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LVwG-2024/44/0831-1•LVwG T LVwG-2024/44/0831-1
LVwG-2024/44/0831-1State Administrative CourtApr 4, 2024
Spruchkonkretisierung<br/>Einstellung Strafverfahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des BB, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AA, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zahl ***, betreffend ein naturschutzrechtliches Strafverfahren,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:02.08.2022
Ort:X, im Bereich der W auf den Grundstücken **1, **2und **3, KG *****X
Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass außerhalb einer geschlossenen Ortschaft entgegen der Bestimmung in § 9 Abs. 1 lit. c TNSchG 2005 in einem Feuchtgebiet im Bereich der W auf den Grundstücken **1,**2und **3, KG *****X eine Weganlage durch Baggerarbeiten errichtet bzw. saniert wurde, ohne dass die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag.“
Dadurch habe er gegen § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 verstoßen und sei gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 50,- zu tragen.
Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 18.03.2024, wonach ihm kein konkreter Tatvorwurf gemacht worden sei, aus dem auf eine naturschutzrechtliche Übertretung geschlossen werden könne. Weder sei der Tatort ausreichend konkretisiert noch stehe fest, ob bzw welcher Weg errichtet oder saniert worden sei und ob dadurch allenfalls die Interessen des Naturschutzes berührt wurden. Eine allfällige Spruchberichtigung durch das Verwaltungsgericht sei aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung nicht zulässig. Abgesehen davon sei zwar eine rechtmäßig bestehende Weganlage saniert worden, dadurch seien aber keine naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände erfüllt worden.
II.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
„§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Einbringen von Material;
b) das Ausbaggern;
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f) Entwässerungen;
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.
§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“
III.Erwägungen:
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung des Tatortes und der Tatzeit auch die Tathandlung. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Angabe der Tat hat dabei so präzise zu sein, dass er einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Es darf jedenfalls keinen Zweifel darangeben, wofür der Täter bestraft wird (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a).
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Tat „als zur Vertretung nach außen Berufenem“ gemäß § 9 Abs 1 VStG vorgeworfen wird. Das angefochtene Straferkenntnis lässt jedoch offen, für welche juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft der Beschwerdeführer verantwortlich ist und in welcher Beziehung zur Tat diese steht. Der angefochtene Spruch lässt nicht erkennen, wer die inkriminierten Bauarbeiten tatsächlich durchgeführt hat und wer dazu allenfalls den Auftrag erteilt hat. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, jene Tatbestandsmerkmale in Bezug auf § 9 VStG richtig zu stellen, die die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituieren (vgl etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2019/08/0178), ist das angefochtene Straferkenntnis dennoch zu beheben:
Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist nämlich nur die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus, etwa durch die Aufnahme zusätzlicher relevanter Tatbestandsmerkmale besteht nicht. Die Aufnahme zusätzlicher Tatvorwurfe im Beschwerdeverfahren würde eine unzulässige Erweiterung der Tathandlung und der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und ist dem Verwaltungsgericht daher verwehrt (vgl VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226)
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, auf den Grundstücken Nr **1, **2und **3 in einem Feuchtgebiet außerhalb geschlossener Ortschaften „eine Weganlage durch Baggerarbeiten errichtet bzw. saniert“ zu haben. Zu diesem Tatvorwurf ist zunächst festzuhalten, dass die angeführten Grundstücke laut Grundbuch insgesamt ca 57,5 Hektar groß sind und Forstwege im Ausmaß von ca 1,05 Hektar aufweisen. Im TIRIS sind auf diesen Grundstücken zahlreiche Forstwege ersichtlich. Wo konkret auf diesen Grundstücken eine Weganlage in welchem Ausmaß errichtet bzw saniert wurde, lässt der angefochtene Spruch offen. Genauso wenig wird dem Beschuldigt ein Sachverhalt vorgehalten, aus dem auf ein konkretes Feuchtgebiet geschlossen werden könnte. Die Beschreibung der Tat bloß mit den verba legalia reicht für das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG jedenfalls nicht aus (vgl VwGH 05.10.2023, Ra 2023/02/0143). Mit diesem Tatvorwurf werden weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt, noch ist er vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt.
Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht zur Konkretisierung der inkriminierten Weganlage und des Feuchtgebietes berechtigt ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige vom 02.08.2022 und dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 09.08.2022, dass gar kein neuer Weg errichtet wurde, sondern der bestehende „V“ (laut TIRIS ein im Jahr 1979 fertiggestellter Traktorweg mit einer Breite von mindestens 2,5 m) saniert wurde. Dies deckt sich mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach das parallel anhängige forstrechtliche Strafverfahren eingestellt wurde, da bloß eine bestehende Weganlage wiederhergestellt und dafür keine zusätzlichen Waldflächen in Anspruch genommen wurden.
Der Tatvorwurf, im Jahr 2022 eine neue Weganlage errichtet zu haben, kann somit nicht aufrechterhalten werden. Und die Änderung einer seit 1979 bestehenden Weganlage wäre gemäß § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 nur dann bewilligungspflichtig, wenn dadurch die Interessen des Naturschutzes berührt würden. Für eine Bestrafung nach § 9 Abs 1 lit c iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 wäre daher die Berührung der Interessen des Naturschutzes ein wesentliches Sachverhaltselement. Ein derartiger Tatvorwurf, dass also mit der Wegsanierung konkret definierte Interessen des Naturschutzes berührt wurden, ist dem Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährung nicht zur Last gelegt worden. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 09.08.2022, dass der durch ein Feuchtgebiet führende Weg verbreitert wurde, dass Entwässerungsmaßnahmen gesetzt wurden und, dass in den Lebensraum geschützter Vogelarten eingegriffen wurde. Allerdings ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt worden, die derartige Tatvorwürfe enthalten hätte.
Zumal es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, den Gegenstand des Verfahrens durch Aufnahme zusätzlicher maßgeblicher Tatbestandsmerkmale auszudehnen, ist der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Abschließend ist jedoch klarzustellen, dass mit dieser Entscheidung keine Aussage über die Rechtmäßigkeit allfällig stattgefundener Baumaßnahmen im Feuchtgebiet getroffen wird. Das angefochtene Straferkenntnis wird nur behoben, da aus dem allgemein formulierten Tatvorwurf nicht auf eine konkrete Übertretung des TNSchG 2005 geschlossen werden kann.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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