LVwG T LVwG-2022/43/2901-2

LVwG-2022/43/2901-2State Administrative CourtApr 4, 2024

Regest

Vergütung Verdienstentgang COVID-19

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/2901-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.43.2901.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Anwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.20022, Zlen *** und ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

I.

den Beschluss:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitraums 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die nunmehrige beschwerdeführende Partei betreibt bzw betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Seilbahnbetreib „AA“, Adresse 2, **** X, den Beherbergungsbetrieb „CC, Adresse 3, **** X, den Gastronomiebetrieb „DD“ in Adresse 4, **** X, und den Gastronomiebetrieb „EE“, Adresse 5, **** X.

Mit am 24.04.2020 eingebrachtem Antrag, zuletzt, konkretisiert mit Schreiben vom 15.09.2022, beantragte die beschwerdeführende Partei die Vergütung des Verdienstentganges für die oe Betriebe für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020.

Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei folgende Entscheidungen:

Spruchpunkt I. – Seilbahnbetreib „AA“

Spruchpunkt I.1.

-Zuerkennung einer Vergütung in der Höhe von € 1.680.575,66 aufgrund des Verbots der Beförderung von Personen für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 25.03.2020

Spruchpunkt I.2.

-Abweisung des Mehrbegehrens für den Seilbahnbetrieb von 26.03.2020 bis zum 13.04.2020

-Abweisung des Antrags auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020

Spruchpunkt II. – Beherbergungsbetrieb „CC“

Spruchpunkt II.1.

-Zuerkennung einer Vergütung in der Höhe von € 3.562,46 aufgrund Schließung für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020

Spruchpunkt II.2.

-Abweisung des Mehrbegehrens von 26.03.2020 bis zum 13.04.2020

Spruchpunkt III. – Gastgewerbebetriebe „DD“ und „EE“

-Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeträgen für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020

Die Abweisung zu den obigen Spruchpunkten I.2., II.2. und III. erfolgte bereits dem Grunde nach. Daher unterließ es die belangte Behörde, wie sie im bekämpften Bescheid ausdrücklich ausführt, aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei Erhebungen in Bezug auf die Höhe eines allfälligen Ersatzanspruches zu tätigen. Es wurden somit im behördlichen Verfahren zu dieser Frage weder Ermittlungsschritte gesetzt, noch entsprechende Feststellungen getroffen oder eine konkrete Berechnung vorgenommen bzw überprüft.

Begründung des bekämpften Bescheids

zu Spruchpunkt I. – Seilbahnbetreib „AA“

zu Spruchpunkt I.1.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs E 848/2021 vom 05.10.2021 seien Betriebsschließungen nach § 26 EpiG einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz zugänglich. Betriebsschließungen für öffentliche Verkehrsanstalten stellten demnach, auch wenn förmlich auf § 26 EpiG gestützt, Eingriffe iSd § 20 iVm § 26 EpiG dar und seien somit einer Vergütung nach § 32 Absatz 1 Z (4 und) 5 EpiG zugänglich. Eine Vergütungsanspruch stützte die belangte Behörde somit auf die VO-BH Y-124.

zu Spruchpunkt I.2.

Ein Vergütungsanspruch bestehe ab dem 26.03.2020 nicht mehr, da die VO-BH Y-124 mit diesem Zeitpunkt durch die VO-BH Y-177 aufgehoben worden sei. Soweit die beschwerdeführenden Partei damit argumentieren, dass die Aufhebung der Verordnung verfassungswidrig gewesen und der Anspruch daher ist zum ursprünglich bestimmten Daten des außer Inkrafttretens am 27.03.2022 fortbestanden sei, erwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21.09.2020, V 381/2020-9.

Wie die belangte Behörde weiter ausführte, stützen sich die die in der Folge von bis zum 03.05.2020 Verordnungen des Landeshauptmanns vom 25.03.2020 und vom 09.04.2020 28 auf das COVID-19-MG und könnten somit nicht als Grundlage für Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 EpiG dienen.

zu Spruchpunkt I.3.

Diesbezüglich erläuterte die belangte Behörde, der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung von geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen sei bereits in der zu Spruchpunkt I.1. zuerkannten Vergütung enthalten.

zu Spruchpunkt II. – Beherbergungsbetrieb „CC“

zu Spruchpunkt II.1.

Der somit der zuerkannte Vergütungsanspruch stütze sich auf die mit VO-BH Y-124 verfügte Schließung des betreffenden Betriebs, so die belangte Behörde.

zu Spruchpunkt II.2.

Nach dem Ende des Geltungsbereichs der oe VO-BH Y 124 habe, wie die belangte Behörde weiter ausführte, ab dem 26.03.2020 kein Vergütungsanspruch mehr bestanden.

zu Spruchpunkt III. – Gastgewerbebetriebe „DD“ und „EE“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb durch die VO-BH Y-124 für den Zeitraum 17.03. bis 25.03.2020 geschlossen worden sei. Jedoch sei am 17.03.2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, in Kraft getreten und nach § 3 hinsichtlich der Gastgewerbebetriebe ein bundesweites Betretungsverbot angeordnet worden. Dadurch sei der weiterhin in Geltung stehenden § 20 EpiG zwar nicht materiell derogiert worden, aber die auf das EpiG gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 121/2020), kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs. 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, GZl. V 188/2021, sei festgestellt worden, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020, gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist. Dies ändere jedoch nichts am Ausschluss der Vergütung des Verdienstentganges für Gastronomiebetriebe. Dies einerseits deshalb, da die gesetzliche Grundlage für die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG, nämlich der § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, von dem genannten Erkenntnis nicht betroffen sei. Andererseits ändere der nachträgliche Ausspruch des VfGH über die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nichts daran, dass sie im für die Vergütung maßgeblichen Zeitraum in Kraft war und daher weiterhin zu beachten sei.

Da die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 4 EpiG auf eine Schließung von Betriebsstätten gemäß § 20 EpiG abstelle und diese jedoch aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 4 Abs. 2 COVID-19-MG nicht zur Anwendung gelange, könne auch keine Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen aufgrund der nicht anzuwendenden Maßnahme zuerkannt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1. Beschwerdevorbringen

Die beschwerdeführende Partei wandte sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte I.2., und 2.2. und III. des angefochtenen Bescheids und führte diesbezüglich aus, dass die übrigen Spruchpunkte und bekämpft blieben und somit in Rechtskraft erwachsen würden.

Begründet führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass „aufgrund der epidemiologischen Lage […] bzw der aus diesem Grund erlassenen Rechtsakte“ sämtliche verfahrensgegenständlichen Betriebe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 „bzw darüber hinaus“ geschlossen gewesen seien.

zu den Spruchpunkten I.2. und II.2.

§ 1 Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmanns vom 25.03.2020 sei gesetzwidrig und somit rückwirkend aufzuheben. Dies, da sie von der gesetzlichen Grundlage des § 2 COVID-19-MG nicht gedeckt sei. Demnach dürfen nur das Betreten „bestimmte Orte“ untersagt werden, bei denen es sich laut Erläuterungen um „etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen“ handle. Seilbahnanlagen fielen demnach nicht unter die Verordnungsermächtigung dieser Vorschrift. Die beschwerdeführende Partei regte an, die gegenständliche Verordnung dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit vorzulegen. Nach Wegfall der entsprechenden Verordnungsbestimmung kämen wiederum die Schließungstatbestände nach dem EpiG zur Anwendung, und würde so ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 EpiG begründet. Die mit VO-BH Y-110 verfügte Maßnahme gegen das Zusammenströmen größere Menschenmengen habe – da ein Seilbahnbetrieb, insbesondere im Stationsbereich, bzw das Betreiben eines Beherbergungsbetriebs auch ein Zusammentreffen von zahlreichen Personen in Innenräumen mit sich bringe – de facto zu einer Betriebsschließung auf § 20 EpiG geführt und begründe somit einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs. 1 EpiG.

In Bezug auf die VO-BH Y-177 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass entsprechend dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2020, Zl V 319/2021 ein Ersatzanspruch gemäß § 32 Absatz 1 Z 5 EpiG bestehe. Dieses besagt nämlich, dass ein allfälliger Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit einer angefochtenen Verordnung für sich allein einen solchen Entschädigungsanspruch noch nicht ausschließe, weil die Rechtswidrigkeit der erlassenen Verordnung nichts daran ändere, dass die Normadressaten zunächst gehalten gewesen seien, ihre Betriebe zu schließen und dass § 32 EpiG die dadurch tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtige. Dieser Grundsatz müsse ebenso gelten, wenn der Regelungsbereich durch eine Verordnung, die anschließend für rechtswidrig erklärt worden sei, dem Anwendungsbereich des EpiG entzogen wurde.

zu Spruchpunkt III.

Diesbezüglich bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die betreffenden Gastgewerbebetriebe durch die VO-BH Y-124 vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 geschlossen worden seien. Dies ungeachtet der COVID-19-MV-96. Für den Zeitraum ab dem 26.03.2020 argumentiert die beschwerdeführende Partei wie bereits oben hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. und II.2.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb unbestritten.

III.Rechtslage:

§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet (auszugsweise):

„[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

Die weiteren verfahrensrelevanten Vorschriften des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, idF 195/2022 lauten (auszugsweise):

§ 20 EpiG

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“

§ 24 EpiG

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes, das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

b)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-

19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“

§ 32 EpiG

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

§ 49 EpiG

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS

-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020 lautete (auszugsweise):

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:

§1

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.

(..)

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):

„§ 3

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.“

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):

„§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.

(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge: VO-LH-35, LGBl 2020/35 idF 41)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.

§ 2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:

1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)

§ 4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:

1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:

1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:

I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)

§ 5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.04.2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge: VO-LH-44, LGBl 2020/44)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Y-124 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Y (in weiterer Folge VO-BH Y-124, Bote für Tirol 10b/2020, 124)

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARSCoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

(Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 12a/2020, 177, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)

Y-177 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-177, Bote für Tirol 12a/2020, 177)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“

IV.Erwägungen:

1. maßgebliche Rechtslage

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Ansprüchen nach § 32 Abs 1 EpiG um keine zeitraumbezogenen Ansprüche handelt und diese daher (nach dem allgemeinen Grundsatz) in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sind. Allerdings wurde mit dem COVID-19-Überführungsgestz, BGBl I Nr 60/2023, kundgemacht am 30.06.2023, auch das EpiG novelliert. Dementsprechend ist nunmehr gemäß § 50 Abs 37 EpiG auf Sachverhalt, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 69/2023 ereignet haben, das EpiG idF des BGBl I Nr 195/2022 anzuwenden.

Dementsprechend stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf die oben zu Punkt III. dargestellte maßgebliche Rechtslage.

2. zu Spruchpunkt I.

Aufgrund der oben zu Punkt III. dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 eine Schließung aller Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken im Bezirk Y durch die auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 erlassene VO-BH Y-124 erfolgte. Die genannte Verordnung trat am 17.03.2020 in Kraft und wurde mit Wirksamkeit vom 25.03.2020 aufgehoben (VO-BH Y-177). Davon war nur die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen.

Mit § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, kundgemacht am 15.03.2020, in Kraft getreten ebenso am 17.03.2020, untersagte der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes.

Die belangte Behörde begründete den bekämpften Bescheid in Hinblick auf den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 im Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes für die Dauer der Geltung der COVID-19-MV-96 nicht zur Anwendung kämen.

Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) klargestellt, dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte. Der Argumentation der belangten Behörde, dass ein nachträglicher Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzwidrigkeit der COVID-19-MV-96 nichts daran ändere, dass diese im maßgeblichen Zeitraum in Kraft gewesen und daher weiterhin zu beachten sei, ist daher nicht zu folgen.

Es ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass sich die Anordnung zur Schließung bzw Beschränkung der Gastgewerbebetriebe der beschwerdeführenden Partei während des Zeitraums vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 ausschließlich auf den – auf § 20 EpiG gestützten – § 1 lit b zweiter Satz der VO-BH Y-124 stützte. Der beschwerdeführenden Partei steht somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Schließung bzw Beschränkung ihrer Betriebsstätten durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs bzw Abs 1 Z 5 EpiG zu.

Unter den engen Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Allerdings verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0019, mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde vertrat im gegenständlichen Fall die Ansicht, für die Gastgewerbebetriebe der beschwerdeführenden Partei bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges schon dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – habe sie aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei davon abgesehen, diesbezügliche Erhebungen zu tätigen und traf in der Folge keine Feststellungen zur Höhe des Verdienstentganges. Die Ermittlung der Höhe des zu ersetzenden Verdienstentganges ist allerdings entscheidungswesentlich. Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden. In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/ Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Dementsprechend war in Bezug auf Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 der Beschwerde Folge zu geben, der Spruch des angefochtenen Bescheides für diesen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückzuverweisen.

Auf die sonstigen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu diesem Anspruchszeitraum war aufgrund der Aufhebung der Entscheidung der belangten Behörde nicht weiter einzugehen.

3. zu Spruchpunkt II.

Wie bereits oben zu Punkt IV.2 ausgeführt, endete der Geltungszeitraum der einschlägigen, auf § 20 EpiG gestützten BH-Verordnung mit dem 25.03.2020. Weitere auf § 20 EpiG gestützte Verordnungen wurden nicht erlassen.

Die Bedenken der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf § 1 Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmanns vom 25.03.2020 (VO-LH-38) werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die VO-BH Y-124 mit 26.3.2020 durch die – auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützte – VO-LH-38 abgelöst wurde, mit der das Betreten von jenen Kursen des Kraftlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen – mit Ausnahme der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs – im gesamten Landesgebiet verboten wurde. Diese Verordnung trat am 3.5.2020 außer Kraft. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf die VO-BH Y-177 ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar.

Für die weiteren von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Vergütungsansprüche mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, sodass spruchgemäß ihre Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen war.

V.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Erstens kann jedoch gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfrage hinsichtlich des Bestehens eines Vergütungsanspruchs für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 13.4.2020. Diese Fragen konnten aufgrund der hierzu jüngst ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bzw der höchstgerichtlichen Judikatur und dem klaren Gesetzeswortlaut entschieden werden. Deshalb kann hinsichtlich des Beschlusses erstens aufgrund § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen und bedarf es zweitens auch hinsichtlich des Erkenntnisses selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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