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LVwG-2024/31/0722-4•LVwG T LVwG-2024/31/0722-4
LVwG-2024/31/0722-4State Administrative CourtJun 26, 2024
Anmietungskosten<br/>Kaution<br/>Rehabilitationsgeld<br/>Mietkosten<br/>Deutlich über Höchstgrenzen<br/>Erhaltung Kraftfahrzeug<br/>Behebung der Notlage<br/>Besonderer Härtefall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.2.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 17.1.2024 bei der Gemeinde Z (Einlangen bei der belangten Behörde am selben Tag) einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung in Form einer Zusatzleistung – konkret der Übernahme der Kosten für die Kaution einer näher angeführten Wohnung – in der Höhe von Euro 2.295,- ein.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.2.2024, ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ab.
In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG die Vermeidung besonderer Härtefälle sei.
§ 14 Abs 3 lit d TMSG bestimme gemeinsam mit der Verordnung gemäß § 6 Abs 3 TMSG eine Obergrenze, bis zu welcher eine Kaution (anteilsmäßig) gewährt werden darf. Anhand dieser Verordnung sind auch Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Kautionsleistung zu beurteilen.
Die genannte Verordnung sieht im Bezirk X eine Obergrenze von Euro 606,- für einen Ein-Personen-Haushalt vor, die künftige Miete des Antragstellers in der Höhe von Euro 765,00 inklusiv Betriebskosten übersteige diese um Euro 159,-, das sind mehr als 26 %. Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution finde sohin keine Deckung in § 14 Abs 3 TMSG und würde in Zusammenschau der gegebenen Umstände den der Mindestsicherung wesentlichen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwiderlaufen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die Anmietung der gegenständlichen Wohnung nunmehr mit Unterstützung des CC X erfolgt sei. Über verschiedene Geldquellen seien Teile der Anmietungskosten teilweise vorfinanziert worden, dies unter der Prämisse, dass Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht werde und im Fall deren Folgegebung die Beträge zurückgezahlt werden.
Der Beschwerdeführer sei seit September 2023 auf der Suche nach einer anderen Wohnung gewesen, da dieser die alte Wohnung in Adresse 3 in Z infolge des Auslaufens und der Nichtverlängerung des Mietvertrages verlassen habe müssen. Die nunmehrige Wohnung kam über den Kontakt einer Gemeindemitarbeiterin in Z zustande. Hätte der Beschwerdeführer diese Wohnung nicht bekommen, wäre er de facto wohnungslos geworden, was in seiner Situation (psychische Erkrankung) zweifellos als besonderer Härtefall zu qualifizieren gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer habe sich zudem auf der Warteliste für eine Gemeindewohnung in Z befunden. Auch die Mietzinsbeihilfe werde in Z bezogen, da die Anwartschaft erfüllt worden sei, ein Gemeindewechsel wäre daher nicht zielführend. Eingeräumt werde jedoch, dass die Mietobergrenze um insgesamt Euro 159,- überschritten werde; allerdings gebe es im Bezirk X kaum Mietwohnungen, welche diesen Obergrenzen entsprechen.
§ 14 Abs 2 TMSG sieht vor, dass zur Vermeidung besonderer Härtefälle Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden könne. Ein solcher Härtefall liege gegenständlich vor, sodass die Übernahme der Kaution begehrt werde.
Mit Schreiben vom 7.3.2024, eingelangt am 14.3.2024, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde vom 7.3.2024 samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Weiters wurde am 17.4.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreterin, sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit noch einmal eingehend diskutiert und erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und bewohnt seit zumindest 13.3.2024 die gegenständliche 50 m² große Wohnung in **** Z, Adresse 1.
Zuvor war der Beschwerdeführer unter der Adresse 3 in **** Z wohnhaft, wobei der diesbezügliche verschriftlichte Mietvertrag zunächst vom 1.2.2018 bis 31.1.2021 gelaufen ist und sodann mündlich um drei weitere Jahre bis 31.1.2024 verlängert wurde.
Anfang September 2023 hat der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt, dass der mündlich bis Ende Jänner 2024 verlängerte Mietvertrag nicht weiter verlängert werde und er sich bis zu diesem Zeitpunkt um ein anderes Wohnobjekt umschauen müsse.
Die Mietkosten für dieses Bestandsobjekt haben bei einer Nutzfläche von 80 m² inklusiv Betriebskosten Euro 680,- betragen, wobei zudem seitens der Abteilung DD eine monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 175,- gewährt wurde.
Die Kosten für die nunmehrige Mietwohnung, die sich im Erdgeschoß des Objektes Adresse 1 in **** Z befindet, belaufen sich monatlich inklusiv Betriebskosten auf Euro 765,-, wobei diesem Mietobjekt auch ein Carportplatz sowie ein Kellerabteil zugeordnet ist.
Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers stellen sich so dar, dass dieser ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von täglich Euro 48,01 bezieht, wobei davon infolge einer Exekution ein Einbehalt von Euro 34,07 vorgenommen wird. Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer für das vorherige Mietobjekt in **** Z, Adresse 3, eine monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 175,00. Ein Antrag auf Mietzinsbeihilfe für die neue Wohnung war zum Zeitpunkt der Verhandlung am 17.4.2024 im Laufen.
Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus Eigentümer eines am 9.2.2001 erstzugelassenen Pkws des Typs VW Sharan.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus dem unbedenklichen Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.4.2024.
Die Feststellungen hinsichtlich der Mietkosten für die Wohnung Adresse 3 in **** Z sowie die neu angemietete Wohnung Adresse 1 in **** Z sind den im Akt einliegenden Mietverträgen zu entnehmen.
Das vom Beschwerdeführer verwendete Kraftfahrzeug wurde in der Rubrik XII. Vermögenswerte des Mindestsicherungsantrages vom 17.1.2024 angegeben und liegt dem Akt ein Zulassungsschein über das diesem Pkw zugeordnete Kennzeichen *** bei.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 48,01 täglich erhält, resultiert aus der Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.12.2023, ebenso der Umstand, dass ein exekutionsweiser Einbehalt des Rehageldes in Höhe von monatlich Euro 34,07 vorgenommen wird.
Die Höhe der Mietzinsbeihilfe für das Objekt Adresse 3 in **** Z ergibt sich aus dem Schreiben der Abteilung DD vom 26.9.2023, dass für die neue Wohnung ein Antrag auf Mietzinsbeihilfe anhängig ist resultiert aus den Angaben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2024 (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 3, dritter Absatz).
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023, lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(…)
§ 14
Zusatzleistungen
(…)
(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gegenständlich begehrt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Mietwohnung Adresse 1 in **** Z, bestehend aus Kautionskosten in der Höhe von drei Monatsmieten, somit von insgesamt Euro 2.295,-.
Gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG sind einem Hilfesuchenden zur Vermeidung besonderer Härtefälle (unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen) zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zwecke der Deckung der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben zu gewähren; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 TMSG festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die geltend gemachten Kautionsgebühren in der Höhe von Euro 2.295,- insofern als überschießend erweisen, zumal die laut LGBl Nr 80/2023 mit Wirksamkeit seit 1.12.2023 zur Anwendung gelangenden Höchstsätze gemäß § 6 Abs 3 TMSG für einen Ein-Personen-Haushalt in X lediglich Euro 606,- betragen und dementsprechend maximal Kautionskosten in der Höhe von Euro 1.818,- übernommen werden können.
Eine Geltendmachung darüber hinausgehender Kautionskosten wäre nur unter Zugrundelegung des § 14 Abs 2 TMSG möglich, ein solcher Abspruch hat aber gemäß § 27 Abs 2 lit b TMSG e contrario nicht im Verwaltungsweg zu erfolgen.
Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist demnach das Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Der im TMSG verwendete Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist, anders als der Begriff „Notlage“ (deren Vorliegen für die Gewährung von Grundleistungen der Mindestsicherung vorausgesetzt wird) im Gesetz nicht näher definiert; auch die Erläuterungen enthalten keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „besonderer Härtefall“ im Sinn des § 14 Abs 3 TMSG nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden – also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände – gelangt ist. Aus diesem Grund sei die Frage, ob sich eine hilfesuchende Person durch eigenes Verschulden in eine Situation gebracht hat, die sie einen Antrag auf Zusatzleistungen der Mindestsicherung im Sinn des § 14 TMSG stellen lässt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 14 Abs 3 TMSG, der die Gewährung der darin genannten Zusatzleistungen rechtfertigt, zu berücksichtigen (VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0133).
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Feber 2020 ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von ca Euro 1.500,00 bezogen hat. Nunmehr bezieht er aufgrund einer psychischen Erkrankung ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von Euro 48,01 täglich sowie hat zuletzt vor Anmietung der gegenständlichen Wohnung eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 175,00 bezogen.
Unter Zugrundelegung eines Einbehaltes für ein Exekutionsverfahren in der Höhe von Euro 34,07 ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer zufließenden Mittel monatlich Euro 1.605,24 betragen. Damit befindet sich der Beschwerdeführer lediglich Euro 132,36 monatlich über einem allfälligen Mindestsicherungsanspruch, der aus der Summe des zur Anwendung gelangenden Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 866,88 und den Höchstbetrag der Mietkosten von Euro 606,-, insgesamt somit Euro 1.472,88, berechnet wird.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedoch de facto monatlich Euro 159,- aus seinem Lebensunterhalt zusätzlich für seine nur bis zu einem Höchstausmaß von Euro 606,- aus Mindestsicherungsmitteln subventionierte Wohnung in Adresse 1 in **** Z zu berappen hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Anmietung der gegenständlichen Wohnung weit weniger als der ihm zustehende Richtsatz des § 5 Abs 2 lit a TMSG zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbleibt.
Dabei gilt weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Sonderzahlungen beim Rehabilitationsgeld bezieht und darüber hinaus auch noch ein nahezu 24 Jahre altes Kraftfahrzeug zu erhalten hat, das mit weiteren erheblichen Kosten für Steuern, Versicherung, Treibstoff und Betriebsmitteln, Services, Reparaturen und Ersatzteilen zu Buche schlägt.
Fußend auf derartigen Ausgaben ist aber davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Anmietung einer um mehr als 26 % über den Höchstbeträgen gemäß § 6 Abs 3 TMSG liegenden Mietwohnung keine nachhaltige Behebung der Notlage im Sinn des § 1 Abs 5 TMSG zu bewerkstelligen ist, zumal dem Beschwerdeführer selbst nach Übernahme der Kautionskosten für das gegenständliche Wohnobjekt keine hinreichenden Eigenmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbleiben. Zu beachten ist schließlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation außerstande ist, Mindestsicherungsmittel zu beanspruchen, zumal eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 132,36 gegeben ist.
Wenngleich der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer neuen Wohnung für das gefertigte Gericht völlig nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt wird, dass sich der Wohnungsmarkt im Bezirk X als sehr angespannt darstellt, darf doch nicht aus den Augen verloren werden, dass die Mindestsicherung den Bezieher zur Selbsthilfe befähigen und eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen soll (§ 1 Abs 5 TMSG) und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren ist (§ 1 Abs 8 TMSG).
Eine Kostenübernahme im Ausmaß von Euro 1.818,- kam daher nach dem oben Gesagten unter dem Titel des § 14 Abs 3 lit d TMSG nicht in Betracht.
Es wird dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen bleiben, einen diesbezüglichen Antrag nach § 14 Abs 2 TMSG zu stellen, nachdem der noch nicht durch öffentliche Gelder finanzierte Restsaldo der beantragten Kautionskosten beziffert wurde.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Mag. Hengl
(Richter)
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