LVwG T LVwG-2023/13/0819-1

LVwG-2023/13/0819-1State Administrative CourtApr 25, 2024

Regest

Mangelnde Mitwirkung<br/>Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/0819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.13.0819.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA in **** Z, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.01.2023, ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 27.02.2023, GZ ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 490,23 gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid bzw Beschwerdevorentscheidung, Vorbringen des Beschwerdeführers und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.01.2023, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Mindestsicherung gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF abgewiesen.

In seiner fristgerecht dagegen fälschlicher Weise als Widerspruch bezeichneten Beschwerde vom 25.01.2023, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er statt einer Kontoeröffnungsbestätigung seiner Bank nur einen Kontoauszug vorlegen könne, weil er sonst Euro 42,00 für ein DIN A4 Blatt bezahlen müsse, um den Antrag auf Mindestsicherung überhaupt stellen zu können.

Das Sozialamt Z wisse bereits ohnedies, dass er mit seiner Familie nur Euro 1.197,00 zum Leben habe und sie aufgrund dieser Tatsache weit unter dem Existenzminimum leben würden.

Angaben, wovon er die letzten Monate gelebt habe, erschließe sich schon alleine aus der Tatsache, dass er keine Arbeit und keinen Schulabschluss habe. Hiezu komme, dass er und sein Familienverbund obdachlos seien.

Wir müssten uns durch Zuzug aus dem Ausland in Österreich erst wieder neu orientieren.

Er ersuche um positive Entscheidung.

Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt.

Schließlich wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 27.02.2023, GZ ***, der angefochtene Bescheid vom 12.01.2023 zu GZ ***, gemäß §§ 11 und 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), BGBl Nr 33/2013 idgF insofern bestätigt, als die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.01.2023 (bei der belangten Behörde am 26.01.2023 eingelangt) gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 TMSG LGBl Nr 99/2010 idgF als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom 10.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Er führte darin aus, dass sein Antrag vom 09.12.2022 damit abgewiesen worden sei, dass Unterlagen gefehlt hätten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht sei es möglich, diese Unterlagen nachzureichen. Er habe dies bereits gemacht, daher habe die Behörde ihn auch mit 03.03. einen Bescheid ausgestellt. Trotzdem lege er die geforderten Unterlagen erneut bei und ersuche um Behandlung seines Antrags vom 09.12.2022.

Aufgrund dieser Beschwerde samt Vorlageantrag wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 30.04.2024.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer AA, ist am XX.XX.XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und ledig und stellte am 09.12.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung.

Seinen Angaben zufolge wohnte er in den letzten sechs Monaten in Bulgarien. Zur Begründung seiner Notlage führte er aus, dass er keinen Beruf, keine Qualifikation und somit keine Chance habe in der Berufswelt Fuß zu fassen.

Diesem Antrag war der abweisende Bescheid des Arbeitsmarktservice Z vom 23.11.2022 angeschlossen, aus welchem sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Anwartschaft kein Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, weiters eine Unterhaltsbestätigung des Vaters des Beschwerdeführers BB, geb XX.XX.XXXX, vom 06.12.2022, in welcher ausgeführt ist, dass er sich hiermit am Unterhalt unsere Knaben AA, geb am XX.XX.XXXX, auf unbestimmte Zeit bzw bis auf Widerruf beteilige. Man nenne ihn BB und er entstamme aus der Familie CC. Er zeichne unter Vorbehalt BB A. d. F. CC, weiters eine Einladung zur Bildungsveranstaltung Pflichtschulabschluss für Erwachsene-Aufnahmetest des Berufsförderungsinstitutes Tirol (BFI Tirol) vom 06.12.2022 an den Beschwerdeführer für den Termin am 06.12.2022, von 14.00 bis 17.00 Uhr, weiters einen Kontoauszug der DD Bank betreffend den Beschwerdeführer vom 09.12.2022, aus welchem sich ergibt, dass seit dem letzten Auszug druck, keine Umsätze angefallen sind, sowie schließlich eine Abfrage beim Arbeitsmarktservice Z betreffend den Beschwerdeführer, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer vom 17.11.2022 bis 17.11.2022 als arbeitssuchend gemeldet war.

Seitens der belangten Behörde wurde sodann der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.12.2022 mitgeteilt, dass es ihr aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei, die geltend gemachte Notlage abschließend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer wurde sodann bis spätestens zwei Wochen ab Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:

Umgehende erneute Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos

Bestätigung über die Anmeldung zu Ihrem Kurs beim BFI zu Erlangung des Pflichtschulabschlusses

Unterhaltsvereinbarung mit Ihrem Vater, BB (nach Prozentmethode müsste Ihnen Ihr Vater € 297,27 jedenfalls an Unterhalt leisten)

Angabe, wem folgendes Konto gehört:

AT*** (EE Bank): Angabe im Antragsformular

Wenn dieses Konto Ihnen gehört, wird eine lückenlose Kontoumsatzliste mit ausgewiesenem Saldo bzw lückenlose und geordnete Kontoauszüge der letzten drei Monate benötigt. Falls das Konto innerhalb der letzten drei Monate erst eröffnet wurde, wird zusätzlich eine Kontoeröffnungsbestätigung benötigt.

Kontoeröffnungsbestätigung Ihres Kontos mit dem IBAN AT*** (DD Bank)

Angabe, wovon Sie die letzten Monate gelebt haben

Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben ebenfalls mitgeteilt, dass er, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, je nach Sachlage sein Antrag abgewiesen werde oder allenfalls ein bestehender Leistungsanspruch gekürzt werde.

Am 22.12.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Bestätigung des BFI Tirol über seine Anmeldung zum Kurs Pflichtschulabschluss für Erwachsene. Ansonsten langten keine Unterlagen oder Erklärungen bis zum 12.01.2023 bei der belangten Behörde ein, weshalb diese am 12.01.2023 den angefochtenen Bescheid zu ***, erlassen hat.

Seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.01.2023 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

1. Schreiben des Beschwerdeführers an die Sozialstelle für Mindestsicherung vom 24.12.2022:

In diesem Schreiben führte er zur Frage, Angabe von was er die letzten Monate gelebt habe aus, dass er AA aus der Familie CC nicht nur die letzten Monate, sondern auch die letzten Jahre ausschließlich von seinen Eltern gelebt habe. Er sei minderjährig gewesen und habe bis vor kurzem noch in Bulgarien mit seinen Eltern gelebt. Sein Vater habe eine kleine Pension von gerade mal Euro 1.196,00 (Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle Tirol von Jänner 2023, betreffend seinen Vater BB über die Leistungshöhe zum 01.01.2023 über Euro 1.196,18, ist angeschlossen). Seine Mutter habe kein Einkommen bzw sei bei seinem Vater mitversichert gewesen, genau wie er auch. Nach der Armut-Statistik Austria, werde jeder von ihnen einzeln gerechnet und würde ihnen Euro 2.370,00 zustehen, weil sie obdachlos seien.

2. Unterhaltvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater BB zum Lebensunterhalt:

In dieser bestätigt der Vater die Leistung eines Unterhalts in der Höhe von monatlich Euro 297,27 ab Februar 2023. Wie hoch der Unterhalt im Dezember 2022 und Jänner 2023 war, wurde nicht angegeben.

3. Angebot der FF für Übernachtungen für drei Personen für Februar 2023 vom 23.01.2023, Angebotsnummer *** über Euro 1.094,00

4. Vereinbarung des Arbeitsmarktservice Z vom 19.01.2023 an den Beschwerdeführer, in welcher ausgeführt ist, dass das AMS dem Beschwerdeführer Beratung und Betreuung für die Suche nach einer Lehrstelle anbietet.

5. Auftrag zur Kontoschließung der EE Bank vom 27.12.2022 betreffend das Konto AT***, lautend auf den Beschwerdeführer AA

Daraufhin wurde mit Mängelbehebungsauftrag seitens der belangten Behörde vom 31.01.2023 aufgefordert nachfolgende Unterlagen (insbesondere eine Unterhaltsvereinbarung ab 01.12.2023 eingefordert), widrigenfalls sein Antrag im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages abgewiesen werden wird.

Am 14.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer über den GG mehrere Unterlagen und Stellungnahmen. Betreffend die Ausgleichszulage des Vaters des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der betreffende Antrag seit dem 09.12.2022 in Bearbeitung sei. Nach telefonischer Rücksprache habe der Sachbearbeiter der JJ die Verständigung für 01.03.2023 zugesagt.

Mit Schreiben vom 13.02.2023 an die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er beim BFI den Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses besuchen wird. Die Höhe des Unterhaltes ab 01.12.2022 vom Vater des Beschwerdeführers (in der Unterhaltsvereinbarung vom 06.12.2022 wurde kein Betrag angegeben) wurde nicht übermittelt.

Die lückenlose Kontoumsatzliste mit ausgewiesenem Saldo bzw lückenlose und geordnete Kontoauszüge des am 27.12.2022 geschlossenen Kontos bei der EE Bank mit dem IBAN AT*** für den Zeitraum 09.09.2022 bis 27.12.2022 kann nicht vorgelegt werden (Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 14.02.2023).

Betreffend das Konto bei der DD Bank AT*** wurde ein Kontoauszug für den Zeitraum 01.11.2022 bis 14.02.2023 übermittelt. Es scheint am 06.02.2023 eine Gutschrift in Höhe von Euro 300,00 von BB, dem Vater des Beschwerdeführers auf, sowie eine Abhebung über Euro 50,00 am 07.02.2023.

Am 21.02.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers über den GG der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol vom 13.02.2023 betreffend dem Vater des Beschwerdeführers BB übermittelt, aus welchem sich ergibt, dass kein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht, weil die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vom 11.11.2022 bis 03.01.2023 nicht vorliegt. Weiters wurden die bereits vorgelegten Unterlagen neuerlich übermittelt.

Sodann erging seitens der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2023, GZ ***.

Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2023 einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, er verwies in seinem Antrag darauf, dass er die geforderten Unterlagen erneut vorlege und um Behandlung seines Antrags ersuche. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um dieselben, welche bereits im behördlichen Verfahren vorgelegt wurden. Insbesondere legte der Beschwerdeführer neuerlich die Unterhaltsvereinbarung zwischen ihm und seinem Vater BB vom 24.12.2022 vor, in welcher der Vater BB die Leistung eines Unterhaltes in Höhe von monatlich Euro 297,27 ab Februar 2023 bestätigt. Wie hoch der Unterhalt im Dezember 2022 und Jänner 2022 gewesen ist, wurde nicht angegeben.

Seit März 2023 bis zumindest Juli 2023 stand der Beschwerdeführer im Mindestsicherungsbezug (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes).

III.Beweiswürdigung:

Diese getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig bzw ergeben sie sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage bzw aufgrund der angesprochenen, teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Ob jemand Anspruch auf Mindestsicherung hat, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a und 2 Abs 1 lit a TMSG.

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage u.a. wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinn des § 5 Abs 1 TMSG erfolgt durch die Gewährung von pauschalierten, monatlichen Geldleistungen (Mindestsätze). Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung gemäß § 9 TMSG festgelegten Sätze zu gewähren.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, also auch bis dato fehlt die Mitteilung über die Höhe des Unterhaltes des Vaters des Beschwerdeführers für die Monate Dezember 2022 und Jänner 2023. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er in den letzten Jahren ausschließlich von der Unterstützung seiner Eltern gelebt habe und Unterstützung von seinem Vater bekomme. Er legte im gesamten Verwaltungsverfahren eine Unterhaltsvereinbarung zwischen ihm und seinen Vater BB vor, in welcher dieser bestätigte, dass der Vater die Leistung eines Unterhaltes in Höhe von monatlich Euro 297,27 ab Februar 2023 leiste. Betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der DD Bank AT*** scheint am 06.02.2023 eine Gutschrift des Vaters des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 300,00 auf.

Die Höhe der zu gewährenden Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) für Februar 2023 ergibt sich daher aufgrund folgender Berechnung:

Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für Alleinstehende Euro 790,23 abzüglich der Unterhaltsleistung des Vaters des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 300,00, ergibt Euro 490,23 an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Auch mit der von der belangten Behörde zum gegenständlichen Akt vorgelegten Vorlageantrag vom 10.03.2023 wurden keine Unterlagen betreffend die Monate Dezember 2022 und Jänner 2023 vorgelegt, die für die Berechnung einer allfälligen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes notwendig wären.

Sohin konnte für die Monate Dezember 2022 und Jänner 2023 keine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes berechnet werden und dem Beschwerdeführer daher keine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zugesprochen werden.

Nach § 33 TMSG hat nämlich der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hiefür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen, sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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