LVwG T LVwG-2023/13/2692-1

LVwG-2023/13/2692-1State Administrative CourtMar 28, 2024

Regest

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.13.2692.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Der Antrag auf Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 13.01.2023 -24.03.2023

Ort:**** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. XX.XX.XXXX seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z verpflichtet und ist vom 13.01.2023 bis einschließlich 24.03.2023, das sind insgesamt 294 Unterrichtsstunden ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €250,00

7 Tage 22 Stunden

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€275,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y Adresse 3, **** Y am 25.09.2023 erlassenen, der Beschwerdeführerin am 29.09:2023 zugestellten Bescheid ***. Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.

Gegen den vorgeschriebenen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin nunmehr rechtzeitig nachstehende Beschwerde.

Der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des §24 Abs.4 iVm. § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt und mit einer Strafe von € 275,00 versehen.

Wie ich bereits mehrfach erwähnt habe, ist die Mittelschule Z oder generell die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für meinen Sohn, da. er bis jetzt ausschließlich in; alternativpädagogischen Schulen war. Für ihn hätte die Umstellung auf eine Regelschule eine Überforderung bedeutet. Da er in den vergangenen Schuljahren bereits einen Schulwechsel und privat mehrere Trauerfälle verarbeiten musste, wäre dieser erneute Schulwechsel in ein für ihn völlig ungewohntes System, in eine bereits bestehende Klassengemeinschaft mit für ihn fremden Mitschülern und Lehrpersonen eine extreme Belastung gewesen. Diese wollte ich ihm ersparen.

Ich kann mir nicht vorsteilen, dass das Gesetz vorsteht, das eigene Kind sehenden Auges einer derartigen unverhältnismäßigen Belastung aussetzen zu müssen, während es strafbar und kriminell sein sollte, sein Kind selbst zu betreuen und zu bilden.

Ich bin ausgebildete Montessoripädagogin und habe selbst ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung, um meinem Sohn alles Wissen weiterzugeben, welches er braucht.

Im Regelschulsystem kann keine so individuelle und stärkenorientierte Bildung vermittelt werden, wie sie mein Sohn im häuslichen Unterricht erfahren kann.

Ich erachte diesen Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem als Eingriff in die Wählfreiheit und auch als Kindeswohlgefährdung, vor allem auch wegen der bereits erwähnten Belastungen, denen mein Sohn ausgesetzt war.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich nicht gegen Regelschulen bin, sie stellen lediglich nicht die geeignete Bildungsform für meinen Sohn dar.

Damit mein Sohn gut lernen kann, benötigt er klare Strukturen, kleine Zweier- oder maximal Dreiergruppen und ausreichend Zeit zum Vertiefen. Mein Sohn möchte den Dingen auf den Grund gehen und erforschen. Zeiteinheiten von 45 Minuten, wie bei den Unterrichtsstunden, sind für ihn entweder zu kurz oder zu lange. Mein Sohn hat in der Montessorischule gelernt, eine Arbeit so lange zu machen, bis er es verstanden hat oder gesättigt ist.

Da aber die gesetzlichen Regelungen so strikt zu sein scheinen, scheint es für meinen Sohn nicht mehr möglich zu sein, eine Montessorischule zu besuchen. Da diese Schulen in ihrer Methodik dem Lernverhalten meines Sohnes mehr entsprechen, sind sie deshalb für mich die bessere Wahl.

Ich habe im Gesetzestext keinen Hinweis gefunden, warum mein Sohn eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete reformpädagogische Schule nicht besuchen darf, aber wir wurden von Seiten der Bildungsdirektion dahingehend informiert.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den Art. 17 StGG hinweisen, welcher den häuslichen Unterricht gewährleistet Gemäß Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht auch keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und §42 SchUG regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.

Ich möchte nochmals betonen, dass ich aufgrund meiner eigenen Ausbildungen und meiner beruflichen Erfahrungen in der Lage bin, meinem Sohn Bildung zu vermitteln und ihn dahingehend zu motivieren, sich selbst Wissen und Fertigkeiten anzueignen. Somit erfülle ich sowohl die Bildungspflicht als auch die Obsorgeverpflichtung im Sinne des Kindeswohls.

Des Weiteren möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich bereits rechtskräftig per Straferkenntnis *** und *** für die Begehung der hier gegenständlichen Schulpflichtverletzung für schuldig befunden und bestraft wurde Der Bescheid der belangten Behörde verstößt somit gegen die Rechtsgrundsätze "res iudicata" und "ne bis in idem”, welche das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin verletzt, wegen derselben Tat nicht zweimal rechtlich verfolgt oder bestraft zu werden ( gemäß Art. 50 GRC und Art. 4 Abs.1 des 7. ZP zur EMRK).

Im Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 (***) wurde festgestellt, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt das Kumulationsprinzip gemäß §22 VStG bei Dauerdelikten ausdrücklich nicht. Mit der gegenständlichen

Schulpflichtverletzung liegt offenkundig ein solches Dauerdelikt vor. Es gibt nur eine einzige andauernde Handlung. Für diese Handlung wurde die Beschwerdeführerin aber bereits bestraft.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Strafe und die Genehmigung des Schulbesuchs am einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in den Akt LVwG-*** betreffend die Beschwerdeführerin.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb am XX.XX.XXXX, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Schüler seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal der Schüler zum Besuch der Mittelschule Z in **** Z, Adresse 2, verpflichtet ist und vom 09.11.2022 bis einschließlich 12.01.2023, das sind insgesamt 211 Unterrichtsstunden, unentschuldigt dem Unterrichtet ferngeblieben ist. Die Maßnahmen gem § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 4 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 02.10.2023 zugestellt (Beweis: Zustellnachweis vom 02.10.2023). Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Einschränkung des Tatzeitraumes vom 12.12.2022 bis 12.01.2023 bestätigt.

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls am 02.10.2023 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt und dem Akt LVwG Tirol *** betreffend die Beschwerdeführerin sowie dem diesen Akt zugrundeliegenden Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, insbesondere den genannten teilweise auch in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung zu folgen ist.

Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 02.07.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 8304/0090; E 17.01.1994, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 13.01.2023 bis 24.03.2023 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2023, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft, das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 02.10.2023 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung [zumindest] seit 09.11.2022 bzw eingeschränkt auf den 12.12.2022 bis 12.01.2023 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, Zl ***) der Beschwerdeführerin sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 02.10.2023 (Zustellzeitpunkt des Straferkenntnisses) umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.

Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 13.01.2023 bis 24.03.2023 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2023, Zl *** (bestätigt unter Einschränkung des Tatzeitraumes durch das Landesverwaltungsgericht zu Zahl ***), umfasst ist, weshalb eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule beantragt, ist dieser Antrag im Verwaltungsstrafverfahren als unzulässig zurückzuweisen, da Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage darstellt, ob seitens der belangten Behörde eine Bestrafung rechtskonform vorgenommen wurde. Im Übrigen ist die belangte Behörde auch nicht zur Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule zuständig, weshalb der Antrag auch aus diesem Grund unzulässig ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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