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LVwG-2023/24/1119-13•LVwG T LVwG-2023/24/1119-13
LVwG-2023/24/1119-13State Administrative CourtJun 5, 2024
Abweisung<br/>Mangelndes Kontrollsystem<br/>Konsolengerüst
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z vertreten durch RA AA, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.03.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 166,00, insgesamt Euro 332,00, zu leisten.
3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, als die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. § 35 Abs 1 Zif 2 ASchG 1994 idF BGBl I Nr 159/2001 iVm 130 Abs 1 Zif 16 ASchG 1994 idF BGBl I Nr 126/2017 und zu Spruchpunkt 2. § 6 Abs 2 1. Satz BauV 1994 idF BGBl II Nr 77/2014 und die Sanktionsnorm zu Spruchpunkt 1. § 130 Abs 1 Zif 16 ASchG 1994 idF BGBl I Nr 126/2017 und zu Spruchpunkt 2. §§ 118 Abs 3 ASchG 1994 idF BGBl I Nr 259/1975 iVm § 130 Abs 5 Zif 1 ASchG 1994 idF BGBl I Nr 126/2017 zu lauten hat.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.03.2023, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmen XY GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft folgende Sachverhalte zu verantworten, welche sich am 08.09.2022 ereigneten und im Zuge einer Überprüfung durch den Arbeitsinspektor BB auf der Baustelle des BVH Neubau Wohnhaus CC in Adresse 3, **** W festgestellt wurden:
1. Herr DD und Herr EE wurden auf einer GG 3S Eckbühne mit Ausschalarbeiten auf Höhe der Decke über Erdgeschoss beschäftigt, obwohl die Befestigung der Eckbühne nicht entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung - Aufhängung des 3S Eckadapters mit einbetonierter Ankerhülse PowerComb DW15 und Gerüstschraube DW15 152/3/25 gemäß Seite 34, oder mit Aufhängung der Eckbühne an der Betondecke mit montiertem 3S Eckaufhängeblech gemäß Seite 35 - hergestellt wurde.
2. Herr DD und Hem EE wurden mit Ausschalarbeiten auf Höhe der Decke über Erdgeschoss an der Außenwand auf einer Arbeitsbühne beschäftigt, obwohl die
Standfläche - Eckbühne als Arbeitsbühne - nicht tragsicher hergestellt wurde.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. §§ 35 Abs 1 Z 2, § 130 Abs 1 Z 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF und 2. § 6 Abs 2 1. Satz Bauarbeiterschutzverondnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idgF iVm §§ 118 Abs 3, 130 Abs 5 Z 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBL Nr. 450/1994 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 830,00 (EFS je 1 Tag 10 Stunden) verhängt.
Dagegen brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:
[…]
1)Unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist nicht richtig bzw. ergänzungsbedürftig.
Wie der Beschuldigte schon in seiner Stellungnahme erklärt hat, handelt es sich bei diesen Beispielen, Seite 34 und 35 der Aufbau- und Verwendungsanleitung nicht um eine abschließende Aufzählung der Möglichkeiten, wie diese Bühne befestigt werden kann, sondern lediglich um eine beispielshafte Aufzählung, welche nicht abschließend ist.
Auf der einen Seite kann an der Stirnseite die Ankerhülse PowerComb DW 15, oder eine entsprechende Ankerhülse (mit den gleichen Eigenschaften), welche bereits vor dem Betoniervorgang (Gießen), eingelegt werden muss, Verwendung finden.
Im vorliegenden Fall war dieses Einlegen vor dem Betonieren nicht möglich, da aufgrund einer Umplanung im Eckbereich über der späteren Bohrung die Betonmauer weitergezogen wurde, bzw. eben bis direkt ans Eck betoniert wurde.
Deswegen konnte zuvor keine Ankerhülse eingelegt werden, da erst später umgeplant wurde. Auf Seite 35 der Aufbau- und Verwendungsanleitung ist eine geschraubte Möglichkeit der Befestigung als Beispiel angeführt. Eine derartige Befestigung konnte aufgrund der Mauer selbst nicht erfolgen. Diese würde Querkräfte aufnehmen, da ein Schmiedeeisen hier verwendet wird. Im Anhang bzw. im Weiteren der Bedienungsanleitung sind diverse Beispiele aufgeführt mit diversen Lastberechnungen, die für die jeweilige Verwendung der Bühne maßgeblich sind und die beiden angeführten Beispiele ergänzen.
Seitens der Aufbau- und Verwendungsanleitung wurde nicht jede mögliche Verwendung bzw. Befestigung der Bühne abschließend geregelt, sondern eben nur beispielhaft an zwei konkreten Beispielen „Außenbefestigung und Befestigung quasi an der Decke“ bebildert. Nur zur Erläuterung sei angeführt, dass die bauartgleiche DD Faltbühne sehr wohl genau jene Befestigung vorschlägt, welche am Unfallstag verwendet wurde, bzw. ausgeführt wurde. Der verwendete Dübel (gemäß der Berechnung FA FF) ist für derartige Aufhängungen genau der richtige.
Die vorliegende Aufbau- und Verwendungsanleitung auf diese beiden Fälle zu reduzieren ist schlicht falsch.
Bei einer Baustelle, ca. ein halbes Jahr vor dem Unfall, wurde Herrn EE genau eine derartige Ringeckbühne vom Vertreter der FA GG im Detail erklärt.
Der Arbeitnehmer war somit im Detail eingeschult und wusste ganz genau, wie diese zu befestigen ist.
Ursache für den Arbeitsunfall war höchstwahrscheinlich ein Versagen der Aufhängung, da eine Bohrung, aus welchen Gründen auch immer, schräg nach unten erfolgte und wahrscheinlich aus diesem Grund die Betondecke aufplatzte.
Allenfalls besteht die Möglichkeit, dass der für die Bohrung verwendete Randabstand zu gering war oder eine Kombination aus beiden Ursachen. Dies war jedoch bei montierter Bühne nicht von außen erkennbar. Der auf Seite 34 oben verwendete „Schuh“ samt der Einhängevorrichtung verhindert, dass hier zugesehen werden kann.
Dieser Umstand konnte demzufolge nicht erkannt werden.
Das Gerüst wurde entsprechend kontrolliert, es fiel nichts auf, bzw. war das Gerüst entsprechend der Bedienungsanleitung montiert.
Hätte die BH X festgestellt, dass die genannte GG 3S Faltbühne gemäß der Bedienungsanleitung von einer entsprechend geschulten Arbeitskraft aufgestellt wurde und eine allenfalls falsch gesetzte Ankerbohrung - zu geringer Abstand oder schräge Bohrung - die Ursache des Unfalls war, welche jedoch auch bei der erfolgten entsprechenden Kontrolle nicht erkennbar war, so folgt in rechtlicher Hinsicht aus diesem Sachverhalt, dass dem Beschuldigten kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Die Bestrafung des Beschuldigten erfolgte demzufolge zu Unrecht.
2)Inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:
Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, wie die Aufhängung tatsächlich hätte gemacht werden müssen bzw. wie sie tatsächlich erfolgte.
Schon die Ausführungen, dass nur die beiden in der Aufbau- und Verwendungsanleitung - bildlich - angeführten Varianten möglich und fach- und sachgerecht sind, sind falsch.
Dies schon allein deshalb, da diese Varianten im vorliegenden Fall nicht Verwendung finden konnten, da einerseits eine Umplanung erfolgte und andererseits eine Mauer die waagrechte Befestigung verunmöglichte.
Bezeichnender Weise hat das Arbeitsinspektorat nach der Rechtfertigung durch den Beschuldigten auch keine Stellungnahme mehr verfertigt.
Der Beschuldigte hat die später verunfallten und entsprechend geschulten Mitarbeiter mit der Herstellung der Arbeitsbühne beauftragt. Der allenfalls fehlerhafte Aufbau (die Bohrung) war für den Beschuldigten nicht erkennbar.
Dem zwischenzeitlich eingeholten Anbot der FA GG ist zu entnehmen, dass mehrere Produkte von Ankerhülsen für die Gerüstmontage angeboten werden.
Ist jedoch die Aufstellung prinzipiell gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung erfolgt, stellt sich die Frage der Ursache des Unfalls und in der Folge ob diese für den Beschuldigten erkennbar und allenfalls der Unfall vermeidbar war.
Wie bereits ausgeführt sind in der Aufbau- und Verwendungsanleitung diverse Lastfälle für verschiedene Verwendungsmöglichkeiten angeführt.
Dies bedeutet jedoch, dass auch andere Verwendungsmöglichkeiten der GG Bühne der Aufbau- und Verwendungsanleitung entsprechen.
Die bauartgleiche Arbeitsbühne der FA JJ kann genauso wie vorgenommen
befestigt werden.
Die gewählte Vorgangsweise entspricht somit beiden Bedienungsanleitungen.
Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Ziffer 2 ASchG durch den Beschuldigten kann nur vorliegen, wenn ihm dieser Umstand auffallen kann.
Feststellungen dazu fehlen völlig.
Ebenfalls fehlt jegliche Feststellung dazu ob und weshalb die Eckbühne nicht tragsicher war.
Die Montage der Eckbühne erfolgte gemäß der Skizze S 34 der GG. Dieser bildlichen Darstellung ist auch zu entnehmen, dass eine Kontrolle der Situierung der Bohrung nicht möglich ist, da diese verdeckt wird.
Ebenfalls kann sodann der Beschuldigte nicht erkennen ob die GG Faltbühne resultierend aus diesem Umstand tragsicher ist.
Der Beschuldigte stellte seinen für diese Faltbühne gesondert und besonders geschulten Mitarbeitern diese samt dem passenden Material zur Befestigung zur Verfügung und wurde diese sodann aufgestellt. Bei der nachfolgenden Kontrolle konnte nichts Auffälliges entdeckt werden.
Auf die Argumente des Beschuldigten ging die BH X mit keinem Wort ein. Dies stellt jedenfalls einen Begründungsmangel dar.
Beide Strafbestimmungen sind keine Erfolgsdelikte.
Eine Fahrlässigkeit des Beschuldigten ist nicht erkennbar.
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Kontrollsystems ist es lediglich die Pflicht des Beschuldigten den Nachweis zu erbringen, dass Maßnahmen getroffen worden sind, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es ist nicht vorhersehbar gewesen, dass die nachweislich unterwiesenen und geschulten Arbeitnehmer die Vorschriften betreffend die Aufstellung dieser Bühne verletzen werden, noch dazu wo sie in der Folge selbst darauf arbeiteten. Der Beschuldigte hat gewusst, dass beide langjährigen Mitarbeiter seiner Firma mit dieser GG-Bühne bestens vertraut sind und ihnen die Art und Weise der Befestigung der Ankerdübel im Beton geläufig war. Unabhängig davon, dass die konkrete Unfallursache nicht klar ist, konnte der Umstand, dass die Bohrung allenfalls einen zu geringen Abstand in der Betonmauer aufwies, auch bei entsprechender Kontrolle, nicht auffallen.
Beide Arbeitnehmer waren selbstverständlich angewiesen, dass diese Faltbühne gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung aufzustellen ist.
Letztlich verbleibt die Frage ob dem Beschuldigten sodann ein Vorwurf im Sinne eines Verschuldens bzw. einer Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BauV gemacht werden kann.
Dies ist jedenfalls zu verneinen.
Weiters handelt es sich bei der Fläche einer Bühne um keine Standfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 BauV.
Der bloße Umstand eines Unfalls kann nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung des Beschuldigten führen. Dies stellt eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.
Festgehalten wird weiters, dass offenkundig ein allfälliges gerichtliches Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde. Aus diesem Grund ist auch das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Sperrwirkung der Einstellung einzustellen. Der Erstbeschuldigte hat seines Wissens nach keinem Einstellungsbeschluss erhalten, jedoch ist aufgrund der Verletzungen der Verunfallten von der Einleitung und Einstellung eines Strafverfahrens auszugehen.
Beweis:
ergänzende Einvernahme des Beschuldigten
Anbot der GG
Stellungnahme des Beschuldigten vom 21.02.2023
amtswegige Einholung des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft V
Entgegen den Ausführungen der BH X wäre die Anwendung des § 33a VStG angezeigt gewesen, da allenfalls ein Überwachungsverschulden vorliegen kann, da die beiden verunfallten Arbeitnehmer die besonders geschult waren diese Bühne errichtet haben und keine gravierenden Folgen aus dem Unfall resultierten.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu es aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung des Beschuldigten bewenden zu lassen, in eventu die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Beweisaufnahme:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 26.01.2023, GZ 041-4/1-14/23, samt Lichtbildbeilage und Aufbau-und Verwendungsanleitung 3S-Bühne der GG Gerüste und Scheidungen, in den für Bussauszug betreffend des MM GmbH (FN ***), in die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 21.02.2023 samt Anwenderinformation über die Faltbühne K, den statischen Berechnungen von der FF datiert mit 21.09.2022 und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
Weiters fand am 22.03.2024 und am 15.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, die verunfallten Arbeitnehmer des Beschwerdeführers LL und EE sowie als technischer Leiter der GG als Zeugen einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmen XY GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 1.
Am 8.9.22 verrichteten die zwei Arbeitnehmer der Baufirma OO - EE und LL - Arbeiten auf der Baustelle in **** W.
Sie befanden sich auf der Gerüstbühne im ersten Obergeschoßes des Baustellengebäudes und waren mit Aufräumarbeiten beschäftigt. Sie sind hintereinander auf der Gerüstbühne gegangen und wollten gerade das Eckelement betreten, als diese plötzlich aufschnappte und mit ihnen in die Tiefe gestürzt ist. Beide Arbeiter wurden durch den Unfall verletzt.
Die Gerüstbühne von der GG - eine sogenannte 3S-Bühne und eine 3S Eckbühne -wurde von den beiden Arbeitern zwei Tage vor dem Unfall montiert. Während die 3S Bühne entlang der Hausmauer im Sinne der Aufbau- und Verwendungsanleitung (Seite 34) durch Einbetonieren der Ankerhülsen Powercamp und Aufhängung der 3S Bühne montiert wurde, wurde die 3S Eckbühne infolge einer Planänderung nicht durch Einbetonieren der Ankerhülsen im Eckbereich des Hauses fixiert, sondern wurde entgegen der Aufbau- und Verwendungsanleitung (iF: „AuV“) von EE lediglich ein Loch in der Betonmauer gesetzt, in der eine Schwerlastdübel der FF hineingeschlagen wurde. Von EE wurde dann die Schwerlastschraube von der FF mit dem Schlagschrauber angezogen und wurde von LL das Eckgerüst mittels Bagger eingehängt.
Auch die Tage vor dem Unfall haben sie die Gerüstbühne schon mehrmals benutzt. Von den Mitarbeitern wurde vermutet, dass die Gerüstbühne durch das mehrmalige Betreten gelockert wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde hingegen ein Montagefehler dahingehend vermutet, dass von den Monteuren das Bohrloch falsch gesetzt wurde (s Beschwerde S. 4: „Ursache für den Arbeitsunfall war höchstwahrscheinlich ein Versagen der Aufhängung, da eine Bohrung, aus welchen Gründen auch immer, schräg nach unten erfolgte und wahrscheinlich aus diesem Grund die Betondecke aufplatzte“. Allenfalls besteht die Möglichkeit, dass der für die Bohrung verwendete Randabstand zu gering war oder eine Kombination aus beiden“.).
Nicht festgestellt werden konnte, dass die beiden Arbeitnehmer konkrete Anweisungen für den Aufbau des Gerüstes erhalten haben. Dieses wurde von ihnen vielmehr selbstständig aufgebaut (vgl PV: „Auf der Baustelle ist es so, dass die Arbeitnehmer das selbst entscheiden, wo dieses Gerüst draufmontiert wird. Das ist auch nicht schwer“).
Betreffend der Montage des Gerüstes geht aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) nachstehende Regelausführung hervor:
Nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung erfolgt die Montage des Gerüstes durch Verankerung im Mauerwerk (s Seite 33 ff). Hierfür stehen nachfolgende 5 Montage-möglichkeiten zur Verfügung:
1. Aufhängung im Beton mittels Einhängeschlaufen (Seite 33 AuV):
die Montage erfolgt durch Einhängen der Einhängeschlaufen in die Bewehrung, darauf folgt das Betonieren und Einhängung der Bühne nach Erreichen der Betonfestigkeit.
2. Aufhängung im Beton mittels Kletterbühnenadapter mit PowerComp und Gerüstschraube (Seite 34 AuV):
Die Montage erfolgt durch Befestigung des Nagelkonus an der Schalung lagerichtig mit Nägeln. Nach Aufstecken der Ankerhülsen und Betonieren wird der Kletterbühnenadapter bzw. Kletterbühneneckadapter mit Gerüstschraube befestigt, die Gerüstschraube wird mit Schlüssel SW-zigsten 30 festgezogen und anschließend die 3S Bühne eingehängt.
3. Aufhängung an der Betondecke (Seite 35 AuV):
Die Befestigung erfolgt mit 2 Stück Coilanker, schwer Lastanker M 16 oder Ähnliches.
4. Aufhängung an der Wand (Seite 36 AuV):
die Montage erfolgt durch Buchung nach dem Rasterplan und wird die Konsole Aufhängung durchgesteckt. Bei Bedarf wird ein Teil Regel montiert. In der Folge wird die Kombiplatte montiert und fest angezogen und dann die 3S Bühne eingehängt.
5. Aufhängung in Hohlwänden (3S-Fertigteil-Einhängeschuh, Seite 37 AuV):
die Montage erfolgte durch Einhängen des Einhängeschuhs auf die Versatzkonsole, die mit einer Befestigungsschraube befestigt wird. Der Einbausatz für Fertigteilwände wird aufgeschoben und die 3S Bühne eingehängt.
Im vorliegenden Fall wurden keine von den oben angeführten Aufbaumöglichkeiten nach der AuV der FA GG angewendet. Die Gerüstmontage erfolgte durch die beiden Arbeiter des Beschwerdeführers vielmehr Analog der Anwenderinformation der FA JJ für die Faltbühne K (Anm: hierüber wird unten in Punkt III. noch näher eingegangen) mittels eines Schwerlastdübels von der FF, obgleich die AuV ausdrücklich darauf hinweist, dass die Vermischung der GG-Systeme mit Teilen von anderen Herstellen Gefahren birgt, die zu Gesundheits- und Sachschaden führen können. In der Anleitung wird auch explizit erklärt, dass die funktionstechnischen Anweisungen (Regelausführung) in der AuV genau zu befolgen sind. Abweichungen davon bedürfen eines gesonderten Nachweises durch den Anwender unter Beachtung der relevanten Gesetze, Normen und Sicherheitsvorschriften. Als Ersatzteile dürfen nur Originalteile verwendet werden und wird zudem auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesamtkonstruktion während und nach erfolgter Montage zu prüfen ist.
Damit steht fest, dass Herr DD und Herr EE wurden auf einer GG 3S Eckbühne mit Ausschalarbeiten auf Höhe der Decke über Erdgeschoss beschäftigt wurden, obwohl die Befestigung der Eckbühne nicht entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung - Aufhängung des 3S Eckadapters mit einbetonierter Ankerhülse PowerComb DW15 und Gerüstschraube DW15 152/3/25 gemäß Seite 34, oder mit Aufhängung der Eckbühne an der Betondecke mit montiertem 3S Eckaufhängeblech gemäß Seite 35 - hergestellt wurde.
Weiters steht fest, dass Herr DD und Herr EE mit Ausschalarbeiten auf Höhe der Decke über Erdgeschoss an der Außenwand auf einer Arbeitsbühne beschäftigt wurden, obwohl die Standfläche - Eckbühne als Arbeitsbühne - nicht tragsicher hergestellt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Zunächst wir auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.
Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus dem Firmenbuchsauszug FN 46745v des LG V.
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung die Angaben des der Inhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates herangezogen. Die getroffenen Feststellungen betreffend der von den Arbeitern vorgenommene Montage des 3S- Bühne der FA GG - ergeben sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den möglichen Montagearten der verwendeten 3S-Bühne der FA GG ergeben sich aus ihrer Aufbau- und Verwendungsanleitung.
Was die Ursache des Absturzes der Arbeitnehmer samt der Eck-Bühne konnte ha keine konkreten Feststellungen getroffen werden, da diese im Nachhinein nicht mehr eruierbar war. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wird – wie auch der Beschwerdeführer selbst darlegte – eine Schrägbohrung durch seine Arbeitnehmer vermutet. Jedenfalls wurden aber die Aufbau- und Verwendungsanleitung der FA GG nicht eingehalten.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass es aus seiner Sicht ausreiche, dass im vorliegenden Fall Schwerlastdübeln gesetzt und die entsprechenden Ankerkräfte iS Seite 32 der AuV (Tabelle 2, 1.Spalte) erfüllt worden seien, ist entgegenzusetzen, dass die AuV eben nicht den Anforderungen nach der AuV – insbesondere nicht die dort aufgelistete Montagemöglichkeit entspricht, selbst wenn den Ankerkräften Rechnung getragen wurden.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die von ihm getroffene Aufbauweise mit der in der Anwenderinformation von der FA DD(so etwa für die Faltbühne K) vorgesehene vergleicht (so Seite 30 „Einseitige Verankerung mit Felsanker“), ist für den gegenständlichen Fall nichts daraus zu gewinnen, da zum einen die GG 3S Bühne laut der AuV eine komplett andere Aufbauweise hat und zum anderen auch selbst aus den Anwenderinformation der Faltbühne von der FA DD zusätzliche Teile zur Herstellung der Aufhängestelle vorgeschrieben werden (so etwa Hohlkolbenzylinder, Hydraulikhandpumpe, Druckbock, Superplatte, Gesteinsbohrer, Vorspanngerät etc) dies in Verbindung mit den Einbauanleitungen für „Felsanker –Spreizeinheit 15.0 und „Bund-Aufhängekonus 15,0“, wobei nach der Beweisaufnahme nicht zu erkennen ist, dass er selbst diese eingehalten hat.
Außerdem ist selbst nach der DD-Anwenderinformation jede Ankerstelle einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Dass die Arbeiter eine Probebelastung für die Tragfähigkeit der Ankerstelle durchgeführt haben, wurde im gesamten Verfahren nicht erwähnt. Dass er das gemacht hat, wurde weder somit vorgebracht noch ergaben sich hierfür überhaupt irgendwelche Anhaltspunkte, um davon auszugehen.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des, lauten wie folgt:
ASchG 1994 idF BGBl I Nr 159/2001:
Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 35.
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder InverkehrbGG sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
§ 118.
Bauarbeiten
[…]
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. […]
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) BGBl II Nr 77/2014
Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 6.
(1)Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2)Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
§ 130 ASchG 1994 idF BGBl I Nr 126/2017:
Strafbestimmungen
§ 130.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[…]
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
[…]
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
[…].
V.Erwägungen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt wurde. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der MM GmbH mit Sitz in Z und damit das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten hat, dass die Befestigung der Eckbühne nicht entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung - und zwar durch Aufhängung des 3S Eckadapters mit einbetonierte Ankerhülse PowerComb DW 15 und Gerüstschraube DW 15 152/3/25 gemäß Seite 34 der AuV oder mit Aufhängung der Eckbühne an der Betondecke mit montierten 3S Eckhängeblech gemäß Seite 35 - hergestellt wurde.
Weiters steht fest, dass Herr DD und Hem EE mit Ausschalarbeiten auf Höhe der Decke über Erdgeschoss an der Außenwand auf einer Arbeitsbühne beschäftigt wurden, obwohl die Standfläche - Eckbühne als Arbeitsbühne - nicht tragsicher hergestellt wurde.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Im gegenständlichen Fall ist sohin der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Fall solcher „Ungehorsamsdelikte“ – um ein solches Delikt handelt es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen, wenn es Sache des Täters ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wird ergänzend zu Punkt III. ausgeführt:
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass zwar richtig sei, dass bei einem Neubau normalerwiese Power Comp Ankerhülsen einbetoniert werden, allerdings sei aufgrund einer Planänderung zusätzliche Bühnen notwendig gewesen, wobei bei diese nur durch Schwerlastanker befestigt werden könne, ist entgegenzuhalten:
Laut Produktbeschreibung ist die GG 3S-Bühne ein per Kran versetzbares Konsolengerüst zum Einrüsten von Bauwerken aller Art. Diese besteht aus vormontierten Bühnen und Einhängekonsolen. Die 3S-Bühne ist als Betonierbühne, Kletterbühne, Schutzgerüst, Arbeitsgerüst und Dachfanggerüst einsetzbar. Sie gilt als Schutz- und Arbeitsgerüst iS der BauV. Im Sinne der BauV gilt die 3S-Bühne nicht als Konsolgerüst, sondern als Systemgerüst. In der Aufbau- und Verwendungsanleitung wird ausdrücklich klargestellt, dass die funktionstechnischen Anweisungen (Regelausführung) in der AuV genau zu befolgen sind. Abweichungen davon bedürfen eines gesonderten Nachweises durch den Anwender unter Beachtung der relevanten Gesetze, Normen und Sicherheitsvorschriften. Die Vermischung der GG-Systeme mit Teilen von anderen Herstellern birgt Gefahren, die zu Gesundheits- und Sachschäden führen können.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Aufbau– und Verwendungsanleitung nur eine beispielshafte Aufzählung der Möglichkeiten beinhalte, wie die Bühne befestigt werden könne ist auszuführen, dass der einvernommene technische Leiter der GG GmbH – PP - vor dem Landesverwaltungsgericht darlegte, dass die Aufbau und Verwendung Anleitung eben nur diese 5 Montagemöglichkeiten vorsehe. Wie oben dargelegt, gibt es in der AuV eine Regelausführung, für die es eben für die Fa GG statische Nachweise vorhanden sind und wenn abweichend zu diesen Regelausführungen irgendwelche anderen Ausführungen gemacht werden müssen, dann müsse ein Statiker oder ein Fachmann für diesen Sonderfall nach der AuV eine Bewertung durchführen.
Es mag - wie oben in Punkt III ausgeführt - sein, dass die verwendeten Schwerlastdübel wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, an sich geeignet gewesen wären, die vorgeschriebenen Ankerkräfte iS Seite 31 der AuV zu erfüllen, der Beschwerdeführer übersieht jedoch – wie oben beschrieben – dass die AuV die vom Beschwerdeführer gewählte Aufbaumöglichkeit nicht vorsieht. Sofern er Beschwerdeführer sich hier auf die Montageanleitung der FA DD stützt, ist daraus nichts zu gewinnen, da eben tragenden Systemteile von der Fa GG verwendet wurden und nur die Regelausführung nach der AuV zur Anwendung gelangen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass im vorliegenden Fall das Einlegen der Ankerhülse vor dem Betonieren nicht möglich gewesen sei, da aufgrund einer Umplanung im Eckbereich über der späteren Bohrung die Betonmauer weiter gezogen worden sei und zwar bis direkt ans Eck ist auszuführen, dass er es zwar nachvollziehbar ist, dass er gerade beim Hausbau Änderungen in der Planung vorkommen, allerdings ist es auch Aufgabe des Beschwerdeführers dementsprechend solche Gerüste zu verwenden, die der Planungsänderung gerecht werden, gegebenenfalls dann ein anderes Gerüstsystem zu verwenden. Dem Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall schon auch sehr wohl bewusst, dass ein Einbetonieren der Ankerhülse nicht möglich war.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Punkt III. 1) weiters vorbringt, dass der Arbeitsunfall auf ein Versagen der Aufhängung zurückzuführen war, da eine Bohrung aus welchen Gründen auch immer schräg nach unten erfolgte und aus diesem Grund die Betondecke aufplatzte, und weiters in diesem Zusammenahang ausführt, dass dies von außen nicht erkennbar gewesen sei, da der verwendete „Schuh“ samt der Einhängevorrichtung verhindert, dass dort zugesehen werden kann, ist zu entgegnen:
Die AuV gibt vor, dass die Gesamtkonstruktion während und nach erfolgter Montage zu prüfen ist. Das diesem gegenständlichen Fall erfolgt ist, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, dass eine Prüfung infolge nicht Sichtbarkeit nicht möglich war. Selbst in der vom Beschwerdeführer gestützten DD Anwenderinformation wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Ankerstelle eine Abnahmeprüfung zu unterziehen ist. Entsprechendes wird auch in der Einbauanleitung der Felsanker Spreizeinheit 15,0 geregelt, wonach die Tragfähigkeit durch eine Probebelastung im Rahmen der Eignungs- bzw. Abnahmeprüfung zu erfolgen hat. Das ein solches stattgefunden hat, ist im Verfahren überhaupt nicht vorgebracht worden.
Zum Kontrollsystem:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen von sich aus detailliert da zu tun, welche wirksamen Maßnahmen sie gesetzt haben, um Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften zu vermeiden. Unterlassen sie dies oder misslingt ihnen diese Glaubhaftmachung, haben sie den festgestellten Verstoß gegen die ihnen zur Last gelegten Bestimmungen zu verantworten (vgl zB VwGH 19.09.1990, 90/03/0148 uva).
Ein Kontrollsystem, das den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 ua).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht. Vielmehr wurde von den einvernommenen Arbeitern ausgeführt, dass sie hätten 3S-Bühnen immer schon so aufgebaut. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Arbeiter im Detail eingeschult gewesen wären, so ist auszuführen, dass der Arbeiter EE in der mündlichen Verhandlung selbst ausführte, dass er selbst davon ausgegangen ist, dass er das Gerüst nach der DD-Anleitung montieren könne. Befragt zu der AuV der Fa GG wurde deutlich, dass er von den darin aufgezählten möglichen Aufhängevorrichtungen keine genauen Kenntnisse hatte, obgleich er – wie er selbst ausführte – eingeschult gewesen wäre (s. ZV QQ: Wenn mir die Seite 35 der AuV „Aufhängung an der Betondecke“ vorgehalten wird, gebe ich an, dass dich diese Aufhängevorrichtung nicht kenne. Ob diese Art der Aufhängung, wie auf Seite 35 beschrieben, hier auf der Baustelle möglich gewesen wäre und zwar vor dem Betonieren der Wand, kann ich heute nicht sagen. Wir arbeiten mit diesen Aufhängevorrichtungen gar nicht“).
Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Kontrollsystem allenfalls zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen (vgl VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030 ua). Wenn ein Geschäftsführer im Übrigen die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt – wie es der Beschwerdeführer den Arbeitern auf der Baustelle überließ -, obliegt es ihm ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, sodass auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwartet werden können (vgl VwGH 16.12.2015, 2013/10/0326 ua).
Selbst das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall führt, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0020). Nach der Judikatur reichen auch Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054 ua).
Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sohin kein im Sinne der vorzitierten Judikatur geeignetes Kontrollsystem nachweisen konnte. Ein funktionierendes Kontrollsystem, dass die 3S-Bühne tragsicher nach den Aufbau- und Verwendungsanleitung montiert wurde, konnte der Beschwerdeführer sohin nicht darlegen. Der Beschwerdeführer hat sohin jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 2. Satz VStG zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der körperlichen Sicherheit von Arbeitnehmern im Baugewerbe erheblich beeinträchtigt, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering ist. Im Gegenteil handelt es sich bei der verletzten Schutzvorschrift unabhängig vom Erfolg um ein gravierendes, vorhersehbares Versagen des Kontrollsystems.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur unterlassenen mündlichen Verkündung in der mündlichen Verhandlung:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
Da dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hatte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Dementsprechend war der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses zu berichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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