LVwG T LVwG-2023/20/2463-8

LVwG-2023/20/2463-8State Administrative CourtApr 16, 2024

Regest

Verkehrserschließungsbeitrag<br/>Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br/>Ermittlung Bauplatzanteil (im Freiland Abstandsfläche, Verhältnismäßigkeitsformel hier nicht anwendbar)<br/>Ermittlung Baumasse (Dachkonstruktion einzubeziehen)<br/>Anrechnung Altbestand (hier keine)<br/>Laufstall (keiner, also keine Begünstigung)<br/>Einheimischen Begünstigung (Ermäßigung für Gemeindebürger)

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/2463-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.20.2463.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 25.09.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 16.06.2023, Zahl ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz LGBl Nr 58/2011 (TVAG) nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Erschließungsbeitrag wie folgt festgesetzt wird:

Bauplatzanteil

(§ 9 Abs 2 TVAG)

433,42 m2 x € 8,35 x 1,5

€ 5.428,58

Baumassenanteil

(§ 9 Abs 4 TVAG)

404,21 m3 x € 8,35 x 0,7

€ 2.362,61

Erschließungsbeitrag

€ 7.791,19

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Bürgermeisterin der Gemeinde Y Herrn AA in Zusammenhang mit der Errichtung einer „landwirtschaftlichen Scheune“ auf Gst1, EZ1, einen Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) in Höhe von insgesamt Euro 7.611,32 vor. Dabei wurde Folgendes zugrunde gelegt:

„[…]

Bauplatzanteil

(§9 Abs. 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz)

433,95 m2 x € 8,35 x 1,5

€ 5.435,22

Baumassenanteil

(§9 Abs. 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz)

372,30 m3 x€ 8,35 x 0,7

€ 2.176,10

Summe

€ 7.611,32

[…]“

Gegen diesen Abgabenfestsetzungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass es sich um ein Gebäude im Freiland handle. Der Bauplatzanteil sei daher in sinngemäßer Anwendung der Abstandsbestimmungen der TBO zu ermitteln. Aus der bewilligten Einreichplanung würden sich Außenmaße des errichteten Wirtschaftsgebäudes von 20,3 m x 10,48 m ergeben. Dies würde einer überbauten Fläche von 212,74 m2 entsprechen. Einschließlich der errichteten Dachflächen wäre eine Gesamtfläche von 24 m x 15 m überbaut, was 360,00 m2 entsprechen würde. Unter Heranziehung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 1 lit d Tiroler Bauordnung (TBO) würde sich ausgehend von den Gebäudekanten ein beanspruchter Bauplatz von 26,3 m x 16,48 m ergeben, was einer Bauplatzfläche von 433,42 m2 entsprechen würde.

Für die Berechnung der Baumasse sei gemäß § 2 Abs 4 lit e TVAG die Güllegrube im Untergeschoß nicht zu berücksichtigen. Auch wäre de Baumasse gem § 2 Abs 5 TVAG zu kürzen, da pro Geschoß nur eine maximale Raumhöhe von 3,5 m heranzuziehen sei. Abzüglich der im UG gelegenen Güllegrube verbleibe lediglich eine Baumasse von 744,59 m3, von welcher die Baumasse der abgebrochenen Scheune in Höhe von 176,75 m3 in Abzug zu bringen sei. Von der sich daraus ergeben Baumasse von 567,84 m3 sei wegen der Eigenschaft als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude nur 50 % anzusetzen, also nur 283,92 m3.

Es ergebe sich daher folgende Berechnung:

„[…]

433,42 m2 x € 8,35 x 1,5 =

€ 5.428,59

283,92 m3 x € 8,35 x 0,7 =

€ 1.659,51

Summe

€ 7.088,10

[…]“

Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die Gemeinde Y Einheimischen und einheimischen Betrieben auf den gemäß den Bestimmungen des TVAG ermittelten Erschließungskostenbeitrages im Fall von Zubauten und Neubauten eine Reduktion von 50% gewähre. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt worden. Es käme nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im landwirtschaftlichen Betrieb selbst wohnhaft sei oder nicht. Der Betrieb und das Gebäude wären in der Gemeinde Y gelegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023, Zahl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Berechnung des Bauplatzes laut Einreichplan vom 26.11.2021 vom Planer Riederbau erfolgt sei. Unter Zugrundelegung einer Fläche von 10,50 m x 20,30 m und der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 1 lit d Tiroler Bauordnung vergrößere sich der beanspruchte Bauplatz auf 26,30 m x 16,50 m und ergebe sich daher eine Bauplatzfläche von 433,95 m2.

In Bezug auf die abgebrochene Scheune sei laut Abgabenbehörde eine Anrechnung deshalb nicht möglich, da für diese nie ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG entrichtet worden sei. Es sei nur eine Raumhöhe von 3,5 m für die Berechnung der Baumasse herangezogen worden. Laut Berechnungsblatt des Planers Riederbau wäre für die Scheune eine Baumasse von 744,60 m3 ermittelt worden, wovon 50 % (weil es sich um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude handle) abgezogen worden sei. Dies ergebe einen Baumasseanteil von 372,30 m3.

Die Reduktion von 50 % für den Erschließungskostenbeitrag stelle lediglich eine Förderung der Gemeinde Y an die Gemeindebürger/innen mit Hauptwohnsitz dar. Diese Förderung werde auch nicht in den Bescheiden berücksichtigt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben. Mit Schreiben vom 05.10.2023 wurde dieser Vorlageantrag samt Akt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurden daraufhin Ermittlungen durchgeführt. Diese betrafen die Problematik der Anrechnung der Baumasse der abgebrochenen Scheune. Das Ergebnis wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 16.01.2024 mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungahme zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 29.01.2024 teilte die Bürgermeisterin der Gemeinde Y mit, dass nach Durchsicht der Gemeinderatssitzungsprotokolle kein Gemeinderatsbeschluss in den Jahren 1960 bis 1964 zur Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde vorliege. Nach den vorliegenden Unterlagen sei ab dem Jahr 1970 eine Straßenbauaufwandsabgabe (Wegekostenbeitrag) für Neubauten festgesetzt worden.

Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 07.02.2024 eine Stellungnahme ab. Es wurde ausgeführt, dass das Wirtschaftsgebäude erst später errichtet worden sei und die Baumasse des Altbestandes abzuziehen sei.

Würde man zur gegenteiligen Ansicht gelangen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf die Berechnung des Bauplatzanteiles. Es werde auch ausdrücklich der Einwand aufrechterhalten, dass einheimischen Bauwerbern 50 % der Erschließungskosten erlassen würden und dies auch für den Beschwerdeführer gelten müsste.

Am 18.03.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und die Bürgermeisterin der Gemeinde Y teilnahmen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Gst1, EZ1, in Y. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 23.05.2022, Zl *, wurde Herrn AA die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes und den Abbruch der Scheune Gst1, EZ**1, in Y erteilt. Mit dem Bau wurde am 27.06.2022 begonnen. Das landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude dient (im Untergeschoss) der Lagerung von Gülle und ansonsten dem Abstellen von landwirtschaftlichen Vorräten, Kraftfahrzeugen und Gerätschaften.

Die Außenmaße des Gebäudes betragen 20,30 m x 10,48 m. Das Gebäude weist eine Höhe von 6,05 m auf. Die Dachkonstruktion hat ohne Einbeziehung der Querträger eine Stärke von (zumindest) 0,3 m. Die überbaute Fläche beträgt 212,74 m2. Unter Einbeziehung der Dachflächen ergibt sich eine Länge von 24,00 m und eine Breite von 15,00 m, das ergibt eine Fläche von 360,00 m2. Unter Berücksichtigung der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs 1 lit d TBO vergrößert sich der beanspruchte Bauplatz auf 26,30 m x 16,48 m und ergibt sich daher eine Bauplatzfläche von 433,42 m2. Die Baumasse der Scheune unter Zugrundelegung einer überbauten Fläche von 212,74 m2 und einer Raumhöhe von 3,5 m sowie unter Einbeziehung der Höhe der Dachkonstruktion (0,3 m) beträgt 808,41 m3. Die Hälfte davon ist 404,21 m3.

Die Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, das eine Widmung als Freiland aufweist, erfolgte erstmals in den 50er Jahren des vorangegangenen Jahrhunderts. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.07.1955, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes erteilt. Neben diesem Wirtschaftgebäude wurde zwischen 1955 und 1964 auch eine sogenanntes Remisengebäude errichtet. Dabei handelt es um das im gegenständlichen Bauansuchen als Scheune bezeichnete Gebäude mit einer Baumasse von 176,75 m3. Diese Scheune wurde im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objektes abgerissen. Nach der Errichtung der angeführten Gebäude (vor ca 60 -70 Jahren) wurden im Laufe der Jahre weitere Bauvorhaben auf dem Grundstück umgesetzt. Zuletzt erfolgte der Zubau des verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes.

Die Gemeinde Y hat von der im Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde, LGBl Nr 10/1960, erteilten Ermächtigung, zur Deckung der Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, eine Abgabe einzuheben, erst ab dem Jahr 1970 Gebrauch gemacht. Es erfolgte im Zusammenhang mit der Errichtung der Scheune daher auch keine Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages.

Die Abgabenbehörde hat in der Vergangenheit, jedenfalls auch bereits 1990 in Bezug auf festgesetzte (Verkehrs-)Erschließungsbeiträge eine sogenannte „Einheimischen-Begünstigung“ (eine „Ermäßigung des vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages in Form einer Wohnbauförderung“) jenen Bürgern gewährt, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten bzw haben. Diese Förderung sah einen Nachlass von 50 % bzw 40 % des vorgeschriebenen Betrages vor. Das diesbezügliche Procedere sieht vor, dass die Abgabenschuldner mit einem Begleitschreiben (zur Abgabenvorschreibung) um eine Ermäßigung ansuchen können.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Bau-/Abgabenakt. Die maßgeblichen Daten (Maße) in Bezug auf das Gebäude bzw das Grundstück sind im Übrigen auch durch die Einreichpläne dokumentiert.

Die Bauplatzgröße ergibt sich auf Grund der Außenmaße des Gebäudes unter Einbeziehung der Abstandsflächen. Diesbezüglich räumte die Bürgermeisterin der Gemeinde Y in der Verhandlung ein, dass eine Fläche von 433,42 m2 zutreffend sei. Die Baumasse laut Berechnungsblatt des Planers Riederbau bzw dem Raum- und Funktionsprogramm beträgt 744,60 m3. Dabei wurde eine Höhe von 3,50 m zugrunde gelegt. Unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Stärke der Dachkonstruktion von 0,30 m war für die Ermittlung der Baumasse ein Multiplikator von 3,80 anzusetzen. Insofern ergibt sich eine Baumasse von 808,41 m3.

Die Feststellungen betreffend die Nutzung des Gebäudes ergeben sich ebenfalls aus den Einreichunterlagen. Der Zeitraum, in welchem die nunmehr abgerissene Scheune errichtet wurde, ergibt sich auf Grundlage der Orthofotos, insbesondere jenem, das während einer Befliegung im Jahre 1964 aufgenommen wurde.

Die Feststellungen betreffend die Gewährung eine „Einheimischenbegünstigung“ stützen sich auf die Angaben der Bürgermeisterin der Gemeinde Y in der Verhandlung sowie auf ein vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegtes Schreiben (Beilage ./C).

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 173/2021:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a)der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,

[…]

(4) Nicht als Gebäude gelten:

a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis f des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,

b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,

c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 18 der Tiroler Bauordnung 2018,

d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2018,

e)Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.

[…]

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

[…]

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

[…]

(4) Der Baumassenanteil ist

b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. […].

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn, […]“

V.Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zur Ermittlung des Bauplatzanteiles:

Gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG tritt ua bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Diese Regelung stellt eine Begünstigung bei der Bauplatzanteilermittlung dar, welche insbesondere dem Umstand Rechnung trägt, dass eine Ermittlung des Bauplatzanteiles unter Zugrundelegung der Fläche des gesamten Bauplatzes zu einer nicht sachgerechten, weil (viel) zu hohen Bemessungsgrundlage führen würde.

Gleiches gilt letztlich auch in Bezug auf Änderungen des Baubestandes, weil auch in diesem Fall (gemäß § 11 Abs 2 TVAG) auf den (im Verhältnis zur überbauten Fläche samt Abstandsfläche) im Regelfall größeren (anteiligen) Bauplatz Bezug genommen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle des Vorliegens einer Begünstigung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG die Ermittlung des Bauplatzanteiles nicht auf Grund der im § 11 Abs 2 TVAG normierten Verhältnismäßigkeitsformel zu erfolgen hat (vgl LVwG Tirol 29.05.2020, LVwG-2019/20/1039-9).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich ausgehend von einer überbauten Fläche von 10,50 m x 20,30 m auf Grund der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 1 lit d Tiroler Bauordnung eine Fläche von 26,30 m x 16,48 m, sodass sich eine Bauplatzfläche von 433,42 m2 errechnet.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Laufstallbegünstigung zur Anwendung gelange und somit gemäß § 9 Abs 2 fünfter Satz TVAG die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte anzurechnen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Objekt gar nicht der Unterbringung von Tieren sondern der Lagerung von Gülle und landwirtschaftlichen Vorräten bzw dem Abstellen von landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen und Gerätschaften dient.

V.2 Zur Ermittlung des Baumassenanteiles:

Unter Baumasse ist gemäß § 2 Abs 5 TVAG der durch ein Gebäude umbaute Raum zu verstehen. Gebäudeteile zur Lagerung von Gülle gelten gemäß § 2 Abs 4 lit e TVAG nicht als Gebäude. Insofern war das Untergeschoss bei der Berechnung der Baumasse außer Betracht zu lassen.

Die Baumasse ist geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031) ergibt sich, dass selbst bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion zu berücksichtigen ist. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen. Gebäudeteile, die sich über der Unterkante der Decke befinden, sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschosses ist, unabhängig davon, ob es sich um ein ein- oder mehrgeschossiges Gebäude handelt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich unter Zugrundelegung einer Raumhöhe von 3,5 m und einer Dicke der Dachkonstruktion von 0,3 m, insgesamt somit 3,8 m, eine Baumasse von 808,41 m3.

Aus den oben näher dargelegten Gründen kommt auch in Bezug auf die Baumasse die Laufstallbegünstigung gemäß § 9 Abs 4 zweiterSatz TVAG (demnach wäre die Baumasse mit nur einem Viertel anzusetzen) nicht zur Anwendung. Es verbleibt daher entsprechend dieser Bestimmung die Begünstigung für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude. Es sind daher 50 % der Baumasse in Ansatz zu bringen, das ergibt einen Baumassenanteil von 404,21 m3.

V.3. Zur (Nicht-)Anrechnung der Baumasse des Altbestandes:

§ 11 TVAG regelt, wie die Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes zu ermitteln ist. Gemäß § 11 Abs 3 TVAG ist beim Abbruch oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, darauf abzustellen, inwieweit dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war (VwGH 20.06.2012, Zl 2010/17/0101). Wenn dies der Fall war, ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

Die Regelung des § 11 Abs 3 TVAG erfordert somit die Klärung der Frage, inwieweit der Altbestand Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankomme. Vielmehr seien nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung war daher im gegenständlichen Fall nicht nur zu prüfen, ob tatsächlich eine Abgabenvorschreibung für den Altbestand erfolgte, sondern darüber hinaus auch, ob bzw inwieweit es in Bezug auf das Gebäude bzw den Bauplatz hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages (Straßenbauaufwandes) zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grund des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.

Nach der in Tirol (mit Ausnahme von Innsbruck) geltenden Rechtslage sah erstmals das am 01.01.1960 in Kraft getretene Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, einen Abgabentatbestand für die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages (Beitrages zum Straßenbauaufwand) vor. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals ermächtigt, zur Deckung ihrer Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 des Gesetzes normierten Ausnahmen – eine Abgabe einzuheben. Als Bemessungsgrundlage wurde dabei die Baumasse herangezogen.

Die Gemeinde Y hat im Geltungsbereich des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, bis Ende 1969 auf die Erhebung einer Straßenbauaufwandsabgabe verzichtet. Daher gab es hinsichtlich der in deren Geltungsbereich errichteten Bauvorhaben keinen dementsprechenden Abgabentatbestand.

Unter Heranziehung historischer Orthofotos konnte ermittelt werden, dass die Scheune im Jahr 1953 noch nicht errichtet war, jedoch jedenfalls im Jahr 1964 bereits bestanden hat. Mangels eines Abgabentatbestandes ist daher eine Anrechnung der Baumasse der jedenfalls vor 1964 oder spätestens in diesem Jahr errichteten Scheune nicht möglich.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für die Annahme eines Abgabentatbestandes (iSd Straßenbauaufwandsgesetzes (und somit für eine Anrechnung der Baumasse für das gegenständliche Bauvorhaben) nicht ausreicht, dass die Abgabenhörde seinerzeit von der Ermächtigung Gebrauch machen hätte können. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass die Nichtinanspruchnahme der Ermächtigung und der damit verbundene Verzicht auf die Abgabenpflicht letztlich dazu führte, dass die Gemeindebürger damals von einer Verpflichtung zur Leistung einer Abgabe (konkret eines Beitrages zum Straßenbauaufwand) freigehalten wurden. Es ist daher nicht unsachlich, wenn die damalige Abgabenfreiheit einer allfälligen späteren Anrechnung entgegensteht bzw umgekehrt, dass in jenen Gemeinden, in denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, im Falle des Vorliegens eines Abgabentatbestandes iSd TVAG eine Anrechnung vorzunehmen ist. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl LVwG Tirol 13.12.2023, LVwG-2023/20/2667-1).

V.4. Zur „Einheimischen-Begünstigung“:

In Bezug auf die sogenannte „Einheimischen-Begünstigung“ (eine „Ermäßigung des vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages in Form einer Wohnbauförderung“) sei darauf verwiesen, dass das TVAG eine derartige Begünstigung nicht vorsieht, sodass diese im Rahmen der Festsetzung auch nicht berücksichtigt werden kann.

V.5. Zusammenfassung:

Der Erschließungsbeitrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

Bauplatzanteil (gemäß § 9 Abs 2 TVAG)

433,42 m2 x 150 v.H. x € 8,35 € 5.428,58

Baumassenanteil (gemäß § 9 Abs 4 TVAG)

404,21 m³ x 70 v.H. x € 8,35 € 2.362,61

Erschließungsbeitrag (insgesamt)€ 7.791,19

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Erschließungsbeitrag entsprechend neu festzusetzen. Ergänzend sei dazu angeführt, dass die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auch die Berechtigung miteinschließt, den Bescheid der Abgabenbehörde zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei zu ändern (vgl VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0016).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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