LVwG T LVwG-2024/40/1044-1

LVwG-2024/40/1044-1State Administrative CourtApr 25, 2024

Regest

Umschreibung Führerschein<br/>Totalfälschung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/1044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.1044.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 08.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer den Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines. Am Antrag war ein afghanischer Führerschein mitsamt einer Übersetzung in die deutsche Sprache eingeschlossen.

Der sodann seitens der belangten Behörde eingeholte Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 21.09.2023 kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass es sich beim vorgelegten afghanischen Führerschein um eine Totalfälschung handle.

Mit Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages der Staatsanwaltschaft Z vom 30.11.2023 wurde mitgeteilt, dass von der Verfolgung des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 200 Abs 5 StPO zurückgetreten wurde.

Mit Ladung vom 14.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 13.03.2024 in der Bezirkshauptmannschaft Z persönlich zu erscheinen. Mit Aktenvermerk vom 23.02.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2024 in der belangten Behörde persönlich erschienen ist und bekanntgegeben hat, dass er den Antrag nicht zurückziehen möchte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde der Antrag auf Austausch des ausländischen Führerscheines gemäß § 23 Abs 3 Z 1 FSG abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass es sich beim vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Führerschein 2009 von der zuständigen afghanischen Behörde in Y ausgestellt worden sei. Der Führerschein sei bereits 14 Jahre alt. Die technologischen Gegebenheiten, welche den afghanischen Behörden zur Verfügung stünden, um Dokumente anzufertigen seien nicht mit jenen der österreichischen Behörden zu vergleichen und somit die Beurteilung über die Echtheit nicht nach österreichischen Kriterien erfolgen könne. Zum weiteren Beweis der Echtheit des Dokumentes lege der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fahrschule über den positiven Abschluss der Fahrprüfung vor. In diesem Dokument werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B berechtigt sei. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der vorgelegte Führerschein von einer autorisierten Stelle ausgestellt worden sei und somit echt sei. Die Begründung im angefochtenen Bescheid sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Im Falle des Beschwerdeführers seien die Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs 3 FSG erfüllt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des vertretenen Beschwerdeführers nicht beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden.

II.Sachverhalt:

Der am xx.xx.xxxx geborene AA ist afghanischer Staatsangehöriger und ist laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister durchgängig seit 02.11.2017 durchgängig in Österreich wohnhaft bzw aufhältig.

Mit Eingabe vom 08.08.2023 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines, ausgestellt am 28.05.2021, auf einen österreichischen Führerschein beantragt.

Der in Vorlage gebrachte Führerschein wurde aufgrund der am 21.09.2023 durchgeführten kriminalpolizeilichen Untersuchung als Totalfälschung qualifiziert. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Bestätigung der Fahrschule ist nicht geeignet, das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung unter Beweis zu stellen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 21.09.2023, wonach es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt. Der Untersuchungsbericht ist schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden eine optische Prüfung mit Tages-, Auf-, Durch- und Schräglicht, eine Untersuchung mittels Video Spectral Comperator (unter Anwendung verschiedener Lichtquellen – UV bis IR - und Sperrfilter) sowie eine haptische Prüfung vorgenommen. Als Bewertungsgrundlagen diente authentisches Vergleichsmaterial, welches von nationalen und internationalen staatlichen Organisationen zur Verfügung steht, Vergleichsmaterial bzw Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen sowie Beschreibungen bzw Dokumentationen in- oder ausländischer Dienststellen.

Das Bundeskriminalamt hat bei seiner Untersuchung zusammengefasst festgestellt, dass das aktuelle Modell des einheitlichen afghanischen Führerscheines seit 2002 von der staatlichen Druckerei „BB“ produziert und von dieser mit einer individuellen Seriennummer gekennzeichnet wird. Ausgestellt werden Führerscheine lokal vom jeweiligen Verkehrsamt der insgesamt 34 Provinzen. Im Bundeskriminalamt wurden bereits mehr als 3.000 Führerscheine dieses Modells untersucht und ca 2.000 davon als authentisch bewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Ausstellungsmodalitäten echter Führerscheine gut vergleichbar sind und in allen Verkehrsämtern über mehrere Jahre konstant bleiben. Trotz fehlender hochwertiger Sicherheitsmerkmale ist die Echtheit der Führerscheine anhand von Produktionsmerkmalen zweifelsfrei beurteilbar, zumal zusätzlich authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung steht. Der Formularvordruck des fraglichen Führerscheins weist im Bereich des Textvordruckes Reproduktionsspuren auf. Auch die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich von bisher für unbedenklich befundenen Formularen des entsprechenden Verkehrsamtes zum fraglichen Ausstellungszeitraum. Die Authentizität eines Führerscheines kann ohne technische Hilfsmittel und grundlegendes Wissen über die Fertigungstechnik der Dokumente nicht festgestellt werden. Etwaige Bestätigungen der afghanischen Botschaft in X können daher die Echtheit des vorliegenden Führerscheines nicht zweifelsfrei bestätigen. Auch gefälschte Bestätigungen von Verkehrsämtern sind in Afghanistan ebenso leicht zu erwerben wie gefälschte Führerscheine selbst.

Festgestellt wird weiters, dass die „Bestätigung“ der Fahrschule vom 01.10.1388 stammt, während der fragliche Führerschein am 11.02.1388 ausgestellt wurde. Darüber hinaus ist diese Bestätigung lediglich in afghanischer Sprache vorgelegt worden, sodass dieses Beweismittel nicht geeignet war, das Bestehen eines afghanischen Führerscheines nachzuweisen.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen eines gültigen Nicht-EWR-Führerscheines unter Beweis zu stelle.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idgF relevant:

„§ 23

(…)

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 23 Abs 3 erster Halbsatz FSG setzt die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung voraus, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist.

Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass von der Führerscheinbehörde bzw dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen ist, ob aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies nicht der Fall sei (vgl VwGH 15.06.2018, Ra 2018/11/0059).

Zum letztgenannten Ergebnis kann die Behörde insbesondere dann gelangen, wenn ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, aber triftige Gründe gegen die Echtheit des vorgelegten Dokumentes sprechen (vgl VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198).

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel zwar der Führerschein selbst, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde, doch kann der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezielle Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198 mwN).

Wie im Sachverhalt bereits angeführt, war aufgrund der Untersuchung des vorgelegten Dokumentes durch das Bundeskriminalamt davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Originaldokument handelt. Zudem trat die Staatsanwaltschaft Z von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 15 StGB §§ 223 Abs 1 und 228 Abs 1 StGB gemäß § 200 Abs 5 StPO von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages zurück. Damit ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass es sich beim vorgelegten Führerschein des Beschwerdeführers zweifellos um eine Totalfälschung handelt.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seines Rechtsmittels ein Scan-Dokument in arabischer Sprache vorgelegt, wonach er die Fahrprüfung positiv abgelegt haben soll.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine derartige Bestätigung, welche nicht einmal übersetzt ist, in ähnlich gelagerten Fällen wiederum ihrerseits als Fälschungen ausgemacht werden konnten (vgl etwa das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.02.2019, LVwG-2018/23/2582-2 und vom 17.12.2019, LVwG-2019/31/1891-4). Die Vorlage dieser Bestätigung im Original wäre daher zur Feststellung der Echtheit des Dokuments unumgänglich gewesen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung des gegenständlichen afghanischen Führerscheines am 28.05.2021 schon seit 02.11.2017 sohin seit über drei Jahren durchgängig in Österreich wohnhaft bzw aufhältig war. In diesen Zeitraum fällt auch die Bestätigung der Fahrschule, welche im Zuge der gegenständlichen Beschwerde in Kopie vorgelegt wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er über eine entsprechende afghanische Fahrerlaubnis bzw über einen sonstigen Nachweis verfüge, erweist sich sohin als völlig unglaubwürdig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die angefochtene Entscheidung als schlüssig und nachvollziehbar begründet, enthält die relevanten Sachverhaltsfeststellung und auch die rechtliche Beurteilung ist in keinster Weise zu beanstanden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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