LVwG T LVwG-2023/14/2964-6; LVwG-2023/14/3006-6

LVwG-2023/14/2964-6; LVwG-2023/14/3006-6State Administrative CourtMay 7, 2024

Regest

Festnahme<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>Identitätsfeststellung<br/>Verwaltungsübertretung<br/>Anstandsverletzung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/2964-6; LVwG-2023/14/3006-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.14.2964.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Maßnahmenbeschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in Z, gegen ihre Festnahme am 3.12.2023 um 10:22 Uhr am Parkplatz der Polizeiinspektion Y in Z, durch – der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (LVwG-2023/14/2964),

zu Recht:

1. Gemäß § 35 Z 1 VStG iVm § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz und §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, die Beschwerdeführerin wurde durch ihre am 3.12.2023 um 10:22 Uhr am Parkplatz der Polizeiinspektion Y in Z ausgesprochene, zwangsweise durchgesetzte und bis 11:14 Uhr aufrechterhaltene Festnahme in ihren Rechten verletzt.

2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Aufwandersatz von € 1.689,60 binnen zwei Wochen zu leisten.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Richtlinienbeschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in Z, gegen die Verletzung der Achtung der Menschenwürde und der Informationspflichten im Zusammenhang mit der Festnahme am 3.12.2023 durch ein – der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) zurechenbares – Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (LVwG-2023/14/3006),

zu Recht:

1. Gemäß § 89 Abs 4 SPG iVm § 5 Abs 1 Richtlinien-Verordnung (RLV) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, die Beschwerdeführerin wurde durch die am 3.12.2023 um 10:15 Uhr in der Polizeiinspektion Y, Adresse 1, Z, getätigte Aussage des Polizisten CC über ihre verminderte Intelligenz aufgrund des Parkens am Polizeiparklatz in ihren Rechten verletzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Verletzung der Informationspflichten gemäß § 89 Abs 4 SPG iVm § 8 RLV als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Aufwandersatz von € 1.689,60 binnen zwei Wochen zu leisten.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Maßnahmenbeschwerdeverfahren

Die Maßnahmenbeschwerde vom 19.12.2023 richtet sich – zusammengefasst – gegen die Festnahme der Beschwerdeführerin am 3.12.2023 um 10:22 Uhr am Parkplatz der Polizeiinspektion Y durch den Polizisten CC.

In ihrer Gegenschrift vom 8.1.2024 stellte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – fest, es liege kein Fehlverhalten des Polizisten vor. Die Festnahme sei aufgrund der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung gemäß § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz und der Verweigerung der Ausweisleistung gemäß § 35 Z 1 VStG erfolgt. Aufgrund der heftigen Gegenwehr sei in weiterer Folge die Festnahme aufgrund des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 StGB) gemäß §§ 171 Abs 2 Z 1 iVm 170 Abs 1 Z 1 StPO ausgesprochen und zwangsweise durchgesetzt worden.

B. Richtlinienbeschwerdeverfahren

In ihrer Richtlinienbeschwerde vom 21.12.2023 rügte die Beschwerdeführerin – abermals zusammengefasst – durch die Aussage des Polizisten CC „Wie deppert kann man sein auf einem Polizeiparkplatz zu parken? Wegen dir habe ich hinten parken müssen, ich habe die Anzeige schon geschrieben!“ eine Verletzung gemäß § 5 RLV wegen Verwendung des Du-Wortes sowie eine Voreingenommenheit gegen die Beschwerdeführerin. Darüber hinaus habe der Polizist Informationspflichten gemäß § 8 RLV verletzt, da er nicht auf das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistands hingewiesen, sondern lediglich nach Aufhebung der Festnahme das Informationsblatt für Festgenommene überreicht habe.

Am gleichen Tag übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Richtlinienbeschwerde der belangten Behörde gemäß § 89 Abs 1 SPG. Mit Stellungnahme vom 23.2.2024 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, es sei keine Verletzung der Richtlinienverordnung (§ 5 Abs 1 RLV) festzustellen. Mit Antrag vom 7.3.2024 begehrte die Beschwerdeführerin eine Entscheidung gemäß § 89 Abs 4 SPG.

C. Gemeinsame mündliche Verhandlung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 19.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in beiden Verfahren gemeinsam durch. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Rechtsvertreterin sowie DD und EE für die belangte Behörde. Die Polizisten CC und FF wurden als Zeugen einvernommen.

II.Sachverhalt

Am 3.12.2023 parkte die Beschwerdeführerin um 10:00 Uhr den auf sie zugelassenen PKW mit dem österreichischen Kennzeichen *** auf dem ausschließlich für Polizeifahrzeuge vorgesehenen Parkplatz der Polizeiinspektion Y. Deshalb erstattete der anwesende Polizist CC Anzeige gemäß § 24 StVO und hinterließ einen Verständigungszettel an der Windschutzscheibe.

Nachdem die Beschwerdeführerin 15 Minuten später zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, nahm sie den Verständigungszettel in die Hand und betrat die Polizeiinspektion. Sie gab sich als Besitzerin des Autos zu erkennen. Daraufhin erwiderte der Polizist CC sinngemäß „Wie deppert kann man sein auf einem Polizeiparkplatz zu parken?“.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Polizist die Beschwerdeführerin mit „Du“ ansprach.

Die Beschwerdeführerin wollte die Strafe mittels Organstrafverfügung sogleich bezahlen. Der Polizist teilte ihr jedoch mit, dies ist nicht möglich, da er die Anzeige schon geschrieben hat. Daraufhin wurde das Gespräch aggressiver und endete dadurch, dass die Beschwerdeführerin zum Polizisten sagte: „Wenn eine Anzeige kommt, dann brauche ich diesen Zettel eh nicht mehr“. Mit diesen Worten warf sie den Verständigungszettel samt Plastikhülle in Richtung des hinter einem Schreibtisch von der Beschwerdeführerin abgewandt sitzenden Polizisten. Der Zettel flog einige Meter durch den Raum, berührte den Polizisten jedoch nicht. Daraufhin verließ die Beschwerdeführerin die Polizeiinspektion.

Der Polizist wertete dieses Verhalten als Anstandsverletzung gemäß § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz und rief der Beschwerdeführerin nach, sie soll sich ausweisen. Dem leistete die Beschwerdeführerin keine Folge, sondern setzte ihren Weg zu ihrem Auto fort.

Der Polizist stand von seinem Sessel hinter dem Schreibtisch auf, rief seinem Kollegen im Nebenzimmer FF zu, ihm zu helfen und eilte der Beschwerdeführerin nach.

Die Beschwerdeführerin setzte sich auf den Fahrersitz, ohne die Türe zu schließen oder das Auto zu starten. Bei der Beschwerdeführerin angelangt, sprach der Polizist um 10:22 Uhr die Festnahme aus, erfasste unverzüglich ihren Nacken und zog sie aus dem Auto heraus. Vor dem Auto stehend hielt der Polizist die Beschwerdeführerin am Handgelenk fest.

In dieser Situation stieß der ca zehn Sekunden nach dem Polizisten CC beim Auto eintreffende Polizist FF hinzu. Polizist CC teilte ihm mit, die Beschwerdeführerin hat ihn auf die Hand geschlagen, weshalb ein Widerstand gegen die Staatsgewalt vorliegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin den Polizisten tatsächlich auf die Hand schlug.

Polizist CC versuchte die Beschwerdeführerin mittels Armwinkelsperre zu fixieren. Diese schrie auf, wies auf einen kürzlich erfolgten Bandscheibenvorfall sowie starke Schmerzen hin und versuchte sich durch Ziehen an ihrem Arm zu befreien. Daraufhin lockerte der Polizist seinen Griff. Schließlich ergriffen beide Polizisten die Beschwerdeführerin rechts und links am Oberarm und führten sie zurück in die Polizeiinspektion.

Da die mittlerweile weinende Beschwerdeführerin über Schmerzen klagte, verständigte der Polizist CC den Amtsarzt. Nach dessen Eintreffen gab die Beschwerdeführerin ihre Identität bekannt, indem sie auf Nachfrage des Amtsarztes bestätigte, die Zulassungsbesitzerin zu sein. Dem Amtsarzt gegenüber schilderte die Beschwerdeführerin eine Operation aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Nackenbereich, weshalb empfohlen wurde, sich im Krankenhaus untersuchen zu lassen. Die Festnahme wurde um 11:14 Uhr aufgehoben.

Nicht festgestellt werden kann, dass das Informationsblatt für Festgenommene der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde. Allerdings telefonierte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten.

III.Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen grundsätzlich auf den mit der Gegenschrift vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.3.2024 verlesenen Dokumenten sowie auf dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Beweisverfahren mit den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizisten. Die konkreten Zeiten ergeben sich aus den erforderlichen Dokumentationen sowie Amtsvermerken der involvierten Polizisten.

Unstrittig ist das Parken auf dem für Polizeiautos vorgesehenen Bereich vor der Polizeiinspektion, das Hinterlassen des Verständigungszettels, das Erstatten der Anzeige sowie das Betreten der Polizeiinspektion.

Da die Beschwerdeführerin unbestritten den Verständigungszettel in ihrer Hand hielt, ist ein dahingehender Hinweis lebensnah, dass sie Besitzerin des Fahrzeugs ist. Die darauf getätigte Aussage des Polizisten geht auf die glaubwürdige und nachvollziehbare Angabe der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurück.

Allerdings kann die Verwendung des Du-Wortes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Satz „Wegen dir habe ich hinten parken müssen, … .“ erscheint für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar, da sich der Polizist schon in der Dienststelle befand und deshalb sein Fahrzeug nicht hinten abstellen musste.

In diesem Zusammenhang ist die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu betonen. Sie schilderte nachvollziehbar den Ablauf der Amtshandlung und gestand dabei die Verwaltungsübertretung des Falschparkens ein. Auch bestätigte Polizist CC ihre Intention, die Strafe mittels Organmandat zu bezahlen. Polizist FF bestätigt ihre Aussage hinsichtlich der Verhinderung, in das Auto zu steigen (dazu unten).

Demgegenüber ist die Aussage des Polizisten CC nicht restlos überzeugend. So schilderte er in seinem Amtsvermerk vom 2.1.2024, die Beschwerdeführerin hätte ihm auch auf die Hand geschlagen, als der Polizist FF anwesend war („Die Dame riss sich dabei aus dem Griff des Aspiranten FF los und versuchte erneut auf meine linke Hand zu schlagen.“). Dies konnte von diesem jedoch nicht bestätigt werden („Über Befragung, ob ich gesehen habe, wie die Beschwerdeführerin meinen Kollegen geschlagen hat: Ich habe dahingehend keine Wahrnehmungen.“).

Der Wurf des Zettels in Richtung des Polizisten gründet sich erstens auf den grundsätzlich nachvollziehbaren Bewegungsablauf. So befindet sich die Hand der stehenden Beschwerdeführerin mit dem Zettel ungefähr in Kopfhöhe des sitzenden Polizisten.

Zweitens demonstriert der Polizist in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Wurf („Nach der Diskussion hin und her hat die Dame behauptet, sie braucht den Verständigungszettel nicht mehr und hat ihn in Richtung meines Gesichts geworfen. … Dann hat die Dame gesagt: Passt, sie braucht den Zettel eh nicht mehr und hat den Zettel in einem Bogen auf mich geworfen. [Nach Aufforderung des Verhandlungsleiters wirft der Zeuge den Zettel. Der Zettel kommt auf dem Tisch der belangten Behörde in einem Abstand von ca vier bis fünf Meter zu liegen.] Dazu der Zeuge: Der Zettel ist in meine Richtung geflogen, hat mich knapp verfehlt und ist dann 10 bis 15 cm neben mir zum Liegen gekommen.“).

Drittens gestand auch die Beschwerdeführerin diesen Wurf ein, auch wenn sie diesen als Wischen über den Tisch herunterspielte („Ja, dann brauch ich den Zettel eh nicht und hab ihm den Zettel hingeschoben. [Dahingehend macht die Beschwerdeführerin eine am Tisch wischende Handbewegung.] … Ich habe den Zettel weggeschupft, ich wollte raus. [Dabei macht die Beschwerdeführerin wieder eine Streichbewegung über den Tisch.] … Über Vorhalt, ob ich den Zettel am Tisch geschoben habe oder ihm ins Gesicht geworfen habe: Ich war schon beim Gehen. … Unterm Rausgehen hab ich das schon weggeschoben. … Über Befragung, ob ich dem Polizisten den Zettel ins Gesicht geworfen habe: Der Polizist ist mit dem Rücken zu mir gesessen, so weit kann keiner schmeißen.).

Uneinheitlich sind die Schilderungen hinsichtlich des Verlassens des Fahrzeugs. Während die Beschwerdeführerin schilderte, vom Polizisten am Genick ergriffen und aus dem Auto herausgezogen worden zu sein („Ich bin in mein Auto eingestiegen. Er ist hinter mir her, ich habe mich hingesetzt ins Auto. Der Polizist hat mich am Genick aus dem Auto herausgerissen. … Er hat mich mit dem Genick aus dem Auto rausgezogen. … Dann hat er mich herausgezogen, hat sofort den Arm auf den Rücken gedreht.“), will der Polizist ein selbständiges Aussteigen der Beschwerdeführerin wahrgenommen haben („Die Dame hat gesagt: OK, dann nehmen sie mich fest. Einen Ausweis kriegen sie nicht. Sie ist aus dem Auto ausgestiegen. Ich habe die Festnahme ausgesprochen, habe die Dame an der linken Hand erfasst und dann hat alles angefangen. … Über Befragung, ob ich sie am Genick ergriffen hätte und rausgezogen: Am Genick? Nein, definitiv nicht. Die Dame ist ausgestiegen. Ich habe die Festnahme ausgesprochen und habe sie an der linken Hand erfasst. Ich habe gesagt: Passt, sie sind jetzt festgenommen.“).

Dahingehend erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Schilderung der Beschwerdeführerin glaubwürdiger.

Dies gründet sich erstens auf ihre grundsätzliche – oben näher dargelegte – Glaubwürdigkeit.

Zweitens schilderte Polizist FF, mehrfach den Eindruck gehabt zu haben, Polizist CC wollte die Beschwerdeführerin beim Wegfahren hindern („Die Fahrertür war offen. Es war ein Handgemenge. Der Kollege wollte sie offenbar daran hindern, dass sie ins Fahrzeug steigt. … Über Befragung, ob es somit so gewesen ist, dass ich zehn Sekunden nach meinem Kollegen bei der Amtshandlung war und gesehen habe, wie er den Arm der Beschwerdeführerin ergriffen hat: Naja, ich habe gesehen, dass es ein Handgemenge gegeben hat. Ich hab auch nichts von einer Armwinkelsperre mitbekommen. Ich habe gesehen, dass er sie offenbar am Wegfahren und Einsteigen hindern möchte.“).

Drittens traf Polizist FF ca zehn Sekunden nach seinem Kollegen beim Fahrzeug ein („Bis ich draußen war, dauert das ungefähr zehn Sekunden.“). Deshalb würden sich die vom Polizisten CC geschilderten mehrfachen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, sich auszuweisen, zeitlich nicht ausgehen.

Viertens erscheint auch die konkrete Schilderung des Polizisten CC unglaubwürdig. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin in ihr Auto einsteigen sollte, um wenige Sekunden später wieder selbständig auszusteigen und Polizist CC sie dann am Arm festhalten sollte.

In Zusammenschau dieser Argumente geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, Polizist CC zog die Beschwerdeführerin – wie von ihr geschildert – durch einen Griff im Nacken aus dem Auto heraus.

Die Negativfeststellung hinsichtlich des Schlagens auf die Hand gründet sich wiederum erstens auf die grundsätzlich glaubwürdige Beschwerdeführerin, die dies bestreitet („Über Befragung, ob ich den Polizisten geschlagen habe: Wie denn? Der verfahrensleitende Richter präzisiert, dass der Polizist angegeben hat, ich hätte mit meiner flachen Hand auf seine flache Hand geschlagen: Ich habe jedenfalls den Arm hinter dem Rücken gehabt, habe gesagt, er soll mich auslassen, aber schlagen kann in diesem Zustand niemand mehr. Über Befragung, ob ich ihm auf die Hand geschlagen habe: Das kann ich jetzt nicht mehr sagen, ich habe so weh gehabt.“).

Zweitens ist auch ihre dahingehende Verantwortung nachvollziehbar, wonach es mit verdrehtem Arm schwierig wäre, dem Polizisten auf die Hand zu schlagen („Ich hätte mich ja gar nicht wehren können. Wie denn, wenn eine Hand hinter dem Rücken verdreht war und die andere Hand hat der Polizist bei mir im Genack gehabt?“).

Drittens nahm der – zehn Sekunden nach seinem Kollegen beim Fahrzeug eintreffende – Polizist FF keine Schläge auf die Hand wahr („Über Befragung, ob ich gesehen habe, wie die Beschwerdeführerin meinen Kollegen geschlagen hat: Ich habe dahingehend keine Wahrnehmungen.“).

Viertens schilderte Polizist CC in seinem Amtsvermerk vom 2.1.2024, die Beschwerdeführerin hätte ihm auch auf die Hand geschlagen, als der Polizist FF anwesend war („Die Dame riss sich dabei aus dem Griff des Aspiranten FF los und versuchte erneut auf meine linke Hand zu schlagen.“). Dies konnte von diesem jedoch nicht bestätigt werden.

Der weitere Sachverhalt ist wiederum im Grunde unstrittig. Die Armwinkelsperre sowie das auf die Klagen der Beschwerdeführerin folgende Lösen schilderten sämtliche Verfahrensbeteiligte übereinstimmend, ebenso wie das Erfassen der Beschwerdeführerin an den Oberarmen und das Führen in die Polizeiinspektion hinein.

(Beschwerdeführerin: „Er hat mir die Hand nach hinten gedreht. [Dabei demonstriert die Beschwerdeführerin, dass ihre linke Hand hinter den Rücken gedreht wird.] Ich habe gesagt, ich habe einen akuten Bandscheibenvorfall und habe ihn versucht wegzureißen. … Dann hat er mich herausgezogen, hat sofort den Arm auf den Rücken gedreht. Ich habe gesagt: Bitte auslassen, ich habe einen Bandscheibenvorfall. Ich war vor zwei Wochen im OP. Ich habe mit der rechten Hand versucht, ihn irgendwie wegzuschieben. Ich habe so Schmerzen gehabt, das hat so weh getan.“;

Polizist CC: „Dann hat sie angefangen ihre Hand wegzureißen und wenn ich die Festnahme schon ausgesprochen habe, muss ich sie auch vollziehen und deshalb habe ich sie versucht, mit der Armwinkelsperre zu sichern. Das habe ich auch geschafft. Ich habe die Armwinkelsperre angesetzt. Die Frau hat gesagt: Aua, Bandscheibenvorfall, Bandscheibenvorfall. Dann haben wir die Dame ausgelassen und der Kollege hat sie am rechten Arm ergriffen, ich habe sie an der linken Hand ergriffen und wir sind durch die Türe in die Polizeiinspektion gegangen.“;

Polizist FF: „Ich habe die Dame am rechten Oberarm ergriffen und Richtung PI geschoben.“).

Die Negativfeststellung hinsichtlich der Aushändigung einer Festnahmebestätigung sowie des Informationsblattes für Festgenommene gründet sich auf folgende Überlegungen:

Zwar schilderten dies Polizist CC („Über Befragung, welche Unterlagen der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurden: Das Informationsblatt für Festgenommene, das hat sie auch unterschrieben. Auf unserem Blatt, das druckt man aus, es ist ein A4 Blatt. Das ist das Informationsblatt für Festgenommene. Das Anhalteprotokoll bekommt sie nicht. [Der verfahrensleitende Richter findet dieses Informationsblatt im Akt nicht. Dahingehend gibt der Zeuge an:] Ich habe es im Computer genau drinnen stehen, da sieht man auch die Uhrzeit. Wenn mir nun das Anhalteprotokoll 2 vorgehalten wird, verbunden mit der Frage, was das bedeutet, dass die Unterschrift fehlt: Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin hier nicht unterschrieben hat. Über Befragung, ob ich dahingehend gefragt habe: Das ist untergegangen. Das hab ich vergessen. Aber das Informationsblatt habe ich ausgedruckt und ihr gegeben, da bin ich mir 100%ig sicher.“)

Dagegen sprechen allerdings erstens die Angaben der grundsätzlich glaubwürdigen Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 20.12.2023 („Frage der Anwältin: ‚Haben sie ein Informationsblatt für Festgenommene während ihrer Festnahme von der Polizei erhalten? Antwort: Nein, das habe ich nicht.‘“) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.3.2024 („Über weitere Befragung, ob man Ihnen während der Zeit auf der Polizeidienststelle und als der Amtsarzt gerade da war ein Informationsblatt für Festgenommene gegeben: Nein. Das einzige Blatt das ich gesehen habe, ich muss irgendwas unterschreiben.“).

Zweitens konnte auch Polizist FF dahingehend keine Angaben machen („Über weitere Befragung, ob ich Wahrnehmungen dahingehend habe, ob und wann der Beschwerdeführerin das Infoblatt für Festgenommene ausgehändigt wurde: Das kann ich nicht genau sagen. Über weitere Befragung zum Ablauf, wenn so ein Infoblatt für Festgenommene ausgehändigt wird, wird das irgendwo bestätigt? Wir vermerken es selber, ich mache auch manchmal eine Kopie, wenn ich mir sicher bin und das Original lege ich dann ab oder ich schreibe nieder, dass es übergeben wurde. Ich schreibe das in einem Amtsvermerk zu dem Abschlussbericht nieder. Über weiteren Vorhalt, dass ich im ganzen Akt nichts von einem Infoblatt finde: Wie gesagt, ich bin nicht Sachbearbeiter dieses Aktes, dieses Falles.“).

Drittens ist im – offenbar für die Festnahme nach dem VStG ausgefüllten – Anhalteprotokoll II das für die Aushändigung der Informationsblätter vorgesehene Feld nicht ausgefüllt.

Viertens ist im – offenbar für die Festnahme nach der StPO ausgefüllten – Anhalteprotokoll II vermerkt „Informationsblatt für Festgenommene – wurde ausgefolgt“. Im dafür vorgesehenen Unterschriftenfeld ist „fehlt“ eingetragen. Weiter unten ist das Feld „Annahme“ angehakt. Gleich daneben findet sich im Unterschriftenfeld die Dienstnummer des Polizisten CC sowie seine Unterschrift. Diese Angaben sind widersprüchlich. Wenn das Informationsblatt tatsächlich ausgefolgt worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin entweder im dafür vorgesehenen Feld unterschrieben oder ihre Unterschrift verweigert. Letzteres hätte der Polizist jedoch durch Kennzeichen des Feldes „Unterschrift wurde verweigert“ ersichtlich gemacht.

In Zusammenschau kann das Landesverwaltungsgericht Tirol mangels einer eindeutigen dahingehenden Dokumentation – trotz der Aussage des Polizisten CC – das tatsächliche Aushändigen des Informationsblatts für Festgenommene nicht feststellen.

Das Telefonat mit ihrem Lebensgefährten gab die Beschwerdeführerin selbst an („Über Befragung, ob ich einen Rechtsanwalt oder eine Vertrauensperson angerufen habe: Ich habe versucht meinen Lebenspartner anzurufen, … .“).

IV.Erwägungen

A. Gegenstand der Verfahren

Die Beschwerdeführerin rügt erstens im Maßnahmenbeschwerdeverfahren die zwangsweise durchgesetzte Festnahme und zweitens im Richtlinienbeschwerdeverfahren die fehlende Unvoreingenommenheit des Sicherheitsorgans sowie die Verletzung von Informationspflichten.

B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (dazu VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

Die gegenständlich zu beurteilende zwangsweise durchgesetzte Festnahme stellt zweifelsfrei einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.

C. Zulässigkeit der Richtlinienbeschwerde

Nach Weiterleitung der gegenständlichen, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Richtlinienbeschwerde, teilte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme gemäß § 89 Abs 2 vom 23.2.2024 mit, dass keine Verletzung der Richtlinienverordnung vorlag. Deshalb beantragte die Beschwerdeführerin am 7.3.2024 die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Somit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 89 Abs 4 SPG festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist. Daran ändert auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.2.2024, G 533/2023, V 337/2023, nichts, da die Aufhebung des § 89 Abs 4 SPG erst mit Ablauf des 31.8.2025 in Kraft tritt.

D. Festnahmeermächtigung gemäß § 35 VStG

§ 35 Z 1 VStG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte (VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106 mwN).

Der Festnahmegrund nach § 35 Z 1 VStG setzt ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung einen dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist. Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vgl Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrG) ist es freilich erforderlich, dass die Maßnahmen zur „sonstigen Identitätsfeststellung“ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Allerdings dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl Art 1 Abs 3 PersFrG) – nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leerliefe. In Betracht kommt daher etwa eine „Identitätsbezeugung“ durch eine unbedenkliche dritte Person (VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106 mwN).

E. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die um 10:22 Uhr ausgesprochene und zwangsweise durchgesetzte Festnahme stützt sich auf die Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung gemäß § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz iVm § 35 Z 1 VStG.

Der einschreitende Polizist nahm eine Anstandsverletzung an, da die Beschwerdeführerin den an ihrem Fahrzeug hinterlassenen Verständigungszettel in Richtung seines Gesichts warf. Durch das Entgegenwerfen eines behördlichen Schriftstücks und die damit offen zur Schau gestellte Respektlosigkeit konnte der Polizist vertretbar von der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung ausgehen.

Im konkreten Fall hätte der einschreitende Polizist die Identität der Beschwerdeführerin allerdings auch sonst sofort feststellen können:

Erstens handelte es sich um die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs, gegen die der Polizist wenige Minuten vorher eine Anzeige verfasst hatte. Der Name der Beschwerdeführerin war dem Polizisten somit bereits bekannt. Auch wenn dem Polizisten insoweit Recht zu geben ist, der Zulassungsbesitzer muss nicht notwendigerweise ident mit dem Lenker eines Fahrzeugs sein, liegt eine gewisse Wahrscheinlichkeit jedoch trotzdem vor. Auch hätte der Polizist – gleich wie später der Amtsarzt – die Beschwerdeführerin fragen können, ob sie die Zulassungsbesitzerin ist.

Damit verbunden hätte der Polizist zweitens mit dem ihm vorliegenden Namen der Zulassungsbesitzerin im Führerscheinverzeichnis überprüfen können, ob das dort vermerkte Foto der Beschwerdeführerin entspricht. Die dahingehende Möglichkeit gab der Polizist in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst an („Über Befragung, ob ich ein Führerscheinverzeichnis auf der Dienststelle habe: Ja, definitiv. Das kommt öfter vor. Über Befragung, wie lange es dauert, dass ich einen Namen nachschaue: Dauert keine drei Minuten. … Über Befragung, ob ich die Möglichkeit gehabt habe, die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin im Führerscheinverzeichnis nachzusehen und dadurch das Foto abzugleichen: Diese Möglichkeit hätte ich vielleicht gehabt, habe ich aber nicht gemacht. Weil ich einfach nur das Auto angezeigt hab. Die Dame hat sich nicht ausgewiesen und auf der Dienststelle hat sie niemand gekannt.“). Wenn er den Ort der Amtshandlung vor der Polizeiinspektion nicht verlassen hätte wollen, hätte er den ebenfalls anwesenden Kollegen mit dieser Abfrage beauftragen können.

Drittens verließ die Beschwerdeführerin zwar die Polizeiinspektion und setzte sich ans Steuer ihres Fahrzeugs. Dabei ließ sie jedoch die Fahrertüre geöffnet und startete das Fahrzeug nicht.

Viertens sieht auch die Rechtsordnung – wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt – mit der Lenkererhebung gemäß § 103 Abs 2 KFG eine Möglichkeit vor, einen Lenker ausfindig zu machen.

Zusammengefasst wäre es somit – unter Beachtung der nicht zu streng anzulegenden Anforderungen – möglich gewesen, die Identität der Beschwerdeführerin auch sonst sofort festzustellen.

Abschließend darf gemäß § 1 Abs 3 PersFrG die persönliche Freiheit nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Die schädliche Neigung der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung – sofern diese überhaupt vorliegt – aufgrund des Werfens eines Verständigungszettels in Richtung eines Polizisten, steht in keinem Verhältnis zum schließlich erfolgten Eingriff in die persönliche Freiheit und somit in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.

Somit war die um 10:22 Uhr ausgesprochene und zwangsweise durchgesetzte Festnahme bis zu ihrer Aufhebung um 11:14 Uhr rechtswidrig.

F. Festnahmeermächtigung gemäß §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO

Grundsätzlich ist nach § 171 Abs 1 StPO die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten wird oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Die Kriminalpolizei ist dann berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen (§ 171 Abs 2 Z 1 StPO).

Entscheidend ist für den Tatbestand des § 170 Abs 1 Z 1 StPO („auf frischer Tat betreten“), ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte. Dafür reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055; zum ex-ante-Maßstab bei Festnahmen nach § 35 VStG 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 18.6.2008, 2005/11/0048; beim Waffengebrauch 18.11.2010, 2006/01/0083 mwN).

Gemäß § 269 Abs 1 StGB ist der Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (unter anderem) verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert.

Nach dem umfassenden Beweisverfahren unter Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der beiden beteiligten Polizisten kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin dem Polizisten tatsächlich auf die Hand schlug. Mangels dieses objektiven Tatbestandsmerkmals liegt auch keine vertretbare Annahme der Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs 1 StGB vor.

Alleine aus dem Umstand, dass sich die gemäß § 35 Z 1 VStG Festgenommene aus der Umklammerung ihres Armes und der Armwinkelsperre aufgrund eines kürzlich erfolgten Bandscheibenvorfalls herauswinden möchte und dabei an ihrem eigenen Arm zieht, kann nicht vertretbar auf die Tatbestandsverwirklichung dieser gerichtlich strafbaren Handlung geschlossen werden.

Somit kann sich die Festnahme nicht auf §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO stützen.

G. Eindruck der Voreingenommenheit

Gemäß § 5 Abs 1 RLV haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken.

Durch die Aussage „Wie deppert kann man sein auf einem Polizeiparkplatz zu parken?“ drückte der Polizist unmissverständlich seine Meinung über die verminderte Intelligenz der Beschwerdeführerin aufgrund des vorhergehenden Falschparkens aus. Dies stellt zweifelsfrei eine Voreingenommenheit dar.

Somit ist der Richtlinienbeschwerde Folge zu geben und eine Verletzung von § 5 Abs 1 RLV festzustellen.

H. Informationspflichten gemäß § 8 RLV

Sofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, haben ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 8 Abs 1 RLV von diesem Recht in Kenntnis zu setzen (Z 1) bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs 4 SPG; sowie (Z 2) sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Ist der Betroffene nicht in der Lage, selbst eine Verständigung der Vertrauensperson oder des Rechtsbeistandes zu veranlassen, so ist er gemäß § 8 Abs 2 RLV auch davon in Kenntnis zu setzen, dass er die Verständigung durch die Behörde verlangen kann. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben gemäß § 8 Abs 3 RLV einen Angehaltenen, der von einem von der Behörde beauftragten Arzt untersucht werden soll, davon in Kenntnis zu setzen, dass es ihm freisteht, zu dieser Untersuchung auf seine Kosten einen Arzt seiner Wahl beizuziehen, sofern dies ohne wesentliche Verzögerungen der Untersuchung bewirkt werden kann.

Gemäß § 36 Abs 3 VStG ist Festgenommenen ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen.

Zwar kann das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – die Aushändigung des Informationsblattes für Festgenommene nicht feststellen. Allerdings telefonierte die Beschwerdeführerin während der Anhaltung mit ihrem Lebensgefährten. Allein schon daraus kann geschlossen werden, sie wurde entweder über ihr Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson hingewiesen oder wusste von diesem Recht und nahm es in Anspruch. Auch wurde der Amtshandlung ein Amtsarzt beigezogen und der Beschwerdeführerin nahegelegt, sich im Krankenhaus untersuchen zu lassen.

Trotz der Negativfeststellung hinsichtlich der Aushändigung des Informationsblattes für Festgenommene liegt somit keine Verletzung der Informationspflichten gemäß § 8 RLV vor.

I. Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 53 VwGVG auch auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhalten seiner Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG sinngemäß anzuwenden. Darunter fällt auch die Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG (VfSlg 19.986/2015).

Auf den Anspruch auf Aufwandersatz sind §§ 52 bis 54 VwGG sinngemäß anzuwenden (§ 35 Abs 6 VwGVG). Gemäß § 52 Abs 2 Satz 2 VwGG ist der Verhandlungsaufwand einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Allerdings spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (4.12.2020, Ra 2019/01/0163) der Wortlaut der VwG-AufwandersatzVO gegen die Zuerkennung eines Mehrfachen des Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand. Es entspricht – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – auch dem Wesen einer Pauschalierung, dass es auf die Dauer der Verhandlungen und auf die Anzahl der Verhandlungstermine nicht ankommt.

Das Landesverwaltungsgericht führte für beide Verfahren gemeinsam eine Verhandlung durch. Dem Grundgedanken des Verwaltungsgerichtshofs folgend, wonach es aufgrund des Wesens der Pauschalierung auf die Anzahl der Verhandlungstermine nicht ankommt, ist der Verhandlungsaufwand sowohl für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren als auch für das Richtlinienbeschwerdeverfahren zuzuerkennen.

Demnach sind der Beschwerdeführerin der Ersatz des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO von € 737,60 und des Verhandlungsaufwands gemäß § 1 Z 2 VwG-AufwandsersatzVO von € 922 sowie die Eingabegebühr von € 30, gesamt somit € 1.689,60, im Maßnahmenbeschwerdeverfahren und im Richtlinienbeschwerdeverfahren zuzusprechen.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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