LVwG T LVwG-2024/45/0749-6

LVwG-2024/45/0749-6State Administrative CourtJun 6, 2024

Regest

Mietvertrag auf mehrere Personen<br/>Mietkosten

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/0749-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.0749.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2024 wie folgt entschieden:

„Gemäß § 6 TMSG steht dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.02.2024 bis 31.08.2024 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 41,48 zu.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG wird für die Monate März und Juni 2024 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 104,03 gewährt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2024 wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2024 wegen Richtsatzüberschreitung abgewiesen.

In der Begründung wurde bei der Berechnung zunächst der Satz für Alleinstehende in Ansatz gebracht und davon das Einkommen aus Pension abgezogen. Bei der Miete wurde von der Gesamtmiete von Euro 596,74 nur ein Drittel berücksichtigt und davon die Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 200,00 abgezogen. Dies wurde seitens der belangten Behörde damit begründet, dass in der Mietvorschreibung sowohl der Antragsteller als auch seine beiden Söhne Mieter der gegenständlichen Wohnung seien. Daraus folge, dass die Mietbelastung zu dritteln sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, er befinde sich – entgegen der Annahme der belangten Behörde – in einer Notlage nach dem TMSG. Er wandte sich gegen die Berücksichtigung lediglich eines Drittels der Mietkosten und führte dazu aus, dass der Behörde bekannt sei, dass er seit Jahrzehnten alleine diese Wohnung bewohne. Seine Söhne hätten eigene Wohnsitze außerhalb von Z und seien auch dort gemeldet. Er verwies zudem darauf, dass von der belangten Behörde zum einen der Alleinstehenden-Richtsatz zur Anwendung gelange, beim Wohnen aber von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werde, die wissentlich nicht bestehe; dies stelle seiner Ansicht nach einen Widerspruch dar. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Neuberechnung seines Mindestsicherungsanspruches.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.04.2024 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer sowie einem Vertreter der belangten Behörde erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer wohnt alleine in einer Mietwohnung der AB Immobiliengesellschaft *** in **** Z, Adresse 1. Der monatliche Mietzins beträgt Euro 596,74. Der Beschwerdeführer erhält Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 200,-- monatlich. Im Mietvertrag sind auf Mieterseite neben dem Beschwerdeführer auch seine beiden Söhne BB, geboren am XX.XX.XXXX, und CC, geboren am XX.XX.XXXX, angeführt. Beide Söhne wohnen seit Jahr(zehnt)en nicht mehr in der Wohnung. Die Miete wird ausschließlich vom Beschwerdeführer in Form eines Dauerauftrages bezahlt.

Der Beschwerdeführer bezieht eine laufende Berufsunfähigkeitspension. Laut der im Akt einliegenden Verständigung über die Leistungshöhe beträgt der monatliche Anweisungsbetrag ab Jänner 2024 Euro 1.047,55. Gemäß dem im Akt einliegenden Behindertenpass liegt beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 70% nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vor.

Am 31.01.2024 stellt der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung. Zuvor hatte er am 11.04.2023 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023, Zl ***, abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 04.06.2024 wurde der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum Juni 2023 bis Jänner 2024 zuerkannt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, wurde in der mündlichen Verhandlung mit den beiden Parteien erörtert und von beiden außer Streit gestellt. Unstrittig war dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist, die gegenständliche Wohnung alleine bewohnt und die Miete in vollem Umfang alleine bezahlt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 79/2023 (§ 6), lauten wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

[…]

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

[…]

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

V.Erwägungen:

Der verfahrensgegenständliche Mindestsicherungsantrag wurde am 31.01.2024 bei der belangten Behörde eingebracht. Da der Beschwerdeführer zuvor am 11.04.2023 einen Mindestsicherungsantrag eingebracht hatte, der den Zeitraum bis einschließlich Jänner 2024 umfasste, ist verfahrensgegenständlich der Zeitraum ab Februar 2024.

Strittig war im gegenständlichen Zeitraum die Berücksichtigung der Wohnkosten. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall nämlich nur ein Drittel der Mietkosten bei ihrer Berechnung berücksichtigt und dies damit begründet, dass der Mietvertrag neben dem Beschwerdeführer auch auf dessen zwei Söhne laute und im Mietvertrag „eine Haftung für den Mietzins auch der beiden Söhne vermerkt ist“ (vgl Verhandlungsprotokoll S 6).

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 7 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt nach § 6 TMSG „durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben“. Damit stellt das TMSG ausschließlich auf das bedarfsgerechte Wohnen und die dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten ab.

Wie unstrittig feststeht, wohnt der Beschwerdeführer alleine in der betreffenden Mietwohnung, die beiden Söhne sind seit langer Zeit ausgezogen. Die anfallenden monatlichen Mietkosten werden in voller Höhe ausschließlich vom Beschwerdeführer mittels Dauerauftrag bezahlt. Damit treffen ihn alleine sämtliche Ausgaben für das Wohnen.

§ 2 Abs 7 TMSG verfolgt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Wohnens und übernimmt in diesem Zusammenhang gemäß § 6 TMSG die tatsächlich dafür nachgewiesenen Kosten. Da mit der verfahrensgegenständlichen Wohnung unstrittig nur der Wohnbedarf des Beschwerdeführers gedeckt wird, und er alleine sämtliche Ausgaben dafür trägt, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes auch die Übernahme dieser nachgewiesenermaßen von ihm tatsächlich erbrachten Kosten für die Deckung seines Wohnbedarfes zu. Zumal die Mietkosten von Euro 596,74 innerhalb des Rahmens der Verordnung betreffend die Höchstsätze für Wohnen für eine Person im Bezirk Z-Stadt (konkret Euro 639) liegen. Daran vermag auch eine bestehende vertragliche Haftung für den Mietzins, die auch andere Personen trifft, nichts zu ändern, da hier zwischen einer vertraglichen Haftung einerseits und dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf bedarfsgerechtes Wohnen im Rahmen der Mindestsicherung zu unterscheiden ist. Im Ergebnis sind somit die vollen vom Beschwerdeführer dargelegten und getragenen Ausgaben für die Wohnung zu berücksichtigen, zumal unbestritten nur der Beschwerdeführer darin wohnt (vgl in diesem Zusammenhang auch den von der Behörde der Berechnung zugrunde gelegte Richtsatz für Alleinstehende).

Für die konkrete Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers ergibt sich daraus: Dem Beschwerdeführer steht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (volljähriger Alleinstehender) in Höhe von Euro 866,88 zu. Davon ist die monatliche Pensionszahlung (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in Höhe von Euro 1.222,14 abzuziehen, was einen Überschuss von Euro 355,26 ergibt. Die Wohnkosten belaufen sich auf Euro 596,74, davon ist die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 200,- abzuziehen, was zu einem Saldo von Euro 396,74 führt. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Euro 355,26 aus Einkommen, führt dies zu einem monatlichen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 41,48.

Der Zuspruch der Sonderzahlung in den Monaten März und Juni 2024 in der Höhe von jeweils Euro 104,03 resultiert aus der Bestimmung in § 5 Abs 3 lit d TMSG. Der Beschwerdeführer weist einen Grad der Behinderung von 70% nach dem Behinderteneinstellungsgesetz auf. Voraussetzung für den Zuspruch einer Sonderzahlung ist zudem der bereits seit mindestens drei Monaten laufende Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs zum Stichtag. Diese Voraussetzung liegt durch die durchgängige Leistungsgewährung im Zeitraum Juni 2023 bis Jänner 2024 vor.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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