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LVwG-2021/44/0631-4•LVwG T LVwG-2021/44/0631-4
LVwG-2021/44/0631-4State Administrative CourtMay 28, 2024
Vergütung Verdienstentgang<br/>Covid-19<br/>Gast- und Beherbergungsbetrieb
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Steuerberatung GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2021, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides behoben und dadurch ersetzt, dass im Spruchpunkt 1. die Formulierung „Beherbergungsbetriebes“ durch die Wortfolge „Gast- und Beherbergungsbetriebes“ ersetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs für Beschränkungen seines Gast- und Beherbergungsbetriebes aufgrund verordneter Corona-Maßnahmen wie folgt entschieden:
„1.Gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idgF., iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr. *** sowie der EPG 1950-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, idgF., wird Herrn AA, infolge der Schließung des Beherbergungsbetriebes „CC“, Adresse 1, **** Z, für den Zeitraum von 17.03. bis 25.03.2020 eine Vergütung in Höhe von EUR 6.778,35 gewährt.
2. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, gestützt auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr. *** betreffend die Schließung des Gastgewerbebereiches des Unternehmens des Antragstellers, „CC“, Adresse 1, **** Z, wird gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 Epidemiegesetz 1950, idgF., iVm. §§ 3 und 12 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, idgF., sowie § 3 der 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, abgewiesen.“
Den Spruchpunkt 1. hat die Behörde zusammengefasst damit begründet, dass der Beherbergungsbereich des Gasthauses im Zeitraum von 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 aufgrund der gemäß § 20 EpiG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Nr *** geschlossen gewesen sei. Daher bestehe ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG. Der Antrag für den Gastronomiebereich des Gasthauses sei jedoch mit Spruchpunkt 2. abzuweisen. Zwar seien Gastronomiebetriebe im Zeitraum von 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 ebenfalls von der Verordnung Nr *** erfasst worden, jedoch sei das Betreten der Gaststätten gleichzeitig auch mit § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020, untersagt worden. § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) habe für diesen Fall angeordnet, dass die Bestimmungen des EpiG nicht mehr zur Anwendung gelangen.
Gegen die Abweisung des Vergütungsantrages für den Gastgewerbebereich richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 04.03.2021 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammengefasst schränke das EpiG den Entschädigungsanspruch bei Mischbetrieben nicht auf den Beherbergungsbereich ein. Das bei der Behörde eingereichte EpiG-Berechnungstool unterscheide nicht zwischen Gastronomie- und Beherbergungsumsätzen. Das Entschädigungsbegehren umfasse daher den gesamten Betrieb des Beschwerdeführers.
Am 07.05.2024 hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass der bereits mit Spruchpunkt 1. zugesprochene Betrag in Höhe von € 6.778,35 nicht nur den Verdienstentgang des Beherbergungsbereiches, sondern auch den Verdienstentgang des Gastronomiebereiches umfasse. Der bereits zugesprochene Betrag in Höhe von € 6.778,35 decke somit das gesamte Begehren des Beschwerdeführers der Höhe nach ab.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde kein Einwand dagegen erhoben, den Spruchpunkt 2. zu beheben und dadurch zu ersetzen, dass der in Spruchpunkt 1. zugesprochene Betrag nicht nur die Beherbergung, sondern auch die Gastronomie entschädigt.
II.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(…)
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(…)
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020 über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Y (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr ***):
„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 verordnet in Ergänzung zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. März 2020, Zahl LZ SANI-37/20-20, gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
(…)
b) Weiters wird für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung. (…)
§ 3
(…)
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr ***, aufgehoben wird (Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr 180/2020):
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(…)
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“
III.Erwägungen:
Gestützt auf § 20 EpiG wurde mit § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Nr ***, die Schließung aller Gast- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken angeordnet. Von dieser Schließung war nur die Grundversorgung der Bevölkerung mit Speisen ausgenommen. Diese Schließung ist mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft getreten und sollte zunächst mit Ablauf des 13.04.2020 wieder außer Kraft treten. Letztlich wurde diese Verordnung aber bereits am 26.03.2020 mit einer weiteren Verordnung (Nr 180/2020) rückwirkend mit Beginn dieses Tages aufgehoben.
Wegen des aufgrund der Verordnung Nr *** eingetretenen Verdienstentganges wurde dem Beschwerdeführer für den Beherbergungsbereich seines Gasthofes bereits eine Entschädigung gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG zugesprochen. Sein Antrag für den Gastronomiebereich wurde hingegen abgewiesen, da dieser Teil des Gasthofes nicht nur nach der EpiG-Verordnung, sondern auch gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV geschlossen gewesen sei und § 4 Abs 2 COVID-19-MG für diesen Fall die Bestimmungen des EpiG verdrängt habe.
Mittlerweile hat aber der VfGH mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV festgestellt und die Nichtanwendung dieser Bestimmung ausgesprochen. Der VwGH hat in der Folge mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051, klargestellt, dass der als gesetzwidrig erkannte § 3 COVID-19-MV infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG nicht mehr dazu herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG abzulehnen, der sich aus einer parallel dazu angeordneten und auf § 20 EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2. ist daher insofern Folge zu geben, als für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für die Gastronomie besteht. Was die Höhe dieses Anspruches betrifft, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass der mit Spruchpunkt 1. zugesprochene Vergütungsbetrag nicht nur die Beherbergung, sondern – von der Behörde unbeabsichtigt – auch die Gastronomie vollinhaltlich abdeckt und der Beschwerdeführer keine darüberhinausgehenden Ansprüche hat. Somit ist lediglich klarzustellen, dass die bereits zugesprochene Entschädigung auch den Gastronomieteil abdeckt.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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