LVwG T LVwG-2024/47/0726-8

LVwG-2024/47/0726-8State Administrative CourtJun 11, 2024

Regest

Grundversorgung<br/>Notlage<br/>Verpflichtungserklärung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/0726-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.0726.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.01.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des AA, seiner Frau CC, der Kinder DD, EE und FF über die Gewährung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 1 lit h iVm § 6 Abs 4 TGVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Familie des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung der GG und des JJ vorliege. Das der Familie des Beschwerdeführers am 12.05.2023 erteilte Visum sei aufgrund dieser Verpflichtungserklärung ausgestellt worden. Mit Abgabe dieser Verpflichtungserklärung haben sich GG und JJ verpflichtet, alle Kosten für die Familie des Beschwerdeführers zu übernehmen, die während des Aufenthaltes in Österreich entstehen können. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach Ablauf des Visums nicht mehr ausgereist und habe am 06.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der vorliegenden Verpflichtungserklärung, welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens aufrecht bleibe, sei von keiner Notlage auszugehen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 29.02.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Verpflichtungserklärung für die Dauer der Gültigkeit des touristischen Visums abgegeben worden sei. Es sei nicht vertretbar, dem Ehepaar GG/JJ eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verpflichtung aufzuerlegen. Das Ehepaar GG/JJ habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung der eingeladenen Personen bezüglich deren Ausreise nach Ablauf des Visums. Die Beschwerdeführer seien ihnen gegenüber nicht anspruchsberechtigt. Außerdem habe man das Ehepaar GG/JJ bei der Ausstellung bzw Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung über den Zeitraum der Einladung hinausgeht. Wäre ihnen die finanzielle Tragweite bewusst gewesen, hätten sie die Familie des Beschwerdeführers möglicherweise nicht eingeladen. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers, die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Verfahrensergänzung sowie Entscheidung an die Erstbehörde, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in der verwaltungsbehördlichen Akt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen GG und JJ, wobei Frau GG als Schwester des Beschwerdeführers von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 49 AVG Gebrauch gemacht hat (OZ 7), die Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Beschwerdeführers (OZ 6).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und am XX.XX.XXXX geboren. Er ist mit CC, geboren am XX.XX.XXXX, verheiratet. Die beiden haben drei Kinder: DD, geboren am XX.XX.XXXX, EE, geboren am XX.XX.XXXX und FF, geboren am XX.XX.XXXX.

Familie AA hat beim Österreichischen Generalkonsulat in X ein Visum der Kategorie C beantragt. Als Datum der geplanten Reise wurde der 25.05.2023 angegeben und Flugreservierungen für 25.05.2023 (Hinflug) und 12.07.2023 (Rückflug) vorgelegt. Begründet wurde der Antrag auf Erteilung des Sichtvermerks mit einem Besuch der Familie.

Für die Familie des Beschwerdeführers wurde von der Schwester des Beschwerdeführers, GG, geboren am XX.XX.XXXX, und dem Schwager des Beschwerdeführers JJ, geboren am XX.XX.XXXX, eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Mit Abgabe dieser Verpflichtungserklärung haben sich GG und JJ verpflichtet wie folgt:

„Mit Abgabe dieser Verpflichtungserklärung verpflichte ich mich, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person(en) und deren in Österreich geborenen leiblichen Nachkommen aufzukommen. Ich verpflichte mich weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt der eingeladenen Person(en) und deren in Österreich geborenen leiblichen Nachkommen – auch wenn dieser, aus welchen Gründen immer, über den Zeitraum der Einladung hinausgeht – sowie der Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Vertragsstaaten sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.“

Von der Erteilung der beantragten Visa wurde seitens der LPD Tirol (Fremdenpolizei) abgeraten. Die Sichtvermerke wurden der Familie des Beschwerdeführers aber dennoch erteilt.

Die Familie des Beschwerdeführers ist am 25.05.2023 nach Österreich gereist und hat zunächst im Haus der Schwester bei deren Familie gewohnt. Während der Gültigkeit der Visa wurde von der Familie des Beschwerdeführers auch die Familie in Deutschland besucht.

Der tatsächliche Grund der Reise der Familie des Beschwerdeführers nach Österreich war nicht (nur) der Besuch der Familie. Sie hatten zum Zeitpunkt der Einreise bereits die Absicht sich in Österreich niederzulassen. Die Schwester des Beschwerdeführers und der Schwager, welche die Verpflichtungserklärung für die Familie des Beschwerdeführers abgegeben haben, wussten davon damals jedoch noch nichts. Die Familie des Beschwerdeführers war in der Türkei von einem Erdbeben betroffen. Aus diesem Grund hat die Schwester des Beschwerdeführers ihren Bruder samt Familie nach Österreich eingeladen. Sie wollten, dass sich die Familie etwas erholen kann. Die Reise wurde von der Schwester des Beschwerdeführers finanziert.

Bis zum Umzug in die Mietwohnung hat die Familie des Beschwerdeführers (mit Unterbrechung für Familienbesuche in Deutschland) im Haus der Familie GG/JJ gewohnt. Familie GG/JJ hat ihnen kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt und ist auch für deren Lebensunterhalt aufgekommen. Familie GG/JJ hat in dieser Zeit die Einkäufe getätigt, weil das Geld der Familie des Beschwerdeführers nicht ausgereicht hat.

Von der Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, nach Ablauf des Visums Österreich zu verlassen. Nach Ablauf des visumfreien Aufenthaltes hat die Familie des Beschwerdeführers Österreich aber nicht verlassen. Am 06.09.2023 haben der Beschwerdeführer, seine Gattin und die drei Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen Antrag wurde bis dato noch nicht entschieden.

Am 09.10.2023 wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag auf Grundleistungen (Krankenversicherung, Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld) und sonstige Leistungen (Mietzuschuss Familie) bei der belangten Behörde eingebracht. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer ausgefüllt. Haushaltsangehörige wurden unter Punkt 5. des Antragsformulars keine angegeben. Der Antrag wurde am 05.10.2023 vom Beschwerdeführer unterfertigt. Mit dem Antrag wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sämtlicher Familienmitglieder übermittelt.

Die Familie des Beschwerdeführers ist seit 03.10.2023 an der Anschrift Adresse 3, Z gemeldet. Der Beschwerdeführer hat diese 80 m2 große Dreizimmerwohnung Wohnung von seinem Schwager und dessen Bruder gemietet. Der Mietzins beträgt monatlich laut Mietvertrag insgesamt € 620,00. Derzeit bezahlt die Familie des Beschwerdeführers jedoch nur € 500,00 an die Vermieter. Von den Vermietern wird monatlich auf € 120,- an Miete verzichtet.

Aktuell bezieht der Beschwerdeführer ein Einkommen, von welchem der Lebensunterhalt der Familie bestritten wird.

GG erzielt ein Einkommen als Küchenhilfe und JJ ist Geschäftsführer eines Unternehmens. Sie haben vier Kinder. Das Einkommen des Ehepaars GG/JJ beträgt in Summe ca € 5.824,00 und demgegenüber stehen Belastungen in Höhe von € 895,00. Familie GG/JJ verfügte zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung über ein Sparbuch mit € 2.616,83 und einen Bausparer mit € 7.517,25.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere die Feststellungen zur Visa-Erteilung und zum Antrag auf Grundversorgung. Dies wurde außerdem nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer selbst schilderte im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass man ursprünglich bereits daran gedacht hat, in Österreich zu bleiben. Die Angaben zur Wohnsituation ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Schwagers sowie des vorliegenden Mietvertrages. Die Feststellung zur Bezahlung der Reisekosten und die Höhe der tatsächlich bezahlten Miete ergeben sich aus den diesbezüglich Übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seines als Zeugen einvernommenen Schwagers. Was die Übernahme der Lebenserhaltungskosten und die Wohnkosten, während die Familie des Beschwerdeführers im Haus seiner Schwester und seines Schwagers Unterkunft genommen hat, betrifft, war den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des wahrheitserinnerten Zeugen Glauben zu schenken. Für das erkennende Gericht waren die Angaben des Beschwerdeführers, dass er für den Lebensunterhalt der Familie während des Aufenthalts aufgekommen ist, nicht glaubwürdig.

Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem eingeholten Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der Familie GG/JJ ergeben sich aus deren unbestritten Angaben in der Verpflichtungserklärung.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Feststellungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), LGBl Nr 21/2006, idF LGBl Nr 102/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a) Fremde die im § 4 genannten Personen,

b) Betreuungseinrichtung eine Einrichtung zur Betreuung von Fremden, die das Land Tirol, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung oder eine Institution der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin betreibt, und eine Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 dritter Satz,

c) organisierte Unterkunft die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung nach lit. b,

d) individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,

e) unbegleitete Minderjährige Fremde unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist sind, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in Österreich ohne Begleitung zurückgelassen worden sind,

f) schutzbedürftige Fremde Personen, die aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung und der Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels oder von Folter und Gewalt, Personen mit Behinderungen, schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen,

g) Familienangehörige eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

1. dessen ledige minderjährige Kinder sowie dessen Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern die Ehe bei Ehegatten oder die Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und

2. dessen Eltern und, wenn dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die sonstigen gesetzlichen Vertreter eines ledigen minderjährigen Antragstellers,

h) Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

i) hinreichendes Einkommen ein Einkommen, das nach Abzug der Kosten für die Unterkunft mehr als das Eineinhalbfache des nach den mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften für die Lebenssituation des Fremden vorgesehenen Richtsatzes beträgt.

§ 6

Ausschluss von der Grundversorgung

(1) Von der Grundversorgung können ausgeschlossen werden:

a) Fremde, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder, falls erforderlich, ihrer Notlage mitwirken,

b) Asylwerber, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres früheren Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag eingebracht haben, und

c) Asylwerber, die nicht an der Feststellung des notwendigen Sachverhalts für die Führung des Asylverfahrens mitwirken.

(2) In besonders begründeten Fällen kann die Grundversorgung davon abhängig gemacht werden, dass der Fremde seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort nimmt.

(3) Durch den Ausschluss von der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(4) Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, sind von der Grundversorgung auszuschließen.“

V.Erwägungen:

1. Zur Antragstellung:

Unstrittig ist, dass ein schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz für ihn selbst vorliegt. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit diesem schriftlichen Antrag Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sämtlicher Familienmitglieder übermittelt hat. Das durchgeführte Beweisverfahren hat außerdem ergeben, dass der Beschwerdeführer damit einen Antrag auf Leistungen nach dem TGVG für seine gesamte Familie eingebracht hat.

Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgesprochen. Dieser wurde jedoch lediglich dem Beschwerdeführer zugestellt. Als Adressat des Bescheides ist nur er angeführt und der Bescheid wurde sohin auch nur ihm gegenüber erlassen.

Die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde hat auch lediglich AA eingebracht, weshalb auch nur dieser Parteistellung im Beschwerdeverfahren hat.

2. Zur Sache:

Gemäß § 6 Abs 4 TGVG sind Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, von der Grundversorgung auszuschließen.

Eine Notlage iSd § 1 lit h TGVG liegt vor, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers unter dem Vorwand die Familie in Österreich besuchen zu wollen einen Antrag auf Visa-Erteilung gestellt hat.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass das Ehepaar GG/JJ, die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers, eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, mit welcher sie sich verpflichtet haben, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen ihm Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt der eingeladenen Personen – auch wenn dieser – aus welchen Gründen immer, über den Zeitraum der Einladung hinausgeht – binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.

Mit Erkenntnis vom 23.10.2019, 1 Ob152/19p, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Verpflichtungserklärung nicht wegen Intransparenz unwirksam sei und man sich auch nicht auf eine Nichtigkeit wegen „gröblicher Benachteiligung“ berufen könne. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wurde letztinstanzlich der Klage eines Bundeslandes, welches den Ersatz für die „Grundversorgung“ des Fremden aufgewendeten Kosten sowie der für ihn gezahlten Krankversicherungsbeiträge gestützt auf dessen Verpflichtungserklärung begehrt hat, stattgegeben wurde.

Mit seinem Vorbringen, dass die Familie GG/JJ nicht ausdrücklich auf die Folgen der Verpflichtungserklärung hingewiesen wurde, vermochte der Beschwerdeführer sohin nicht durchzudringen. Es liegt eine Verpflichtungserklärung vor, an deren Gültigkeit und Rechtswirksamkeit für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel bestehen. Es besteht sohin eine vertragliche Verpflichtung des Ehepaars GG/JJ betreffend die Familie des Beschwerdeführers.

In seiner Entscheidung vom 28.11.1995, 94/08/0239, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Hilfsbedürftigkeit nach dem Stmk Sozialhilfegesetz zu verneinen ist, wenn sich der in der Verpflichtungserklärung Genannte gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfeleistung selbst zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verpflichtet hat und dem Empfänger der Sozialhilfeleistung somit ein vertraglicher Anspruch auf Leistung des Lebensunterhaltes gegenüber dem genannten zusteht. Der VwGH hat darüber hinaus auch festgestellt, dass ein vertraglicher oder allfälliger gesetzlicher Unterhaltsanspruch den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mangels Hilfsbedürftigkeit nur unter der Voraussetzung ausschließt, dass entweder Unterhalt in ausreichendem Umfang tatsächlich gewährt wurde oder der Unterhalt im erforderlichem Umfang leicht, das heißt – bezogen auf die erforderliche Hilfeleistung – rechtzeitig realisierbar ist.

Der tatsächlichen Hilfeleistung durch andere Personen oder Einrichtungen wird in der Judikatur des VwGH der Fall gleichgehalten, dass die Hilfe aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gefordert werden kann und diese Forderung im erforderlichen Umfang leicht, das heißt bezogen auf die erforderliche Hilfeleistung rechtzeitig realisierbar ist. Die bloße Existenz einer Verpflichtungserklärung ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit der Verpflichtung ist für sich alleine aber nicht bereits ausreichend, um einen Anspruch auf Sozialhilfe auszuschließen (VwGH 02.05.2005, 2003/10/0213 mwN.; diese Entscheidung ist zum Salzburger Sozialhilfegesetz ergangen).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind diese Entscheidungen auf die Tiroler Rechtslage umzulegen.

Aus den erläuternden Bemerkungen zu Tiroler Grundversorgungsgesetz (RV 428/05) geht hervor, dass die Definition der Notlage in der lit f nicht ident mit der Definition der Notlage in § 1 Abs 3 Tiroler Sozialhilfegesetz bzw § 1 Abs 3 des im Entwurfs vorliegenden Grundsicherungsgesetzes ist. Die Notlage setzt auch voraus, dass der Fremde auch nicht aktuell die Mittel zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse von Seiten Dritter erhält.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass eine Verpflichtungserklärung für die Familie des Beschwerdeführers vorliegt. Das Ehepaar GG/JJ, welches die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist einerseits bereits für die Reisekosten der Familie des Beschwerdeführers nach Österreich aufgekommen, hat diesen während der Gültigkeit des Visums Wohnraum zur Verfügung gestellt und ist auch für deren Lebensunterhalt aufgekommen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums wird die Familie des Beschwerdeführers weiterhin unterstützt. Als Vermieter stellt JJ der Familie des Beschwerdeführers eine 80 m² große Wohnung zur Verfügung. Der vereinbarte Mietzins laut Mietvertrag beträgt € 620,00. Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, werden jedoch derzeit nur € 500,00 bezahlt. Es liegt sohin jedenfalls auch aktuell noch eine Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers vor.

Zumal der vereinbarte Mietzins in der Höhe von € 620,00 für die fünfköpfige Familie auch deutlich unter den Höchstsätzen einer Wohnung im Bezirk W gemäß § 6 Abs 3 TMSG (€ 1.001,00) liegt, lässt sich auch bereits daraus eine Unterstützung ableiten. Es wird nämlich eine große Wohnung zu einem günstigen Preis zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist eine weitere finanzielle Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Einkommens- und Vermögenssituation des Ehepaares GG/JJ jederzeit möglich und an der Realisierbarkeit von Hilfeleistungen besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel.

Aus alledem ergibt sich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers (und auch seiner Familie) keine Notlage iSd § 1 lit h TGVG vorliegt.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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