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LVwG-2023/18/1594-13•LVwG T LVwG-2023/18/1594-13
LVwG-2023/18/1594-13State Administrative CourtApr 4, 2024
Antragszurückziehung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.05.2023, Zl *** (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y, vertreten RA AA, Adresse 2, Z), betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt B) des Bescheides ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
In Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei ua die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Erschließungsstraße Adresse 3 im Gemeindegebiet von Y nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen sowie unter Einhaltung diverser Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen hat der Landesumweltanwalt von Tirol fristgerecht Beschwerde erhoben.
Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 02.04.2024, eingelangt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das angeführte Straßenprojekt zurückgezogen.
II.Sachverhalt:
In Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über einen Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Erschließungsstraße abgesprochen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und sind unstrittig.
IV.Erwägungen:
Wie festgestellt, hat die belangte Behörde über einen Antrag der mitbeteiligen Partei, welcher im Beschwerdeverfahren zurückgezogen wurde, abgesprochen.
Aus der gesamten Systematik des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), insbesondere auch aus § 43 Abs 1 TNSchG 2005, geht eindeutig hervor, dass es sich bei der Erteilung bzw Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt.
Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt.
Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses, zurückgezogen werden (vgl § 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).
Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Verwaltungsgericht besteht daher die Verpflichtung, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung in Spruchpunkt B) aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren möglich und der Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben ist, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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