LVwG T LVwG-2024/45/1138-5

LVwG-2024/45/1138-5State Administrative CourtJun 21, 2024

Regest

Mangelnde Integrationsbereitschaft<br/>Abbruch Deutschkurs A1<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/1138-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.1138.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2024 wurden unter anderem dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.04.2024 Leistungen nach dem TMSG gewährt (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, Sonderzahlung). Dabei wurde bei der Berechnung der Unterstützung des Lebensunterhaltes beim Richtsatz des Beschwerdeführers eine Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG wegen mangelnder Integrationsbereitschaft in der Höhe von Euro 162,54 (25%) vorgenommen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Deutschkurs Stufe A1 nicht innerhalb der Frist abgeschlossen habe. Die Kürzung bleibe so lange aufrecht, bis der Deutschkurs Stufe A1 abgeschlossen sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, er habe sich um Spracherwerb bemüht und im erforderlichen Ausmaß am vorgeschriebenen Deutschkurs teilgenommen. Dass dieser noch nicht positiv abgeschlossen werden konnte, liege nicht in seinem Einflussbereich, weshalb die Kürzung zu Unrecht erfolgt sei. Darüber hinaus sei es jedenfalls unzulässig, dass die Behörde die Richtsatzkürzung so lange aufrechterhalte bis der Deutschkurs A1 inklusive Prüfung abgeschlossen sei. Dies würde bedeuten, dass über den gesamten Zeitraum des Kursbesuches eine Kürzung erfolgen würde, was seine Integrationsbemühungen gefährden und ihn und seine Familie in eine Notlage bringen würde.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 14.06.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer persönlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen und die Rechtssache mit ihm und dem anwesenden Behördenvertreter erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist Y Staatsangehöriger. Er kam 2021 nach Österreich und ist anerkannter Asylberechtigter.

Vor seiner Flucht nach Österreich arbeitete der Beschwerdeführer im Y als XY. Er besitzt ein Diplom für YY. Der Beschwerdeführer beherrscht drei Sprachen, Afghanisch, Persisch und Arabisch in Wort und Schrift.

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin sowie seinen Kindern (geboren XXXX, XXXX und XXXX) in einer Mietwohnung in **** Z. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist nicht berufstätig. Er und seine Familie beziehen seit 2022 laufende Leistungen der Mindestsicherung. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer wiederholt in den Mindestsicherungsbescheiden die Auflage erteilt, den Deutschkurs Niveau A1 positiv zu bestehen. Zuletzt wurde ihm im Bescheid vom 28.11.2023 unter Spruchpunkt 9. gemäß § 16a TMSG aufgetragen, an einem Deutschkurs der Stufe A1 teilzunehmen und diesen bis spätestens 01.02.2024 positiv abzuschließen.

In diesem Zusammenhang besuchte der Beschwerdeführer zunächst einen A1-Kurs vom 20.02.2023 bis 20.07.2023. Bei diesem Kurs war er von 171 möglichen Unterrichtseinheiten 51 anwesend, 3 entschuldigt und 117 unentschuldigt. Aufgrund des Fernbleibens wurde er am 13.06.2023 durch den zuständigen Kursträger von der Maßnahme als unentschuldigt abgemeldet. In der Folge hat die belangte Behörde zunächst eine Richtsatzkürzung von 25% vorgenommen, diese dann wieder zurückgenommen, da der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er aufgrund einer Operation seiner Ehegattin und der Geburt seines dritten Kindes am 12.05.2023 an der Teilnahme verhindert gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde ein neuer A1-Kurs im Zeitraum vom 07.08.2023 bis 17.01.2024 zugewiesen. Diesen Kurs hat der Beschwerdeführer wiederum abgebrochen und war von 240 Unterrichtseinheiten 174 anwesend, 3 entschuldigt und 63 unentschuldigt. In der Rubrik „Motivation und Mitwirkung am Kurs“ findet sich dabei der Vermerk „schwach“. Den positiven Abschluss des Deutschkurses der Stufe A1 – wie im Bescheid vom 28.11.2023 aufgetragen – hat der Beschwerdeführer bis Februar 2024 nicht vorgelegt. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, indem eine Richtsatzkürzung von 25% vorgenommen wurde.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die angeführten Kurse wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert und sind durch entsprechende Nachweise belegt.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm die wiederholte Auflage, einen Deutschkurs A1 positiv zu absolvieren, bekannt war. Ihm war auch die Auflage im Bescheid vom 28.11.2023 bis zum 01.02.2024 den A1-Kurs positiv zu absolvieren bekannt. Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2024 diesen Nachweis der belangten Behörde nicht vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer begründete dies zum einen mit seiner Anfahrtszeit zum Kurs nach Innsbruck sowie mit seiner familiären Situation. Über Vorhalt der als „schwach“ eingestuften Mitwirkung und Motivation führte er aus, dass das Baby in der Nacht nicht geschlafen habe und er müde gewesen sei.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt.

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum wiederholten Male vorgeschrieben, den positiv abgeschlossene A1-Kurs nachzuweisen, zuletzt im Bescheid vom 28.11.2023. Diesen auferlegten Nachweis des Sprachniveaus A1 hat er unstrittig nicht erbracht.

§ 19 Abs 1 TMSG sieht in seinem letzten Satz vor, das eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit f oder g nicht erfolgen darf, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

Der XXXX geborene Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Vorbildung (YY) und beherrscht drei Sprachen in Wort und Schrift. Eine Ausnahmebestimmung iSd des oben zitierten § 19 Abs 1 letzter Satz TMSG scheidet vor diesem Hintergrund aus. Dazu hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es zutreffe, dass er in der Lage wäre Deutsch zu lernen, die familiäre Situation lasse dies allerdings nicht zu. Die Tatsache, dass die Familie drei Kinder hat und das Baby in der Nacht nicht durchschläft, ist keinesfalls geeignet die Zumutbarkeit des Deutschlernens auszuschließen; zumal auch die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berufstätig ist. Vielmehr ist es am Beschwerdeführer gelegen, den geforderten Spracherwerb ehestmöglich nachzuholen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung erfolgte somit zu Recht und war die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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