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LVwG-2022/19/1730-2•LVwG T LVwG-2022/19/1730-2
LVwG-2022/19/1730-2State Administrative CourtJun 6, 2024
Verdienstentgang<br/>juristische Person<br/>Gastronomiebetrieb
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 24.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
I.
den B E S C H L U S S:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume 15.03.2020 bis 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 12.04.2020 als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
Mit Anbringen vom 27.03.2020, ergänzt und konkretisiert mit Anbringen vom 29.04.2020 und 01.03.2022, beantragte die Beschwerdeführerin zum einen Vergütung für den ihr im Zeitraum von 15.03.2020 bis 12.04.2020 aus ihrer Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines Gastronomiebetriebes in Z eingetreten Verdienstentgang in der Höhe von insgesamt Euro 56.685,00 und zum anderen Vergütung für die von ihr als Dienstgeberin an einen namentlich genannten Dienstnehmer geleisteten Entgeltfortzahlungen in der Höhe von insgesamt Euro 1.642,10 nach § 32 EpiG.
Mit Bescheid vom 06.04.2022, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß „§§ 24, 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG iVm. der Verordnugn der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 11a (Nr. 155/2020), idF. Bote für Tirol Stück 12b (Nr. 187/2020)“, aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, die mit den genannten Verordnungen über die Gemeinde Z verhängt wurden und ursächlich für die Dienstverhinderung eines bestimmten Dienstnehmers im Zeitraum von 17.03.2020 bis 26.03.2020 am Dienstort Adresse 2, Z, waren, eine Vergütung für geleistete Entgeltfortzahlungen in der Höhe von Euro 1.642,10 zu.
Mit Bescheid vom 24.05.2022, Zl ***, wies die belangte Behörde den oben genannten Antrag auf Vergütung für den ihr im Zeitraum von 15.03.2020 bis 12.04.2020 aus ihrer Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines Gastronomiebetriebes in Z eingetreten Verdienstentgang hinsichtlich des Zeitraumes von 15.03.2020 bis 16.03.2020 gemäß „§§ 20, 32 EpiG sowie sämtlicher auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen“ ab (1. Spruchpunkt). Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass für den Zeitraum vor dem 17.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß „§§ 20, 32 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 EpiG, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2022, iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 121/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020“ ab (2. Spruchpunkt). Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass ab 17.03.2020 die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, (COVID-19-MV-96) in Kraft gewesen sei. In § 3 leg cit habe der Bundesminister ein Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe angeordnet. Dadurch sei die auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 121/2020, kraft gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des EpiG umfasse auch die Entschädigungsregelungen, weshalb keine Vergütung gemäß § 32 EpiG mehr gebühre. Dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, § 3 COVID-19-MV-96 für gesetzwidrig erklärte und überdies gemäß Art 139 Abs 6 B-VG aussprach, dass diese Bestimmung nicht mehr anwendbar sei, ändere daran nichts. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 26.03.2020 bis 12.04.2020 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß „§§ 20, 32 EpiG sowie sämtlicher auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen“ ab (3. Spruchpunkt). Dazu führte die belangte Behörde aus, dass im Zeitraum nach dem 25.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG, welche nicht zu einer Entschädigung berechtigen.
Gegen diesen Bescheid vom 24.05.2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom 24.06.2020 rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang und führt darin aus, dass ihr Betrieb von der berhördlichen Schließung im beantragten Zeitraum im Skigebiet von Z vollumfänglich betroffen gewesen sei und ihr die Entschädigung nach dem EpiG – genauso wie den Beherbergungsbetrieben – zustehe.
Die beschwerdeführende OG war im Antragszeitraum Betreiberin eines Gastronomiebetriebes an der Adresse 2, Z.
Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 121/2020, wurde auf der Grundlage des EpiG ua eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y ab dem 17.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 178/2020, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.
Zwar wurde mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. In weiterer Folge hat allerdings der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.09.2021, V 188/202, § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und angeordnet, dass diese Bestimmung nicht weiter anzuwenden ist.
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.06.2020 die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.
Festgestellt wird, dass vor dem 17.03.2020 sowie nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin geschlossen war, nicht bestanden hat.
Die AA wurde nach Beschwerdeerhebung aufgelöst und im Firmenbuch am 06.04.2024 gelöscht. Das Vermögen wurde einvernehmlich zwischen den Gesellschaftern verteilt.
II.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt, insbesondere den einliegenden Anbringen der beschwerdeführenden OG vom 27.03.2020, 29.04.2020 und 01.03.2022, den einliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 06.04.2022, Zl ***, und vom 24.05.2022, Zl ***, und der ebenfalls einliegenden Beschwerde vom 24.06.2022.
Dass die beschwerdeführende OG im Antragszeitraum einen Gastronomiebetrieb in Z an der Adresse 2 betrieben hat, folgt aus den Angaben im Antrag und den ergänzenden Eingaben sowie aus einer am 03.06.2024 telefonisch erteilten Auskunft des vertretungsbefugten Gesellschafters und gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn BB (vgl Aktenvermerk vom 03.06.2024). Diese Angaben stehen in Einklang mit den Eintragungen im Gewerbeinformationssystem, wonach die beschwerdeführende OG im Antragszeitraum über eine Gewerbeberechtigung in der Betriebsart „Restaurant“ für den Standort „Z, Adresse 2“ verfügte.
Die Feststellungen betreffend die Auflösung der beschwerdeführenden OG folgen aus den Eintragungen im Firmenbuch (vgl einliegenden Firmenbuchauszug) und den telefonischen Angaben des vertretungsbefugten Gesellschafters und gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn BB.
III.Rechtslage
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 69/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
…
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…“
2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
…
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
…
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
…“
3. Das Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, BGBl I Nr 69/2023, lautet:
„§ 1. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.
§ 2. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
4. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 103/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 10b – Nr 121/2020, am 14.03.2020, lautete:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl SANR-11/59-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 12a – Nr 178/2020, am 26.03.2020, lautete:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)
7. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 10c – Nr 132/2020, am 15.03.2020, lautete:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk Y, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
…
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
…“
8. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132/2020, aufgehoben wird, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 11b – Nr 162/2020, am 19.03.2020, lautete:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol vom 15. März 2020, Stück 10c, Nr. 132, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)
9. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Z nach dem Epidemiegesetz 1950, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 11a – Nr 155/2020, am 18.03.2020, lautete:
„Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von Z einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde Z nachstehende Anordnungen getroffen:
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
Die Zu- und Abfahrt nach Z wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.
Davon ausgenommen werden:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;
b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.
…“
10. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 12b – Nr 187/2020, am 28.03.2020, lautete:
„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Z wird verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
…
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. April 2020, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 14c – Nr 237/2020, am 13.04.2020, wurde das Außerkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Stück 12b – Nr 187/2020, vom „13. April 2020“ auf den „26. April 2020“ verschoben. Mit der Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht im Bote für Tirol Stück 16a – Nr 246/2020, am 22.04.2020, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2020, Bote für Tirol Stück 12b Nr 187/2020, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Stück 14c Nr 237/2020, mit 22.04.2020 aufgehoben.
IV.Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Offene Gesellschaft mit fünf Gesellschaftern handelt, welche nach Antragstellung und Einbringung der Beschwerde (Antragstellung und Beschwerdeerhebung erfolgte durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer und vertretungsbefugten Gesellschafter der OG) aufgelöst und mit Eintragung am 06.04.2024 im Firmenbuch gelöscht worden ist. Da in gegenständlichem Verfahren die OG selbst einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 32 EpiG geltend macht, ist nicht von ihrer Vollbeendigung auszugehen, da das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch umfasst und somit noch nicht vollständig abgewickelt ist (vgl OGH 6 Ob 635/91; Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht², S 457).
1. Zur Behebung des 2. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides betreffend den Antragszeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Im 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes in Z in Bezug auf den Antragszeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG getroffenen Regelung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht bestehe.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile klargestellt (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048), dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
Dieser Rechtsanschauung folgend ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagt war.
§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk Y an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 geschlossen worden ist.
Folge dessen steht der Beschwerdeführerin somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend ihren Gastgewerbebetrieb in Z durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war.
Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft“. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol 10b – Nr 121/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 178/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 121/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.
Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des § 3 Abs 1 COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach für ihren Gastronomiebetrieb keinen Vergütungsanspruch wegen der in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – 121/2020, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch allerdings sehr wohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 121/2020, zu Grunde zu legen und ist dieser anhand von § 32 EpiG zu prüfen.
Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der der Beschwerdeführerin entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile der Beschwerdeführerin durch die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 121/2020, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 tatsächlich entstanden sind.
Insbesondere wird der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020, zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein.
Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen etwa betreffend der Beschwerdeführerin bereits gewährter Unterstützungen, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.
In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.
2. Zur Bestätigung des 1. und 3. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 und für den Zeitraum 26.03.2020 bis 13.04.2020:
Im 1. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes in Z für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 und im 3. Spruchpunkt für den Zeitraum 26.03.2020 bis 12.04.2020 jeweils gemäß §§ 20, 32 EpiG ab. Sie begründete dies damit, dass in der Zeit vor dem 17.03.2020 und nach dem 26.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen worden seien. Dem ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zuzustimmen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (siehe VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017, unter Hinweis auf VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; vgl auch VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020; 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, mwN).
Nach § 32 Abs 2 EpiG ist Entschädigung für jeden von einer in Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).
Mit der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 121/2020, wurde in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 Abs 2 und 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft.
Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 178/2020, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 121/2020, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung der Betriebe der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben. Daraus folgt, dass die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 121/2020, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete (wie oben dargelegt). Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b – 121/2020, für die Zeit vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen kann.
Auch sonst wurden keine Maßnahmen nach dem EpiG erlassen, die den Betrieb der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 15.03.2020 bis 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 beschränkt oder gesperrt hätten.
In Bezug auf die – auf § 24 EpiG gestützte – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 132/2020, welche am 15.03.2020 in Kraft trat, wird festgehalten, dass mit dieser lediglich allgemeine Verkehrsbeschränkungen, jedoch weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Gastronomiebetriebes des Beschwerdeführers verfügt wurde. Eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 4 bzw 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179).
Auch aus der Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG lässt sich für die gegenständlichen Zeiträume kein Ersatzanspruch der beschwerdeführenden OG ableiten.
Zur Frage, wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023-8, Rn 39 f, Folgendes ausgesprochen:
„Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.
Nach § 24 EpiG, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Verordnung der belangten Behörde geltenden Fassung, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr „mit den Bewohnern solche Gebiete“ von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein.
Die hier in Rede stehenden – vom Verwaltungsgericht zu Recht als (materiell) auf § 24 EpiG gestützt qualifizierten (…) – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen die revisionswerbende Partei als juristische Person als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht. Ein eigener Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus (…).“
Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen beim Betreiber eines Gastgewerbebetriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) den Gastgewerbebetrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“. Daraus folgt auch, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ebenfalls klargestellt hat – juristischen Personen – wie die Beschwerdeführerin – kein eigener Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG zusteht.
Ein eigener Anspruch der Beschwerdeführerin scheidet somit auf der Grundlage der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 132/2020, aus.
Dies gilt aus denselben Gründen auch für die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 11a – Nr 155/2020, und Bote für Tirol Stück 12b – Nr 187/2020, mit denen Zu- und Abfahrtsverbote für die Gemeinde Z, gestützt auf § 24 EpiG bzw § 2 Z 3 COVID-19-MG, erlassen worden sind, und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 11b – Nr 163/2020, mit der Ausgangsverbote, ebenfalls gestützt auf § 24 EpiG, verhängt worden sind, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 35/2020, die Zu- und Abfahrtsverbote aus Gemeinden normierte und formell auf das COVID-19-MG gestützt wurde, aber – ab dem 05.04.2020 – seine Grundlage in § 24 EpiG finden konnte und ab diesem Zeitpunkt als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG zu verstehen war.
Auch für den Zeitraum von 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 haben somit keine Verkehrsbeschränkungen gemäß §24 EpiG, die zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG führten, bestanden, da ein solcher eigener Anspruch für juristische Personen, entsprechend der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von vornherein ausscheidet.
Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des 1. und 3. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
V.Entfall der mündlichen Verhandlung
Hinsichtlich Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die maßgebliche Rechtsfrage in Bezug auf § 32 EpiG wurde – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung konnte das Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Verhandlung absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden mittlerweile in der höchstgerichtlichen Judikatur geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner Partei beantragt. Es wurde auch kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines impliziten Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung entgegenstünden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner, LL.M.
(Richterin)
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