LVwG T LVwG-2024/42/0845-1

LVwG-2024/42/0845-1State Administrative CourtApr 3, 2024

Regest

Spruchkonkretisierung<br/>Ausschank gebrannter alkoholischer Getränke an Minderjährige

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/42/0845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.42.0845.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.04.2023, ***, betreffend einer Übertretung nach dem Tiroler Jugendgesetz

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 18.04.2023 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin folgende Übertretung zur Last:

„1. Datum/Zeit:02.12.2022, 18:00 Uhr -02.12.2022, 22:00Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, im dortigen Lokal "DD"

Sie haben zur oben genannten Tatzeit am oben genannten Tatort als Unternehmer einer/m Jugendlichen, die/der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte, gebrannte alkoholische Getränke weitergegeben. Es wurde festgestellt, dass Sie zum genannten Zeitpunkt am genannten Tatort der/dem Jugendlichen EE, geb. 04.01.2005 gebrannte alkoholische Getränke, nämlich "Ramazzotti", weitergegeben haben, obwohl an Jugendliche ab der Vollendung des 16. Lebensjahres nur alkoholische Getränke weitergegeben werden dürfen, die nicht gebrannte alkoholische Getränke oder Mischungen sind, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 18 Abs. 2 lit. a Tiroler Jugendgesetz 1993 i.d.g.F“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 lit. d Tiroler Jugendgesetz 1993 i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Hinzu kommen anteilige Verfahrenskosten in Höhe von € 40,00.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angelastete Tatzeitraum völlig unsubstantiiert sei. Unabhängig davon habe die Beschwerdeführerin auch keinen „Ramazotti“ an Frau EE ausgeschenkt.

2. Sachverhalt:

Die vermeintliche Übertretung wurde nicht unmittelbar dienstlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen. Die Anzeige beruht auf Angaben einer Privatperson.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweideutig aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

4. Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

5. Erwägungen:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist mangelhaft:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.

Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Beschwerdeführer muss durch die Umschreibung der Tat im Spruch bereits in die Lage versetzt werden, seine konkreten Beweismittel anbieten zu können, um den Tatvorwurf zu entkräften. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (…) (im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit - siehe VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0324) – siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a (Stand 1.7.2023, rdb.at).

Vorliegend ist im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführt, dass die Beschwerdeführerin am 02.12.2022 in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr gebrannte alkoholische Getränke, nämlich „Ramazzotti“, an eine Jugendliche weitergegeben habe.

Damit ist der Spruch zeitlich eindeutig zu weit gefasst, weil zudem inhaltlich zu unbestimmt. Die belangte Behörde lässt nämlich im Spruch offen, um wie viele Ramazotti es sich gehandelt hat. Mit diesem zu wenig konkretisierten Strafvorwurf werden eindeutig die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin beschnitten. So könnte es sich beim Strafvorwurf zB um zwei Ramazotti in vier Stunden gehandelt haben und wäre diesfalls die Tatzeit jedenfalls zu wenig konkretisiert, um sich als Beschuldigte gezielt gegen den Strafvorwurf verteidigen zu können.

Eine Korrektur bzw Sanierung des Bescheidspruches durch das Verwaltungsgericht ist nur dann zulässig und geboten, wenn nach der Lage des Falles auch eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung, welche sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht, gegeben ist. Innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde jedoch keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

Es war daher schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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