projects
LVwG-2023/39/1463-8•LVwG T LVwG-2023/39/1463-8
LVwG-2023/39/1463-8State Administrative CourtApr 19, 2024
Nachbarrechte<br/>Zufahrt<br/>Immissionen<br/>Bauhöhe<br/>Geschoßanzahl<br/>Bebauungsplan<br/>Bebauungsregeln<br/>Wärmepumpe<br/>Ortsbild<br/>Abstand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerden der AA und des BB, beide Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.04.2023, Zl ***, wurde den Bauwerbern CC und DD die baubehördliche Bewilligung für das am 30.06.2022 eingebrachte Bauansuchen - Abbruch Dach des bestehenden Gebäudes auf Gst **1, KG Y, Neuerrichtung einer Wohneinheit mit zwei Geschoßen, Erweiterung der bestehenden Garage im Erdgeschoß, Errichtung einer neuen Zufahrt mit zwei separaten Stellplätzen im Geschoß darüber und die Verlängerung des bestehenden Kamins - unter den Auflagen erteilt, dass die anfallenden Dach- und Vorplatzwässer auf dem eigenen Grund und Boden zur Versickerung gebracht werden müssen und im Falle Fehlens eines sickerfähigen Bodens ein Rückhaltebecken in näher definierter Größe und mit festgelegter Abflusskapazität errichtet werden muss. (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs 1 TBO 2022 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde Y festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher insgesamt 5 Stellplätze erforderlich sind. 5 Stellplätze werden auf eigenem Grund nachgewiesen. Nach Spruchpunkt III bildet die Stellungnahme des Baubezirksamtes X vom 11.11.2022 einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides, die Auflagen sind einzuhalten. Ein Abbruch- bzw Bauverantwortlicher ist bekannt zu geben (Spruchpunkt IV). Die Eingangstüre aus der Garage in die Wohnung im Erdgeschoß muss der Brandschutzqualität El30C entsprechen (Spruchpunkt V). Der Baubewilligung liegen die Einreichplanung der EE Architektur, vom 08.06.2022, ein mit 19.04.2023 datiertes Ergänzungsblatt zum Einreichplan sowie der Lageplan gemäß § 31 TBO der Vermessung FF, zugrunde.
Die Beschwerdeführer beziehen sich in ihrer Beschwerde auf Vermessungen aus den Jahren 2015, 2019 und 07.06.2022. Zur Bauverhandlung wären die endgültigen Stellungnahmen des Baubezirksamtes und die verkehrstechnische Stellungnahme GG noch nicht vorgelegen.
Der laut Baubeschreibung erwähnte neue Schuppen und die Stützmauer samt Pool im Osten wären im Plan nicht eingezeichnet, der Schuppen bestehe schon seit Jahren ebenso wie die geplante Terrasse samt Stützmauer und Freitreppe. Mit dem Terrassenbau sei das UG westlich vollständig zugeschüttet worden, was möglicherweise der nachträglichen Genehmigung konsenslos errichteter Bauwerke diene.
Der neben den Stellplätzen 1 bis 3 erwähnte weitere Stellplätz finde sich in den Planunterlagen nicht. Aufgrund des Neubaus einer fast 100 m² großen Garage und des seit Jahren praktizierten Taxiunternehmens mit dem Parken von Taxibussen sei die Zufahrtsmöglichkeit als Betriebs-Ein-und Ausfahrt neu zu bewerten, die dazu geforderte Umkehrmöglichkeit auf Eigengrund zur geforderten Vorwärtsausfahrt auf die Landesstraße sei nicht nachgewiesen. Durch die Vergrößerung der Garage wäre auch eine Betriebsvergrößerung des an diesem Standort bereits betriebenen Taxiunternehmens zu erwarten, bereits jetzt würden Taxifahrzeuge professionell serviciert und gewartet, es werde also unzulässig ein Taxigewerbe im Wohngebiet betrieben, raumordnungsrechtlich wären Wohn- und Gewerbegebiete unterschieden, Y besitze ein eigenes Gewerbegebiet, auch ein regionales gewerbliches Taxiunternehmen sei im Wohngebiet nicht zulässig, ein raumordnerisches Gutachten wäre notwendig.
Im Gegensatz zu Stellplatz 04 fehle ein Schleppkurvennachweis für Stellplatz 05, entgegen vormaliger nicht gesehener Eignung durch das Baubezirksamt X wäre nach internen Vorgängen letztlich die Genehmigung erteilt worden. Sämtliche Stellplatze würden wie bisher taxibetrieblich genützt, weiterhin Taxibusse ohne Umkehrmöglichkeit abgestellt werden.
Aus nachbarlicher Rücksichtnahme seien Schallschutzmaßnahmen für die Wärmepumpe vorzuschreiben.
Trotz stattgefundener Vermessungen wären in der Natur geschlagene Vermessungspunkte nicht vorhanden, damit sei keine metrische Nachmessung möglich, die gesamte Abstandsbemaßung beruhe auf fiktiven Messpunkten auf Papier. Gegebene Fixpunkte wie seit 30 Jahren bestehende Mauern würden zur Abstandsvergrößerung ignoriert, neue Grenzen behauptet. Es bestünden Messtoleranzen bis zu 10 cm für im Kataster eingetragene Grenzpunkte, weshalb im Normalfall Vermessung und Schlagen von Messpunkten im Beisein der jeweiligen Nachbarn stattfänden. Das bestehende Gebäude habe laut Bauplänen 1989 einen ostseitigen Abstand von 3,98 m, zur Erreichung eines Mindestabstandes 4 m wären Zaunsäulen ausgegraben, das Grundstück der Beschwerdeführer über eine Länge von 4 m bis zu einer Breite von 35 cm und einer Höhe von ca 80 cm abgegraben und das Garagenfundament freigelegt worden, weshalb Abstände und Höhen in diesem Bereich für die Beschwerdeführer nicht schlüssig wären, topografischen Gegebenheiten (Hang, Böschung) seien nicht berücksichtigt worden.
Infolge enger Verbundenheit des Bauvorhabens mit dem regionalen Taxibetrieb bedürfe es einer Überprüfung nach dem Raumordnungsgesetz. Vom Baubezirksamt X lägen für die Zufahrt zum OG ein begründetes negatives und ein unbegründetes positives Gutachten vor, für die Zufahrt zur Garage kein Nachweis für die Reversierungen der Fahrzeuge.
Eine Nachrechnung habe ergeben, dass das UG nicht unterirdisch wäre. Nach den ursprünglichen Bauakten wäre das Haus mit zwei Hauptgeschoßen erbaut und mit einer Baumasse von 744 m³ vergebührt, daraus ableitbar mit zwei oberirdischen Hauptgeschoßen errichtet worden. Im jetzigen Bauakt finde sich keine klar ersichtliche Baumassenberechnung.
Im verkehrstechnischen Plan vom 04.04.2023 fehle ein Schleppkurvennachweis für Stellplatz 05. Die durch das mehrmalige Zu- und Abfahren von 2 PKW notwendigen Reversiervorgänge ließen unverhältnismäßig viele, mit einem normalen Zu- und Abfahren nicht vergleichbare Immissionen (Schadstoffe, Lärm) in einem für ein Wohngebiet unüblichen Ausmaß erwarten. Der Verkehrstechniker verweise selbst auf die Möglichkeit des Rückwärtsausfahrens bis mindestens zur Garageneinfahrt zum EG mit dortiger Umkehrmöglichkeit. Dort werde jedoch in Ermangelung eines eigenen Betriebsgeländes jeder mögliche Stellplatz mit Taxibussen zugeparkt, weshalb auch künftig Taxibusse rückwärts auf die Landesstraße ein- und ausfahren würden.
Ortsbildbeeinträchtigung durch das Bauvorhaben wird vorgehalten und ein raumordnerisches Gutachten zur Landschaftsbildfrage gefordert.
Das Fehlen der Vorschreibung einer Abstützung des straßenseitig geplanten überstehenden Kamins gegen Windlast wird bemängelt.
II.Sachverhalt:
Am 30.06.2022 langte das Bauansuchen vom 28.06.2022 ein, der Verwendungszweck besteht in einer Wohnnutzung. Es wurde ein verkehrstechnisches Gutachten vom 27.06.2022, adaptiert am 04.04.2023, erstellt. Stellungnahmen des Baubezirksamtes vom 11.11.2022, 26.01.2023, 09.03.2023 und 17.04.2023 zur Frage der verkehrsmäßigen Erschließung für ein gefahrloses Einbinden in die L** sowie diverser dazu geführter Schriftverkehr liegen im Akt. Mit letztgenannter Stellungnahme erhob das Baubezirksamt X aus dortiger Sicht gegen die Genehmigung des Bauvorhabens keine Einwände (mehr). Schleppkurvennachweise des verkehrstechnischen Planers vom 03.09.2022 für Stellplatz 05 und vom 04.04.2023 für Stellplatz 04 liegen dem Akt ein.
Hochbautechnische Gutachten vom 23.08.2022 (positive Beurteilung des Bauvorhabens unter der Voraussetzung der Aufnahme einer brandschutztechnischen Vorschreibung) und vom 01.12.2022 (Stellungnahme zu den Nachbareinwendungen vom 15.11.2022) sind Aktenbestandteile. Die geforderte brandschutztechnische Auflage (Eingangstüre aus der Garage in die Wohnung im Erdgeschoß in Brandschutzqualität EI30C) wurde in den Baubescheid aufgenommen.
Das Baugrundstück ist von der Landesstraße L** (Adresse 2) über das Gst **2 erschlossen, eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Gst **2 ist für das Baugrundstück eingeräumt.
Die Beschwerdeführer grenzen mit ihrem Grundstück **3 im Nordosten unmittelbar an das Baugrundstück an.
Über Kundmachung der mündlichen Verhandlung langte am 15.11.2022 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer (neben Stellungnahmen weiterer Nachbarn) bei der Behörde ein. Am 16.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor der Behörde durchgeführt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y wurde die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter diversen Nebenbestimmungen erteilt. Die Ergebnisse der hochbautechnischen Gutachten vom 23.08.2022 und 01.12.2022 flossen in die Entscheidung ein. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Am 22.03.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. Vor der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführer Akteneinsicht.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördliche Bauakt.
Am 22.03.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter weiterer Nachbarn und einige dieser Nachbarn persönlich, die Rechtsvertreterin der Bauwerber und die Bauwerber, die belangte Behörde sowie der verwaltungsgerichtlich beigezogene hochbautechnische Sachverständige teil. Der Sachverständige bezog aus seiner fachlichen Sicht zu den Beschwerdevorwürfen unter ausführlicher Erörterung und Einsichtnahme in die Planunterlagen Stellung. Vom Fragerecht an den Sachverständigen wurde Gebrauch gemacht. Über die Sach- und Rechtslage wurde aufgeklärt.
Die hochbautechnischen Bewertungen und Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig, nachvollziehbar, fachlich nicht anzuzweifeln und mit der Planlage in Einklang. Den Beurteilungen des Sachverständigen wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.
Im Übrigen waren Rechtsfragen zu klären.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBL Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
[…]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:
„§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,
b) Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,
c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).
Jeder Nachbar kann nur die Verletzung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, nicht aber auch Einwendungen bezogen auf Rechte anderer am Verfahren beteiligter Personen erheben.
Die den Nachbarn zustehenden Mitspracherechte sind im Katalog des § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählt. Die Beschwerdeführer grenzen mit ihrem Grundstück **3 im Nordosten unmittelbar an das Baugrundstück an und machen ihre Nachbarstellung damit zulässiger Weise geltend.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Nachbarbeschwerdeverfahren in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang geltend gemachter zulässiger Mitspracherechte, und dies nur insoweit, als diese auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, gebunden.
Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten ist das Landesverwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 ua, Ra 2018/06/0276 ua).
2. Zur aufgeworfenen Zufahrtsfrage zum Baugrundstück und den auf dem Baugrundstück angesiedelten Abstellmöglichkeiten gilt:
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 gestützt werden können. Die Bestimmung über die Zufahrt zum Baugrundstück – gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben – dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2002, 2000/06/0015, uva). Gemäß den im § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten, dem Verwendungszweck entsprechenden Zufahrt nach § 3 Abs 1 leg cit zu (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178).
Ebenso verneint das Höchstgericht allgemein ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen gleichwie auch in Bezug auf allfällige Beeinflussungen der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung. Die Wahrnehmung dieser öffentlichen Interessen ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (etwa VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198, uva). Aus dem Titel eines Nachbarn besteht auch kein subjektiv öffentlicher Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen durch eine Bauführung nicht verändern bzw nicht verschlechtern (etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/06/0074, 14.04.2016, 2013/06/0205, 15.04.2010, 2009/06/0267, uva). Unter diesem Aspekt sind insbesondere auch die Vorhalte gegen die Beurteilung des Baubezirksamtes X im Hinblick auf die Einbindung in den Verkehr auf der Landesstraße zu sehen. Zudem wurde aus dortiger fachlicher verkehrssicherheitstechnischer Sicht letztlich nach entsprechenden Adaptierungen und Ergänzungen der Planunterlagen kein Einwand mehr gegen das Bauvorhaben erhoben.
Abgesehen davon liegt die Liegenschaft der Beschwerdeführer nordöstlich des Bauplatzes, die Zu- und Abfahrten zum und vom Baugrundstück und den Stellplätzen und der Garage hingegen südwestlich vom Baugrundstück und ist eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer als nordöstliche Nachbarn und somit ein ihnen zustehendes subjektiv-öffentliches Recht unter diesem Titel nicht zu sehen.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur besteht auch kein Nachbarrecht im Hinblick auf die Stellplatzfrage. Die Bestimmungen über die Schaffung und die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich nicht deren subjektivem-öffentlichem Schutz (VwGH 18.09.2002, 2000/06/0015 uva). Vermissen die Beschwerdeführer die Eintragung eines weiteren Stellplatzes in den Plänen zusätzlich zu den Stellplätzen 1 bis 3 in der Garage, handelt es sich diesbezüglich um eine durch die missverständliche Befundbeschreibung bedingte Fehlinterpretation; tatsächlich kommen, unter Schaffung eines zusätzlichen Stellplatzes, lediglich die drei Stellplätze in der Garage zur Ausführung. Ein Mitspracherecht im Sinne einer zu gering geschaffenen Anzahl von Stellplätzen bestünde darüber hinaus – wie vor angeführt – schon grundsätzlich auch nicht.
Verknüpfen die Beschwerdeführer die Zufahrts-, Abfahrts- und Stellplatzfrage mit dem Vorhalt einer unzulässigen Betriebsführung eines Taxiunternehmens vor Ort mit daraus resultierenden Zufahrts-, Wende- und Stellplatzproblematiken, ist dem die Eigenschaft eines Baubewilligungsverfahrens als ein Projektgenehmigungsverfahren entgegenzuhalten, bei welchem allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellte Projektes zu beurteilen und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauführung anders erfolgt als im beantragten Projekt angegeben. Antrags- und Genehmigungsinhalt sowohl des Bestandsgebäudes als auch des gegenständlichen Vorhabens sind Wohnnutzungen. Von einem Baukonsens abweichende Nutzungen unterliegen vielmehr einer baupolizeilichen Ahndung.
Sämtliche im Zusammenhang mit dem vorgehaltenen Taxiunternehmen getroffene Einwendungen und Forderungen gehen damit ins Leere.
3. Gemäß den in § 33 Abs 3 TBO 2022 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren besteht ein Mitspracherecht der Nachbarn zu Fragen des Orts- und Landschaftsbildes nicht, damit ebenso keine berechtigte Forderung der Beschwerdeführer nach Einholung eines raumordnerischen Gutachtens zur Beurteilung des Landschaftsbildes. Die einschlägigen Vorhalte der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben greifen infolge dieser Gesetzes - und Judikaturlage daher nicht.
4. Eine Forderung nach Abstützung des straßenseitig geplanten Kamins gegen Windlast ist den Beschwerdeführern verwehrt. Im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2022 steht Nachbarn ein Mitspracherecht im Hinblick auf solcherartige Sicherungsmaßnahmen, wie zu Fragen der Statik und Tragfähigkeit schlechthin, nicht zu. Eine Geltendmachung allfälliger entstehender Schadensansprüche obläge dem Privatrechtsweg.
5. Die im Bescheid (übernommen aus dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen) befundete Lage von Pool und Stützmauer im Osten des Baugrundstücks anstatt tatsächlich (so bestätigt durch den verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung) im südwestlichen Eckbereich des Baugrundstückes beruht lediglich auf einer irrtümlichen Bezeichnung der Himmelsrichtung durch den behördlichen Sachverständigen. Diese Widersprüchlichkeit zeigen die Beschwerdeführer zutreffend auf. Pool und Stützmauer, wie auch die ebenfalls dort angesprochene Terrasse und Freitreppe, entziehen sich aufgrund ihrer Lage auf vom Nachbargrundstück abgewandter Seite dem Mitspracherecht der Beschwerdeführer. Ungeachtet dessen ist im Hinblick auf deren vorgeworfene Konsenslosigkeit grundsätzlich festzuhalten, dass auch konsenslos errichtete Baulichkeiten Gegenstand eines nachträglichen Bauverfahrens sein können bzw müssen, um insbesondere auch baupolizeiliche Konsequenzen abzuwenden.
6. Das Baugrundstück ebenso wie das Grundstück **3 der Beschwerdeführer befinden sich im Grenzkataster; die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind verbindlich. Im Lageplan nach § 31 TBO 2022 wird – so der verwaltungsgerichtliche Sachverständige - auf den Grenzkataster und die darauf bezogenen Abstände eingegangen. Einer von den Beschwerdeführern vermissten Darstellung bzw Kenntlichmachung der Grenze im Gelände bedarf es nicht zwingend, zumal von einem Vermessungstechniker die relevanten Grenzpunkte bzw der maßgebliche Geländeverlauf jederzeit wiederhergestellt werden können. Maßgeblich ist die Planlage. Einen Beweis des Gegenteils der Richtigkeit der Vermessungsurkunde erbrachten die Beschwerdeführer nicht.
Den eingewendeten Messtoleranzen von 10 cm im Kataster befindlicher Grenzpunkte tritt der verwaltungsgerichtliche Sachverständige in fachlicher Hinsicht in der Weise entgegen, dass es sich bei vermessungstechnischen Festpunkten, so auch bei Grenzpunkten, um dauerstabilisierte Punkte handelt, welche topografisch jederzeit zweidimensional wiederhergestellt werden können; bei der Punktgenauigkeit von 2 cm bei Triangulierungs- und maximal 3 cm bei Einschaltpunkten liegt die Genauigkeit von Festpunkten bei 99,7 %, welche Toleranz sohin auch zulässig ist. Die angesprochenen 10 cm an Toleranz bestehen nicht.
7. Zu der von den Beschwerdeführern für sie als nicht geklärt erachteten Abstandsfrage zu ihrem Grundstück hin, wobei die Beschwerdeführer dazu insbesondere auch im Grenzbereich vorgenommene Aufgrabungen als klärungsbedürftig vorhalten, verwies der verwaltungsgerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung – mit der Rechtslage in Einklang stehend – in Bezug auf die Nachweisführung gemäß § 6 TBO 2022 auf die wesentliche Rolle des Geländeverlaufs vor Bauführung. So spielen dabei im Rahmen einer etwaigen Bauführung bereits durchgeführte Abgrabungen - dies auch aufgrund des Umstandes, dass vom Verfasser des Lageplans gemäß § 31 TBO entsprechende Vermessungen (26.05.2015, 17.05.2019, 07.06.2022) auf dem Baugrundstück durchgeführt wurden - keine Rolle. Aufgrund dieser vorgenommenen Vermessungen und entsprechenden Höhenermittlungen trifft der im Lageplan nach § 31 TBO dargestellte Höhenverlauf, welcher auch in die Einreichunterlagen übernommen wurde, zu. Nach Beurteilung des Sachverständigen ist sohin gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer jener Abstand relevant, wie sich dieser aus dem Vermessungsplan nach § 31 TBO ergibt; auch die Grenzen des Grundstücks der Beschwerdeführer sind aufgrund deren Einverleibung im Grenzkataster klar definiert.
Im Besonderen hinsichtlich des zum Grundstück der Beschwerdeführer hin gerichteten Technikraums beurteilt der hochbautechnische Sachverständige die gesetzlichen Mindestabstände als eingehalten. Für dessen nordöstlichen Eckbereich (Punkt 02) errechnet sich mit einem Geländeverlauf vor Bauführung von 921,63 m und einem Schnittpunkt mit Oberkante Dachhaut von 925,01 m eine Wandhöhe von 3,38 m, multipliziert mit einem Faktor von 0,6 ein Abstand von 2,03 m, wobei mit einem gegebenen Abstand von 4,03 m der erforderliche Abstand von 4 m eingehalten ist. Für den südöstlichen Eckpunkt des Technikraums errechnet sich mit einem Geländeverlauf vor Bauführung von 918,40 m und einem Schnittpunkt mit Oberkante Dachhaut von 925,01 m eine Wandhöhe von 6,61 m, multipliziert mit einem Faktor von 0,6 ein Abstand von 3,97 m, wobei auch hier mit einem gegebenen Abstand von 4,02 m der erforderliche Abstand von 4 m eingehalten ist.
Bei der in der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern zu Erläuterung nachgefragten Schnittführung s2-s2 handelt es sich nach fachlicher Erklärung des hochbautechnischen Sachverständigen – und unter erläuternder Einschau in die betreffende Planunterlage - nicht um eine durch den Technikraum geführte Schnittführung, sondern ist in dieser Schnittführung der Technikraum als Ansichtsfläche ausgewiesen. Der im Plan eingetragene Wert von 29 cm bezieht sich auf die Abstände der in diesem Bereich vorgesehenen Geländerkonstruktion des Balkons im 1. OG, der eingetragene Wert von 1,445 m auf die ostseitige Außenwand des geplanten Obergeschoßes.
Die Beschwerdeführer traten den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
8. Immissionen können von Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 nur über Festlegungen im Flächenwidmungsplan, soweit damit auch ein solcher verbunden ist, geltend gemacht werden.
Das Baugrundstück ist als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Beantragt ist ein Wohngebäude bzw die Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes. Gemäß § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 dürfen im Wohngebiet Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt errichtet werden. Die Vorschreibung der erforderlichen fünf Stellplätze auf eigenem Grund erfolgte, auch hochbautechnisch beurteilt, entsprechend den Vorgaben der Stellplatzverordnung der Gemeinde Y, blieb unbestritten und findet sich auch in den Vorgaben.
Mit LGBl Nr 110/2019 wurde die lit a des Abs 1 des § 38 TROG in die heutige Fassung geändert. Im Gegensatz zur abgelösten vormaligen Fassung der lit a, welche im Wohngebiet „Wohngebäude“ für zulässig erklärte und für welche sich ein Immissionsschutz für diese Gebäude über höchstgerichtliche Rechtsprechung ableitete und dabei tragend an das Moment besonderer Umstände knüpfte, ergibt sich nunmehr die zulässige Bauführung in ihrer Umfänglichkeit ex lege aus der Vorschrift der lit a. Eine Immissionsbeschränkung für diese Bauführungen und damit auch ein Immissionsschutz für die Nachbarn, wie der Gesetzgeber solches im Gegensatz dazu ausdrücklich für die unter lit d fallenden Bauvorhaben vorsieht und festschreibt, ist dabei für die unter die lit a fallenden Bauvorhaben nicht vorgesehen. Die Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 110/2019 bringen diesen neuen Regelungsinhalt entsprechend zum Ausdruck, als – begründet mit näher erwogener Verfahrensvereinfachung - ausgeführt wird, dass künftig eine Prüfung der Immissionsauswirkungen unterbleiben kann. Auf besonderen Umständen, wie solche nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage als immissionsrelevant zu beachten waren, liegt im Umfang der Bauführungen nach lit a aufgrund des eindeutigen Erklärungsinhalts dieser Bestimmung daher kein Gewicht mehr.
Einschlägiges zur Immissionsfrage erhobenes und in Bezug auf die Wendesituation auf Eigengrund vorgehaltenes Beschwerdevorbringen bleibt damit erfolglos.
9. Ein nachbarrechtliches Mitspracherecht zu Fragen der Bauhöhe begründet sich nach dem taxativen Katalog des § 33 Abs 3 TBO 2020 über einschlägige Festlegungen in einem Bebauungsplan (lit c), wobei sich die Bauhöhe auch über die Anzahl der oberirdischen Geschoße definieren kann (§ 62 Abs 1 lit a TROG 2022), sowie über einschlägige Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 TROG 2022 zur Bauhöhe. Vorliegend ist für den gegenständlichen Bereich weder ein Bebauungsplan verordnet, noch enthält das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Y textliche Festlegungen (Bebauungsregeln) einer Bauhöhe. Ein darüberhinausgehendes Mitspracherecht der Nachbarn zur Frage der Bauhöhe besteht nicht.
Der Einwand der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine zulässige Bauführung lediglich im Ausmaß von 2 oberirdischen Geschoßen greift damit schon aus diesen Gründen nicht.
Ein Mitspracherecht der Beschwerdeführer bzw eine berechtigte Forderung nach Zulässigkeit von lediglich zwei oberirdischen Geschoßen lässt sich somit aber auch nicht unter dem noch im Verfahren vor der Behörde – wenngleich auch nicht mehr in der Beschwerde – vorgebrachten Aspekt der „Richtwerte für Bauvorhaben 2019“ der Gemeinde Y begründen bzw ableiten, wobei in dieser Hinsicht aber zudem der behördliche hochbautechnische Sachverständige – für das Landesverwaltungsgericht nicht unschlüssig – das Bauvorhaben nicht unter die von den Beschwerdeführern bezogene Bebauungsregel „1. Allgemeine Richtwerte“ (höchstens zulässig zwei oberirdische Geschoße), sondern unter die Bebauungsregel „4. Richtwerte für nachträgliche Zubauten“ mit dazu festgelegten eigenen Bewertungsansätzen unterordnete.
Soweit die Beschwerdeführer ihr Vorbringen zur Frage der Bauhöhe bzw der Anzahl der Geschoße in inhaltlichen Zusammenhang mit der Frage der Baumasse des Bauvorhabens bringen, ist entgegenzuhalten, dass Einwände zu Baudichten und Dichteberechnungen – dies unabhängig des Umstandes, dass vorliegend eben schon weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln nach § 31b Abs 2 TROG 2022 als Mittel entsprechender Festlegungen bestehen – nach einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich keine Nachbarrechte darstellen.
10. Für die Einforderung eines Schallschutzes für die im Planergänzungsblatt vom 19.04.2023 zur Seite der Beschwerdeführer hin projektierte Wärmepumpe bietet die Tiroler Bauordnung 2022 keine normative Grundlage. Baurechtlich regelungsunterworfen ist lediglich die für die Aufstellung einer Wärmepumpe erforderliche bauliche Anlage. Diese ist gemäß § 6 Abs 4 lit b TBO 2022 im Abstandsbereich zulässig. Nach den Erläuternden Bemerkungen des diese Bestimmung einführenden LGBl Nr 109/2019 stellen Wärmepumpen für sich alleine keine baulichen Anlagen im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2019 dar. Bauliche, im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Errichtung von Wärmepumpen erforderliche Anlagen sollen aus wirtschaftlich-, klima- und energierelevanten Gründen auch in den Mindestabstandsflächen zu Nachbargrundstücken ermöglicht werden und kann eine Emissionsregelung zum Schutz der Nachbarn vor einer unzumutbaren Lärmbelästigung in der Tiroler Bauordnung unterbleiben, weil diesbezügliche Regelungen bereits im § 3 Abs 7 bis Abs 9 der Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 bestehen und die Einhaltung der dort festgelegten Lärmgrenzwerte einen Teil der Abnahmeprüfung darstellt.
11. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass in Bereichen, in denen Nachbarn keine materiellen Rechte zukommen, auch keine darauf bezogenen Verfahrensrechte (etwa Einholung von Gutachten, udgl) - bzw auch nicht deren Verletzung geltend gemacht werden können, reichen verfahrensgemäße Rechte der Nachbarn im Bauverfahren nämlich nicht weiter als ihre materiellen Rechte (etwa VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016, 27.09.2013, 2010/05/0014, ua).
12. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.