LVwG T LVwG-2023/14/0009-6

LVwG-2023/14/0009-6State Administrative CourtMay 13, 2024

Regest

COVID-Entschädigung<br/>Mittelbare Betroffenheit<br/>Zahnarzt<br/>Berechnung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/0009-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.14.0009.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 30.11.2022, ***, betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.2.2024

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs wegen seiner Absonderung von 7.4.2021 bis 17.4.2021 von € 41.170,90 ab. Zusammengefasst stelle die EpiG-Berechnungs-VO auf die wirtschaftlichen Ergebnisse im Vergleich der Vorjahresperiode ab. Im vorliegenden Fall sei von der Behörde zur Berechnung des Verdienstentgangs das Jahr 2020 als Vergleichszeitraum herangezogen worden, somit das der Absonderung vorangehende Kalenderjahr. Überdies handle es sich beim Lockdown 2020 um keinen außergewöhnlichen den Antragsteller individuell betreffenden Umstand. Im Berechnungstool wurde seinen negativ vorläufigen Verdienstentgang unter Anwendung der Berechnungsvariante 1 von € -24.832,61 ermittelt. Daraus ergebe sich auch in Folge auch kein bzw ein negativer Verdienstentgang. Somit werde kein positiver Verdienstentgang für den Absonderungszeitraum gemäß §§ 7 iVm 17, 32 EpiG iVm EpiG-Berechnungs-VO errechnet. Der Antrag des Beschwerdeführers sei deshalb abzuweisen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der durch seinen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, im April 2020 sei der Betrieb jedenfalls substantiell wegen Coronamaßnahmen und Lockdowns eingeschränkt gewesen, deshalb sei als aussagekräftiger Vergleichsmonat der April 2019 der Ermittlungen als Ersatzzieleinkommen bzw des voraussichtlichen wirtschaftlichen Einkommens herangezogen und ein entsprechender Vergütungsbeitrag berechnet worden. Die belangte Behörde habe abweichend von dieser Berechnung als Vergleichszeitraum April 2020 mit der Begründung herangezogen, dass der Lockdown 2020 keinen außergewöhnlichen den Antragsteller individuell betreffenden Umstand darstelle. Zur Ermittlung des Verdienstentgangs sei der Vergleich eines „Coronazeitraumes“ mit einem anderen „Coronazeitraum“ nicht zielführend. Die Interpretation und Rechtsansicht der belangten Behörde entspreche nicht dem Grundgedanken eines Entschädigungsanspruches, würde diesen ad absurdum führen und der Intention des Gesetzes nicht entsprechen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass seinem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vollinhaltlich stattgegeben wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 28.2.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, zu der am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Innsbruck CC als Vertreterin der belangten Behörde sowie per Videokonferenz zugeschalten in Z DD sowie EE als Vertreter des Beschwerdeführers erschienen.

Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Unmittelbar danach beantragten sowohl der Beschwerdeführervertreter als auch die Vertreterin der belangten Behörde die ungekürzte Ausfertigung.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist selbständiger Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und betreibt seine Praxis in Y im Bezirk Z. Von 7.4.2021 bis einschließlich 17.4.2021 wurde er behördlich abgesondert und konnte somit seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2023/69)

§ 32 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II 2020/329 idF 2022/151)

§ 3 (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.

§ 4 (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

V.Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges von 7.4.2021 bis 17.4.2021 von € 41.170,90 ab.

Im Kern des gegenständlichen Verfahrens nunmehr steht die Frage, ob bei der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG – wie von der belangten Behörde angenommen – der Vergleichszeitraum des Vorjahres heranzuziehen ist, oder – wie vom Beschwerdeführer argumentiert – jener Zeitraum des vorvergangenen Jahres, in dem keine COVID-19-Beschränkungen galten.

B. Berechnung des Verdienstentgangs

Gemäß § 32 Abs 4 EpiG ist die Entschädigung für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen.

Dem § 3 EpiG-Berechnungs-VO liegt dabei – so VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002, Rz 34 – eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist: Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen, daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen.

Das beschriebene Berechnungsmodell nach der EpiG-Berechnungs-VO zeigt deutlich, dass die von der Erwerbsbehinderung betroffene, selbständig erwerbstätige Person finanziell so gestellt werden soll, als habe die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden (VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002, Rz 38).

Kann der Verdienstentgang nach Abs 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht gemäß § 3 Abs 3 EpiG-Berechnungs-VO der Verdienstentgang denen um etwaige außergewöhnliche, dem Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs 3 anzupassenden Betrag um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall mit ihrer Argumentation im Recht. Sie zog den Vorgaben der EpiG-Berechnungs-VO entsprechend den Vergleichszeitraum des Vorjahres und somit April 2020 heran. Mit seiner Argumentation, dieser Vergleichsraum könne nicht herangezogen werden, da ein Lockdown geherrscht habe, kann der Beschwerdeführer am Ende nichts gewinnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen selbständige erwerbstätige Personen so gestellt werden, „als habe die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden“ (6.7.2023, Ro 2023/07/0002, Rz 38). Gerade im April 2021 und somit im Zeitraum der Absonderung herrschte ebenfalls ein mit April 2020 vergleichbarer Lockdown. Weder im April 2020 noch im April 2021 war die Praxis des Beschwerdeführers von einer Betriebsschließung betroffen. Vom Grundgedanken ist dem Beschwerdeführer somit (nur) der konkret durch die Erwerbsbehinderung der Absonderung entstandene Verdienstentgang zu entschädigen, nicht jedoch jener, den der Beschwerdeführer ohne jegliche COVID-Beschränkungen erzielt hätte.

Im Unterschied zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.7.2023, Ro 2023/07/0002, konnte der Beschwerdeführer grundsätzlich im April 2020 für die gesamte Dauer Einkommen erzielen. Dass dieses Einkommen aufgrund der COVID-19-Bestimmungen geringer ausfiel, als in den Jahren zuvor, ist eine mittelbare Auswirkung. Mangels Kausalität ist somit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Entschädigung zu leisten (29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol anerkennt die Argumentation des Beschwerdeführer-Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass der Beschwerdeführer bessergestellt gewesen wäre, wenn er im April 2020 komplett geschlossen hätte und auf Urlaub gegangen wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, nach dem vorliegenden Sachverhalt das Einkommen des Beschwerdeführers kann sehr wohl ermittelt werden, weshalb am Ende § 3 Abs 3 EpiG-Berechnungs-VO nicht zur Anwendung kommt.

C. Ergebnis

Somit ist die belangte Behörde mit ihrer Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs im Recht. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Darüber hinaus liegt zur Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG bereits eine umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, die auszugsweise zitiert wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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