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LVwG-2023/13/2842-4•LVwG T LVwG-2023/13/2842-4
LVwG-2023/13/2842-4State Administrative CourtMar 27, 2024
fiktive Arbeitnehmereigenschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch den Verein BB in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer AA, geb. am XX.XX.XXXX über das Gemeindeamt Z am 16.10.2023 eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß § 3 Abs 1 und 2 lit a sowie Abs 4 lit a des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung und §§ 51 Abs 1,3 und 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 in der geltenden Fassung zurückgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vertreten durch CC, Mitarbeiterin des Vereins BB im Wesentlichen vor, dass er als ungarischer Staatsbürger im März 2016 nach Österreich gekommen sei und Anfang April 2016 eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er habe damit von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne der RL 2004/38/EG Gebrauch gemacht. Ab dem 19.05.2016 habe er sich in weiteren Arbeitsverhältnissen befunden, die aus betriebsbedingten Gründen geendet hätten. Er sei nach Lösung seiner Dienstverhältnisse dem Arbeitsmarkt immer zur Verfügung gestanden. Während seiner Arbeitstätigkeit sei er mehrheitlich bei DD angestellt gewesen.
Bezugnehmend auf das NAG § 51 Abs 2 Z 2 habe somit bereits nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses im März 2018 eine mehr als einjährige Beschäftigung gehabt und somit in diesem Sinne auch die (fortlebende) Erwerbstätigkeit bestanden. Da er seine Beschäftigung im „EE“ unfreiwillig verloren habe, sei auch in diesem Fall seine erwerbstätigen Eigenschaft weiterhin aufrecht geblieben, weil er sich der zuständigen, regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zur Verfügung gestellt habe. Er habe sich auch indirekt nach Beendigung des letzten Dienstverhältnisses am 29.06.2019 beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Bezüglich der Unfreiwilligkeit des Verlustes seines Beschäftigungsverhältnisses verweise er auf den beiliegenden Schriftverkehr mit der AK Tirol aus dem Jahr 2019, welcher eindeutig belege, dass sein Dienstaustritt nicht freiwillig stattgefunden habe. Alle Unterlagen bezüglich des Dienstaustrittes würden der Beschwerde beiliegen. Seine Arbeitnehmereigenschaft lebe also fort.
Bezugnehmend auf das NAG § 53 Abs 1 möge er dem Amt mitteilen, dass er sich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, da er in diesem Zeitraum entweder direkt in einem Arbeitsverhältnis gewesen sei, die Arbeitnehmereigenschaft fortgelebt habe und er jedenfalls aber über ausreichend Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfüge. Somit leite er ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53 Abs 1a ab und sehe somit eine Anspruchsberechtigung gemäß dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz als gegeben. Diesbezüglich verweise er auch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2023, GZ *** in welchem diese sogar seinen unbescheinigten Daueraufenthalt bestätige. Im angefochtenen Bescheid würden ihm jedoch Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz verwehrt werden, dies mit der Begründung, dass ihm keine Arbeitnehmereigenschaft zukommen würde. Wie bereits erwähnt stehe ihm nach seiner Rechtsauffassung die Arbeitnehmereigenschaft weiterhin zu, da er sein Dienstverhältnis nicht freiwillig aufgekündigt habe. Unabhängig davon sei die Arbeitnehmereigenschaft in seinem Falle nicht zwingend ausschlaggebend dafür, ob ihm Leistungen aus dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zustehen oder nicht, da er über einen unbescheinigten Daueraufenthalt verfüge, welcher von der Behörde bereits anerkannt worden sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Am 12.01.2024 brachte der Beschwerdeführer selbst eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wird im Wesentlichen seine Lebenssituation inklusive diverser Beschäftigungen und Krankheiten, seit dem Jahre 2016 geschildert.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in den Akt LVwG Tirol ***.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger. Er war vom 24.03.2016 bis 12.02.2018 mit Nebenwohnsitz in X, Adresse 3 gemeldet. Vom 28.02.2018 bis 15.05.2018 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz W, Adresse 4 gemeldet und seit dem 15.05.2018 in Z, Adresse 1.
(Beweis: Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 10.04.2024).
Gemäß Versicherungsdatenauszug war der Beschwerdeführer erstmals vom 01.04.2016 bis 23.04.2016 in Österreich beschäftigt. Vor der gegenständlichen Antragstellung am 16.10.2023 stand der Beschwerdeführer zuletzt vom 24.06.2019 bis 28.06.2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der FF in V. Zuvor war der Beschwerdeführer vom 04.12.2017 bis 31.03.2018 und vom 01.06.2018 bis zum 22.08.2018 als Saisonarbeiter bei der DD beschäftigt, vom 12.1.2019 bis 14.1.2019 bei der GG in W. Bei seiner letzten Arbeitsstelle, der FF handelt es sich um das Hotel JJ in V. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitgeber wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben diese Arbeitsstelle aufgegeben.
In folgenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer entweder Notstandshilfe über das AMS Tirol oder Krankengeld:
29.06. 2019 bis 11.10.2019 (Notstandshilfe)
14.10. 2019 bis 11.12.2019 (Notstandshilfe)
12.12. 2019 bis 06.01.2020 (Krankengeld)
07.01. 2020 bis 10.01.2020 (Notstandshilfe)
17.01. 2020 bis 13.09.2020 (Krankengeld)
28.09. 2020 bis 26.09.2021 (Notstandshilfe)
20.10. 2021 bis laufend (Notstandshilfe)
Seit 28.09.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche.
(Beweis: Versicherungsdatenauszug Zeitraum 01.01.2018 bis 29.11.2023 und Zeitraum vom 25.03.2023 bis 25.03.2024)
Am 06.12.2019 hatte der Beschwerdeführer einen Unfall, bei welchem er schwer verletzt wurde.
Mit Schreiben vom 03.05.2022 wurde von der Caritas bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Tagelöhner fallweise beschäftigt wird und die Bezahlung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2023, *** Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß § 6 TMSG vom 01.03.2023 bis 31.10.2023 (monatliche Unterstützung für Miete) gewährt wurde, dies mit dem Hinweis, dass gemäß § 53a Abs 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 leg cit), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 leg cit dies nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundegebiet das Recht auf Daueraufenthalt zukommt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.02.2018 in Österreich ununterbrochen hauptwohnsitzlich gemeldet und damit am 01.03.2023 aufenthaltsverfestigt und im Sinne des TMSG Österreichern gleichgestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2022, *** wurde der vom Beschwerdeführer am 18.01.2022 eingebrachte Antrag auf Mindestsicherung gemäß § 3 Abs 1 und 2 lit a sowie 4 lit a TMSG und § 51 Abs 1, 3 und 2 NAG 2005 zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.03.2023, LVwG-***, wurde die vom Beschwerdeführer gegen obgenannten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis brachte der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2023, Ra 2023/10/0063-7 wurde die Revision zurückgewiesen.
In der außerordentlichen Revision wurde (ua) geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer mit oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2023 Mindestsicherung ab 01.03.2023 zuerkannt worden sei und die belangte Behörde dabei „offenkundig ausschließlich auf den [5jährigen] Hauptwohnsitz“ abgestellt und „die Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß § 51 NAG“ nicht vorgenommen habe.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass mit diesem Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt worden ist, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Arbeitgebereigenschaft des (seinen Angaben zu Folge seit März 2016 in Österreich aufhältig) Revisionswerbers in Folge dessen Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses mit 28.06.2019 nicht im Sinne des § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG aufrechterhalten worden ist. Dem ist der Beschwerdeführer aber weder konkret entgegen getreten noch hat er in diesem Zusammenhang Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.
III.Beweiswürdigung:
Diese wesentlichen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes bzw aus dem angesprochenen, teilweise auch (angeführten) Beweismitteln sowie durch Einsichtnahme in den Akt LVwG Tirol ***. In diesem Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen. Befragt zu den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass es immer wieder zu Problemen mit seinen Arbeitgebern gekommen ist und es sowohl bei der Reinigungsfirma GG in W als auch bei der DD und in weiterer Folge auch bei der FF zu einer Auflösung der Arbeitsverhältnisse gekommen ist. Bei der Schilderung seiner Beschäftigungsverhältnisse brachte der Beschwerdeführer diese immer wieder durcheinander. Die Ausführung des Beschwerdeführers zu seinen bisherigen Beschäftigungen zeichnen ein klares Bild, demzufolge der Beschwerdeführer eigentlich bei jeder Beschäftigungsstelle ein Problem mit dem Arbeitgeber hatte. Die Feststellung, dass er das letzte Arbeitsverhältnis vor Antragstellung aus eigenen Stücken auflöste, gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben.
Auch ergibt sich aus der im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Arbeitsbescheinigung des AMS vom 01.07.2019, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 bis 28.06.2019 bei der FF in der Probezeit durch den Dienstnehmer aufgelöst wurde, ebenso ergibt sich dies aus dem Auszug des elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die TGKK vom 01.07.2019 im behördlichen Akt.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Schriftverkehr zwischen der Arbeiterkammer und der EE (Arbeitgeber des Beschwerdeführers), dass der Beschwerdeführer unberechtigt vorzeitig ausgetreten ist, was der Beschwerdeführer allerdings vorerst bestreitet. Im letzten Schreiben der Arbeiterkammer an den Beschwerdeführer vom 14.08.2019 ist zu entnehmen, dass diese, sollte sie bis zum 23.08.2019 keine Rückmeldung vom Beschwerdeführer mehr erhalten, davon ausgeht, dass sich die Rechtssache inzwischen erledigt hat oder er keine weitere Betreibung durch die Arbeiterkammer wünscht und sie daher den Akt abschließt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsg4esetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF, LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g)Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2021), oder
3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„4. Hauptstück
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und damit gemäß Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist der österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bestimmungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des 4. Hauptstückes des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.
Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2016 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Einreise nach Österreich mehrere Arbeitsstellen inne. Das letzte Arbeitsverhältnis bei der FF (Hotel JJ) beendete der Beschwerdeführer auf eigene Wunsch, weil er nach seinen eigenen Angaben mit dem Arbeitsverhältnis nicht einverstanden war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.06.2019 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf Mindestsicherung vom 16.10.2023 bezog der Beschwerdeführer Notstandhilfe bzw Überbrückungshilfe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer im Sinn des § 51 Abs 1 Z 1 NAG beschäftigt. Zu prüfen ist nun, ob beim Beschwerdeführer allenfalls eine „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des § 51 Abs 2 NAG 2005 erhalten geblieben sei.
In der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keine Gründe dar aufgrund welcher ihm die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer im Sinn des § 51 Abs 2 NAG 2005 erhalten geblieben sei.
Zusammenfassend ist jedenfalls festzustellen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses bei der FF am 28.06.2019 durch ihn geendet hat und sohin eine Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 51 Abs 1 Z 1 NAG 2005, somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen hat.
Die Voraussetzung der Anwendung des § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG liegen nicht vor.
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer lediglich vor „jedenfalls über ausreichend Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz“ zu verfügen, ohne die Gründe für diese Behauptung darzutun. Aktenkundig aus dem Sozialversicherungsauszug ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses mit 28.06.2019 ausschließlich Notstandhilfe bzw Krankengeld bezogen hat.
Insgesamt ist daher die Behörde sohin zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen bzw der korrespondierenden Bestimmungen im NAG 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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