LVwG T LVwG-2024/31/0210-3

LVwG-2024/31/0210-3State Administrative CourtMar 18, 2024

Regest

Res iudicata<br/>Zurückweisung<br/>Identität Sach- und Rechtslage<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0210-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.0210.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.10.2023, ***, wurde der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers, BB, auf Antrag vom 22.8.2023 im Zeitraum vom 1.11.2023 bis 31.1.2024 Mindestsicherung in Form einer monatlichen Unterstützung für Miete in der Höhe von jeweils Euro 246,87 zuerkannt, sowie im Monat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 94,83 zuerkannt.

Der zugrundeliegende Mindestsicherungsantrag vom 22.8.2023 (laut Eingangsstempel der belangten Behörde), in dem ua Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes begehrt wird, weist unter der Rubrik VII. a) „Haushaltsangehörige des Antragstellers/der Antragstellerin“ die im gemeinsamen Haushalt unter der Adresse 1 in **** Z wohnhaften nunmehrigen Beschwerdeführer sowie dessen Zwillingsschwester CC aus.

Am Ende dieses Mindestsicherungsformulares ist festgehalten wie folgt:

„Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich in Vertretung der unter Punkt VII. a) genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantrage.“

Der Antrag wurde von BB unterfertigt und ist der Bescheid vom 25.10.2023 folglich in Rechtskraft erwachsen.

Mit weiterem Mindestsicherungsantrag vom 15.12.2023 (laut Eingangsstempel der belangten Behörde) begehrte AA unter Anführung seiner Zwillingsschwester CC und seiner Mutter BB in der Rubrik VII. a) als Haushaltsangehörige neuerlich um Gewährung von Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes.

Dieser Antrag wurde von AA unterschrieben und enthält zuvor die Erklärung:

„Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich in Vertretung der unter Punkt VII. a) genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantrage.“

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2023, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des AA bereits laufend Mindestsicherungsleistungen durch die Bezirkshauptmannschaft Y, zuletzt mit Bescheid vom 25.10.2023, erhalte und somit auch die Ansprüche des Beschwerdeführers, dem eine Sonderzahlung für den Monat 2023 aufgrund seiner Behinderung gewährt wurde, mit abgedeckt seien.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 94,83 viel zu wenig an Unterstützung sei, daher werde rückwirkend vom 15.12.2023 eine „gesetzliche Grundsicherung“ auf ein näher angeführtes Konto begehrt und wurde darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer eine 60-prozentige Behinderung vorliege.

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und wohnt gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Zwillingsschwester in einer Mietwohnung in **** Z.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Am 7.3.2024 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Mutter sowie dessen Zwillingsschwester durchgeführt und die für die Gewährung der Mindestsicherung maßgeblichen Umstände in Anwesenheit zweier Vertreterinnen der belangten Behörde erläutert und hinterfragt.

II.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

Der Umstand, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wesentlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen, etwa in den zur Anwendung gelangenden Mindestsätzen, der Unterhaltszahlung für den nunmehrigen Beschwerdeführer, noch im Notstandshilfebezug der Mutter und auch nicht in den Mietkosten und der Wohnbeihilfe ergeben haben, resultiert aus den beiden Mindestsicherungsanträgen sowie den diesbezüglichen Aussagen der Vertreterinnen der belangten Behörde sowie den Angaben der Kindesmutter BB anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2024.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 idG BGBl I Nr 88/2023 (AVG), lautet wie folgt:

„§ 68

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2023, ***, hat diese spruchgemäß eine Zurückweisung des Mindestsicherungsantrages vom 15.12.2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG ausgesprochen.

Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung, also eine Formalentscheidung, zu Recht ergangen ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt.

Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 68 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.6.2015, Zl G5/2014-9).

Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 7. 1992, 92/06/0062; 27. 5. 2004, 2003/07/0100; 17. 12. 2009, 2008/22/0275; 13. 5. 2011, 2011/10/0040).

Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH 28. 7. 1995, 95/02/0082; 28. 3. 2000, 99/08/0284; 24. 3. 2004, 99/12/0114; vgl auch FB VI 49; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 648 f; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 5), der ihr nicht zusteht (Thienel/Schulev-Steindl5 300) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) RZ 39).

Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29. 11. 1988, 87/12/0004; 25. 4. 2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 12. 9. 2006, 2003/03/0279; 21. 6. 2007, 2006/10/0093; 29. 4. 2015, 2012/05/0152).

Dies ist im vorliegenden Fall gegeben; die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 5 und 6 TMSG haben sich seit Erlassen des ersten Bescheides am 25.10.2023 nicht geändert; auch wird vom Beschwerdeführer eine Änderung der Rechtslage in keinster Weise behauptet oder vorgebracht.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085; 24.3.2011, 2007/07/0155; 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26.2.1974, 500/72; 9.7.1992, 92/06/0062; 27.6.2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483).

Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG (bzw für das VwG § 28 Abs 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das VwG) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.3.2005, 2003/20/0536; vgl auch VwGH 23.5.1995, 94/04/0081; 7.5.1997, 95/09/0203; 19.1.2010, 2009/05/0097; 20.5.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 481 ff; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) RZ 24) .

Im Gegenstandsfall ist von keiner wesentlichen Änderung im oben angeführten Sinn auszugehen, zumal die wesentlichen Rahmenbedingungen der Mindestsicherungsgewährung laut Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2023, ***, etwa was den zur Anwendung gelangenden Mindestsatz, die seitens der Mutter bezogene Notstandshilfe, den seitens des Sohnes bezogenen Unterhalt und die Mietvorschreibung und die Wohnbeihilfe anbelangt, gleichgeblieben sind.

Wenn sich nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2024 ergeben hat, dass auch die Antragstellerin BB laut dem ausgestellten Behindertenpass vom 4.8.2022 (Beilage/III.) einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist und somit in den anspruchsberechtigten Kreis einer Sonderzahlung gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG kommt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2024 zu Protokoll gegeben hat, dass im Nachfolgebescheid ab 1.2.2024 eine diesbezügliche Nachverrechnung dieser Sonderzahlung für Dezember 2023 ebenso vorgenommen wird, wie eine Neuberechnung der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ab 1.1.2024, die dem Umstand der neuen Mietvorschreibung der DD in der Höhe von Euro 813,72 (vgl Beilage/II) ebenso Rechnung tragen wird, wie der seitens der BB ins Treffen geführten Herabsetzung der Wohnbeihilfe ab ebendiesem Zeitpunkt.

Schließlich wird im Folgebescheid auch eine Nachverrechnung der nunmehr ab 1.1.2024 geltenden Mindestsätze für den Monat Jänner 2024 vorgenommen, was vor dem Hintergrund des § 30 Abs 3 TMSG die gebotene Vorgangsweise ist, sodass davon auszugehen ist, dass diese Umstände in einer Nachverrechnung für Jänner 2024 amtswegig aufgegriffen werden, ohne dass es eines neuerlichen Mindestsicherungsantrages des Beschwerdeführers bedurft hätte.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Mindestsicherungsantrages vom 15.12.2023 gemäß § 68 Abs 1 AVG vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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