LVwG T LVwG-2023/12/2337-13

LVwG-2023/12/2337-13State Administrative CourtMar 11, 2024

Regest

Identitätsfeststellung<br/>Vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung<br/>Zwangsweise Durchsetzung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2337-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.12.2337.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, betreffend die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Verhindern des Schließens der Wohnungstür durch einen – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbaren – Polizeibeamten der Polizeiinspektion Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat als Ersatz für den Vorlageaufwand Euro 57,40 und für den Schriftsatzaufwand Euro 368,80, sohin gesamt Euro 426,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit am 21.09.2023 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde eine Maßnahmenbeschwerde gegen das zwangsweise Verhindern des Schließens der Wohnungstür unter Anwendung von Körperkraft durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z im Zuge einer Amtshandlung am 21.08.2023 gegen 21:30 Uhr in der Wohnung des Beschwerdeführers in der Adresse 1 in Z eingebracht.

Begründend wurde vorgebracht, dass die Polizeibeamten keinen Lärm aus der Wohnung des Beschwerdeführers feststellen haben können. Es habe daher weder ein Anlass noch ein Recht für das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers bestanden. Durch das Fuß-in-die-Tür-Stellen sei zwangsweise das Schließen der Wohnungstür verhindert und dadurch unberechtigt in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers, insbesondere in sein gemäß Art 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Wohnung, eingegriffen worden. Bereits im Hineinstellens des Fußes in die Tür sei eine Zwangsausübung zu erkennen, weil durch dieses Vorgehen das Schließen der Tür verunmöglicht worden sei. Dementsprechend sei die gegenständliche Amtshandlung als rechtswidriger Akt unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, der sich auch nicht durch die Identitätsfeststellung für die Einleitung bzw Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigen lasse. Eine Ermächtigung zum „Betreten“ der Wohnung lasse sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ableiten. Der Beschwerdeführer stellte daher abschließend die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den verfahrensgegenständlichen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und der belangten Behörde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß auftragen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Bezirkshauptmannschaft X erstattete als belangte Behörde die Gegenschrift vom 06.10.2023 und führte – zusammengefasst - aus, dass sich der Beschwerdeführer bewusst der Amtshandlung (Identitätsfeststellung) entziehen wollte. Da der Beschwerdeführer die Amtshandlung (Privatanzeige bezüglich Lärm sowie Verdacht auf eine melderechtliche Übertretung) zweifelsfrei behindert habe und auch nach Abmahnung dieses aggressive Verhalten fortgesetzt habe, konnten die Polizeibeamten vertretbar davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG begangen und bei der erforderlichen Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt habe. Das Vorgehen sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer erheblichen Widerstand geleistet habe und eine Identitätsfeststellung sonst nicht möglich gewesen wäre. Es handle sich sohin um das gelindeste Mittel iSd Verhältnismäßigkeit, zumal sogar ein Festnahmegrund gemäß § 35 Abs 1 Z 1 VStG vorgelegen sei. Die Maßnahme sei auch zweckmäßig, um die Legung einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu ermöglichen. Hinsichtlich der Unkenntnis der Meldepflicht des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass ihn diesbezüglich eine Erkundigungspflicht treffe und ihm dies daher vorwerfbar sei. Es wurde die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerde beantragt.

Am 25.01.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugin CC (Ehefrau des Beschwerdeführers) sowie DD und EE als Zeugen einvernommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Mieter der Wohnung Adresse 1 in Z und verwendete diese zum damaligen Zeitpunkt als Nebenwohnsitz, zumal er einen Saisonbetrieb in W führt. Es handelt sich bei dem Wohnhaus um ein Mehrparteienhaus (ca 15 Wohneinheiten). Der Name des Beschwerdeführers war an der Wohnungstüre nicht angeschrieben.

Am 21.08.2023 gegen 21:30 Uhr erstattete der Nachbar FF, der die Wohnung unterhalb des Beschwerdeführers bewohnt, telefonisch Anzeige wegen Lärmerregung.

Als die Polizeibeamten beim Wohnhaus eintrafen, teilte der Nachbar mit, dass seit längerem Lärm von der Wohnung des Beschwerdeführers, dessen Namen er nicht wusste, ausgehe, insbesondere „Getrampel mit Stöckelschuhen“ und „WC-Brille-Schlagen“ Zudem wurde der Verdacht geäußert, dass der Nachbar nicht in der Wohnung gemeldet sei.

Die Polizeibeamten konnten selbst aus der Wohnung des Beschwerdeführers keinen Lärm wahrnehmen. Nach mehrmaligem Klingeln öffnete der Beschwerdeführer in Unterhose bekleidet die Tür. Dieser wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Nachbar eine Anzeige wegen Lärmerregung erstattet habe und darüber, dass die Polizeibeamten selbst keinen Lärm wahrgenommen hätten. Zudem gäbe es die Anzeige wegen der Übertretung des Meldegesetzes. Insofern wäre es zur Überprüfung der Meldedaten notwendig, dass der Beschwerdeführer seinen Ausweis vorzeige.

Nach der Aufforderung zur Ausweisleistung trat der Beschwerdeführer in die Wohnung zurück und versuchte die Wohnungstür wieder zu schließen. DD verhinderte dies, indem er seinen Fuß in die Tür stellte und mit der Schulter gegen die Tür drückte. Der Beschwerdeführer versuchte daraufhin weiter die Tür mittels Körperkraft zu schließen und forderte dabei seinerseits die Polizeibeamten auf, sich auszuweisen. Dieser Aufforderung kamen die Polizisten in dieser Situation nicht nach.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Schließlich beruhigte sich der Beschwerdeführer. Die Polizeibeamten blieben bei der Wohnungstür stehen und der Beschwerdeführer holte aus einem Zimmer seinen Führerschein und händigte diesen den Polizeibeamten aus.

Eine Überprüfung ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Wohnung Adresse 1, **** Z gemeldet war, sondern nur mit einem Hauptwohnsitz in V.

Nachdem noch die Identität der in der Wohnung aufhältigen Ehegattin des Beschwerdeführers überprüft worden war, die Daten des Beschwerdeführers aufgenommen und dieser über die Anzeigenerstattung informiert worden war, beendeten die einschreitenden Polizeibeamten die Amtshandlung.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und in den vorgelegten Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft X, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 28.08.2023, GZ: *** und in die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme des DD vom 28.09.2023, GZ: ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin CC sowie der Zeugen DD und EE vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Die Wohnsituation (Mietverhältnis, Anzahl der Wohneinheiten, kein Türschild) des Beschwerdeführers hat sich aus dessen Aussage ergeben. Der Beschwerdeführer hat in seiner Aussage bestätigt, dass er von den Polizeibeamten über die Anzeigenerstattung durch den Nachbarn wegen Lärmbelästigung und einem Meldevergehen informiert worden ist.

Die Polizeibeamten und der Beschwerdeführer haben den Ablauf der Amtshandlung in weiten Teilen übereinstimmend geschildert. Unterschiede in den Aussagen bestanden allerdings darin, wie es dazu gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Türe schließen wollte.

Der Beschwerdeführer hat dazu wie folgt ausgesagt:

„Ich habe dann in meiner Unterhose bekleidet die Tür aufgerissen. Es standen zwei Polizeibeamte vor der Tür. Der Polizeibeamte hat gemeint, ich wäre zu laut und dass der Nachbar eine entsprechende Anzeige gemacht habe. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich ja geschlafen habe und habe die Polizeibeamten, nachdem sie mich aufgefordert haben, mich auszuweisen, aufgefordert, zuerst sich selbst auszuweisen. Das wollten sie nicht. Ein Polizeibeamter hat sich in den Türstock gestellt und gemeint, ich sehe ohnehin seine Uniform und er wolle sich nicht ausweisen. Darauf habe ich mir gedacht, dann schließe ich die Tür wieder. Er hat dann durch seinen Fuß und mit seiner Schulter verhindert, dass ich die Tür schließe. Er hat seinen Fuß in die Tür gestellt und sich mit der Schulter so hingestellt, dass ich die Türe nicht schließen konnte. Ich war richtig geschockt, dass hier jemand in meine Wohnung eindringen möchte, ohne dass irgendein Grund dafür vorliegt.“

Demgegenüber schilderte der Zeuge DD den Ablauf wie folgt:

„Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es diese Anzeige wegen der Lärmerregung gibt, aber gleichzeitig wurde ihm auch bereits gesagt, dass wir selbst keinen Lärm wahrnehmen konnten, dass es aber auch weiters diese Anzeige wegen der Übertretung des Meldegesetzes gibt und wir insofern seine Identitätsdaten brauchen. Bis dahin ist die Amtshandlung sehr ruhig abgelaufen, aber ab der Aufforderung, einen Ausweis vorzuweisen, habe ich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers erkannt, dass er nicht mehr mitwirken will und die Türe schließen möchte. … Ich habe ihn aufgefordert, den Ausweis vorzuzeigen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer in der Tür gestanden, er ist dann zurückgetreten in die Wohnung und hat versucht, die Türe zu schließen. Ich habe dann, indem ich meinen Fuß in die Türe gestellt habe und meine Schulter gegen die Türe gedrückt habe, das Schließen durch den Beschwerdeführer verhindert und im Zuge dieses Vorganges, wo ich gegen die Außenseite gedrückt habe und er von der Innenseite zugedrückt hat, hat er uns dann aufgefordert, uns auszuweisen. Mir ist durchaus bekannt, dass ich nach den bestehenden Richtlinien dazu verpflichtet bin, meine Dienstnummer herauszugeben und mich auszuweisen, allerdings erst, wenn die Amtshandlung dies zulässt. Zum damaligen Zeitpunkt, als ich das Zudrücken der Türe verhindern wollte, war eine gleichzeitige Ausweisleistung nicht möglich. … Die Rechtsgrundlage für mein damaliges Einschreiten war einerseits § 12 Meldegesetz iVm § 34b VStG. Nach dem Meldegesetz ist jeder verpflichtet, entsprechende Dokumente vorzuzeigen und nach dem Verwaltungsstrafgesetz besteht ebenso eine Verpflichtung. Der begründete Verdacht ist aus meiner Sicht deshalb vorgelegen, weil es einerseits diese Privatanzeige gegeben hat, für uns nicht ersichtlich war, wer sich in dieser Wohnung aufhält und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er sich quasi „auf den Schlips getreten gefühlt hat“, als wir ihn in diesem Zusammenhang zur Ausweisleistung aufgefordert haben. … Zudem entspricht es nicht meinem Naturell, dass ich gesagt haben soll: „Siehgst eh die Uniformen, das muss genügen.“ und mit diesen Worten eine Ausweisleistung unsererseits verneint habe. Das ist weder mein Dialekt noch führe ich eine Amtshandlung per du. Aus meiner Sicht gehe ich nicht davon aus, dass wenn der Beschwerdeführer die Türe geschlossen hätte und wir nochmals angeläutet hätten, es dann zu einer Identitätsbekanntgabe durch den Beschwerdeführer gekommen wäre. …. Insofern war es für mich das gelindeste Mittel, dass ich den Fuß in die Türe gestellt habe und mit der Schulter das Schließen verhindert habe.“

Der Zeuge EE hat dazu ausgesagt:

„Als wir ihn zur Ausweisleistung aufgefordert haben, ist die Stimmung gekippt. Der Beschwerdeführer ist einen Schritt zurückgetreten und hat versucht, die Türe zuzuschlagen, das ganze lautstark, weil er uns nicht geglaubt hat, dass wir Polizisten sind. Wenn ich gefragt werde, wie ich zu dieser Aussage komme, so gebe ich dazu an: Er hat laut geschrien: „Woher weiß ich, dass ihr Polizisten seid?“ und hat dabei die Türe zugedrückt. Es war so, dass der Beschwerdeführer einen Dienstausweis von uns sehen wollte. Wir haben ihn darüber informiert, dass er einen solchen auch sehen kann, allerdings war das nicht möglich in dem Zeitpunkt, als er versucht hat, die Türe zuzudrücken. Den Ausweis hat er von uns zu einem Zeitpunkt verlangt, als die Türe nur mehr einen Spalt breit offen war. Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, wonach er zur Ausweisleistung der Polizeibeamten aufgefordert hat, nachdem er selbst aufgefordert worden ist, ein Ausweisdokument vorzulegen, so gebe ich dazu an: Wir haben ihm nur im Zuge dieses Zudrückens der Türe gesagt, dass wir keinen Ausweis vorweisen, sondern nur unsere Dienstnummer bekanntgeben müssen. Die Amtshandlung – bevor er die Tür geschlossen hat – war nur sehr kurz. Es hat sich nur um Sekunden gehandelt. Wir haben gesagt, warum wir da sind und haben den Ausweis gefordert und dann hat er sofort versucht, die Türe zuzudrücken.“

Die Zeugin CC war in der Wohnung anwesend, hat allerdings nicht verstanden, was die Polizeibeamten von ihrem Mann wollten, da sie kaum Deutsch spricht.

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zur Ausweisleistung sofort versucht hat die Türe zu schließen und während des Zudrückens seinerseits einen Ausweis der Polizeibeamten gefordert hat. Die Polizeibeamten haben anlässlich ihrer Aussage einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und nachvollziehbar den Ablauf geschildert. DD hat zudem glaubwürdig in Abrede gestellt, dass er mit den Worten „Siehgst eh die Uniformen, das muss genügen“ eine Ausweisleistung verneint habe. An der inhaltlichen Richtigkeit ihrer Aussagen haben sich keine Zweifel ergeben. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussagen mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Darüber hinaus wurde die weitere Amtshandlung wieder weitgehend übereinstimmend durch die Polizeibeamten und den Beschwerdeführer geschildert, sodass diese Aussagen den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.

IV.Rechtslage:

Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, und des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 173/2022, maßgeblich:

„Identitätsfeststellung

§ 34b VStG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl Nr 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.

Zwangsgewalt

§ 39a VStG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs 3 und 39 Abs 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl Nr 149/1969.“

Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

§ 3 MeldeG

(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Strafbestimmungen

§ 22 MeldeG

(1) Wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. …

V.Erwägungen:

Zur Zulässigkeit:

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde am 21.09.2023 per Post eingebracht. Die angefochtene Amtshandlung fand am 21.08.2023 statt. Die Beschwerde wurde sohin innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist rechtzeitig eingebracht.

Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde gegen die Verhinderung des Schließens der Wohnungstür durch das Fuß-in-die-Tür-Stellen durch einen Polizeibeamten.

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch einen Polizeibeamten am Schließen der Wohnungstür durch das Hineinstellen des Fußes sowie Anwendung von Körperkraft (mit Schulter gegen die Tür drücken) gehindert. Die Polizeibeamten haben zwar im Verlauf der weiteren Amtshandlung die Wohnung des Beschwerdeführers nicht betreten, trotzdem liegt durch die zwangsweise Verhinderung des Schließens einer Türe zur Privatwohnung des Beschwerdeführers gegen dessen offensichtlichen Willen jedenfalls eine Ausübung von Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG vor.

Die Beschwerde ist sohin zulässig.

Angemerkt wird, dass die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer durch die Polizeibeamten Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist und vom Landesverwaltungsgericht Tirol an die zuständige Landespolizeidirektion Tirol weitergeleitet worden ist (vgl OZl 1) und daher nicht in diesem Maßnahmebeschwerdeverfahren zu beurteilen ist.

In der Sache:

Im vorliegenden Fall haben die einschreitenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert und in weiterer Folge diese Identitätsfeststellung insofern zwangsweise durchgesetzt, als ein Polizeibeamter durch das Fuß-in-die-Tür-Stellen das Schließen der Tür durch den Beschwerdeführer vor Ende der Amtshandlung und vor Bekanntgabe seiner Identität verhindert hat.

Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen ermächtigt werden, sind in § 34b VStG aufgezählt. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person befugt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.

Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zugrunde zu legen und zunächst zu fragen, ob dieser vertretbar annehmen konnte, es liege eine Verwaltungsübertretung auf frischer Tat bzw eine glaubwürdige Tatbeschuldigung unmittelbar danach bzw eine Betretung mit Gegenständen, die auf eine Beteiligung an der Tat hinweisen, vor.

Angezeigt wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz (Lärmerregung) sowie einem Meldevergehen nach § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG und zudem wegen aggressiven Verhaltens nach § 82 Abs 1 Sicherpolizeigesetz (vgl Anzeige der PI Z vom 28.08.2023, GZ: ***).

Im Beweisverfahren hat sich zu der Anzeige nach § 82 Abs 1 Sicherpolizeigesetz ergeben, dass die Aufforderung zur Ausweisleistung und das Fuß-in-die-Türe-Stellen zeitlich vor einem allfälligen aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt ist, sodass eine solche Verwaltungsübertretung keinesfalls Grund für die Identitätsfeststellung und deren zwangsweise Durchsetzung gewesen sein kann.

Die Polizeibeamten nahmen im Wohnhaus des Beschwerdeführers keinen Lärm wahr, sodass sie den Beschwerdeführer nicht auf frischer Tat betreten haben. Allerdings hat der Nachbar den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Lärmerregung beschuldigt.

Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

Eine Lärmerregung ist nach den Gesetzesmaterialien sowie der ständigen Judikatur (vgl VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0040, 11.10.2017, Ra 2017/03/0072) dann als ungebührlich anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Bei der Frage der Ungebührlichkeit kommt es nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf deren Dauer und Heftigkeit an.

Der Nachbar hat das Gehen mit Stöckelschuhen und das Schlagen der Klobrille als Lärmbelästigung moniert. Sofern Dauer und Heftigkeit dieser Lärmerregung nicht außergewöhnlich sind, wofür sich keine Hinweise ergeben haben, kann darin wohl kein ungebührlicher Lärm im Sinne obiger Rechtsprechung erblickt werden. Die Polizeibeamten konnten insoweit auch nicht vertretbar davon ausgehen, dass störender Lärm von der Wohnung des Beschwerdeführers ausgegangen ist bzw insoweit eine glaubwürdige Tatbeschuldigung durch den Nachbarn vorliegt.

Allerdings hat der Nachbar auch den Verdacht geäußert, dass der Beschwerdeführer nicht ordentlich gemeldet ist und daher eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz vorliegt. Die Polizeibeamten haben den Beschwerdeführer über diesen Verdacht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diesen Verdacht in irgendeiner Weise zu entkräften versucht hat.

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 in Verbindung mit § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes (vgl dazu VwGH 08.04.1987, 87/01/0007; 07.03.2000, 96/05/0107, 27.04.2004, 2003/05/0204), sodass der Beschwerdeführer insoweit von den Polizeibeamten quasi auf frischer Tat betreten worden ist und zudem vom Nachbarn glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt worden ist.

Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 34b VStG vor. Gemäß § 34b VStG iVm § 35 Abs 2 SPG ist der Betroffene zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verpflichtet und hat diese zu dulden. Der Beschwerdeführer wollte sich allerdings dieser entziehen, indem er versucht hat, die Türe schnell zu schließen.

Ist eine Identitätsfeststellung mangels Mitwirkung des Betroffenen nicht möglich, so sind die Polizeibeamten gemäß § 39a VStG befugt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang auszuüben. Gegenständlich hat der Polizeibeamte den Fuß in die Tür gestellt und mit Druck durch seine Schulter den Beschwerdeführer am Schließen der Wohnungstür gehindert.

Zu klären ist, ob dieses Verhalten verhältnismäßig und angemessen war. Die Ausübung von Zwang gemäß § 39a VStG ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zum beeinträchtigten Rechtsgut steht. Die Polizeibeamten sind dabei zur größtmöglichen Schonung der Person verpflichtet. Bei mehreren möglichen bzw zielführenden Maßnahmen sind jene zu ergreifen, die die geringste Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen darstellen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 39a Rz 2 f).

Der Beschwerdeführer war den Polizeibeamten nicht namentlich bekannt. Auch der Nachbar, der die Anzeige erstattet hatte, wusste den Namen des Beschwerdeführers nicht und war dieser auch nicht an der Wohnungstüre angeschrieben. Es waren auch keine anderen unbeteiligten Personen außerhalb der Wohnung anwesend, die über die Identität des Beschwerdeführers Auskunft geben hätten können. Zudem war auch eine Befragung von anderen Nachbarn um 21.30 Uhr nicht tunlich.

Der Polizeibeamte hat auch nachvollziehbar nicht damit rechnen können, dass der Beschwerdeführer nach einem abrupten Schließen der Wohnungstüre vor Ende der Amtshandlung diese bei einem erneuten Anläuten wieder öffnen wird.

Die Polizeibeamten haben keinerlei Gewalt direkt gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübt, sie haben die Türe nicht beschädigt und sie haben auch nach diesem „Schließversuch“ die Wohnung nicht betreten, sondern lediglich das Schließen der Türe vor der Identitätsfeststellung durch das „Fuß-in-die-Türe-Stellen“ verhindert, um diese durchführen zu können.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 Z 1 VStG Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

Insoweit war im gegenständlichen Fall das Fuß-in-die-Türe-Stellen, um ein Schließen der Türe zu verhindern, jedenfalls das gelindere Mittel um eine Identitätsfeststellung durchzuführen und damit eine mögliche Festnahme hintanzuhalten. Die gegenständliche Anwendung von Zwang war angemessen und erforderlich zur Erreichung des Ziels, nämlich zur Feststellung der Identität.

Es handelt sich insoweit um eine verhältnismäßige Vorgehensweise des einschreitenden Polizeibeamten und es kann daher nicht festgestellt werden, dass diese Ausübung von Zwangsgewalt nicht rechtmäßig gewesen ist.

Die Beschwerde ist spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

VI.Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG)

Die belangte Behörde hat den Vorlage- und Schriftsatz gemäß § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.

Die belangte Behörde hat in der Sache obsiegt, da die Beschwerde abgewiesen worden ist. Es sind ihr daher die beantragten Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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