LVwG T LVwG-2023/31/2122-3

LVwG-2023/31/2122-3State Administrative CourtMar 26, 2024

Regest

Untersagung der weiteren Benützung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Arbeitswohnsitz<br/>Schweiz<br/>Hauptwohnsitz in der Schweiz<br/>Nebenwohnsitz in Österreich

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/2122-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.2122.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des Dr. AA, Adresse 1, CH **** Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.7.2023, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Verdacht besteht, dass das Objekt Adresse 3 in **** X (Gst **1 KG V) unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die belangte Behörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Er werde daher zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt von ihm genutzt werde und die Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft zu machen.

Mit Email vom 9.12.2021 wurde von Dr. AA ausgeführt, dass er bislang beabsichtigt habe, in der Wohnung Top 2 der Adresse Adresse 3 in **** X einen Zweitwohnsitz, der kein Freizeitwohnsitz sei, zu melden. Nach Führung eines Telefonates mit dem Amtsleiter der belangten Behörde am 7.12.2021 sei ihm bewusst geworden, dass es auch die Möglichkeit eines Arbeitswohnsitzes gebe. Beim angefragten Wohnsitz handle es sich daher um keinen Freizeitwohnsitz, sondern um einen Arbeitswohnsitz, den er nunmehr anmelden wolle.

Diesem Schreiben war eine Bestätigung des Arbeitgebers CC GmbH vom 9.12.2021 beigelegt, wonach Dr. AA aus mehreren, näher angeführten, arbeitstechnischen Gründen bis zu 110 Tage im Jahr in Österreich verbringen müsse. Darin enthaltene Übernachtungen und Überbrückungszeiten zwischen seinen beruflichen Terminen sollte er effektiv an seinem privaten Arbeitswohnsitz mittels Homeoffice in Tirol verbringen, da dies in Hotels nicht so gut umsetzbar sei.

Am 16.12.2021 nahm Dr. AA eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse Adresse 3 in **** X vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2.3.2023 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, zu dessen Ergebnissen Dr. AA binnen sechs Wochen eine abschließende Stellungnahme abgeben könne. Diesem Schreiben wurde ein Bericht des Erhebungsorgans über fünf Objektkontrollen im Zeitraum vom 19.8.2022 bis 28.1.2023 samt Lichtbildern beigeschlossen, wobei Dr. AA nur an einem Termin, nämlich am 29.8.2022, persönlich angetroffen werden konnte. Anlässlich des am 21.1.2023 durchgeführten Kontrolltermins gab eine Nachbarin an, dass Dr. AA bis gestern für ca. drei Wochen hier gewesen wäre.

Mit Stellungnahme vom 14.3.2023 führte Dr. AA – nunmehr durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung – aus, dass er für das Unternehmen DD AG mit Sitz in U arbeite und sich berufsbedingt ca 110 Tage aus arbeitstechnischen Gründen in X aufhalte. Von dort aus betreue der Beschwerdeführer diverse Kunden in Österreich. In letzter Zeit habe er etwa nach T und S reisen müssen, um dort Klientenbesuche durchzuführen. Bei derartigen Reise übernachte er stets als Zwischenstation in V. Auch verbringe der Beschwerdeführer etliche Zeit in V, um via Home-Office seiner Arbeit nachzugehen.

Seitens der belangten Behörde wurden fünf weitere Objektkontrollen im Zeitraum vom 19.4.2023 bis 14.6.2023 vorgenommen und konnte der Beschwerdeführer am 19.4.2023, am 6.5.2023 und am 28.5.2023 (Pfingstferien) persönlich angetroffen werden. Bei zwei weiteren Besuchen am 25.4.2023 konnte der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.7.2023, ***, wurde dem Dr. AA als Eigentümer der Wohnung Top 2 gemäß § 46 Abs 6 Lit g TBO 2022 deren weitere Benützung als Freizeitwohnsitz untersagt.

Begründend wurde auf den Schriftverkehr der belangten Behörde mit Dr. AA sowie die durchgeführten Erhebungen verwiesen, insbesondere den Baubescheid der belangten Behörde vom 14.6.2000 und die Erhebungen zur Nutzung der Wohnung Top 2 in den Zeiträumen vom 19.8.2022 bis 28.1.2023 und vom 19.4.2023 bis 14.6.2023.

Aufgrund der näher angeführten Erhebungen werde davon ausgegangen, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses diene. Daran könne auch ein behaupteter Arbeitswohnsitz mit einer Aufenthaltsdauer von 110 Tagen pro Jahr nichts ändern. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich zumeist dort, wo sich die gesamte Familie aufhalte, wo Kinder den Kindergarten oder die Schule besuchen, wo die Steuern entrichtet werden, wo die Familie gemeldet sei, wo man das Wahlrecht ausübe, wo man gesellschaftliche Anknüpfungspunkte aufweise und wo Privatfahrzeuge zugelassen sind, etc.

Fußend auf diesen Ausführungen sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte Dr. AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass keine Freizeitwohnsitznutzung vorliege.

Der Beschwerdeführer halte sich ca 110 Tage pro Jahr aus arbeitstechnischen Gründen in X auf, wo er seit 16.12.2021 mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe nie in X angetroffen werden können, als er sich dort auf Urlaub, während der Ferien oder zu Erholungszwecken aufgehalten habe.

Die Untersagung der Benützung verstoße gegen die Freizügigkeitsrichtlinie und sei auch unverhältnismäßig.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers.

II.Sachverhalt:

Der geschiedene Beschwerdeführer ist Veterinärmediziner und 61 Jahre alt; er hat zwei erwachsene Kinder im Alter von 24 und 27 Jahren, die beide im Ausland studieren und die er ca. zweimal im Jahr sieht. Der Beschwerdeführer ist seit Feber 2021 ua Eigentümer der Wohnung Top 2 unter der Adresse Adresse 3in **** V.

Der Beschwerdeführer ist an dieser Adresse seit 16.12.2021 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dieses Objekt darf – völlig unstrittig – nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2011 bei dem Unternehmen DD AG mit Sitz in CH-**** U, Adresse 4, angestellt und ist an der Adresse Adresse 1 in CH **** Z, gut 3 Autostunden und ca. 250 Kilometer vom Wohnsitz in X entfernt, mit Hauptwohnsitz wohnhaft. Der Hauptteil der Arbeit ist vom Beschwerdeführer in der Schweiz zu verrichten. Er ist in der Schweiz steuerpflichtig und unterhält ein Handy mit Schweizer Nummer. Ein Handy mit österreichischer Nummer besitzt Dr. AA nicht.

Der Beschwerdeführer nutzt ein Dienstfahrzeug, das in seinem Besitz steht und ein Schweizer Kennzeichen aufweist. Darüber hinaus verfügt Dr. AA für private Nutzungen über einen Kleinwagen, der ebenfalls ein Schweizer Kennzeichen trägt.

Der Beschwerdeführer gibt an, sich im Jahresdurchschnitt zwischen 85 und 110 Tagen aus arbeitstechnischen Gründen in X aufzuhalten. Der Bestätigung seines Arbeitgebers vom 7.3.2024 kann diesbezüglich entnommen werden, dass es zu seinen Aufgaben gehört, auch in Österreich feldbasiert Stakeholder, wie Verbände, Kliniken und wissenschaftliche Institutionen, zu besuchen und darüber hinaus Feldversuche in landwirtschaftlichen Betrieben zu betreuen und an diversen Tagungen und Veranstaltungen in Österreich teilzunehmen. Er sei ebenso für die Beratung von Therapiemaßnahmen, die Erfassung und Begutachtung von Verdachtsfällen und Nebenwirkungen (Pharmakovigilanz) auch in Österreich zuständig und müsse diese gegebenenfalls vor Ort vornehmen. Darin enthaltene Übernachtungen und Überbrückungszeiten zwischen seinen beruflichen Terminen sollte er effektiv an seinem privaten Arbeitswohnsitz mittels Homeoffice in Tirol verbringen, da dies in Hotels nicht so gut umsetzbar sei.

Aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Teilnahmebestätigungen zu derartigen Veranstaltungen und Tagungen erhellt, dass diese großteils in Ostösterreich stattfinden; die zum behaupteten Arbeitswohnsitz distanzmäßig nächstgelegene Tagung war die Mondseetagung 2023 in Mondsee (Beilage/III.).

Am 5.3.2024 hat der Beschwerdeführer einen Arbeitstermin bei einem in Y niedergelassenen Tierarzt wahrgenommen (Beilage/V.). Aus dem seitens des Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuch (Beilage/IV.) ergibt sich, dass Dr. AA im Zeitraum 1.9.2023 bis 31.3.2024 zwischen zwei und sechs Fahrten im Monat mit Ausgangs- oder Zielpunkt Tirol vorgenommen hat.

Erhebungen durch die belangte Behörde fanden im Zeitraum vom 19.8.2022 bis 28.1.2023 (fünf Objektkontrollen) sowie im Zeitraum vom 19.4.2023 bis 14.6.2023 (weitere fünf Objektkontrollen), statt wobei Dr. AA an insgesamt vier Terminen, nämlich am 29.8.2022, am 19.4.2023, am 6.5.2023 und am 28.5.2023 (Pfingstferien) persönlich angetroffen werden konnte.

Anlässlich des am 21.1.2023 durchgeführten Kontrolltermins gab eine Nachbarin an, dass Dr. AA bis gestern für ca. drei Wochen hier gewesen wäre.

Darüber hinaus konnten keine weiteren sozialen Kontakte in X festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.3.2024, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie zweier Vertreter der belangten Behörde hinsichtlich seiner maßgeblichen Lebensumstände befragt werden konnte.

Die ZMR-Meldungen und das Datum des Erwerbs des gegenständlichen Objektes ergeben sich aus den öffentlichen Registern des ZMR und der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2024 (vgl Protokoll Seite 4, zweiter Absatz).

Der Baukonsens und die Nichtgenehmigung der Nutzung als Freizeitwohnsitz ergibt sich unzweifelhaft aus dem zitierten Bauakt. Dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht zulässig sei, hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt (vgl Protokoll Seite 3, vorletzter Absatz).

Die Feststellungen zur Arbeitsstelle und zum Inhalt der Arbeit samt deren Anknüpfungspunkten nach Tirol wurde der Einvernahme des Beschwerdeführers samt den Unterlagen Beilagen/I. bis VI. entnommen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen nicht bloß geringfügigen arbeitstechnischen Anknüpfungspunkt zu Österreich hat. Die diesbezüglichen Schilderungen waren nicht unglaubwürdig, wenngleich eine Anzahl von jahresdurchgängig 85 bis 110 Tagen, an denen der Beschwerdeführer in X aufhältig sein soll, aufgrund der vorgelegten Unterlagen eher hoch gegriffen scheint.

Zu berücksichtigen war zudem, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in X keinen Freizeitaktivitäten nachzugehen (vgl Protokoll Seite 4, letzter Absatz), durch die Behauptung einer Nachbarin anlässlich des am 21.1.2023 durchgeführten Kontrolltermins wonach sich Dr. AA bis gestern für ca. drei Wochen hier aufgehalten hätte, nicht schlüssig anmutet.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LBGl Nr 85/2023 (TBO 2022):

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

[…]“

2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TROG 2022):

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

[…]

(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.

2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt.

Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.

3. Im Übrigen wird selbst vom Beschwerdeführer eingeräumt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 12.3.2024, Seite 3 vorletzter Absatz), dass das in Rede stehende Objekt aufgrund der Baubewilligung vom 14.6.2000 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – wie die oben angeführten Erhebungen zeigen – hat sich der Beschwerdeführer über die bloße Behauptung hinaus, dass das gegenständliche Objekt in einem Ausmaß zwischen 85 und 110 Tagen im Jahr als Arbeitswohnsitz verwendet werde, nicht dagegen verwehrt, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Schweiz unter der Adresse Adresse 1 in **** Z und somit 250 km und gut drei Autostunden von X entfernt im Kanton R am Ostrand des Q liege. Dort geht der Beschwerdeführer vorrangig seiner Arbeit nach, ist dort steuerpflichtig und hat dort ein Handy mit Schweizer Nummer und von dort zwei Kraftfahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen angemeldet.

5. Dass der Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen in X liege, wurde vom Beschwerdeführer demgegenüber nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer ist aber zentraler Protagonist eines Verfahrens gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022, weil vorrangig er angeben kann, von wem das gegenständliche Objekt in welcher Form und in welchem Ausmaß genutzt wird.

Diese zentrale Funktion des Eigentümers und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten findet auch in § 13a Abs 5 TROG 2022 Niederschlag, wonach der Eigentümer des Wohnsitzes und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen haben.

Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde faktische Grenzen gesetzt sind, zumal diverse Instrumentarien zur Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes, wie etwa Auszüge aus dem Melderegister, aus der Zulassungsdatenbank, diverse Objektkontrollen zu verschiedenen Zeitpunkten und Erhebungen hinsichtlich der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe und der Freizeitwohnsitzpauschale durchgeführt und somit ausgeschöpft wurden.

6. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die vorwiegende Benützung eines Objektes zur Übernachtung und Bürotätigkeit im Verhältnis zu den an diesem Wohnsitz verrichteten Freizeittätigkeiten bereits einen Arbeitswohnsitz begründe, steht dieses Vorbringen in krassen Gegensatz zur ständigen Judikatur der Höchstgerichte, wonach das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt.

Entgegen der von dem Beschwerdeführer vertretenden Ansicht ist vielmehr davon auszugehen, dass die (vorwiegende) Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gerade nicht ausschließt (vgl in diesem Sinn zuletzt VwGH vom 15.5.2023, Ra 2022/06/0076 bis 0077-5 mwN).

7. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.

8. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die in Rede stehende Wohnung offenbar nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs dient, sondern dem Beschwerdeführer in einem Zeitraum von allenfalls 30% eines Jahres neben seinem Hauptwohnsitz in der Schweiz als weiterer Wohnsitz dient, wobei durchaus eingeräumt werden kann, dass sich ein solcher Wohnsitz als im beruflichen Kontext nützlich für den Beschwerdeführer insofern erweist, als dieser Wohnsitz als Zwischenstation für Arbeits- und Schulungstermine in Restösterreich herangezogen wird.

Allerdings gilt diesbezüglich zu vergegenwärtigen, dass es gewiss weniger dislozierte Orte in Österreich gibt, die als geeignetere Schnittstelle zwischen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seinen beruflichen Agenden in Österreich fungieren könnten. Dies deshalb, weil X aus der Schweiz von Norden und Süden kommend praktisch das Epizentrum der stark staugefährdeten Verkehrsverbindung B**1 Fernpassstraße darstellt und eine Weiterreise auf das höherrangige Verkehrsnetz über P notwendigerweise mit einer Nutzung dieser verkehrsträchtigen Verkehrsverbindung verbunden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass X als Schnittstelle für die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich nur eine bedingte Eignung besitzt.

9. Schließlich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 2011 bei der gegenständlichen Firma arbeitet und er das gegenständliche Objekt erst im Februar 2021 erworben hat, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Wahl dieses (privaten) Wohnortes eine conditio sine qua non für die Begründung oder Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses, wie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2024 suggeriert (Protokoll Seite 6 zweiter Absatz), darstellt.

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung des in der Schweiz mit Hauptwohnsitz gemeldeten und steuerpflichtigen Beschwerdeführers, der hauptsächlich von dort aus seiner Berufstätigkeit nachgeht und dort ein Firmenfahrzeug mit Schweizer Kennzeichen verwendet, nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern diese – und zwar selbst dann, wenn der Großteil der in X verbrachten Zeit tatsächlich mit Arbeitstätigkeiten verrichtet würde – als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.

Dementsprechend war diese seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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