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LVwG-2024/47/0889-3•LVwG T LVwG-2024/47/0889-3
LVwG-2024/47/0889-3State Administrative CourtMay 13, 2024
Säumnisbeschwerde<br/>kein überwiegendes Verschulden<br/>Mitwirkungspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Säumnisbeschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Claudiaplatz 2, Z, in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985),
zu Recht:
1. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 06.03.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein und legte ein Konvolut an Urkunden bei.
Am 06.03.2023, Zl ***, wurde von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift gemäß § 14 AVG aufgenommen. Am 16.03.2023 leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein und holte Erhebungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, beim Amt für Betrugsbekämpfung und beim Sozialamt ein. Mit E-Mail vom 18.04.2023 legte der Beschwerdeführer ergänzende Urkunden (Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid 2022 und CC-Jahresabrechnung) vor. Im Akt protokoliert wurde die positiv absolvierte Geschichteprüfung des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 22.05.2023 (E-Mail) legte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterbescheinigung der somalischen Polizei in Kopie und eine Kopie des Originaldokuments in somalischer Sprache vor. Darüber hinaus wurde ein weiteres somalisches Dokument in Kopie samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Mit Schreiben vom 09.06.2023, Zl ***, erging ein Ersuchen um Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Schreiben vom 26.06.2023, Zl ***, ein Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme an das Stadtmagistrat Z, DD. Mit Schreiben vom 25.07.2023, ***, erging eine Aufforderung an den Stadtmagistrat Z, EE, die Straferkenntnisse bzw Strafverfügungen laut Strafregisterauszug vorzulegen. Mit Schreiben vom 06.09.2023, ***, erging ein Erhebungsersuchen an die LPD Tirol/Verfassungsschutz. Mit Schreiben vom 11.09.2023, Zl ***, wurde die Landespolizeidirektion Tirol aufgefordert, die aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers hervorgehende Straferkenntnisse und Strafverfügungen vorzulegen. Mit weiteren Schreiben vom 11.09.2023, ***, wurde die Staatsanwaltschaft Z aufgefordert, einen Abschlussbericht betreffend eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.01.2024, Zl ***, erging eine Kurzerhebung an den Stadtmagistrat Z, DD. Am 26.03.2024 legte der Beschwerdeführe Unterlagen aus Y in Kopie vor, welche nicht übersetzt wurden.
Mit Eingabe vom 28.03.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde ein und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle über den Antrag vom 06.03.2023 entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt mit der Bitte um Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 05.04.2024, Zl ***, wurde die belangte Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2024, Zl ***, erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt wie folgt: Die Verzögerungen seien durch das Verschulden der Partei verursacht worden, weshalb die Behörde nicht säumig sei. Die Partei sei bereits vor der Antragstellung darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Unterlagen jeweils im Original und in Kopie vorzulegen sind. Dies sei auch dem Formular „Erforderliche Unterlagen“, welches dem Antragsteller im Zuge des Beratungsgespräches ausgehändigt worden sei, zu entnehmen. Bei der Antragstellung sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass eine Geburtsurkunde und ein Strafregisterauszug, welche nicht älter als sechs Monate sein dürfe, inklusive Übersetzung aus dem Heimatland vorzulegen seien. Die Geburtsurkunde und die Strafregisterbescheinigung sowie der Identitätsnachweis aus Y seien vom Beschwerdeführer nie im Original vorgelegt worden. Am 28.03.2024 habe er wiederum nur Unterlagen in Kopie und keine Originale vorgelegt. Für die belangte Behörde bestehe begründeter Zweifel an der Identität des Antragstellers, insbesondere aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren. Es bedürfe daher einer genauen Prüfung der Identität, welche jedoch nur mit den Unterlagen im Original möglich sei. Die Verzögerung des Verfahrens sei nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 08.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.04.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Äußerung zu erstatten. Eine Äußerung des Beschwerdeführers ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht eingelangt.
II.Sachverhalt:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde bei der belangten Behörde am 06.03.2023 eingebracht. Die belangte Behörde hat ohne Verzögerung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Über den Antrag wurde bis dato noch nicht entschieden, da nicht alle notwendigen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer beizubringen hat, in der erforderlich Form vorliegen.
Im Rahmen eines Beratungsgespräches vor der Antragsstellung wurde dem Beschwerdeführer ein Merkblatt ausgehändigt, auf welchem angeführt ist, welche Unterlagen in welcher Form bei der Antragstellung vorzulegen sind. Auf diesem Formular ist ausdrücklich vermerkt, dass die Unterlagen jeweils im Original und in Kopie vorzulegen sind und bei der Geburtsurkunde und beim Strafregisterauszug wurde zudem darauf hingewiesen, dass diese nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Darauf wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bei der Antragstellung erneut hingewiesen. Die Geburtsurkunde, die Strafregisterbescheinigung und den Identitätsnachweis aus Y hat der Beschwerdeführer am 22.05.2023 der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Eine Originalurkunde wurde bis dato nicht vorgelegt. Am 28.03.2024 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde wiederum Urkunden nur in Kopie und nicht im Original vor.
Auf die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 19 Abs 2 StbG 1985 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Aus dem Akt geht hervor, wann der Beschwerdeführer den Antrag eingebracht hat, welche Unterlagen in welcher Form von ihm vorgelegt wurden, dass er auf die Vorlage der Unterlagen im Original und auch auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde und dass er die erforderlichen Unterlagen bis dato nicht im Original vorgelegt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer weder in seinem Rechtsmittel noch nach Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme durch das Landesverwaltungsgericht Tirol substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer hat auf die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nach Übermittlung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.04.2024 überhaupt nicht reagiert.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 318/1985, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 19
(1)Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2)Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, BGBl Nr 329/1985, BGBl II Nr 280/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Zu § 19 StbG
§ 1
(1)Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 2013/33, idF BGBl I Nr 2023/88, lauten auszugsweise wie folgt:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
V.Erwägungen:
Das VwGVG sieht im Falle einer Säumnisbeschwerde – abgesehen von der Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 16 Abs 1 leg cit – lediglich eine Zurückweisung gemäß § 28 Abs 1 leg cit, eine Abweisung mangels Verschuldens (§ 8 Abs 1 letzter Satz leg cit) oder eine (Teil-)Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 7 leg cit) durch das Verwaltungsgericht vor. Die Säumnisbeschwerde setzt damit voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Die Behörde muss daher zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig sein. Der konkrete Beschwerdeführer muss daher nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Erlassung des Bescheides in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, RZ 4f).
Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG erst zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist ohne, dass über den die Entscheidungspflicht begründeten Antrag entschieden worden ist. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Für die Berechnung der Frist kommt es alleine darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde einlangt. Dabei handelt es sich um jenen Zeitpunkt, in der das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer am 06.03.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die belangte Behörde unmittelbar nach Einlangen des Antrages das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Verpflichtung in § 19 StbG sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Urkunden im Original und in Kopie gemäß § 1 Abs 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 aufmerksam gemacht hat. Das Beweisverfahren hat zudem hervorgebracht, dass die Geburtsurkunde, die Strafregisterbescheinigung und der Identitätsnachweis vom Beschwerdeführer lediglich in Kopie vorgelegt wurde.
Die Bestimmung in § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG setzt voraus, dass die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Anderenfalls ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, sodass eine Sachentscheidung gemäß § 28 Abs 7 VwGVG nicht in Betracht kommt. Ist eine Entscheidung der belangten Behörde – wie es in gegenständlichem Verfahren der Fall ist – nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Säumnis überwiegend der Behörde zuzurechnen ist.
Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern „objektiv“ zu verstehen, also ein solches Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Partei nicht durch schuldhaftes Verhalten oder unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Wie bereits ausgeführt, hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass mit dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag nicht alle Unterlagen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgelegt wurden.
In seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass die Behörde über den Antrag in der gesetzlichen Frist bislang noch nicht entschieden hat und dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen beigebracht hat. Mit diesem Vorbringen vermochte er nicht durchzudringen.
Die Verzögerung in gegenständlichem Verfahren ist daher nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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