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LVwG-2024/44/1122-2•LVwG T LVwG-2024/44/1122-2
LVwG-2024/44/1122-2State Administrative CourtMay 23, 2024
Spruchmangel<br/>kein strafbares Fehlverhalten im Tatzeitpunkt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Bundesstatistikgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:06.02.2024
Ort:Z, Adresse 1
Sie haben als gemäß § 4 Abs. 1 lit. c Zivilluftfahrt-Statistikverordnung, BGBl. Nr. 538/1976, auskunftspflichtige/r Halter/in des im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuges die Formblätter für die Erhebungen bei der jährlichen Erhebung gemäß § 3 Abs. 3 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung idgF der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt nicht innerhalb der von der Bundesanstalt Statistik Österreich (vormals österreichisches Statistisches Zentralamt) festgesetzten Frist bis zum 06.02.2024 unmittelbar an diese eingesandt (§ 7 Abs. 2 leg. cit.), da bis zumindest 03.04.2024 keine derartigen Formblätter bei der Bundesanstalt Statistik Österreich eingelangt sind und haben damit der Auskunftspflicht über jene Daten, die Erhebungsmerkmal(e) der angeordneten statistischen Erhebung sind, nicht entsprochen und sind dadurch der Mitwirkungspflicht gemäß § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 205/2021, nicht nachgekommen.“
Er habe dadurch gegen § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 3 Abs 3 und § 3 Abs 1 lit c (gemeint wohl § 4 Abs 1 lit c) sowie § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung verstoßen und sei gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 220,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 22,- zu tragen.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 22.04.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – der Tatvorwurf unklar und die Auskunftspflicht verfassungswidrig sei.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 18.01.2024 folgendes E-Mail von der Statistik Austria erhalten:
„Betr.: ZivilluftfahrtserhebungNichtgewerblicher Luftverkehr - Berichtsjahr 2023
Sehr geehrte Auskunftspersonen!
Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist bei der Erstellung der Statistik der Zivilluftfahrt, die auf Basis des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes, BGBl. Nr. 61/1972, und der Zivilluftfahrt-Statistikverordnung, BGBl. Nr. 538/1976, durchgeführt wird, auf Ihre Mitarbeit angewiesen.
Wir ersuchen Sie daher höflich, die geforderten Daten bis spätestens 06.02.2024 an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
Zur Abgabe der statistischen Meldungen steht Ihnen unser elektronisches Meldesystem eQuest (Webfragebogen) kostenlos zur Verfügung. Einstieg unter (www.netquest.at -- Zivilluftfahrtserhebung) zur interaktiven Online-Meldung.
ANMELDENAME:***@portal.statistik.gv.at
Sie haben bereits ein eigenes Passwort angelegt. Bitte verwenden Sie dieses für den Einstieg zum Fragebogen.
Das INITIAL-PASSWORT, falls gedruckt, (beachten Sie bei der Eingabe die Groß- und Kleinschreibung) gilt ausschließlich für den Ersteinstieg. Danach ist nur mehr das von Ihnen angelegte Passwort gültig!
Sollten die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung nicht gegeben sein, können Sie Ihrer Meldepflicht auch in Papierform nachkommen. Die Formulare können Sie unter oben angeführter E-Mail-Adresse oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kennzahl bestellen.
Auskünfte zur Zivilluftfahrtserhebung
Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Einsendetermin einzuhalten, ersuchen wir Sie, rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir werden Ihnen, soweit es unsere gesetzlichen Pflichten erlauben, gerne entgegenkommen. Allerdings müssen wir um Verständnis bitten, dass auch wir gegenüber unseren gesetzlichen Auftraggebern (insb. der Republik Österreich, aber auch der Europäischen Union) zur Einhaltung der vorgesehenen Fristen hinsichtlich der Veröffentlichung der Ergebnisse zwingend verpflichtet sind.
Homepage
Zugang zum Fragebogen und weiterführende Informationen:www.netquest.at -- Zivilluftfahrtserhebung
Telefonische Auskünfte (Mo-Do 7:30 bis 16:00 Uhr, Fr 7:30 bis 13:00 Uhr)
Bei Rückfragen bitte angeführte Kennzahl angeben!
Allgemeine Fragen:
Hotline***ZLF@statistik.gv.at
Technische Fragen:
HelpDesk***helpdesk@statistik.gv.at
Fachliche Fragen:
[Name]***ZLF@statistik.gv.at
[Name]***ZLF@statistik.gv.at
Wichtige Hinweise:
Aktuelle Halter:innen von Luftfahrzeugen werden gebeten, die benötigten Angaben für das gesamte Jahr zu melden, auch wenn das Luftfahrzeug erst während des Berichtsjahres erworben wurde.
Sollte das Luftfahrzeug während des Berichtszeitraums aus dem österreichischen Luftfahrzeugregister gelöscht worden sein, so sind die benötigten Angaben bis zum Zeitpunkt der Löschung einzutragen.
Wurden innerhalb des Berichtszeitraums mit dem Luftfahrzeug keine Flüge durchgeführt, ist dies unbedingt in der betreffenden Zeile als Leermeldung anzugeben.
Weitere Informationen zum Ausfüllen des Fragebogens finden Sie in den Erläuterungen. Zusätzlich steht Ihnen - sofern notwendig - eine Liste mit englischen Übersetzungen der Begriffe des Fragebogens zur Verfügung.
Nutzen Sie unser vielfältiges Datenangebot
Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist stets bemüht, den Auskunftspflichtigen, die ihrer Meldepflicht nachkommen, die wichtigsten Wirtschaftsdaten möglichst aktuell und umfassend zur Verfügung zu stellen. Wir würden uns freuen, wenn Sie auch unser umfassendes Informationsangebot auf www.statistik.at nutzen würden.
Alle Ihre Angaben unterliegen der absoluten Geheimhaltungspflicht und den entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage.
Besten Dank für Ihre wertvolle Mitarbeit.“
Am 29.01.2024 hat der Beschwerdeführer folgendes Erinnerungsmail von der Statistik Austria erhalten:
Betr.:Zivilluftfahrtserhebung 2023 - Hinweis auf den Abgabetermin
Sehr geehrte Auskunftspersonen,
Statistik Austria darf Sie daran erinnern, dass in wenigen Tagen Ihre Meldung(en) zur Zivilluftfahrtserhebung über den Berichtszeitraum 2023 fällig wird (werden).
Wir ersuchen Sie daher, Ihre Daten bis 06.02.2024 an uns zu übermitteln.
offene Meldung(en):
FF - Nichtgewerblicher Luftverkehr
Für die statistische Meldung bieten wir Ihnen kostenlos den Webfragebogen eQuest-Web (Einstieg unter www.netquest.at -- Zivilluftfahrtserhebung) zur interaktiven Online-Meldung an.
Sollten die Daten zwischenzeitlich übermittelt worden sein, betrachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos.
Besten Dank für Ihre wertvolle Mitarbeit.“
Der Beschwerdeführer hat nicht auf diese zwei E-Mails reagiert und bis zum 06.02.2024 keine statistische Meldung an die Statistik Austria vorgenommen.
Mit E-Mail vom 13.02.2024 hat die Statistik Austria die Meldung der Daten urgiert.
Mit Schreiben vom 27.02.2024 hat die Statistik Austria den Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht aufgefordert, die Meldung der Daten binnen einer Woche vorzunehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2024 per Rsb nachweislich zugestellt.
Am 03.04.2024 hat die Statistik Austria folgende Anzeige an die Behörde gerichtet:
„Betr.:AAAdresse 1; ZAntrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
Guten Tag,
gemäß § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr.163/99 idgF, In Verbindung mit der Zivilluftfahrt Statistikverordnung, BGBl. Nr. 538/1976, sind Luftbeförderungsunternehmen, Halter von Zivilluftfahrzeugen und Flugplatzhalter verpflichtet, die für die Zivilluftfahrtserhebung erforderlichen Angaben gemäß § 3 der zitierten Verordnung zu machen.
AA war gemäß § 4 der oben zitierten Verordnung auskunftspflichtig und hatte die Daten über das Berichtsjahr 2023 an Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, gemäß § 7 der zitierten Verordnung, bis zum 06.02.2024, zu übermitteln.
Ausständige Meldung(en):
FF - Nichtgewerblicher Luftverkehr
Trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 27.02.2024 ist Obgenannte(r) dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, beantragt daher, gegen den Auskunftspflichtigen gemäß § 66 Abs.1 des Bundesstatistikgesetzes 2000. BGBl. I Nr. 163/1999 idgF. im Zusammenhang mit den Bestimmungen der zitierten Verordnung, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung einzuleiten.“
Mit Stichtag 23.05.2024 ist der Beschwerdeführer einer von zwei Haltern des Luftfahrzeugs mit dem Kennzeichen ***.
III.Beweiswürdigung:
Dem Strafakt der Behörde lässt sich im Wesentlichen nur der Anzeigeninhalt der Statistik Austria vom 03.04.2024 entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat daher bei der Statistik Austria den übrigen Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer eingeholt und am 23.05.2024 eine Online-Abfrage im Luftfahrzeugregister der Austro Control vorgenommen.
IV.Rechtslage:
Zivilluftfahrt-Statistikverordnung:
„§ 3. (…)
(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen:
a)das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und das Baujahr;
b)die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl der Flugstunden im Ausland;
c)die Zahl der durchgeführten Landungen sowie die Zahl der Landungen im Ausland;
d)die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge.
§ 4. Auskunftspflichtig sind:
(…)
c)bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 5. Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzuführen, die das Österreichische Statistische Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen zu übermitteln hat.
(…)
§ 7. (…)
(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.
(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.“
Bundesstatistikgesetz 2000:
„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
(…)
Verwaltungsübertretung
§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(…)
Verwaltungsstrafbehörde
§ 67. Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“
V.Erwägungen:
Zum vorgeworfenen Tatort ist festzuhalten, dass die Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung dann erfüllt wird, wenn der Auskunftspflichtige die von der Statistik Austria übermittelten Formblätter ausgefüllt und fristgerecht an die Statistik Austria einsendet. Erst mit dem Einlangen der Unterlagen kann davon gesprochen werden, dass über die gestellten Fragen Auskunft erteilt wurde. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist daher der Sitz der anfragenden Statistik Austria, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft ist. Daran ändert auch die Zuständigkeitsregelung des § 67 Bundesstatistikgesetz nichts, da diese Regelung getroffen wurde, um eine andernfalls zu erwartende Konzentration der Verwaltungsstrafverfahren beim Magistrat der Stadt Wien zu vermeiden (vgl VwGH 26.06.2001, 2000/04/0138). Da das angefochtene Straferkenntnis als Tatort den Hauptwohnsitz des Beschuldigten und nicht den Erfüllungsort am Sitz der Statistik Austria angibt, wurde ein falscher Tatort vorgeworfen.
Dazu kommt, dass das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen darin besteht, die ihm von der Statistik Austria gemäß § 5 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung übermittelten Formblätter vollständig und nach besten Wissen auszufüllen. Den Auskunftspflichtigen trifft daher keine Holschuld dahingehend, dass er sich durch eigenes Tun Formblätter besorgen muss. Vielmehr setzt die Zivilluftfahrt-Statistikverordnung voraus, dass nur Luftfahrzeughalter, denen aufgrund einer Bringschuld der Statistik Austria Formblätter mit einer Fristsetzung zur Retournierung übermittelt werden, auskunftspflichtig sind (vgl LVwG Wien 12.07.2021, VGW-001/042/6170/2020). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer von der Statistik Austria keine Formblätter übermittelt, sondern der Link zu einem Online-Meldesystem.
Ungeachtet der Frage, ob die Statistik Austria damit ihrer Bringschuld iSd § 5 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung ausreichend nachgekommen ist, enthält der gesamte Schriftverkehr der Statistik Austria und der Strafakt der Behörde auch keinen Hinweis darauf, welches Luftfahrzeug (Luftfahrzeug-Kennzeichen) überhaupt von der Auskunftspflicht betroffen ist. Es bleibt offen, welches Luftfahrzeug an welchem Erhebungsstichtag im Luftfahrzeugregister auf den Beschuldigten eingetragen war und für welches Luftfahrzeug er Auskunftspflichtiger iSd § 4 lit c Zivilluftfahrt-Statistikverordnung gewesen sein soll. Entgegen § 44a Z 1 VStG ist es anhand des angefochtenen Straferkenntnisses somit nicht möglich, die vorgeworfene Auskunftspflicht unverwechselbar zu identifizieren und zweifelsfrei zu erkennen, wofür der Beschuldigte bestraft wird.
Ungeachtet der Frage, ob die aufgezeigten Spruchmängel vom Verwaltungsgericht korrigiert werden dürfen, ist das angefochtene Straferkenntnis aufgrund folgender Überlegung zu beheben: Das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen iSd § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung besteht nämlich auch darin, die geforderten Daten innerhalb der von der Statistik Austria gemäß § 7 Abs 2 gesetzten Frist einzusenden. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er seiner Auskunftspflicht nicht innerhalb der von der Statistik Austria festgesetzten Frist bis zum 06.02.2024 nachgekommen sei. Die Statistik Austria hat den Beschwerdeführer jedoch erstmals mit Rsb-Brief vom 27.02.2024 nachweislich unter Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht aufgefordert, die Meldung der Daten binnen einer Woche vorzunehmen. Den zuvor (ohne Zustellnachweis) versandten E-Mails vom 18.01.2024 und 29.01.2024 kann hingegen keine „normative“ Fristsetzung mit Rechtsfolgen, sondern lediglich ein „höfliches Ersuchen“ ohne strafbare Konsequenzen entnommen werden. Auch die Statistik Austria geht in ihrer Anzeige vom 03.04.2024 offenkundig davon aus, dass erst der nachweislich zugestellte Rsb-Brief vom 27.02.2024 eine strafbewehrte Frist iSd § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung ausgelöst hat. Im vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 06.02.2024 hat somit noch keine strafbare Säumigkeit iSd § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung bestanden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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