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LVwG-2020/44/2701-11•LVwG T LVwG-2020/44/2701-11
LVwG-2020/44/2701-11State Administrative CourtJun 3, 2024
Kommassierung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, und (2.) des CC, Adresse 3, **** X, vertreten durch RA DD, Adresse 4, **** W, gegen den Zusammenlegungsplan „EE“ der Tiroler Landesregierung vom 22.05.2019, Zahl ***, betreffend der Kommassierung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Gemeinde X nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruchpunkt IV/D der Haupturkunde unter der Überschrift „Wasserleitung“ wie folgt zu lauten hat:
„Auf Grundstück Nr **1 in EZ **, KG V, und auf der Wegparzelle Nr **2 in EZ **, KG V, wird die Dienstbarkeit der Führung und Erhaltung der Wasserleitung (Wasserleitungsschlauch für den Hofbrunnen) für Grundstück Nr ***3 in EZ **, KG V, außerbücherlich eingeräumt (dargestellt in grüner Farbe im Lageplan „FF“ des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 27.11.2023, ZI. **).
Zur Instandhaltung bzw. Erhaltung der Wasserleitung auf den Grundstücken Nr **1 und **2 ist der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Nr ***3 berechtigt und verpflichtet.“
2. In Spruchpunkt F des Zusammenlegungsplans wird der „Zaun-, Mast-, Leitungs- und Dienstbarkeitsplan“ vom 28.12.2018, Zl ***, durch den vom Landesverwaltungsgericht signierten Lageplan „FF“ vom 27.11.2023, ZI **, ergänzt und betreffend der in grüner Farbe dargestellten Leitungsdienstbarkeit auf den Grundstücken Nr **1 und **2 ersetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
In dem mit Verordnung vom 07.09.1999, Zl **, eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren „EE“ hat die Agrarbehörde den Zusammenlegungsplan vom 22.05.2019, Zl ***, erlassen. Dagegen richten sich folgende fristgerechte Beschwerden:
Beschwerde der AA:
Im fristgerechten Rechtsmittel der AA vom 13.08.2019 wird auf das Wesentliche zusammengefasst folgendes vorgebracht:
Sie habe Flächen im Ausmaß von insgesamt 22.937 m2 mit 70,6350 Wertpunkten eingebracht und dafür nur eine Abfindung von 22.227 m2 mit 70,7043 Wertpunkten erhalten. Ihr seien daher 710 m2 weniger zugeteilt worden als sie eingebracht habe. In der Abfindungsberechnung seien die anteiligen Wegflächen fälschlicherweise auf Basis der neu zugeteilten Wertpunkte berechnet und in Abzug gebracht worden. Richtig wäre es, den Abzug für Weganteil von der eingebrachten Fläche bzw den eingebrachten Wertpunkten zu berechnen.
Abgesehen davon hätte bei ihr überhaupt kein Abzug des Weganteils stattfinden dürfen, da bereits die von ihr eingebrachten Grundstücke ausreichend erschlossen gewesen seien und die neu errichtete Weganlage keinen Nutzen, sondern nur Nachteile für sie habe. Der Abzug von Wertpunkten für den Weg widerspreche § 17 TFLG und dem Bescheid vom 22.08.2005, wonach diejenigen von der Grundaufbringung zu befreien seien, die keinen oder nur einen geringen Vorteil von den allgemeinen Maßnahmen hätten.
Die Wegtrasse sei falsch festgelegt worden. Es sei unerträglich, dass die neue Gemeindestraße mit öffentlichem Verkehr unmittelbar entlang ihres Wohnhauses geführt werde. Alternativ wäre auch eine Trassenführung entlang des Z-baches möglich. Zwar habe ihr Rechtsvorgänger GG mit CC in einer Parteienvereinbarung die jetzige Wegtrasse festgelegt, allerdings habe der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 12.04.2007 dieses Parteienübereinkommen für obsolet erklärt. Die Behörde hätte die Wegtrasse daher nicht so bewilligen dürfen, wie im Parteienübereinkommen festlegt. Seit dem Jahr 2000 habe ihr Rechtsvorgänger GG und CC stets eine Trassenführung entlang des Baches gefordert.
Das Altgrundstück Nr .*** (neu: **12) stehe im Miteigentum von ihr und CC. Das darauf errichtete Gebäude sei materiell geteilt. Zum Anteil der Beschwerdeführerin gehöre unter anderem ein ebenerdiger Stall, der nur über Grundstücke des CC erreichbar sei. Eine Trassenführung des Weges entlang der X hätte dieses Problem gelöst. Alternativ müsse die bestehende Dienstbarkeit zur Erschließung des Stalles über die Flächen des CC festgestellt werden bzw eine neue Dienstbarkeit eingeräumt werden.
Die Behörde hätte dafür sorgen müssen, dass CC im gemeinsamen Gebäude nur seine Anteile nutzt.
Der von ihr und CC gemeinsam genutzte Hofbrunnen sei aufgrund der neuen Wegtrasse weggefallen. Ihr sei damit ein altes Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen worden. Dies sei zwar im genannten Parteienübereinkommen so festgelegt worden, allerdings sei dieses Übereinkommen hinfällig.
Die Punktebewertung im Besitzstands- und Bewertungsausweis sei falsch vorgenommen worden. Insbesondere seien die Bodenproben weder schlüssig noch nachvollziehbar und die Rekultivierungsmaßnahmen seien falsch bewertet worden.
Die Agrarbehörde habe ihrem Rechtsvorgänger GG am 14.06.1999 zugesichert, dass er keine Grundstücke verliere, da er mit Abfindungsansprüchen ins Verfahren gehe und abzüglich der Wegflächen wiederum Grundstücke zugeteilt bekomme. Die ihr nunmehr zugeteilten Grundstücke seien aber zu hoch bewertet, sodass sie bei der Neuzuteilung grob benachteiligt werde. Sie habe voll erschlossene und zusammenhängende Grundstücke eingebracht, die sowohl Ost- als auch Westhänge aufgewiesen hätten. Diese unterschiedlichen Expositionen seien ideal für die Trocknung der Heuernte gewesen. Nunmehr seien ihr die Westhänge mit der günstigen Abendsonne genommen und anstelle dessen minderwertige Flächen am Ufer der Pitze zugeteilt worden. Ihre neuen Flächen seien zwar ebener als die alten Hangflächen, allerdings seien sie großteils weiter von ihrer Hofstelle entfernt, teilweise schattig, in Überschwemmungszonen gelegen und sandig. Mit den ihr zugeteilten Bachgrundstücken werde sie jedenfalls gegenüber den anderen Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft benachteiligt. Es sei eine Neubewertung der Grundstücke erforderlich.
Ihr sei das einzige Grundstück genommen worden, das für die Errichtung einer neuen Hofstelle geeignet wäre. Dieses Grundstück sei CC auf dessen Wunsch zugeteilt worden.
Die räumliche Situation ihrer Hofstelle sei äußerst beengt. Im unmittelbaren Nahbereich ihrer Hofstelle befinde sich eine baufällige Garage samt Heuschuppen des CCs. Zur Auflockerung der Ortslage hätte die Behörde gemäß § 17 Abs 1 TFLG die Verlegung dieses Gebäudes veranlassen müssen.
Das materiell geteilte Eigentum auf dem Altgrundstück Nr .*** (neu: **12) hätte aufgelöst werden müssen. Außerdem sei dieses Gebäude dringend sanierungsbedürftig, sodass die Behörde dessen Sanierung anzuordnen gehabt hätte.
Die Behörde hätte auch dafür Sorge tragen müssen, dass die oberhalb ihres Wohnhauses auf einer Felsnase wachsenden Bäume des CC gefällt werden, da diese herabstürzen könnten und somit eine Gefahr darstellen würden.
Das Beschwerdebegehren lautet wörtlich, dass
„a.die Beschwerdeführerin mangels Vorteil oder nur wegen eines geringfügigen Vorteils von der Grundaufbringung für Wege ganz oder teilweise befreiet wird,
b.die Grundstücke der Beschwerdeführerin neu bzw. nachbewertet und entsprechend der Neu- bzw. Nachbewertung der Abfindungsausweis entsprechend der neuen Werte erstellt wird,
in eventu
der Beschwerdeführerin im Bereich Enger ein den Wertpunkten entsprechendes einziges Grundstück in Ausrichtung von Ost bis West (Viehtriebgasse zwischen Weiler N und M) zugeteilt werde, wie dies bereits vor der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens hinsichtlich der Gst Nr. **13, **14, **15 und **16 der Fall war;
c.die Garage und der Heuschuppen des Nachbarn auf das ihm neu zugeteilte Gst. (alt) Nr. **17 versetzt werden
in eventu
die Grundstückseinteilung im Bereich U so vorgenommen wird, wie sie vor der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bestanden hat,
d.anordnen, dass die sich oberhalb des Wohnhauses der Beschwerdeführerin auf der Felsennase auf Gst Nr. **18 und **19 (neu Gst Nr.**1) des Nachbarn befindenden, mittlerweile zu mächtigen Stämmen herangewachsenen Bäume geschlägert werden,
e.die Wegtrasse zwischen dem Weiler G und F entlang des Baches verlegt und der gemeinsame Hofbrunnen wieder hergestellt wird,
in eventu
die Dienstbarkeit des ganzjährigen Gehens und Fahrens zum ebenerdigen Teil des Stadels auf dem im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks (alte Nr. ./***, neue Nr. **12) festgestellt wird, wie sie im beigeschlossenen Plan (Anlage ./J) eingezeichnet ist, und die Beschwerdeführerin für den Verlust des Nutzungsrechtes am gemeinsamen Hofbrunnen entsprechend abgefunden wird
f.dass die Auflösung des materillen Eigentum am gemeinsam Stadl auf dem im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks (alte Nr. ./***, neue Nr. **12) – wie zwischen der Beschwerdeführerin und dem Nachbarn in der Verhandlungsschrift vom 6.10.2003 in Form eines Parteienübereinkommens zivilrechtlich vereinbart – in der Form angeordnet wird, dass die materiellen Anteile des Nachbarn von einem Amtssachverständigen geschätzt und von der Beschwerdeführerin in Geld abgelöst und der Grundanteil des Nachbarn entsprechend den festgestellten Wertpunkten aus den ehemaligen Gst Nr. **20 und **21 abgefunden wird,
in eventu:
angeordnet wird, dass der im beigeschlossenen Plan (Anlage ) eingezeichnete, den materiellen Anteilen I, II und III zur gemeinsam Nutzung zugewiesene Teil des ebenerdigen Teils des Stadels auf dem im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks (alte Nr. ./*, neue Nr. **12) frei zu bleiben hat“.
Beschwerde des CC:
Im fristgerechten Rechtsmittel des CC vom 08.08.2019 wird auf das Wesentliche zusammengefasst folgendes vorgebracht:
Er habe Flächen im Ausmaß von insgesamt 4.632 m2 eingebracht, dafür aber nur 3.038 m2 erhalten. Insbesondere habe er Bauerwartungsland abgeben müssen, das gänzlich außerhalb der roten Zone und nur teilweise in der gelben Zone gelegen sei, während die Abfindungsfläche zum Teil in der roten Zone und zum Großteil in der gelben Zone liege. Das verstoße gegen das Gebot des § 20 Abs 1 TFLG, wonach die Abfindung tunlichst mit Grundstücken gleicher Beschaffenheit stattzufinden habe.
AA habe das neu gebildete Grundstück Nr ***3 (= Hofstelle) erhalten. Dies habe zur Folge, dass seiner gegenüberliegenden Hofstelle eine Reversiermöglichkeit für landwirtschaftliche Maschinen und Kfz wegfalle. Am 29.05.2006 habe er eine Berufung unter der Bedingung zurückgezogen, dass der zwischen den zwei Hofstellen verlaufende Gemeindeweg Nr **22 (neu: **2) entsprechend eingeschränkt wird.
Das Eigentum an den Entwässerungsanlagen sei den jeweiligen Grundeigentümern zugesprochen worden; diese seien künftig für die Instandhaltung verantwortlich. Die planlich dargestellten Entwässerungsanlagen würden jedoch nicht dem tatsächlichen Bestand entsprechen. Die Entwässerungsanlagen seien seit Jahren verstopft und aufgrund fehlender Schächte nicht gereinigt worden. Dadurch seien seine Flächen vernässt und nur mehr erschwert zu bewirtschaften. Insbesondere sei ihm auf seinem neuen Grundstück Nr **1 eine funktionsuntüchtige Entwässerungsanlage übergeben worden, obwohl die Behörde verpflichtet sei, ihm funktionierende Anlagen zu übergeben. Aufgrund des angefochtenen Bescheides müsse er die Entwässerung auf seine Kosten funktionsfähig machen und erhalten, was eine massive finanzielle Belastung darstelle.
Er habe sehr steile Flächen in gelber Zone mit wenig Sonneneinstrahlung erhalten und dafür wertvolle und ebene Flächen in bester Lage außerhalb der gelben und roten Zone hergegeben. Eine Neubewertung der Flächen sei notwendig, da aufgrund der aufgezeigten Entwässerungsproblematik eine Wertänderung eingetreten sei.
AA habe mehr Flächen in ebener Lage erhalten als er.
Im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei auf dem Grundstück Nr **23 ein Hofbrunnen eingezeichnet, welcher unter anderem von ihm benützt worden sei. Dieser Brunnen fehle derzeit. Die Behörde sei verpflichtet, diesen Brunnen wieder zu errichten.
Nicht nachvollziehbar sei, dass die Dienstbarkeit der Wasserleitung zugunsten AA auf dem ihm zugeteilten Neugrundstück Nr **1 eingeräumt werden soll und nicht auf der angrenzenden Wegparzelle Nr **2 der Gemeinde.
Der Beschwerdeführer habe am 24.05.2006 eine Berufung unter der Bedingung zurückgezogen, dass die Breite des Weges bei seinem Wohnhaus verringert wird. Er habe daher bei seinem Haus eine Teilfläche des Weges erhalten und dafür der Gemeinde an einer anderen Stelle eine dreizehnmal so große Grundfläche abtreten müssen. Dies verdeutliche die Ungleichbehandlung, die ihm im Rahmen der Abfindung widerfahren sei.
Das Beschwerdebegehren des CC lautet wörtlich, „gem. Art 130 Abs 4 B-GV und 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, GZI. ***vom 22.05.2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
II.Sachverhalt:
Zum Vorverfahren:
Soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, ergingen im bisherigen Zusammenlegungsverfahren folgende Rechtsakte (sämtliche Grundstücke und Einlagezahlen liegen in der Katastralgemeinde V):
Mit Verordnung vom 07.09.1999, Zahl **, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung (das bis zum 31.12.2013 Agrarbehörde I. Instanz war) gemäß § 3 TFLG das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke zwischen H und I in der Gemeinde X ein. Davon betroffen waren auch Grundstücke des GG als Rechtsvorgänger der AA in der EZ ** und des CC in den EZ ***, ***, *** und ***. Teilweise liegend diese Grundstücke im Weiler U.
Die Anhörung des GG, vertreten durch seine Mutter JJ, zum Entwurf des Besitzstandsausweises und zum Bewertungsplan fand am 13.06.2000 statt. CC wurde am 14.06.2000 zum Entwurf des Besitzstandsausweises und zum Bewertungsplan angehört.
Mit Bescheid vom 29.05.2000, Zl ***, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß §§ 12 und 13 TFLG den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan über die in die Zusammenlegung einbezogenen landwirtschaftlichen Grundstücke. CC zog die von ihm dagegen mit Schreiben vom 03.07.2000 erhobene Berufung am 25.07.2000 zurück. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.08.2000, Zl IIIb2-ZH-407/27, wurde der Antrag des CC auf Ausscheidung seiner Grundstücke im Weiler U (Grundstücke Nr **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10 und **11) aus dem Zusammenlegungsgebiet gemäß § 4 TFLG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 10.11.2000, **, als verspätet zurück.
Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 16.01.2001, Zl **, und 16.05.2002, Zl **, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 17 TFLG zwei Teilpläne mit gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.10.2003, Zl **, zog das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 4 TFLG weitere Grundstücke im Weiler U nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet ein. Davon betroffen waren unter anderem Grundstücke des GG in der EZ ** und des CC in den EZ ***, *** und *** sowie deren gemeinsame Miteigentumsliegenschaften EZ *** und ***.
Die Anhörung des GG und des CC zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für die mit Bescheid vom 20.10.2003 nachträglich einbezogenen Grundstücke im Bereich U fand am 05.08.2004 statt.
Mit Bescheid vom 07.02.2005, Zl ***, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß §§ 12 und 13 TFLG den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan über die nachträglich einbezogenen Grundstücke im Bereich U. Die dagegen von GG und CC erhobenen Berufungen wies der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 15.12.2005, Zl ***, als unbegründet ab. Infolge der dagegen von GG erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.03.2007, Zl ***, die Entscheidung des Landesagrarsenats vom 15.12.2005 teilweise. Im fortgesetzten Verfahren änderte der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 11.10.2007, ***, den Bescheid vom 07.02.2005 ab. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Grundstücke erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 22.08.2005, Zl ***, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 17 TFLG einen dritten Teilplan mit gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der insbesondere die Weg- und Entwässerungsanlagen im Bereich U bewilligt. Infolge der dagegen von CC erhobenen Berufung änderte der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 06.07.2006, Zl ***, den Bescheid vom 22.08.2005 ab. Insbesondere wurde die Trasse des Gemeindeweges (Neugrundstück Nr **2) entlang seiner Hofstelle (Altgrundstück Nr. ) fixiert und festgestellt, dass er eine Garage samt Stadel neben der Hofstelle des GG (Altgrundstück Nr .) nicht abreißen muss. Die so bewilligten Maßnahmen und Anlagen erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2006, Zl ***, wurde ein Parteienübereinkommen zwischen GG und CC gemäß § 75 TFLG genehmigt. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Berufung des CC mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 12.04.2007, Zl ***, behoben.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.10.2008, Zl ***, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 17 TFLG den vierten Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.
Mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung die infolge der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eingetretenen Wertänderungen der Abfindungsgrundstücke gemäß § 21 TFLG nachbewertet und eine Neubewertung gemäß § 15 TFLG vorgenommen. Infolge der dagegen von einem weiteren Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft erhobenen Berufung wurde dieser Nach- und Neubewertungsplan mit Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.09.2010, Zl ***, abgeändert und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Kaufvertrag vom 09.02.2011 (TZ ***) hat AA die Liegenschaft EZ ** von GG übernommen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung (seit 01.01.2014 Agrarbehörde) vom 16.07.2015, Zl ***, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen mit Ausnahme des Bereichs U gemäß § 24 TFLG angeordnet. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.01.2016, Zl LVwG-2015/34/2535-6, wurde die Beschwerde des CC gegen den Bescheid vom 16.07.2015 als unbegründet abgewiesen.
Zum Zusammenlegungsplan:
Der nunmehr angefochtene Zusammenlegungsplan gemäß § 23 TFLG wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.05.2019, ***, erlassen. Dieser Bescheid besteht aus:
A.Haupturkunde
B.Abfindungs- und Kostenberechnung
C.Außerbücherliche Änderungen
D.Abfindungsausweis
E.Lageplan Neuer Stand (M 1:1000)
F.Dienstbarkeitsplan (M 1:1000)
G.Zaun- und Mastenplan Ausweis Neuer Stand
H.Empfängerverzeichnis
Mappe:
I.Vermessungsurkunde Teilungen am Umfang ZI. ***
Behelfe:
J.Verzeichnis - Eigentümer, Einlagezahlen, Grundstücke und Ordnungsnummern
K.Besitzstands- und Bewertungsausweis
L.Lageplan Neuer Stand mit Bewertung (M 1: 1000)
M.Leitungsplan Neuer Stand (M 1: 1000)
N.Leitungsplan Neuer und Alter Stand (M 1:1000)
O.Lageplan Alter Stand (M 1: 1000)
P.Zaun- und Mastenplan Ausweis Alter Stand
Q.Änderungsausweis und Teilung am Umfang
Der Zusammenlegungsplan vom 22.05.2019 wurde gemäß § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz durch Auflage zur allgemeinen Einsicht für zwei Wochen ab dem 03.07.2019 erlassen.
Gemeinsame Abfindung AA und CC:
AA und CC haben als Miteigentümer gemeinsam die
1. Grundstücke Nr .*** und .*** in der EZ *** mit 170 m2 und 0,659 Wertpunkten sowie das
2. Grundstück Nr **24 in der EZ *** mit 135 m2 und 0,0174 Wertpunkten
in das Verfahren eingebracht und erhalten dafür gemeinsam das
1. neu gebildete Grundstück Nr **12 in der EZ *** mit 179 m2 und 0,7160 Wertpunkten sowie das
2. neu gebildete Grundstück Nr **25 in der EZ *** mit 135 m2 und 0,0174 Wertpunkten.
Auf dem Altgrundstück Nr .*** (nunmehr: Nr **12) steht ein Wirtschaftsgebäude, das materiell geteilt ist. Dieses materiell geteilte Eigentum wird nicht aufgelöst. Das Gebäude war bereits ursprünglich über die öffentliche Wegparzelle Nr **22 (nunmehr: Nr **2) erschlossen. Eine zusätzliche Wegdienstbarkeit für dieses Gebäude scheint im Besitzstandsausweis nicht auf. An der bisherigen Erschließungssituation ändert sich durch den Zusammenlegungsplan nichts.
Abfindung AA:
AA hat als Alleineigentümerin die
1. Grundstücke Nr **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **13, **14, **15, **16, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **17, **44, **45, **46, **20, **21, **47, .**48 und .**49 aus der EZ ** mit 22.937 m2 und 70,6350 Wertpunkten
in das Verfahren eingebracht und erhält dafür die
1. neu gebildeten Grundstücke Nr **50, **51, **52, **53, **54, **55, ***3, **56 und **57 mit 22.227 m2 und 70,7043 Wertpunkten.
Die Grundstücke Nr **54 und **55, EZ **, der AA sind über die neu geschaffene Wegparzelle Nr **2 (Öffentliches Gut – Gemeindeweg) erschlossen. In der Abfindungsberechnung für die EZ ** wurde der aufzubringende Grund für die gemeinsame Weganlage im Verhältnis zum Wert der Abfindungsgrundstücke, also zu den 70,7043 Wertpunkten berechnet. Daraus ergibt sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von 22.207 m2 mit 68,5711 Wertpunkten. AA hat daher eine Mehrzuteilung von 20 m2 bzw 2,1332 Wertpunkten erhalten.
Abfindung CC:
CC hat als Alleineigentümer die
1. Grundstücke Nr **58, **59, **60, **61, **62, **63, **64, 2108, **66, **67, **68, **69, **70, **71, **72, **73, **74 und .**75 aus der EZ *** sowie die Grundstücke Nr **76 und 2442 aus der EZ *** mit insgesamt 18.865 m2 und 57,8679 Wertpunkten, sowie die
2. Grundstücke Nr **77, **78, **79, **80, **81, **82, **83, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10 und **11 aus der EZ ***, die Grundstücke Nr **84, **85, **19, **18, **86, **87, **88, .**89 und .**90 aus der EZ **, die Grundstücke Nr **91, **92, 2437 und .**94 aus der EZ *** und die Grundstücke Nr **95 aus der EZ **96 mit insgesamt 19.409 m2 und 45,1997 Wertpunkten
in das Verfahren eingebracht erhält dafür die
1. neu gebildeten Grundstücke Nr **97, **98, **99 und **100 in der EZ *** sowie die neu gebildeten Grundstücke Nr Gst **101 und **102 in der EZ *** mit insgesamt 17.657 m2 und 56,4369 Wertpunkten sowie die
2. neu gebildeten Grundstücke Nr **103 und **104 in der EZ ***, die neu gebildeten Grundstücke Nr **1 und **105 in der EZ ** und die neu gebildeten Grundstücke Nr **106 und **107 in der EZ *** mit insgesamt 19.542 m2 und 42,2964 Wertpunkten.
CC hat zudem als Hälfteeigentümer die Grundstücke Nr **108 und **109 aus der EZ sowie das Grundstück Nr . aus der EZ *** mit 279 m2 und 0,9875 Wertpunkten in das Verfahren eingebracht. Diese Grundstücke gehen in anderen Liegenschaften auf.
Leitungsdienstbarkeit zugunsten AA:
Die unter Spruchpunkt IV/D der Haupturkunde des Zusammenlegungsplans unter der Überschrift „Wasserleitung“ ausgesprochene Leitungsdienstbarkeit für das neue Grundstück Nr ***3 in EZ ** der AA wurde fälschlich nur zulasten des neuen Grundstücks Nr **1 in der EZ ** des CC eingeräumt. Tatsächlich ist die Dienstbarkeit gemäß dem Lageplan „FF“ vom 27.11.2023, ZI **, auch zulasten des neuen Grundstücks Nr **2 der Gemeinde einzuräumen.
III.Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den zitierten Entscheidungen. Die Feststellungen zu den konkreten Abfindungen ergeben sich aus der Abfindungsberechnung unter Spruchpunkt B des Zusammenlegungsplanes sowie einem Vergleich des alten und neuen Grundbuchstandes. Das Landesverwaltungsgericht hat zudem am 21.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, den Zusammenlegungsplan mit dem Amtssachverständigen für Bodenordnung (DI KK) zu erörtern. Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und der Abfindungsberechnung wurden nicht substantiiert bestritten.
In der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 hat AA ihre Beweisanträge dahingehend konkretisiert, dass die Zufahrt zum Untergeschoss des materiell geteilten Gebäudes auf dem Altgrundstück Nr .*** (nunmehr: Nr **12) seit jeher über das Altgrundstück Nr **19 (nunmehr: **105) des CC erfolgt sei und diesbezüglich eine außerbücherliche Dienstbarkeit bestehe. Diesem Beweisantrag ist nicht zu folgen, da aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2005, Zl ***, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 11.10.2007, ***, der Besitzstandsausweis gemäß § 12 TFLG rechtskräftig ist.
Auch den Beweisanträgen des CC ist nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 hat er diese dahingehend konkretisiert, dass es um die Gründe der Zurückziehung seines Rechtsmittels im Jahr 2006 vor dem Landesagrarsenat geht. Die Motivation für die Setzung von Prozesshandlungen ist jedoch unbeachtlich. Entscheidend ist nur, dass die angefochtene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Feststellungen zur Leitungsdienstbarkeit ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bodenordnung vom 06.12.2023 (OZl 8) und wurden nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG):
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(…)
§ 2
Zusammenlegungsgebiet
(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in:
a)die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, das sind Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 und nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 16 Abs. 3;
b)die in Anspruch genommenen Grundstücke, das sind nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die im Rahmen der Neuordnung nur für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen benötigt werden.
§ 3
Einleitung des Verfahrens
(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(…)
§ 4
Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken
(1) Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.
(2) Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, sind aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.
(…)
§ 12
Feststellung des Besitzstandes
(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.
(2) Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke getrennt von den in Anspruch genommenen Grundstücken nach Eigentümern geordnet auszuweisen; weiters sind die Katastralgemeinde, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern und die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen.
(…)
§ 13
Bewertung der Grundstücke
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
(…)
(…)
§ 14
Bewertungsplan
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
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§ 15
Neubewertung der Grundstücke
(1) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke ein, so sind die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß.
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§ 16
Neuordnung
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
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§ 17
Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden. Erforderlichenfalls sind zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt naturnahe Strukturelemente, wie Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen und dergleichen, zu schaffen.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
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§ 20
Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
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(6) Materiell geteiltes Eigentum ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird.
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(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(9) Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
(10) Den bisherigen Eigentümern sind Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs. 6) grundsätzlich wieder zuzuweisen. Ist dies unter Bedachtnahme auf die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht möglich, so sind solche Grundstücke durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen. Unvermeidliche Wertunterschiede sind zu entschädigen; § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(11) Ebenso sind den bisherigen Eigentümern folgende Grundstücke wieder zuzuweisen:
a)Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie beispielsweise Murbrüchen, Überschwemmungen und dergleichen, ausgesetzt sind, es sei denn, daß der Mindestwert der Grundabfindung nach Abs. 9 nicht beeinträchtigt wird;
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§ 21
Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung
(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.
(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
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§ 22
Entschädigungen
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie grob vernachlässigte Düngung oder zeitweiliger Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, auszugleichen. Sie hat ferner dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
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(6) Anträge auf Entschädigungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme der Abfindung bei der Agrarbehörde zu stellen. In Entscheidungen, die die Übernahme von Abfindungen anordnen, ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
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§ 23
Zusammenlegungsplan
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
b)der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:
1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;
2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben;
3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;
5. den Wert der Grundabfindung;
6. allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);
7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;
c)einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;
d)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
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§ 24
Vorläufige Übernahme
(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
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§ 25
Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen, Geldabfindungen
(1) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
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§ 26
Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
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§ 28
Ausführung des Zusammenlegungsplanes
Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 oder § 24 geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche sowie die allfällige Ausgleichung zwischen der vorläufigen Kostentragung nach § 18 und der endgültigen Kostentragung nach dem Beitragsschlüssel gemäß § 23 Abs. 2 lit. b Z 7 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermessung und der Vermarkung zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
§ 29
Abschluß des Verfahrens
Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.“
V.Erwägungen:
Zusammenlegungsverfahren sind durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Im Wesentlichen folgt auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 3 Abs 1 TFLG 1996 der Besitzstandsausweis gemäß § 12 Abs 3 TFLG, der Bewertungsplan gemäß § 14 Abs 1 TFLG, der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß § 17 Abs 5 TFLG, der Zusammenlegungsplan gemäß § 23 Abs 1 TFLG, die Ausführung des Zusammenlegungsplanes gemäß § 28 TFLG und der Abschluß des Verfahrens gemäß § 29 TFLG. Dazwischen sind weitere Verfahrensschritte wie etwa die Neu- und Nachbewertung von Grundstücken gemäß §§ 15 und 21 TFLG oder Entschädigungsverfahren nach § 22 TFLG möglich.
Der stufenförmige Aufbau des Kommassierungsverfahren lässt es nicht zu, dass Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufgerollt werden. Der rechtskräftige Abschluss jeden Verfahrensabschnittes ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muss andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodass im Zusammenlegungsplan auf der letzten Stufe des Verfahrens etwa Fragen des Besitzstandes und der Bewertung nicht mehr erörtert werden können. Der stufenförmige Aufbau des Verfahrens nimmt der Agrarbehörden und dem Verwaltungsgericht somit die Möglichkeit der Überprüfung und der nachträglichen Aktualisierung von rechtskräftigen Besitzstandfeststellungen und Bewertungen (vgl VwGH 30.08.2023, Ra 2023/07/0116).
Abgesehen vom nunmehr angefochtenen Zusammenlegungsplan sind im vorliegenden Fall sämtliche zuvor erlassenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht ist daher an das Ergebnis dieser Verfahren gebunden. Sämtliche Beschwerdebegehren, die darauf abzielen, den rechtskräftig festgestellten Besitzstand (zB auch Dienstbarkeiten oder Wasserversorgungsanlagen), die rechtskräftig abgeschlossene Bewertung der Flächen (zB aufgrund des Einflusses von Gefahrenzonen oder der Besonnung) sowie die rechtskräftig beschlossene Lage und Ausgestaltung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (zB die Trasse und Breite des Gemeindeweges oder die Lage und Art der Entwässerungsanlagen) neu aufzurollen, sind wegen entschiedener Sache unzulässig.
Im vorliegenden Fall ist auch die Neu- und Nachbewertung der Grundstücke gemäß §§ 15 und 21 TFLG rechtskräftig abgeschlossen. Eine weitere Neubewertung gemäß § 15 TFLG kommt nicht in Betracht, da seit dem Abschluss des Bewertungsverfahrens keine Wertänderungen durch Elementarereignisse oder Flächenwidmungsänderungen eingetreten sind. Insbesondere handelt es sich bei der ins Treffen geführten Überschwemmungsgefahr auf bachnahen Grundstücken um keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts, da diese Problematik bereits anlässlich des abgeschlossenen Bewertungsverfahrens bestanden hat. Allfällige Fehler der rechtskräftigen Bewertung können nicht gemäß §§ 15 und 21 TFLG saniert werden. Und eine allfällige Wertminderung von Grundstücken, die auf defekte Entwässerungsanlagen zurückzuführen ist, hat kein Elementarereignis als Ursache. Diesem Problem ist nicht durch eine Abwertung von vernässten Grundstücken, sondern durch die rechtlich gebotene Instandhaltung der Anlagen gemäß § 50 WRG zu begegnen.
Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans stellt § 20 Abs 8 und 9 TFLG dar. Demnach muss die Grundabfindung der Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entsprechen; es muss ein zumindest gleich großer Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes gegeben sein. In diesem Zusammenhang kann das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich ziehen. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung kann nämlich nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl VwGH 30.08.2023, Ra 2023/07/0116).
Gemäß § 20 Abs 10 TFLG sind den bisherigen Eigentümern Grundstücke mit besonderem Wert iSd § 13 Abs 6 TFLG grundsätzlich wieder zuzuweisen. Dabei handelt es sich etwa um Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und sonstige nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs 2 lit b TFLG. In diesem Sinne wurde den Beschwerdeführern etwa ihr bisheriger Gebäudebestand wieder zugewiesen. Darüber hinaus haben sie aber keinen Anspruch darauf, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden. Es besteht grundsätzlich weder ein Rechtsanspruch auf Wiederzuteilung von Altkomplexen (vgl VwGH 21.02.2002, 2001/07/0160), noch auf Erfüllung von Abfindungswünschen iSd § 16 Abs 1 TFLG (vgl VwGH 31.01.1989, 84/07/0281). Irrelevant ist auch, ob bestimmte landwirtschaftliche Flächen möglicherweise in Zukunft als Bauland gewidmet werden können. Nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ist relevant. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Daher ist sowohl eine theoretische Neuerrichtung von Hofstellen als auch ein allfälliger zukünftiger Umwidmungsgewinn unbeachtlich.
Nach § 20 Abs 8 TFLG haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs 2 TFLG hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 % dieses Verhältnisses zulässig. Gemäß § 20 Abs 9 TFLG ist der Abfindungsberechnung der Abfindungsanspruch gemäß Abs 1 zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Abfindung gerecht. Das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wertpunkten der Grundabfindungen weicht nicht 20 % von jenem der Grundaufbringung ab. Auch der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung weicht nicht mehr als 5 % vom Wert des Abfindungsanspruches ab.
Soweit AA moniert, dass in ihrer Abfindungsberechnung die aufzubringenden Wegflächen fälschlicherweise auf Basis der neu zugeteilten Wertpunkte berechnet und in Abzug gebracht worden seien, ist klarzustellen, dass gemäß § 17 Abs 2 TFLG der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen sind. Die belangte Behörde hat die aufzubringende Wegfläche somit korrekt von den Wertpunkten der Abfindungsfläche und nicht von der Grundaufbringung abgezogen. Und wenn AA für sich keinen Nutzen in der gemeinsamen Weganlage sieht und daher grundsätzlich keine eigenen Flächen dafür aufbringen möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die ihr zugeteilten Grundstücke Nr **54 und **55 nur über die neu geschaffene Wegparzelle erschlossen sind und daher keine Rede davon sein kann, dass sie keinen oder nur einen geringfügigen Vorteil iSd § 17 Abs 2 TFLG aus dem Weg zieht.
Sofern AA die Auflösung des materiell geteilten Eigentums am gemeinsamen Wirtschaftsgebäude auf dem Altgrundstück Nr .*** (neu: **12) begehrt, ist klarzustellen, dass eine derartige Auflösung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und nach § 20 Abs 6 TFLG nur in Betracht käme, wenn sie von allen betroffenen Parteien begehrt wird. Im vorliegenden Fall hat CC als zweiter Eigentümer dieses Gebäudes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgereicht klargestellt, dass er eine derartige Auflösung nicht begehrt.
AA beantragt zudem, dass ihr Eigentum im Untergeschoss des Wirtschaftsgebäudes auf dem Altgrundstück Nr .*** (neu: **12) mit einer Wegdienstbarkeit über ein Grundstück des CC erschlossen wird. Dazu ist grundsätzlich klarzustellen, dass dieses Wirtschaftsgebäude ohnehin über den Öffentlichen Gemeindeweg Nr *22 (neu: 2) erschlossen ist und insofern kein Erschließungsnotstand besteht. Allfällige innere Erschließungsprobleme im materiell geteilten Gebäude können im anhängigen Verfahren nicht gelöst werden, da – wie oben ausgeführt – die Auflösung dieses Eigentums gemäß § 20 Abs 6 TFLG nicht von allen Betroffenen begehrt wird und die interne Erschließung dieses Gebäudes somit nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Abgesehen davon hat der Rechtsvorgänger von AA bei der Feststellung des Besitzstandes gemäß § 12 Abs 2 TFLG keine Grunddienstbarkeit in Zusammenhang mit diesem Gebäude angemeldet, sodass im rechtskräftigen Besitzstandsausweis gemäß § 12 Abs 3 TFLG keine Dienstbarkeit aufscheint. Eine solche Dienstbarkeit kann daher auch nicht gemäß § 26 Abs 1 TFLG aufrechterhalten werden. Es liegen auch keine zwingenden Gründe für eine Neubegründung der Dienstbarkeit iSd § 26 Abs 1 TFLG vor, da sich durch das Zusammenlegungsverfahren nichts an der Erschließungssituation des Wirtschaftsgebäudes ändert, sodass die Dienstbarkeit nicht für das Erreichen eines zumindest gleich großen Betriebserfolges notwendig ist (vgl VwGH 30.08.2023, Ra 2023/07/0). Die Erschließung darf sich aufgrund des Zusammenlegungsplans zwar grundsätzlich nicht verschlechtern, es besteht jedoch umgekehrt kein Rechtsanspruch auf Verbesserung einer allenfalls ungenügenden Situation.
AA hat beantragt, dass CC die Garage und den Stadel aus dem Nahebereich ihrer Hofstelle weg zu versetzen und Bäume im Nahebereich ihres Hauses zu entfernen habe. Außerdem würde CC im gemeinsamen Wirtschaftsgebäude ihre Anteilsflächen blockieren; dieses Gebäude sei zudem dringend sanierungsbedürftig. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bereits der Landesagrarsenat am 06.07.2006 festgestellt hat, dass die Garage und der Stadel des CC nicht abzureißen sind. Das Verwaltungsgericht ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden. Abgesehen davon hat AA keinen Rechtsanspruch darauf, dass andere Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft Gebäude und Bäume entfernen müssen. Und Nutzungskonflikte im gemeinsamen Wirtschaftsgebäude sind ebenso wie ein allfälliger Sanierungsstau nicht Gegenstand des Zusammenlegungsplans. Überhaupt haben die Unstimmigkeiten zwischen den Beschwerdeführern keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans. Der angefochtene Bescheid dient weder der Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten noch der Verpflichtung von Eigentümern zur Sanierung ihres Eigentums.
CC bekämpft die Zuteilung des neu gebildeten Grundstücks Nr ***3 an AA. Dies habe zur Folge, dass bei seiner gegenüberliegenden Hofstelle eine Reversiermöglichkeit für landwirtschaftliche Maschinen und Kfz wegfalle. Im Jahr 2006 habe er eine Berufung unter der Bedingung zurückgezogen, dass der dazwischenliegende Gemeindeweg entsprechend eingeschränkt wird. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder die Agrarbehörde noch das Verwaltungsgericht bei der Zuteilung des Grundstücks Nr ***3 an „Bedingungen“ des CC gebunden ist. Zudem steht die Lage bzw Breite des Gemeindeweges rechtskräftig fest (Bescheid vom 22.08.2005 idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 06.07.2006) und kann nicht mehr neu aufgerollt werden. CC hat in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch eingeräumt, dass ein Reversieren trotz Zuteilung des Grundstücks Nr ***3 an AA möglich ist, allerdings sei es dann nicht mehr möglich, eine von ihm beabsichtigte Mauer samt Schiebetor auf seiner Hofstelle zu errichten. Die Zuteilung des Grundstücks Nr ***3 verhindert somit nicht primär das Reversieren, sondern allenfalls die Errichtung der Mauer samt Schiebetor. Die Parteien des Verfahrens haben aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass bei der Zuteilung der Abfindungsgrundstücke sämtliche bauliche Entwicklungswünsche berücksichtigt werden.
CC bringt vor, dass er mit seinen Abfindungsflächen auch Eigentümer der darauf befindlichen Entwässerungsanlagen werde. Diese Entwässerungsanlagen seien defekt (verstopft und aufgrund fehlender Schächte nicht gereinigt) und, wie er in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt. Die Reparatur und Erhaltung stelle für ihn eine finanzielle Belastung dar. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die Entwässerungsanlagen als Teil der rechtskräftig bewilligten Maßnahmen und Anlagen (Bescheid vom 22.08.2005 idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 06.07.2006) grundsätzlich nicht mehr neu aufgerollt werden können. Allfällige Baumängel bzw unterlassene Instandhaltungsarbeiten sind hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Zusammenlegungsplanes, sondern der Übergabe. Diese Fragen werden also erst bei der Ausführung des Zusammenlegungsplanes gemäß § 28 TFLG – also erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes – relevant. Spätestens dann sind die gemeinsamen Anlagen zu vollenden, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Allenfalls können auch Entschädigungsansprüche gemäß § 22 TFLG an die Zusammenlegungsgemeinschaft gerichtet werden. Auf den Zusammenlegungsplan selbst wirkt sich ein allfälliger Wartungsstau bzw eine bescheidwidrige Bauführung jedoch nicht aus. Dasselbe gilt im Übrigen für den im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen festgelegten Hofbrunnen, der noch nicht errichtet worden sein soll.
Soweit CC in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen weiteren Hofbrunnen im Bereich des T eingemahnt hat, wurde dieser bei der Feststellung des Besitzstandes gemäß § 12 Abs 2 TFLG nicht angemeldet, sodass er nicht im rechtskräftigen Besitzstandsausweis gemäß § 12 Abs 3 TFLG aufscheint. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass dieser Brunnen seit dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung im Jahr 1978 nicht mehr genutzt wird, dass die Wasserfassung an einem öffentlichen Gewässer vermutlich im Jahr 2004 durch ein Murereignis zerstört wurde und, dass die Zuflussleitung im Rahmen der Bodenrekultivierung von der Zusammenlegungsgemeinschaft zerstört wurde. Somit ist davon auszugehen, dass das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG erloschen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche wegen der Zerstörung der Leitung sind nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens.
Mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach einer seiner Nachbarn einen Schwarzbau, der teilweise auf sein Grundstück reiche, zu verantworten habe, verlässt CC den Gegenstand des Zusammenlegungsplanes und ist an die zuständige Baubehörde zu verweisen. Zurecht hat CC jedoch aufgezeigt, dass die außerbücherliche Grunddienstbarkeit für eine Wasserleitung zugunsten der AA zum Teil fälschlich auf seinem Grundstück Nr **1 eingeräumt wurde. Insoweit ist seiner Beschwerde Folge zu geben und die Dienstbarkeitseinräumung zu korrigieren. Die davon betroffene Gemeinde hat der Inanspruchnahme ihrer Wegparzelle Nr **2 zugestimmt.
Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden jedoch als unbegründet und sind abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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