LVwG T LVwG-2024/38/0607-7

LVwG-2024/38/0607-7State Administrative CourtApr 17, 2024

Regest

Verbesserungsauftrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/0607-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.0607.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend ein Baugesuch nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 27.12.2023, Zl ***, wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 20.12.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tag, beantragte die AA die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung der Häuser 13, 15, 16 und 18 bis 25 auf den Gsten **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10 und **11, alle GB Y. Mit Antrag vom 19.12.2023 wurde darüber hinaus der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für eine Grundstücksgrenzänderung der Grundstücke **12, **13, **14, **15, alle in EZ **16, alle GB Y, eingebracht.

Über den Antrag auf Erteilung der Grundstücksveränderungen ist bis heute keine Entscheidung vorliegend. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2023, Zl***, wurde gemäß § 13 Abs 3 AVG das Baugesuch abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der sie zusammengefasst ausführt, dass sie bereits seit dem 06.12.2017 grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften in EZ **16, GB Y sei. Bereits vor dem käuflichen Erwerb sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde bzw dem seinerzeitigen Bürgermeister in Kontakt gestanden und sei mit diesem die Möglichkeit einer entsprechenden Entwicklung bzw. Bebauung der Liegenschaft erörtert worden. Diesbezüglich sei auch ein entsprechender Raumordnungsvertrag abgeschlossen worden. In weiterer Folge sei dann der Ankauf der Liegenschaft, die Umwidmung in Bauland sowie der Abschluss eben jenes Raumordnungsvertrages zustande gekommen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Planungsschritte unternommen.

So sei daraufhin auch zur Zl ***, am 24.01.2022, ein Bebauungsplan beschlossen und sodann von 27.01.2022 bis 24.02.2022 ordnungsgemäß aufgelegt worden. Der Bebauungsplan sei spätestens am 25.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Die gegenständliche Liegenschaft liege im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022.

Nunmehr habe sich nach den Gemeinderatswahlen 2022 der Wille der Gemeinde politisch geändert. Dies habe schließlich dazu geführt, dass der Wohnungs-, Bau- und Raumordnungsausschuss der Marktgemeinde Steinach am 13.04.2023, beschlossen habe, das gegenständliche Projekt nicht weiter zu betreiben. Schließlich sei auch eine Bausperrenverordnung beschlossen worden, die bis zum 07.04.2023 ausgehängt worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe dann am 20.12.2023 unter Vorlage sämtlicher notwendiger Unterlagen gemäß § 29 TBO um Erteilung der Baubewilligung für die Häuser 13, 15, 16 und 18 bis 25 bei der belangten Behörde angesucht. Nunmehr sei das Bauansuchen zurückgewiesen worden und zwar mit der Begründung, dass das Bauansuchen der Bausperrenverordnung unterliege und keine Bauplatzbildung vorliege.

Der gegenständlichen Bausperrenverordnung liege laut ihrem Verordnungstext das Ziel zu Grunde, dass die Marktgemeinde Y durch Erlassung von Bebauungsplänen nähere Festlegungen treffen wolle und weitere regulierende Maßnahmen. Daraus folge, dass im Rückschluss aus der Bausperrverordnung insbesondere aus den Regelungen der §§ 2 und 3 der Verordnung die Bausperrenverordnung nur für jene Grundstücke Geltung erlangen solle, für die gerade noch keine Bebauungsbewilligungen erlassen worden seien. Für die gegenständlichen Liegenschaften jedoch bestehe bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Auch sei ein Raumordnungsvertrag geschlossen worden, sodass die Begründung, dass das Bauansuchen verordnungswidrig wäre, nicht richtig sei.

Während der gesamten Planungsphase sei das Projekt mit Zustimmung der Gemeinde der Öffentlichkeit präsentiert worden. Das nunmehrige Vorgehen mit der Zurückweisung sei sohin rechtswidrig. Auch sei das Argument der belangten Behörde, dass keine Bauplatzbildung vorliege, nicht rechtmäßig. Von der Beschwerdeführerin sei bereits ein Antrag auf Änderung der Grundstücksgrenzen gestellt worden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid vom 27.12.2023 aufheben und die Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung der Beschwerdeführerin vom 20.12.2023 gemäß § 34 TBO bewilligen, in eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 27.12.2023 aufzuheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung über das Bauansuchen auf Erteilung der Baubewilligung unter Nichtanwendung der Bausperrenverordnung vom 21.03.2023 gemäß § 34 TBO aufzutragen. In eventu werde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass am 20.12.2023 von Seiten der Beschwerdeführerin ein Baugesuch zur Errichtung der Häuser 13, 15, 16 und 18 bis 25 auf den Grundstücken in EZ **16, GB Y, eingebracht wurde. Fest steht weiters, dass um die Änderung der Grundstücksgrenzen für die Durchführung des Projektes bereits am 09.12.2023 angesucht wurde. Dieses Ansuchen ist bis heute nicht erledigt.

Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG wurde im Rahmen des Verfahrens nicht erteilt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die getroffenen Feststellungen resultieren unwidersprochen aus diesem Akt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 88/2023, lauten wie folgt:

„Abringen

§ 13

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004).“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde das Baugesuch vom 20.12.2023 für das Projekt AA Haus 13, 15, 16 und 18 bis 25, alle KG Y, gemäß § 13 Abs 3 AVG abgewiesen (wohlgemeint zurückgewiesen).

Wie oben ausgeführt, berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen gemäß § 13 Abs 3 AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass von der belangten Behörde aber kein Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin ergangen ist. Sie argumentiert in ihrer Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides auch nicht mit Mängel, die die Baueinreichung an sich gehabt hätte. Mit einer Zurückweisung, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, darf die Behörde ferner nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (vgl VwGH 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).

Ein derartiger Verbesserungsauftrag wurde aber in keiner Lage des Verfahrens an die Bauwerberin gerichtet und wurde ihre auch keine Frist zur Beibringung entsprechender Unterlagen eingeräumt. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG liegen somit nicht vor.

Aus der Begründung wiederum ist abzuleiten, dass von der belangten Behörde eine inhaltliche Abweisung argumentiert wird, in dem sie sich einerseits auf das Vorliegen einer Bausperrenverordnung und andererseits auf das Fehlen einer Bauplatzbildung beruft.

Die fehlende Bauplatzbildung stellt eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar. Somit hätte die Baubehörde entweder das Bauverfahren bis zur Entscheidung über die Grundstücksänderung aussetzen müssen oder die Vorfrage selbst entscheiden müssen. Die Frage der Grundstücksteilung ist eine Voraussetzung des Bauverfahrens, die auch einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich wäre, sodass auch dieser Punkt der Begründung nicht schlüssig ist. Dies gilt auch für die Argumente in Bezug auf die vorliegende Bausperrenverordnung. Aufgrund der noch fehlenden Teilungsgenehmigung war eine Überprüfung der einzelnen Bauabschnitte anhand der Bausperrenverordnung zu diesem Zeitzpunkt des Verfahrens nicht möglich. Auch hier hätte die Grundstücksteilung abgewartet werden müssen.

Im fortgesetzten Verfahren wird deshalb die belangte Behörde zunächst das Verfahren betreffend die Grundstücksteilung durchzuführen haben, um beurteilen zu können, ob und welche Teile des Baugesuches eventuell genehmigt werden können und der Bausperrenverordnung nicht widersprechen.

Gesamt kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der gegenständliche Bescheid zu beheben ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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