LVwG T LVwG-2022/47/2188-22; LVwG-2022/47/2189-22

LVwG-2022/47/2188-22; LVwG-2022/47/2189-22State Administrative CourtJul 10, 2024

Regest

Ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/2188-22; LVwG-2022/47/2189-22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.47.2188.22

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA und der BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2022, Zl *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985),

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

AA (Erstbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX, wurde auf Antrag nach § 10 Abs 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 25.11.1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Diese Verleihung wurde gemäß § 16 StbG 1985 auf BB (Zweitbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, mit Wirkung vom 25.11.1996 erstreckt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2022, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass der Erstbeschwerdeführer die durch Verleihung nach § 10 Abs 1 1985 mit Wirkung vom 25.11.1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates am 28.01.1999 verloren habe und dass der Drittbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben habe.

Weiters stellte die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.07.2022, Zl ***, gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin die durch Verleihung nach § 16 StbG 1985 mit Wirkung vom 25.11.1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates am 28.01.1999 verloren habe und dass der Drittbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt haben und dass aufgrund dieses Antrages dieselbe verliehen worden sei. Damit haben die Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft mit 28.01.1999 gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 ex lege verloren, da die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt worden sei und ihnen auch keine solche Genehmigung erteilt worden sei. Die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen im gegebenen Fall die privaten Interessen am Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ohne Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dadurch, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit 28.01.1999 verloren haben, habe der Drittbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft, der 2007 geboren sei, nicht durch Abstammung erworben.

Am 18.08.2022 brachten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ein Rechtsmittel ein und beantragten die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine positive Willenserklärung zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben haben. Die Beschwerdeführer würden bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch den Status als Bürger der Europäischen Union und die damit verbundenen Rechte verlieren. Das würde die Beschwerdeführer unverhältnismäßig hart treffen und es käme ihren persönlichen Umständen großes Gewicht zu. Im Zweifel würde ohnedies § 57 StbG 1985 zur Anwendung gelangen, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von sämtlichen Behörden als österreichische Staatsbürger behandelt werden. Die Behörde habe es überdies unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Unionsrechts ex offo durchzuführen. Auch mit dem Thema der Staatenlosigkeit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters sei der Verlust im Hinblick auf Art 8 EMRK der österreichischen Staatsbürgerschaft absolut unverhältnismäßig.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.04.2023, Zl LVwG-*** und LVwG-***, wurde den Beschwerden Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

Mit Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl Ra ***, hob der Verwaltungsgerichtshof das mit Amtsrevision angefochtene Erkenntnis insofern auf, soweit damit die Spruchpunkte 1. der Bescheide der Amtsrevisionswerberin je vom 11.07.2022, *** und ***, ersatzlos aufgehoben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführten Interessensabwägung ein Fehler unterlaufen ist, da ein durch die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft allenfalls bewilligter Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Kinder der betroffenen Personen in gesonderten Feststellungsverfahren nach § 42 StbG zu prüfen ist, in denen auch die unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit dem bloßen Hinweis auf den möglichen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die minderjährigen Kinder wird daher keine unvertretbare Fehlerbeurteilung der (im Hinblick auf die Eltern) durchgeführten unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgezeigt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der (rückwirkende) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erst- und der Zweitmitbeteiligten zwingend zum Verlust der Staatsbürgerschaft des Drittmitbeteiligten führen würde ist ebenso unzutreffend wie die Annahme, dass die (gesondert festgestellte) Unverhältnismäßigkeit des Verlusts der Staatsbürgerschaft des Drittmitbeteiligten jedenfalls auch die Unverhältnismäßigkeit des Verlusts der Staatsbürgerschaft seiner Eltern, der Erst- und Zweitmitbeteiligten, bewirkt.

Zur Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf die Aufhebung der Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft als Drittmitbeteiligten führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Verwaltungsgericht nach dem oben dargestellten Grundsätzen die von der Amtsrevisionswerberin getroffene Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft des Drittmitbeteiligten zu Recht eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen hat und dabei Einzelfall bezogen mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unterverhältnismäßig ist.

Im Ergebnis wurde ausgeführt, dass eine Fehlerhaftigkeit der vom Verwaltungsgerichts zum Erst– und Zweitmitbeteiligten vorgenommenen unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgezeigt wurde, weshalb das Erkenntnis im Umfang der Aufhebung der Spruchpunkte 1. der erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben war. Gegen die Aufhebung des Spruchpunktes 2. der erstinstanzlichen Bescheide bestanden keine Bedenken und die Amtsrevision wurde diesbezüglich zurückgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr über das Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2022, Zl *** sowie gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2022, Zl ***, zu entscheiden.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Terminbestätigung des türkischen Generalkonsulats, die Meldenachweise und Versicherungsdatenauszüge der Beschwerdeführer, die Gewerbeberechtigung, den Lehrbrief und das Schülerstammblatt des Erstbeschwerdeführers und die Einvernahme der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2023, am 07.03.2023 und am 23.05.2024.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.10.1996, Zl ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Wirkung vom 25.11.1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung wurde gemäß § 16 StbG 1985 auf die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StbG erstreckt. Im Verleihungsverfahren wurde von den damaligen Antragstellern eine Bestätigung des Innenministeriums der türkischen Republik („Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband“, ausgestellt am 02.04.1996), vorgelegt. Gemäß dieser Bestätigung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Ministerratsbeschluss vom 12.02.1996, Zl ***, die Genehmigung erteilt, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Gemäß Ministerratsbeschluss Nr *** vom 12.02.1996 des Innenministeriums der türkischen Republik sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband am 16.09.1998 ausgeschieden.

Der Erstbeschwerdeführer lebt seit 1979 in Österreich. Er hat ein Taxiunternehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitet als Reinigungskraft.

Die Beschwerdeführer sind im Jahr 1997 für einige Zeit wieder in die Türkei gezogen und dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Die Beschwerdeführer leben mittlerweile getrennt. Die Kinder DD und EE leben bei der Mutter in Z und der dritte Sohn lebt in der Türkei. Der jüngste Sohn DD absolviert derzeit seine zweite Lehre. Die Beschwerdeführer möchten beide eventuell einmal im Ausland leben und arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer hat ein Angebot in der Schweiz in Aussicht, um dort als Führungskraft in einem Shuttle-Service zu arbeiten und die Zweitbeschwerdeführerin möchte gegebenenfalls mit dem jüngeren Sohn nach Deutschland ziehen, weil er nach Abschluss seiner zweiten Lehre dort arbeiten will.

In der Türkei leben noch die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Bei Reisen in die Türkei weisen sich die Beschwerdeführer mit ihrem österreichischen Reisepass aus.

Die Beschwerdeführer haben im Jahr 1996 beim türkischen Generalkonsulat in Y das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband beantragt, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Bei diesem Termin wurde von den Beschwerdeführern – nach eigenen Angaben – sehr viele Dokumente unterschrieben. Der Erstbeschwerdeführer hat sich damals um die Formalitäten gekümmert. Die Zweitbeschwerdeführerin kann sich gar nicht mehr richtig daran erinnern.

Am 16.04.2024 haben die Beschwerdeführer das türkische Generalkonsulat in Y aufgesucht, um feststellen zu lassen, wie es zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gekommen ist. Eine schriftliche Bestätigung, dass sie am 28.01.1999 nicht im Konsulat waren und keinen Antrag auf Wiederverleihung gestellt haben, wurde ihnen nicht ausgestellt.

Das türkische Staatsbürgerschaftsrecht kennt sowohl in der alten, wie auch in der neuen Fassung (Türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 5901 vom 29.05.2009) im Wesentlichen die Erwerbstatbestände der Geburt, der Adoption und der Entscheidung der zuständigen Behörde (= Verleihung über Antrag). Nach neuer Rechtslage führt auch die Ausübung des Wahlrechts in bestimmten Fällen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. Ein sonstiger antragsloser, zwangsweiser, heimlicher oder sonst wie ohne Wissen und Willen des/der Betroffenen erfolgter Erwerb der Staatsangehörigkeit ist dem türkischen Recht fremd.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin haben die (Wieder-) Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und diese in der Folge mit dem Beschluss Nr *** mit Wirkung vom 28.01.1999 wiedererhalten. Im türkischen Personenstandsregister finden sich beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin der Vermerk „zugleich österreichische Staatsbürger“. Es ist nicht von einem Behördenfehler auszugehen.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zum Staatsbürgerschaftsverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Auch die Feststellungen zum Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Es wurde außerdem nicht bestritten, dass den Beschwerdeführern die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen wurde.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass er vom Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft keine Kenntnis hatte, vermochten das Landesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Aufgrund des türkischen Personenstandsregisterauszuges steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht eindeutig fest, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrages wiederverliehen wurde.

Es ist absolut nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführern ohne ihr Zutun die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen haben. Die Beschwerdeführer mochten nicht dazulegen, wie es zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gekommen ist. Sie schilderten zwar glaubwürdig, dass sie versucht haben, eine Bestätigung beim Generalkonsulat zu erhalten. Aber auch Umstand, dass die türkischen Behörden den eigenen Staatsbürgern keinerlei Bestätigung ausstellen, wie es zum Wiedererwerb der Staatsbürgershaft gekommen ist, lässt das erkennende Gericht nicht auf einen Behördenfehler schließen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen.

Von den Beschwerdeführern wurde die türkische Rechtslage zum Staatsbürgerschaftsrecht nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 83/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 26.

Verlust der Staatsbürgerschaft

Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);

2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

§ 27.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)

(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)

§ 42.

(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)

(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund des Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Voraussetzung ist, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH 17.11.2017, Zl Ra 2017/01/0334).

Für den ex lege durch die Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, kommt es nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Beantragung der Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit erfolgte.

Ein etwaiger Irrtum über die Auswirkung des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs 1 StbG 1985, nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0040).

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführer die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verlangt § 27 Abs 1 StbG keine „hundertprozentige Sicherheit“. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung festzustellen. Bei der Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen (VwGH 04.05.2022, Zl Ra 2020/01/0076 mwN).

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl Ra ***, unter Verweis auf Vorjudikatur außerdem bereits ausgeführt, dass es keinesfalls unvertretbar ist, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit geltenden (nicht bestrittenen) türkischen Rechtslage, wonach die (Wieder-)Einbürgerung eines Antrags des (Wieder-)Einzubürgernden bedurft hatte, sowie der (ebenfalls nicht bestrittenen) Tatsache, dass dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten die türkische Staatsangehörigkeit (wieder-)verliehen worden war, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Erst- und der Zweitmitbeteiligten zugrunde lag.

Aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 21.11.2023, Zl Ra ***, hat das Landesverwaltungsgericht aber nunmehr eine neuerliche Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin durchzuführen, ob fallbezogene Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl Ra ***, auf seine Entscheidungen vom 01.09.2021, Zl Ra 2021/01/0250; VwGH 23.09.2022, Zl Ro 2020/01/0014 mwN, verwiesen und die vom Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 06.04.2023, durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung beanstandet, da der bloße Hinweis auf den möglichen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für ein minderjähriges Kind keine unvertretbare Fehlbeurteilung der im Hinblick auf die Eltern durchgeführten unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung aufzeigt.

Hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer ist eine gesonderte – von ihrem Sohn unabhängige – unionsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung durchzuführen, ob fallbezogene Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/01/0022).

Was die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels, welcher einen relevanten Umstand darstellt, betrifft, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführer in Österreich keinen Aufenthaltstitel erlangen können, um ihr Privat- und Familienleben in Österreich weiterzuführen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens traten hinsichtlich der Beschwerdeführer keine besonders gewichtigen bzw ausgewöhnlichen Umstände im Privatleben hervor, durch welche die Folgen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit des Unionsbürgerstatus aus unionsrechtlicher Sicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen würde. Es ist jedenfalls Sache der Beschwerdeführer, konkret darzulegen, dass der Beurteilungsspielraum, welcher der Behörde eingeräumt wird, überschritten wurde (VwGH 28.02.2019, Zl Ra 2019/01/0045).

Mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe in der Schweiz eine Führungsposition bei einem Taxiunternehmen in Aussicht, oder der Zweitbeschwerdeführerin, sie wollte mit ihrem jüngsten Sohn vielleicht einmal nach Deutschland gehen, konnten keine Umstände aufgezeigt werden, aufgrund welcher die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

Mit ihrem lediglich pauschalen Vorbringen, dass sich die belangte Behörde mit dem Thema Staatenlosigkeit nicht auseinandergesetzt habe, vermochten die Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Eine etwaige Staatenlosigkeit würde nämlich nicht auf der Feststellung des (aufgrund der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 28.01.1999 ex lege eingetretenen) Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft beruhen, sondern auf einem nochmaligen Austritt der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband zu einem späteren Zeitpunkt.

Wie bereits im Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl LVwG-*** und LVwG-***, vom Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt wurde, hat die einzelne Beurteilung der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergeben, dass die Folgen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit des Unionsbürgerstatus aus unionsrechtlicher Sicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen.

Aus alledem ergibt sich, dass gegen die von der belangten Behörde mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Bescheide von Amts wegen erfolgten Feststellung, dass die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, nichts einzuwenden ist.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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