LVwG T LVwG-2024/28/0039-7

LVwG-2024/28/0039-7State Administrative CourtJul 3, 2024

Regest

Zulässige Minusabweichung<br/>Nettogewicht<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/28/0039-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.28.0039.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.11.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 90,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in ***** X, Adresse 2, hat als zum verantwortlichen Beauftragten bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** W, Adresse 3, gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Tatzeit:29.08.2023 um 12:49 Uhr

Tatort:Filiale 109 der CC in **** V, Adresse 4

Herr AA hat es zu verantworten, dass die CC als Importeurin am 29.08.2023 um 12:49 Uhr in ihrem Handelsgewerbebetrieb in **** V, Adresse 4, insofern gegen die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in Verbindung mit der Fertigpackungsverordnung verstoßen hat, als anlässlich einer in den Lagerräumlichkeiten von Organen des Eichamtes U an 30 von 209 Stück/Packungen „Grillbriketts“ des Herstellers EE zu je 3.000 Gramm Nennfüllmenge, EAN: 3859888141070, durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle festgestellt wurde, dass 25 der 30 Packungen die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge (2.955 Gramm netto) überschritten haben und somit eine Nennfüllmenge von weniger als 2.955 Gramm aufwiesen, obwohl maximal eine Packung die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge überschreiten darf. Darüber hinaus haben 18 dieser 25 Packungen die zulässige Minusabweichung um mehr als das Doppelte überschritten und somit eine Nennfüllmenge von weniger als 2.910 Gramm aufgewiesen.

Diese Packungen wurden von der CC in das Bundesgebiet importiert und im Warenlager der Filiale in **** V, Adresse 4 gelagert. Durch die Lagerung in der Filiale wurden die Packungen zum Verkauf vorrätig gehalten und daher erstmals in Verkehr gebracht. Jedoch haben die Packungen die erlaubte Minusabweichung im Sinne des § 9 der Fertigpackungsverordnung überschritten, wodurch die Packungen entgegen § 25 Abs. 3 Maß- und Eichgesetz in Verkehr gebracht wurden.

Herr AA hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 25 Abs. 3 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2002 und 63 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022 i.V.m. § 9 Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993 i.V.m. § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über AA folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß:

€ 450,00

48 Stunden

63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz, BGBl. I Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022

Ferner hat Herr AA gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu bezahlen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher € 45,00.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher:

€ 495,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde dem Beschuldigten zu Händen seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Straferkenntnis vom 17.11.2023 am 22.11.2023 zugestellt. Binnen offener vierwöchiger Beschwerdefrist erstatten der Beschwerdeführer und die mithaftende juristische Person durch ihre ausgewiesene Vertreterin nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führen dazu aus wie folgt:

I.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.11.2023 wird vollumfänglich angefochten und als Beschwerdegründe ein mangelhaftes Verfahren sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

I.1. ad Mangelhaftes Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde hat wesentliche Verfahrensfehler zu vertreten. Die Behörde hat es unterlassen, der ihr obliegenden Offizialmaxime den zu Last gelegten Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, zu entsprechen Bei ordnungsgemäßem Vorgehen hätte die belangte Behörde das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aufzufordern gehabt, bekannt zu geben bzw. zu erheben, wer in gegenständlichem Fall der/die lmporteur/in der Ware war. Hätte die belangte Behörde einen entsprechenden Ermittlungsauftrag erteilt, so hätte sie die Information bzw. einen Lieferschein der Firma Quehenberger erhalten, aus welchem hervorgeht, dass die verfahrensgegenständlich geprüfte Ware EAN: 3859888141070 vom CC Saisonlager in Wien an die CC Filiale in V geliefert wurde. Daraus hätte sich ergeben, dass nur schwer bzw. nicht nachvollziehbar wäre, wer als Importeur auftritt.

§ 25 Abs. 2 MEG verlangt, dass Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig nur eingeführt werden dürfen, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

§ 25 Abs. 3 MEG verlangt, dass Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten müssen, die zu diesem Zeitpunkt die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 MEG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen das Anbieten, importieren, vorrätig halten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.

In den Fällen der §§ 25 Abs. 2 und 25 Abs. 3 MEG ist somit entscheidend, wer die Ware eingeführt bzw. erstmals in den Verkehr gebracht, also erstmals importiert hat.

Wie aus dem mit dieser Beschwerde vorgelegten Lieferschein der Firma DD (Beilage ./A). hervorgeht, wurde die gegenständliche Ware vom CC Saisonlager in Wien an die CC Filiale in V geliefert. Der Lieferschein datiert vom 12.04.2023, Zustelldatum war der 14.04.2023. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen hätte die belangte Behörde daher im Ermittlungsverfahren zu der Feststellung gelangen müssen, dass die Ware nicht seitens der CC Filiale in V eingeführt bzw. erstmals importiert wurde und der Beschuldigte die ihm in gegenständlichem Verfahren zu Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen können und müssen, dass die konkrete Tatzeit sowie der konkrete Tatort (Zeitpunkt des erstmaligen Importes sowie der Ort des erstmaligen Importes) nicht festgestellt werden können und somit kein den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechender Tatvorwurf erhoben werden kann bzw. eine Abtretung an eine andere, örtlich zuständige, Behörde nicht in Betracht kommt. Des Weiteren kommt aufgrund Zeitablauf ein neuerlicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht in Frage.

Beweis:Wie bisher, Lieferschein vom 12.04.2023 (Beilage ./A), weitere Beweis vorbehalten.

I.2. ad Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde müsste daher bei einem entsprechend mängelfreiem Verfahren zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Datum der Überprüfung vom 29.08.2023 keinesfalls der Zeitpunkt des erstmaligen Imports bzw. Inverkehrbringens sein kann, zumal sich bereits aus dem Lieferschein gemäß Beilage ./A ein Anlieferdatum am 12.04.2023, sohin gut 4,5 Monate früher, ergibt. Selbst dieser Zeitpunkt ist aber nicht mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Imports- bzw. Inverkehrbringens zu werten, sondern liegt dieser aufgrund von Bestellzyklen, Produktionszeiten und Lieferfristen noch weit vor diesem Datum, zumindest soweit zeitlich voraus, dass eine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher unter Kenntnis des ergänzend zu ermittelnden Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen können und müssen, dass das Verfahren mangels Vorliegen einer noch verfolgungsfähigen Tat einzustellen ist, bzw. der Sachverhalt so unzureichend ermittelt wurde, dass die für ein Straferkenntnis notwendige Konkretisierung nicht gegeben ist, zumal der Tatvorwurf nicht ausreichend und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ermittelt wurde.

Beweis:Wie bisher, der Strafakt, weitere Beweise vorbehalten.

II.Der Beschwerdeführer stellt daher die

Anträge,

a.das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen

in eventu

b.das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und der belangten Behörde mit dem Auftrag weitere notwendige Ermittlungen anzustellen zurückverweisen und in der Folge einstellen

in eventu

c.das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und den Beschwerdeführer aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die vorgeworfene Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen,

Graz, 18.12.2023AA

CC“

Aus der Anzeige des Eichamtes U vom 04.09.2023 geht zusammengefasst hervor, dass am 29.08.2023 in den Lagerräumlichkeiten der CC 109, CC, Filiale V, Adresse 4, **** V, eine amtliche Füllmengenkontrolle gemäß § 24 Abs 3 MEG durchgeführt worden ist. Dabei wurde festgestellt, dass 25 Säcke Grillbriketts die TU1 Füllmenge unterschritten haben und 18 Säcke Grillbriketts die TU2 Füllmenge unterschritten haben. Es wurden bei 18 Packungen stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Die Säcke wurden mit der Waage Sartorius MSE 36201 S-000-D0, Seriennummer 33408270, durchgeführt. Das Eichamt U ersucht daher um angemessene Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten.

II.Sachverhalt:

Am 29.08.2023 erfolgte in den Lagerräumlichkeiten der CC, Filiale V, Adresse 4, **** V, eine amtliche Füllmengenkontrolle gemäß § 24 Abs 3 MEG in Bezug auf in Verkehr gebrachter Fertigpackungen. Es wurden dabei Säcke mit Grillbriketts kontrolliert. Diese Säcke befanden sich großteils in den Verkehrsräumlichkeiten und ein geringerer Teil noch in den Lagerräumlichkeiten des gegenständlichen CC Baumarktes.

Bei der Verwiegung mit dem verwendeten Messmittel, Sertorius MSE 36201 S-000-D0, Seriennummer 33408270 wurde festgestellt wie folgt:

25 Säcke der Stichprobe hatten die in § 9 Abs 1 FPVO festgelegte zulässige Minusabweichung unterschritten und waren damit unter TU1

18 Säcke hatten um mehr als das Doppelte die festgelegte zulässige Abweichung unterschritten und handelt es sich dabei um TU2. Diese 18 Säcke (Unterschreitung TU2) waren damit nicht verkehrsfähig.

Der Hersteller laut Produktdeklaration war die Firma EE, Adresse 5, **** T, S.

Die zulässige Minusabweichung bei Nennfüllmengen in Höhe von 3 kg beträgt 1,5 % der Nennfüllmenge, das bedeutet im gegenständlichen Fall beträgt die zulässige Minusabweichung 45 g.

Gegenständlich haben sich 25 der 30 Packungen/Säcke von der zulässigen Minusabweichung Nennfüllmenge (2.955 g netto) überschritten, wobei 18 dieser 25 Packungen die zulässige Minusabweichung um mehr als das Doppelte überschritten und somit eine Nennfüllmenge von weniger als 2.910 g aufgewiesen haben.

Abermals wird ausgeführt, dass sämtliche kontrollierten Säcke bereits im CC Baumarkt in V aufhältig waren, wobei der größere Teil bzw die größere Menge bereits zum Verkauf in den Verkaufsräumlichkeiten vorrätig gehalten wurde und der kleinere noch im Lager aufhältig war.

Der Beschwerdeführer ist bzw war zum vorfallsgegenständlichen Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC. Ein funktionierendes Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch in der Beschwerde was vorgebracht.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Kontrolle und zur gegenständlichen Messung der Säcke ergibt sich aus der Anzeige des Eichamtes U vom 04.09.2023 sowie aus der Niederschrift des Referenten des Eichamtes U, Herrn Amtsdirektor FF vom 29.08.2023 und weiters aus der Aussage des einvernommenen Zeugen FF. Dieser gab schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar zu Protokoll, dass 25 der 30 Packungen die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge (2.955 g netto) überschritten haben, wobei 18 dieser 25 Packungen die zulässige Minusabweichung um mehr als das Doppelte überschritten haben und somit eine Nennfüllmenge von weniger als 2.910 g aufwiesen. Diese 18 Packungen waren damit nicht verkehrsfähig.

Die Feststellung zur Lagerung dieser Säcke (Grillbriketts) ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Amtsdirektor FF. Abermals wird ausgeführt, dass die Aussagen dieses Zeugen beim Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar waren und keinerlei Bedenken an den gemachten Aussagen und getroffenen Feststellungen bestehen.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs 3 MEG müssen Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

§ 9 FPVO besagt wie folgt:

§ 9 Fertigpackungen

(1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:

Nennfüllmenge Qn

Milliliter oder Gramm

Zulässige Minusabweichungen

in % von Qn

in Milliliter oder Gramm

5 bis

50

9

50 bis

100

4,5

100 bis

200

4,5

200 bis

300

9

300 bis

500

3

500 bis

1000

15

1 000 bis

10 000

1,5

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.

(2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.

(3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muss so niedrig sein, dass das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.

(4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 °C (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse).

Gegenständlich wird festgehalten, dass die Säcke einerseits zum Verkauf vorrätig gehalten wurden und andererseits bereits in dem Verkaufsbereich des CC Marktes zum Verkauf aufgelegt waren, was gemäß § 24 Abs 3 Z 3 MEG ein In-Verkehr-Bringen darstellt. Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge wurde gegenständlich überschritten bzw. unterschritten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass entscheidend wäre, wer die Ware eingeführt bzw. erstmals in den Verkehr gebracht hat, geht daher ins Leere. Diese Säcke, gefüllt mit Grillbriketts, wurden von der CC in den Lagerräumlichkeiten der Filiale in V, Adresse 4, ****, gelagert und dort zum Verkauf vorrätig gehalten, wodurch diese Produkte auch durch die CC iSd MEG in Verkehr gebracht worden sind. Der größere Teil dieser Säcke wurde, wie bereits ausgeführt, in den Verkaufsflächen angeboten und der kleinere Teil dieser Säcke war noch im Lager vorrätig. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und hat die gegenständliche Übertretung auch zu verantworten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat daher ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen daher ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 10.900,00 zu. Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung für den 26.06.2024 geladen, wobei er laut Mitteilung vom 20.06.2024 ausführte, dass er an diesem Termin verhindert ist. Erschwerend waren die einschlägigen Strafvormerkungen zu werten. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen, tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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