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LVwG-2024/31/0513-4•LVwG T LVwG-2024/31/0513-4
LVwG-2024/31/0513-4State Administrative CourtApr 24, 2024
Kraftfahrzeug im Wert von ca 12.000 bis 16.000€<br/>kein Eigentum<br/>Eigentumstitel durch Onkel unstrittig<br/>kein dem Antragsteller zuzurechnendes Vermögen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.1.2024, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Nichtvorliegens einer Notlage,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum vom 1.1.2024 bis 30.4.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 158,67, sowie im selben Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 85,95, gewährt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.1.2024, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des AA vom 6.12.2023 gemäß §§ 2 Abs 1 lit a iVm 15 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.
Begründet wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Eigentümer eines Kraftfahrzeuges des Typs Audi A3 Sportback, Erstzulassung vom 31.10.2016, behördliches Kennzeichen ***, sei und dieser laut Besitznachweis vom 1.8.2018 auch im Besitz des genannten Kraftfahrzeuges sei. Zudem werden die monatlichen Versicherungsbeträge vom Antragsteller bezahlt und sei daher von einer Schenkung des Fahrzeuges auszugehen. Dies aufgrund der Übernahme des Kraftfahrzeugs, des Besitznachweises vom 1.8.2018, des Typenscheins, welcher unabdingbare Voraussetzung zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges sei, sodass von einer abgeschlossenen Schenkung an den Antragsteller auszugehen sei. Das Kraftfahrzeug weise einen Wert zwischen Euro 12.000,- und Euro 16.000,- auf und sei daher dem AA eine Veräußerung dieses verwertbaren Vermögens zumutbar. Durch den Verkauf des obigen Eigentums wäre AA zumindest eine Zeit lang in der Lage seinen Lebensbedarf zu decken. Aus diesem Grund sei die Gewährung von Mindestsicherung abzuweisen gewesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er bereits vor einem Jahr einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe; damals habe er bekanntgegeben, dass sein Onkel CC ihm das Auto zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise so in Ordnung sei. Der Eigentümer des Kraftfahrzeuges verbleibe sein Onkel CC, der Beschwerdeführer dürfe mit dem Auto fahren, könne dies aber nicht in bare Münze umwandeln. Es handle sich um eine unentgeltliche Leihe, also ein Prekarium, eine Überlassung zum Gebrauch. Der Onkel habe keinen Führerschein, und sei Bedingung der Überlassung gewesen, dass er dem Onkel bei Bedarf als Fahrer zur Verfügung stehe. Auch die Mutter des Onkels sollte mit dem Auto gefahren werden, wenn sie gewisse Erledigungen vorzunehmen habe (etwa Arztbesuch oder Einkauf von Lebensmitteln).
Das in Rede stehende Kraftfahrzeug sei lediglich deswegen nicht auf CC zugelassen worden, weil er sonst auch als Adressat für allfällige Verkehrsstrafen herangezogen werden würde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde.
Darüber hinaus wurde am 17.4.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie sein Onkel CC als Zeuge in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu den maßgeblichen Rahmenbedingungen der gegenständlichen Beschwerde befragt werden konnte.
Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 6.12.2023 (Eingangsstempel der belangten Behörde) stellte der am 7.11.1989 geborene Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung in Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes.
Zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.10.2023, ***, wurde AA Mindestsicherung im Zeitraum 1.11.2023 bis 31.12.2023 in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich Euro 82,02 und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich Euro 85,95 gewährt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24.1.2024, ***, wurde in Abkehr von den Vorbescheiden vermeint, dass der in den jeweiligen Rubriken XII. „Vermögensverwerte“ der Mindestsicherungsanträge vom 4.1.2023, 6.6.2023 und 6.12.2023 jeweils angegebene Audi A3 nunmehr als dem AA zuzurechnendes Vermögen im Sinn des § 15 Abs 1 TMSG, das der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen entgegenstehe, zu qualifizieren sei.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.4.2024 hat sich jedoch schlüssig und zweifelsfrei ergeben, dass AA lediglich der Nutzungsberechtigte des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist, zumal dieses Kraftfahrzeug laut Kaufvertrag vom 27.7.2018 ausschließlich vom Onkel CC bezahlt wurde und aus der Vereinbarung zwischen AA und CC vom 27.7.2018 eindeutig zu entnehmen ist, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug im Eigentum des CC verbleibe und AA lediglich der Nutzungsberechtigte dieses Kraftfahrzeuges ist.
Auch haben die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2024 durchgeführten Einvernahmen des AA und dessen Onkels CC in übereinstimmender und völlig glaubwürdiger Weise ergeben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer für sämtliche laufenden Kosten des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges, wie Treibstoffkosten, Versicherung und Steuer, Service- und Reparaturkosten aufkommt und aufgekommen ist und AA sich im Gegenzug für die Nutzungsmöglichkeit des Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet hat, seinem Onkel und dessen Mutter in regelmäßigen Abstanden als Fahrer zur Verfügung zu stehen.
III.Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Onkels CC im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2024 und den polizeilichen Recherchen beim Autohaus Autozentrum West vom 10.1.2024.
Dass die dabei gemachten Angaben zum Eigentum und zur Nutzung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges den Tatsachen entsprechen, erhellt aus der Nutzungsvereinbarung vom 27.7.2018, aus dem Zulassungsschein für das gegenständliche Kraftfahrzeug, in dem angeführt ist, dass es sich bei AA lediglich um den Besitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges handelt, sowie aus dem beim DD in **** Y abgeschlossenen und im Akt einliegenden Kaufvertrag vom 27.7.2018 in Zusammenschau mit dem Besitznachweis vom 1.8.2018.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023 (TMSG), relevant:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(…)
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
§ 5. (1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(…)
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
§ 6. (1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(…)
Einsatz der eigenen Mittel
§ 15. (1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich nutzungsberechtigter Besitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges ist, wohingegen das Kraftfahrzeug weiterhin im Eigentum des Onkels CC steht.
Das Eigentum bezeichnet ein unbeschränktes, gegen jedermann geschütztes Herrschaftsrecht an Sachen und beinhaltet auch das Recht, über die Sache rechtsgeschäftlich zu verfügen, bspw sie zu veräußern, zu verpfänden oder zu vererben (vgl Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II9, Seite 40). Das Recht, das gegenständliche Kraftfahrzeug zu verkaufen, steht nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aufgrund des Titelgeschäfts Kaufvertrag vom 27.7.2018 ausschließlich dem Onkel des Beschwerdeführers; CC, zu und war daher davon auszugehen, dass beim im Rede stehenden Kraftfahrzeug nicht von einem dem Antragsteller zuzurechnenden Vermögenswert im Sinn des § 15 Abs 1 TMSG auszugehen ist.
Seitens des gefertigten Gerichts war daher eine Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des AA für den Zeitraum Jänner 2024 bis einschließlich April 2024 vorzunehmen und konnte bei der Berechnung erhoben werden, dass sich im Verhältnis zum Letztbescheid der belangten Behörde vom 6.10.2023, ***, lediglich insofern Änderungen der der Berechnung zu Grunde liegenden Parameter ergeben haben, als der Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit a TMSG mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 von Euro 790,23 auf nunmehr Euro 866,88 angehoben wurde. Die Notstandshilfe (monatlich Euro 708,21), die Kosten für Miete inklusiv Betriebskosten (Euro 260,95) und die gewährte Mietzinsbeihilfe (Euro 175,-) sind im Verhältnis zum angeführten Letztbescheid gleichgeblieben.
Fußend auf diesen Rahmenbedingungen ergab sich daher ein aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes monatlich zu gewährender Saldo aus der Differenz von Euro 866,88 (Mindestsatz) minus Euro 708,21 (Einkommen aus Notstandshilfe) von Euro 158,67 sowie ein unveränderter Saldo für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 85,95, welche nunmehr im tatgegenständlichen Zeitraum spruchgemäß zuzusprechen waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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