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LVwG-2023/48/2730-9•LVwG T LVwG-2023/48/2730-9
LVwG-2023/48/2730-9State Administrative CourtMar 6, 2024
Kein Baukonsens<br/>Erhebungen mangelhaft<br/>Behebung des Bescheids<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, der Frau BB und der Frau CC, alle vertreten durch DD Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Z, betreffend den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 01.09.2023, Zl ***, gemäß § 47 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2024,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
2. Eine ordentliche Revision ist an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Gegenständlich wird der Bescheid vom 01.09.2023 von den Beschwerdeführerinnen bekämpft:
„B E S C H E I D
Im Zuge eines von der Bau- und Feuerpolizei durchgeführten Lokalaugenscheins am 07.04.2022 wurde baupolizeilich festgestellt, dass im Anwesen Adresse 2, konkret auf Gp. **1 sowie Gp. **2, beide KG ***** Y, diverse bauliche Mängel vorliegen.
Konkret wurde festgestellt, dass Teile der baulichen Anlage im Anwesen Adresse 2, Gp. **1 sowie Gp. **2, beide KG ***** Y, abgebrochen wurden und dass sich der restliche Teil in einem derart desolaten Zustand befindet, dass bereits Bauzäune als Sicherungsmaßnahmen aufgestellt wurden. Zudem ist die Dachkonstruktion zum Teil abgefault, wodurch auch Dachziegel herabgefallen sind. Es lösen sich auch Schalungsbretter. Im Mittelteil des Daches zeigt sich eine Vertiefung, was auf ein Versagen der Unterkonstruktion in diesem Bereich hinweist. Es kann sohin nicht ausgeschlossen werden, dass Dachteile sich lösen und Richtung Straße fallen.
„Bild anonymisiert“
Spruch
Der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z als Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl. Nr. 44/2022, entscheidet wie folgt:
I.
Gemäß § 47 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl. Nr. 44/2022, wird den Eigentümern der baulichen Anlagen im Anwesen Adresse 2, Gp. **1 sowie Gp. **2, beide KG ***** Y, folgende Instandsetzungsmaßnahmen binnen einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen:
1. Beim ostseitigen Gebäudeteil auf Gp. **1, KG Y, ist der gesamte Dachstuhl und der Unterbau zu kontrollieren und zu erneuern:
a)Die Eindeckung und die Dachlattung müssen entfernt und schadhafte bzw. kaputte Teile der Holzkonstruktion ersetzt werden. Danach muss die Dachlattung wieder angebracht, neue Verblechungen angebracht und das Dach wieder eingedeckt werden.
b)Ost- und nordseitig sind Windläden mit den erforderlichen Verblechungen oder entsprechende Dachziegel zu verlegen.
c)Die rundumlaufende Holzschalung ist ebenfalls zum Teil zu erneuern. Die Dachrinnen und deren Abläufe sind zu kontrollieren und gegebenenfalls zu erneuern.
d)Bei der südseitigen Fassade sind die losen Teile des Putzes abzuschlagen und ein neuer Verputz aufzubringen.
e)Bei der ostseitigen Fassade sind die losen Mauerteile zu entfernen und die gesamte Fassade ist zu verputzen.
„Bilder anonymisiert“
2. Bei den nordseitigen Lagerbereichen auf Gp. **1 sowie Gp. **2, beide KG Y, der baulichen Anlage ist das Dach zu kontrollieren. Es ist ein Austausch sämtlicher beschädigter Dachziegel und Sparren vorzunehmen. Windläden sind zu montieren und entsprechende Verblechungen sind anzubringen.
„Bilder anonymisiert“
II.
Über die fachgerechte Ausbildung der erforderlichen unter Spruchpunkt I. angeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist der Behörde die Bestätigung einer hierzu befugten Person oder Stelle vorzulegen.
III.
Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz (VwGVG) wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.“
Dagegen brachten die Beschwerdeführerinnen durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und führten aus, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, insbesondere infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es sei zunächst von der Behörde zu prüfen gewesen, ob eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege und welche Auflagen dem seinerzeitigen Bauwerber im Hinblick auf den Zustand der betreffenden baulichen Anlagen erteilt worden sei. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags sei erst dann zulässig, wenn nicht dem konkreten Umfang bereits ein Exekutionstitel im Rahmen einer vollstreckbaren Auflage vorliege. Bei bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen könne nämlich ein Baugebrechen nur dann Gegenstand eines Bauverfahrens zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags nach § 47 Abs 2 TBO sein, wenn für die konkrete bauliche Anlage bzw dem betreffenden Bauteil auch ein Baukonsens gegeben sei (LVwG Tirol 10.03.2023, LVwG-***).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei jedoch im Hinblick auf die Frage der konsensmäßig erfolgten Errichtung und der auflagenkonformen Erhaltung des Bestandsobjektes offenbar deshalb mangelhaft, weil die belangte Behörde die rechtliche Entscheidungsrelevanz dieses Aspektes verkannt habe. Es liege sohin ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Eine Verpflichtung gemäß § 47 Abs 2 TBO, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Instandsetzung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist aufzutragen, gelte nur, wenn es sich nicht um Baugebrechen handle, die einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung als Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sei. Liegen jedoch Gebrechen vor, für welche die Voraussetzung im Hinblick auf die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages nicht vorliege, so habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzliche oder teilweisen Abbruch aufzutragen. Im vorliegenden Fall seien unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bei den Gebäuden bzw Gebäudeteilen vorhanden. So sei das Gebäude mit der Anschrift Adresse 2 in Grundstück **3 in EZ ***, Grundbuch ***** Y, im Alleineigentum von Frau EE. Hingegen seien jene Gebäudeteile, welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als ostseitiger Gebäudeteil auf Grundparzelle **1, KG Y, bzw nordseitige Lagerbereiche auf Grundparzelle **1 sowie Grundparzelle **2, beide KG Y, im ideellen Eigentum der Beschwerdeführerinnen zu je 4/15 Anteilen und Frau EE zu 1/5 Anteil. Bei dem ostseitigen Gebäudeteil auf Grundparzelle **1, KG Y, handle es sich um den verbliebenen Restbestand des bereits abgebrochenen Wohnhauses mit der vormaligen Anschrift Adresse 3, **** Z.
Die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages sei nur im Fall der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer Sanierung zulässig. Ob eine solche gegeben sei, müsse die Behörde unter Beiziehung geeigneter Sachverständigen klären. Die belangte Behörde habe sich im Ermittlungsverfahren auf die Einholung einer Stellungnahme des Baupolizisten FF beschränkt, welcher mit Schreiben vom 26.04.2022 festgestellt habe, dass aus baupolizeilicher Sicht die Sanierung dieses Bestandes wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Über ergänzende Rückfrage der Sachbearbeiterin habe er die abgegebene Stellungnahme mit Schreiben vom 02.06.2022 dahingehend präzisiert, dass die nicht vertretbare Wirtschaftlichkeit einer Sanierung lediglich (einen Teilbereich) und zwar den Bauteil, der sich auf der Grundparzelle **1 befinde, maximal bis zum Lagerbereich der Firma GG, betreffe. Das sei aber genau jene Gebäudeteile (ostseitiger Gebäudeteil) auf Grundparzelle **1 sowie der nordseitige Lagebereich auf der Grundparzelle **1 sowie Grundparzelle **2, KG Y, auf welche sich der behördliche Instandsetzungsauftrag beziehe. Er sei offensichtlich von der zuständigen Sachbearbeiterin angedacht worden, den Abbruch jener Gebäudeteile aufzutragen, welche sich auf den Grundstücken **1 und **2 befinden. Ein Instandsetzungsauftrag sollte nur an Frau EE hinsichtlich jenes Gebäudes erteilt werden, welches als Zubehör des Grundstückes **3 in EZ ***, Grundbuch Y, in deren Alleineigentum stehe.
In weiterer Folge sei erneut ein Schreiben vom 02.12.2022 von der Sachbearbeiterin an den Sachverständigen mit dem Ersuchen ermittelt worden, einen Teilabbruch der baulichen Anlage auf Grundparzelle **1 bis zur Grundstücksgrenze Grundparzelle 3 aus baurechtlicher Sicht zu prüfen, zumal die bauliche Anlage rechtlich nicht teilbar sei. Diese Ansicht beruhe jedoch auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung. In § 47 Abs 2 TBO sei ausdrücklich geregelt, wer Adressat des behördlichen Instandsetzungs- oder Abbruchsauftrags sei, nämlich sämtliche Miteigentümer der baulichen Anlage (LVwG Tirol 10.01.2019, LVwG-*). Wenngleich der Auftrag zwar Rechtens an einzelne Miteigentümer ergehen könne, sei dieser jedoch keiner Vollstreckung zugänglich (VwGH 28.02.2006, 2004/06/008), und sei im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Instandsetzungsauftrages in jedem Fall auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse zu differenzieren.
Es liegen beim Gebäude in Adresse 2 und die Gebäudeteile, auf welche sich der angefochtene Bescheid beziehe, keine einheitliche, sondern vielmehr selbständige bauliche Anlagen vor. Eine Sanierung dieser Teilbereiche sei wirtschaftlich auch nicht vertretbar.
Es sei auch unzutreffend, dass die Sachbearbeiterin rechtswidrig davon ausgegangen sei, dass ein Teilabbruch der baulichen Anlage als nicht möglich beurteilt worden sei. Insoweit normiere nämlich § 47 Abs 2 TBO ausdrücklich, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, welche bauliche Gebrechen aufweise, die eine Gefahr für das Leib und Leben und entsprechende Beeinträchtigung bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich sei und wirtschaftlich auch nicht vertretbar sei, den gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen. Zwar könne ein behördlicher Instandsetzungsauftrag vom zuständigen Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in einem Abbruchauftrag abgeändert werden (LVwG Tirol 25.07.2022, LVwG-***), doch setze ein solches Vorgehen im Fall des Miteigentums an der betreffenden baulichen Anlage die Erlassung einer gleichlautenden Entscheidung gegen sämtliche Miteigentümer voraus. Dies sei jedoch nur möglich, sofern auch seitens der Miteigentümerin EE eine Beschwerde erhoben und die betreffenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden würden und sohin in weiterer Folge ein gleichlautendes Erkenntnis ergehe. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren in den wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben, und seien insbesondere das Recht auf Parteiengehör der Beschwerdeführer verletzt worden.
Es werde daher die Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt, in eventu die Behebung und Zurückverweisung zur Ergänzung zur neuerlichen Entscheidung, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass den Beschwerdeführern statt der von der belangten Behörde aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 47 Abs 2 TBO der baupolizeiliche Auftrag erteilt werde, die von der bescheidmäßigen Anordnung getroffenen Gebäudeteile binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist durch deren Abbruch zu entfernen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Des Weiteren wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Als Beilage zur Beschwerde wurde ein Angebotsleistungsverzeichnis der Firma JJ vom 19.09.2023 übermittelt.
Mit Schreiben vom 20.11.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde auf, den gesamten Bauakt zu übermitteln und wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung bei der belangten Behörde eingebracht wurde und bis dato nicht entschieden worden sei.
Mit Schreiben vom 22.11.2023 wurde von der Behörde mitgeteilt, dass hinsichtlich des ostseitigen Gebäudeteils auf Grundparzelle **1 (Spruchpunkt I./1.) sowie der nordseitigen baulichen Anlage auf Grundparzelle **1 und **2 (Spruchpunkt I./2.) keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege.
Es wurde dazu ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Dr. Müller, LL.M.,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.11.2023 darf Ihnen mit untenstehenden Link samt Passwort der Gesamtakt übermittelt werden:
Link:
Passwort:
Darüber hinaus wird zur Beschwerde vom 02.10.2023 Stellung genommen wie folgt:
Zum verfahrensgegenständlichen ostseitigen Gebäudeteil auf Gp. **1 (Spruchpunkt I. Pkt. 1) liegt der ha. Behörde keine rechtskräftige Baubewilligung vor.
Jedoch ergibt sich aus dem Bescheid vom 22.08.1968, Zl. ***, sowie den bewilligten Planunterlagen, mit welchem am westseitigen Ende des Gebäudes, situiert auf den Gp. **3, **1, **2, alle KG Y, ein Umbau bewilligt wurde, dass die gegenständliche bauliche Anlage bereits zu seinerzeit als Bestand, nämlich als Wohnhaus, Stall und Stadel dargestellt wurde.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage bzw. Gebäudeteil auf Gp. **1 auf den historischen Orthofotos bereits ab dem Jahr 1940 eindeutig erkennbar ist.
Das Wohnhaus und ein Teil des Stalles wurden zwischenzeitlich abgebrochen, wodurch die derzeitige offene Situation des Bauwerks besteht.
Zu den nordseitigen baulichen Anlagen auf den Gp. **1 und **2 (Spruchpunkt I. Pkt. 2) liegen der ha. Behörde ebenso keine rechtskräftigen Baubewilligungen vor. Auch wurden diese wiederrum im Bescheid vom 22.08.1968, Zl. ***, sowie in den bewilligten Planunterlagen als Bestand dargestellt. Überdies wurde in dem genannten Bescheid keine zusätzliche Kubatur vorgeschrieben, sodass davon auszugehen ist, dass der nördliche Teil des Lagers auf den Gp. **1 und **2, beide KG Y, bereits als landwirtschaftliches Gebäude bestanden hat.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid sowie auf den Akteninhalt zu Zl. *** verwiesen.
Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt wie folgt:
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits in den über die Hauptsache ergangenen Bescheid mit Spruchpunkt III. ausgesprochen, zumal im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben waren. Aus ha. Sicht wäre der Antrag unzulässig. Aus diesem Grund wurde dieses Begehren als Teil der Beschwerde gewertet und der Akt zur Entscheidung vorgelegt.
Mit freundlichen Grüßen
KK“
In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Amtssachverständigen LL mit der Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht beauftragt und erstattete er ein Gutachten mit Schreiben vom 19.12.2023, das den Beschwerdeführerinnen jeweils mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt wurde. Darin führte er folgendes aus:
„Sehr geehrte Frau Dr. Müller!
Im Schreiben vom 22.11.2023, Geschäftszeichen LVwG-2023/48/2730-3, haben Sie um Beurteilung diverser Sachverhalte bzw. um Beantwortung einiger Fragepunkte gebeten, welche im Zusammenhang mit dem an Frau AA, Frau BB und Frau CC gerichteten Auftrag zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen stehen, da am Landesverwaltungsgericht Tirol Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 01.09.2023, erhoben wurde.
Beurteilungsrelevante Grundlagen:
•Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. LVwG-2023/48/2730-3 vom 22.11.2023, eingegangen am 24.11.2023.
•Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 01.09.2023, ZI. ***.
•Historischer Bauakt, insbesondere Planunterlagen, genehmigt mit Bescheid vom 22.08.1969.
Befund
Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, hat die Bau- und Feuerpolizei im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass sich Teile der baulichen Anlage im Anwesen Adresse 2 auf Gp. **1 sowie Gp. **2, KG Y in einem derart desolaten Zustand befinden, dass bereits Bauzäune als Sicherungsmaßnahmen aufgestellt wurden. Zudem sei die Dachkonstruktion zum Teil abgefault, wodurch sich Dachziegel und Schalungsbretter gelöst haben.
Aufgrund der vorliegenden Baugebrechen erging der Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 01.09.2023, wonach entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen umzusetzen sind. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, dass die Erhaltung eines Gebäudes in seinem baurechtlich genehmigten Zustand nur dann möglich sei, wenn eine entsprechende Baugenehmigung vorliege. Darüber hinaus handle es sich nicht um nur eine bauliche Anlage, sondern um mehrere selbstständige bauliche Anlagen.
Aus der Stellungnahme der Frau KK an das LVwG vom 22.11.2023 ergibt sich weiter, dass für den ostseitigen Gebäudeteil auf Gp. **1 keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Es werde aber der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die bauliche Anlage bereits auf den historischen Luftbildern aus dem Jahr 1940 eindeutig erkennbar ist.
Zu den nordseitigen baulichen Anlagen auf den Gp. **1 und **2 liegen der belangten Behörde ebenso keine rechtskräftigen Baubewilligungen vor.
Lediglich für einen Bauteil dazwischen liegt in dem Bauakt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1969 vor.
Gutachten
Technische Grundlagen
•Tiroler Bauordnung 2022
Zu der vom Landesverwaltungsgericht gestellten Frage, aus hochbautechnischer Sicht zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen
Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine vollständige und nachvollziehbare Beurteilung der Kosten eines Abbruchs und die anschließende Gegenüberstellung der Kosten einer Instandhaltung nicht in den Aufgabenbereich des Sachverständigen fällt. Diese Aufgabenstellung wäre bei Bedarf an einen Amtssachverständigen der Abteilung Hochbau zu richten.
Zum Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses:
Gem. § 47 Abs. 1 TBO 2022 sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten.
Bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen handelt es sich zweifellos um Gebäude bzw. Teile von Gebäuden. Die Anlagen sind überdeckt und allseits umschlossen und können von Menschen betreten werden. Darüber hinaus sind sie dazu bestimmt dem Schutz von Menschen oder Sachen zu dienen.
Gem. § 28 Abs. 1 lit. a TBO 2022 bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.
Aus der Stellungnahme der Frau KK an das LVwG vom 22.11.2023 ist bereits ersichtlich, dass keine baurechtlichen Genehmigungen für die instandzusetzenden Gebäudeteile vorliegen. Vielmehr sei aufgrund des Alters davon auszugehen, dass die Gebäudeteile bereits vor einer allfälligen Genehmigungspflicht bestanden haben.
Gem. § 33 Abs. 1 TBO 2022 ist hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht.
Da aber offensichtlich weder ein Antrag auf ein Feststellungsverfahren vorliegt noch eine Einleitung von Amts wegen durchgeführt wurde, liegt aus bautechnischer Sicht kein baurechtlicher Konsens vor. Es kann also auch nicht beurteilt werden, in welchem konsensgemäßen Zustand die Anlagen zu erhalten wären.
Gem. § 46 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn diese ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde.
Aufgrund dieses Umstandes ist aus bautechnischer Sicht nicht nachvollziehbar, warum aufgrund der fehlenden baurechtlichen Genehmigung statt einer Instandsetzung nicht die Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wurde.
Zur allfälligen Trennbarkeit der baulichen Anlage/n:
Die in der Beschwerde vorgebrachte mögliche Trennbarkeit des Gebäudes in mehrere Gebäude ergibt sich bereits aus der oben beschriebenen Problematik.
Für den ostseitigen Gebäudeteil auf Gp. **1 liegt keine rechtskräftige Baubewilligung vor.
Für den mittleren Gebäudeteil auf Gp. **3 und Gp. **2 liegt eine Baubewilligung vom 22.08.1969 vor.
Für den anschließenden nördlichen Gebäudeteil auf den Gp. **1 und **2 liegen wiederum keine rechtskräftigen Baubewilligungen vor.
Abgestellt auf den vorliegenden baurechtlichen Konsens der Anlagen handelt es sich also bereits um mindestens drei unabhängige Bauvorhaben, welche voneinander getrennt zu behandeln sind.
Aus den baurechtlich genehmigten Planunterlagen des Mittelteiles ergibt sich weiter, dass keine Verbindung mit den angrenzenden Gebäudeteilen geschaffen wurde. Dieser Mittelteil ist aus bautechnischer Sicht der einzige, welcher „in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand“ zu erhalten ist, da nur für diesen Teil eine solche Baubewilligung vorliegt.
Aus bautechnischer Sicht ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid zitierten Gebäudeteilen um eigenständige bauliche Anlagen handelt, für welche unabhängig voneinander Abbruch- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen möglich wären.
Baumaßnahmen in den Gebäudeteilen, welche derzeit keinen baurechtlichen Konsens aufweisen, wären allerdings nur aufgrund einer zu erwirkenden Baugenehmigung zulässig.
Zusammenfassung
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass sich der verfahrensgegenständliche Instandsetzungsauftrag auf Gebäudeteile bezieht, welche keinen baurechtlichen Konsens aufweisen. Daher kann auch nicht nachvollziehbar beantwortet werden, welchen geltenden Bestimmungen eine allfällige Instandhaltung zu genügen hätte.
Abschließend kann noch gesagt werden, dass es sich aus bautechnischer Sicht bei den im angefochtenen Bescheid zitierten Gebäudeteilen um eigenständige bauliche Anlagen handelt, für welche unabhängig voneinander Abbruch- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen möglich wären.
LL“
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 wurde der Amtssachverständige ergänzend befragt und kamen auch in dieser Verhandlung keine Anhaltspunkte hervor, die zu einem amtswegigen Feststellungsverfahren Anlass hätten geben können oder müssen. Auch ein Antrag dazu wurde nicht gestellt.
Seitens der Behörde habe es aufgrund von Darstellungen etwa auch in einem Bestandsplan aus dem Jahr 1969 gegeben, in denen die Gebäudeteile als Bestand eingezeichnet gewesen seien und dementsprechend als genehmigter Zustand angenommen worden seien. Informationen dahingehend, dass Unterlagen des Bauaktes verloren worden wären oder vernichtet worden seien, würde es keine geben.
In weiterer Folge verkündete die Richterin das Erkenntnis. Das Verhandlungsprotokoll wurde am 31.01.2024 zugestellt.
Mit Schreiben vom 07.02.2024 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung der Entscheidung im vollen Umfang; mit Schreiben vom 12.02.2024 beantragte die Beschwerdeführervertreter für die Beschwerdeführer die Ausfertigung der Entscheidung im vollen Umfang.
II.Feststellungen:
Weder für den ostseitigen Gebäudeteil auf Grundparzelle **1 noch für die nordseitigen Lagerbereiche auf Grundparzelle **1 sowie **2 liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Vielmehr liegt kein baurechtlicher Konsens für diese baulichen Anlagen vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass Unterlagen aus dem Bauakt verloren gegangen seien oder es zu diesen baulichen Anlagen eine baurechtliche Genehmigung gegeben hätte, kamen nicht hervor und wurden auch in keiner Weise dargestellt. Es wurde auch kein Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gestellt oder wurde sonstige Umstände dahingehend bekannt gegebenen.
Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümerinnen der Grundstücke **1 und **2, beide GB Y.
III.Beweiswürdigung:
Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen LL vom 19.12.2023 und seiner ergänzenden Stellungnahme in seiner Einvernahme in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.01.2024 war klar und unzweifelhaft, wie dies auch die Behörde selbst in ihrem Schreiben vom 22.11.2023 darstellte, dass keine rechtskräftige Baubewilligung für diese baulichen Anlagen vorhanden war, für die der „Instandsetzungsauftrag“ mit dem bekämpften Bescheid auferlegt wurde.
Anhaltspunkte, dass Unterlagen, insbesondere baurechtliche Genehmigungen, verloren worden wären, kamen nicht hervor. Vielmehr brachte der Beschwerdeführervertreter selbst in seiner Beschwerde vor, dass die Behörde es unterlassen habe, Feststellungen dahingehend zutreffen, ob überhaupt eine baurechtliche Bewilligung vorliege.
Auch in der mündlichen Verhandlung kamen keine Anhaltspunkte hervor, die darauf schließen würden, dass diese baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt worden seien. Auch wenn in einem Bestandsplan diese baulichen Anlagen als Bestand eingezeichnet seien sollten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass von einem baurechtlichen Konsens auszugehen wäre. Auch dahingehend konnte die belangte Behörde keine konkreten Beweise nachvollziehbar anführen, weshalb von einem baurechtlichen Konsens auszugehen wäre und weshalb keine baurechtlichen Genehmigungen in Form eines Bescheides vorliege. Insofern waren die Feststellungen schlüssig und unstrittig zu treffen.
IV.Rechtslage:
§ 47 Tiroler Bauordnung 2022 lautet:
„§ 47
Baugebrechen
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(6) § 46 Abs. 8 gilt sinngemäß.“
V.Rechtliche Würdigung:
Da im vorliegenden Fall kein Baugebrechen einer baulichen bewilligten Anlage vorliegt, die konsensmäßig bzw im Sinn einer Baubewilligung errichtet worden wäre, kann auch entsprechende Baugebrechen im Sinne des § 47 Abs 2 TBO 2022 von der belangten Behörde nicht moniert werden und den Eigentümerinnen zur Behebung auferlegt werden. Ein Baukonsens konnte vielmehr unstrittig nicht dargestellt werden, sodass eine Behebung von Baugebrechen nicht in Frage kam.
Vielmehr ist das Vorgehen hinsichtlich Herstellung des konsensmäßigen Zustandes bzw vielmehr Herstellung des ursprünglichen Zustandes und Beseitigung des unrechtmäßig errichteten Gebäudes bzw Gebäudeteile in weiterer Folge von der belangten Behörde unter Einbindung sämtlicher Eigentümerinnen zu prüfen und entsprechende Veranlassungen zu setzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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