroräumlichkeiten für eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Mietzins entspreche dem üblichen Mietzins im Haus für Hauptwohnsitze zu Wohnzwecken (eine Vermietung als Hauptwohnsitz erfolge nicht). Die Beschwerdeführerin sei weder Unternehmerin nach dem UGB noch Unternehmerin nach dem KSchG. Sie betreibe kein Unternehmen, es bestehe keinerlei unternehmerische Struktur, es erfolge lediglich die Vermietung einer einzigen Einheit, und zwar nicht zu touristischen Zwecken. Die Beschwerdeführerin erziele auch mittelbar keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus. Im Verfahren vor der belangten Behörde habe keine Sachverhaltsermittlung stattgefunden und sei der Beschwerdeführerin niemals Gelegenheit gegeben worden, sich zum Akteninhalt zu äußern. Es seien keinerlei Ermittlungen zur Frage der Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin und zum vermeintlichen Nutzen vom Tourismus in Tirol geführt worden. Die Erwägungen im angefochtenen Bescheid seien nur allgemeiner Natur und überhaupt nicht unter den Sachverhalt subsumiert worden. Die Begründung des Bescheides entspreche somit nicht den Anforderungen des AVG. Der Beschwerdeführerin werde unterstellt, Pflichtmitglied im Sinne des § 2 des Tiroler Tourismusgesetzes zu sein. Sie sei aber keine Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erziele weder unmittelbar noch mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol. Sie habe auch weder Sitz noch Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes und übe weder eine gewerbliche noch selbstständige Tätigkeit aus. Sie sei daher kein Pflichtmitglied. Die vermietete Liegenschaft befinde sich in einem im gültigen Flächenwidmungsplan als reines Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG gewidmeten Gebiet. Es liege somit keine Vermietung in einem Fremdenverkehrsgebiet vor. In derartigen Wohngebieten seien nur Gebäude zu Wohnzwecken und – in untergeordneten Ausmaß – auch die Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen zulässig. Da das Wohngebiet grundsätzlich ausschließlich Wohnzwecken diene und die dort untergebrachten Betriebe und Einrichtungen der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebiets dienen müssen, werde weder unmittelbar noch mittelbar ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen. Die Einteilung Tirols in Gebiete von Tourismusverbänden kann nicht zu einer Gesetzesauslegung führen, dass ganz Tirol ein Fremdenverkehrsgebiet darstelle. Bei der vermieteten Liegenschaft handle es sich um eine Büroräumlichkeit in bester Lage nahe dem XY Garten in Z. Weder die Nachfrage noch der Preis seien im konkreten Fall vom Tourismus beeinflusst.
Mit E-Mail vom 11.03.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass seitens der Finanzbehörden des Bundes laufend Umsatzsteuerdaten an die Landesregierung übermittelt worden wären (zuletzt am 16.04.2023 für das Beitragsjahr 2022), aus welchen jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmensgrenze gemäß § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ersichtlich seien. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob diese Verhältnisse im Bemessungszeitraum des Jahres 2024 unverändert geblieben seien. Zum Nutzen aus dem Tourismus verwies die belangte Behörde auf § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 und räumte dazu ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Mit E-Mail vom 18.03.2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und brachte dazu zusammengefasst vor: Die Beschwerdeführerin sei keine Unternehmerin. Sie vermiete einzig und allein die verfahrensgegenständliche Einheit und erziele keine weiteren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und sei auch sonst nicht unternehmerisch tätig. Hinsichtlich des Nutzens aus dem Tourismus verwies die Beschwerdeführerin auf die ständige Judikatur, wonach ein Nutzen aus dem Tourismus im Einzelfall nachgewiesen werden müsse. Dies liege im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Das Land sei hierfür beweispflichtig. Im konkreten Fall sei insbesondere aufgrund der Lage der Einheit keinesfalls ein Einfluss des Tourismus auf die Vermietbarkeit oder auf den Mietzins gegeben. Letzterer orientiere sich an den üblichen Hauptmietzinsen im gegenständlichen Hause. Darüber hinaus liege schon von vornherein keine Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin vor. Außerdem sei die gegenständliche Liegenschaft als reines Wohngebiet gewidmet, in welchem somit eine touristische Nutzung ausgeschlossen sei. Es sei denkunmöglich, flächendeckend ganz Tirol als Tourismusgebiet anzusehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2024 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 15.05.2024) wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Die Beschwerdeführerin vermiete an der Anschrift Adresse 2, **** Z, Büroräumlichkeiten an die RA BB, welche diese als Rechtsanwaltskanzlei nutze. Durch die Finanzbehörden des Bundes seien im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zur Steuernummer *** seit dem Jahr 2010 Umsatzsteuerdaten übermittelt worden, welche alljährlich unter einem Betrag von Euro 30.000,00 liegen. Zuletzt sei für das Jahr 2022 Umsatzsteuerdaten übermittelt worden, welche einen Umsatz von Euro 19.588,80 ausgewiesen hätten. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geändert hätten und sei trotz Aufforderung der Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin nichts dazu dargelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass weiterhin Umsätze ohne Überschreitung der Kleinunternehmergrenze vereinnahmt würden. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie nicht Unternehmerin sei, sei festzuhalten, dass das Tiroler Tourismusgesetz 2006 ausschließlich auf die Unternehmereigenschaft im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 abstelle. Durch die Vermietungstätigkeit der Beschwerdeführerin werde – wie sich auch aus den umsatzsteuerlichen Veranlagungen ergebe – eine Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes begründe. Zum Nutzen aus dem Tourismus bestehe eine geregelte Nutzen-Fiktion und erübrige sich eine weitere vertiefende Prüfung diesbezüglich.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (Vorlageantrag).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin vermietet im Bemessungszeitraum eine Wohnungseigentumseinheit im Haus an der Adresse Adresse 2, **** Z, an die RA BB, welche diese Einheit als Rechtsanwaltskanzlei nützt. Die Beschwerdeführerin erzielt daraus im Bemessungszeitraum einen steuerbaren Umsatz, der unter der Kleinunternehmergrenze nach § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006 von Euro 36.000,00 liegt. Die Umsatzsteuerdaten der Beschwerdeführerin werden zur Steuernummer *** seit dem Jahr 2010 jährlich an die Landesregierung übermittelt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der belangten Behörde. Die Vermietung der Wohnungseigentumseinheit an der Adresse Adresse 2, **** Z, und deren Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei ergibt sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin selbst (insbesondere der Beschwerde und der Stellungnahme vom 18.03.2024) und ist unstrittig. Die Übermittlung der Umsatzsteuerdaten durch die Finanzbehörden des Bundes für die steuerbaren Umsätze aus der Vermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumseinheit ergeben sich aus den diesbezüglichen – im Akt der belangten Akt einliegenden – unbedenklichen Urkunden (Auszug Unternehmensregister, Übersicht Umsatzsteuerdaten).
IV.Rechtsgrundlagen:
Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 85/2023:
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
[…]
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
[…]
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d)Umsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
[…]
§ 35
Beitragshöhe
[…]
(8) Pflichtmitglieder, die in ihren Unternehmen einen Gesamtumsatz oder eine gesamte sonstige Bemessungsgrundlage (§ 32) von 36.000,- Euro nicht überschreiten (Kleinunternehmer), haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
a)in der Ortsklasse A in den Beitragsgruppen
b)in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen
c)in der Ortsklasse C in den Beitragsgruppen
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ausgesprochen, dass Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen ist (vgl zB VfSlg 16.198/2001 ua).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit ein Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebiets wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens ist (VfSlg 20.042/2016; siehe außerdem VwGH 12.09.2018, Ra 2018/13/0040).
§ 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 knüpft an die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 an. Die Ausnahmen davon sind in der Bestimmung unter lit a bis lit j angeführt. § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 sieht dabei insbesondere vor, dass Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen, von der Beitragspflicht befreit sind.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin begründen die Umsätze aufgrund der vertragsmäßigen Überlassung einer (einzigen) Wohnungseigentumseinheit zur betrieblichen Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei keine Unternehmereigenschaft. Sie sei weder Unternehmerin nach den Bestimmungen des UGB noch des KSchG, sie hebe keine Umsatzsteuer ein und vermiete als Privatperson. Sie unterläge daher nicht der beitragspflichtig nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006
Diesem Vorbringen kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden: Auf die rechtliche Einstufung nach dem UGB oder dem KSchG kommt es nämlich nicht an. Für die Beurteilung der Abgabepflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 kommt es ausschließlich auf das Vorliegen steuerbarer Umsätze im Sinne des UStG 1994 an. Und bei dem vereinnahmten Mietzins für die Überlassung von Betriebsräumlichkeiten einer Rechtsanwaltskanzlei handelt es sich jedenfalls um steuerbare Umsätze im Sinn von § 1 Abs 1 UStG 1994, die eben grundsätzlich eine Beitragspflicht und eine Pflichtmitgliedschaft in einem Tourismusverband begründen. Dies wird insbesondere aus der seit 2010 jährlichen Meldung der Finanzbehörden des Bundes an das Land Tirol deutlich.
Auch eine Ausnahme, nach denen die erzielten Umsätze für die abgabenrechtliche Beurteilung außer Acht zu bleiben hätten, liegt nicht vor: Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl VwGH 25.05.1988, 87/13/0236; 26.05.2011, 2008/16/0121). Dementsprechend kann die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 subsumiert werden. Einer solchen weiten teleologischen Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Bestimmung eindeutig entgegen (insbesondere „…Vermietung von Wohnungen… die einer Person als Hauptwohnsitz dienen…“; siehe auch Kempf/Schuchter, § 31, in Tiroler Steuerfachsenat [Hrsg] Tiroler Tourismusgesetz – Kommentar zum Beitragsrecht, Rz 152 wiederum mit Hinweis auf VwGH 23.02.1996, 94/17/0435) betreffend eine vergleichbare Regelung des OÖ Tourismusgesetz 1990). Eine Einbeziehung der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten in die Ausnahmetatbestände nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist darüber hinaus auch im Wege der Analogie nicht möglich. Der eindeutige Wortlaut der Ausnahmebestimmungen, insbesondere eben des § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist abschließend und besteht somit keine Lücke des Gesetzes. Eine solche wäre allerdings Voraussetzung für die Anwendung der Analogie (zB VwGH 06.10.1994, 94/18/0216; 23.09.2004, 2003/07/0103; 10.08.2010, 2010/17/0078).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt kein Nutzen aus dem Tourismus für die verfahrensgegenständliche Vermietung einer (einzigen) Wohnungseigentumseinheit zur betrieblichen Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei vor. Dies sei im Einzelfall nachzuweisen, das Land Tirol sei hiefür beweispflichtig. Die Liegenschaft sei in einer besonderen Innenstadtlage gelegen, der Mietpreis oder die Vermietbarkeit unterliege keinerlei Einfluss aus dem Tourismus, sondern orientiere sich ausschließlich an den üblichen Hauptmietzinsen im gegenständlichen Hause. Außerdem sei die gegenständliche Liegenschaft als reines Wohngebiet gewidmet, in welchem somit eine touristische Nutzung ausgeschlossen sei.
Auch diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass es nicht auf eine touristische Nutzung des den Umsätzen zugrundeliegenden Sachverhaltes selbst ankommt. Für eine Abgabepflicht genügt der (mitelbare) Nutzen aus dem Tourismus in Tirol für die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit.
Zum Nutzen aus dem Tourismus ist weiters auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich, noch gegen den Umstand Bedenken hegte, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. Besteuerungsobjekt ist der spezielle Fremdenverkehrsnutzen (VfSlg 5811/1968, 6205/1970, 7082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 12.419/1990, 17.784/2006; zusammenfassend auch VfSlg 17.384/2004). Für Abgabevorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, das heißt Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelungen begründen (LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903-2; zB VfSlg 7082/1973, 11.025/1986).
Ein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130 mwH, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uvm). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, 25.06.2013, 2011/17/0001, 10.10.2016, 2013/17/0761). Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (VfSlg 12.419/1990; VwGH 25.02.1994, 92/17/0130; 28.06.2016, 2013/17/0213).
Der Umstand, dass ein Pflichtmitglied nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe oder nach § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung (bzw. sofern keine Einreihung erfolgt, der Beitragsgruppe VI) zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen ist, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung vorsieht. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 21.02.2007, 2002/17/0347; 28.06.2016, 2013/17/0213; 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uvm). Eine solche Einzelfallprüfung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts verfassungskonform auch weiterhin geboten, um insbesondere Umsätze von der Abgabepflicht auszuschließen, bei denen gar kein Nutzen aus dem Tourismus vorliegt. Auch die von der belangten Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zitierte Novelle zum Tiroler Tourismusgesetz 2006 LGBl. Nr. 76/2023 hat daran nichts geändert.
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2022, 98/17/0332). Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann (VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001).
Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt bereits vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend auswirkt (VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; 07.10.2005, 2001/17/0153; 28.06.2016, 2013/17/0213 uvm).
Bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten für eine Rechtsanwaltskanzlei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in einer zentralen, nahe an der belebten und wirtschaftlich aktiven Z Innenstadt aufgrund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 mwN). Die rechtsberatenden Berufe ziehen schon aufgrund der vermehrten allgemeinen Wirtschaftstätigkeit einen gewissen nutzen aus dem Tourismus. Dieser Nutzen in Form der Hebung der wirtschaftlichen Lage schlägt mittelbar auch auf den Vermietungsmarkt für Kanzleiräumlichkeiten durch.
Im Hinblick auf den Nutzen aus dem Fremdenverkehr ist zwischen der dauerhaften Vermietung von Wohnungen zu Wohnzwecken und der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat an dieser Differenzierung im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 angeknüpft. Gegen diese Differenzierung bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine gleichheitsrechtlichen Bedenken (so auch VwGH 23.02.1996, 94/17/0435 zu einer vergleichbaren Regelung des OÖ Tourismusgesetz 1990).
Hinsichtlich des Vorbringens, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sei in einem reinen Wohngebiet gelegen und sei daher ein Einfluss aus dem Tourismus von vornherein ausgeschlossen, genügt der Hinweis, dass es für die abgabenrechtliche Qualifikation nicht auf die Widmung nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ankommt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde kein Parteiengehör und keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hätte, ist auf das E-Mail der belangten Behörde vom 11.03.2024 hinzuweisen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer Beschwerde und ihres Vorlageantrages ausreichend Gelegenheit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt dazulegen und zweckmäßige Beweismittel vorzulegen.
Im Übrigen bestritt die Beschwerdeführerin die Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag nicht und wurden diese im Behördenverfahren für das Jahr 2024 im angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt (vgl die oben unter Punkt I. angeführten Berechnungen).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe jeweils die obig zitierte Rechtsprechung zur Anknüpfung der Pflichtmitgliedschaft an steuerbare Umsätze nach dem UstG 1994, zur Ausnahme von Umsätzen aus der Vermietung lediglich bei der Nutzung als Hauptwohnsitz und zum Nutzen aus dem Tourismus). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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